Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2007/2011
Urteil vom 14. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kolumbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit spanischsprachiger Eingabe vom
21. November 2009 an die (…) gelangten und um Asyl in der Schweiz
nachsuchten,
dass die (…) das Asylgesuch mit Begleitnotiz vom 24. November 2009
dem BFM zustellte und dem Bundesamt mitteilte, eine Befragung sei aus
Kapazitätsgründen nicht möglich,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der (…)
mit Schreiben vom 27. April 2010 wissen liess, der Sachverhalt werde
aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt erachtet, weshalb sich eine
Befragung durch die (…) erübrige,
dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen, wozu die Beschwerdeführenden sich innert
Frist äussern könnten, diese die Frist jedoch ungenutzt verstreichen
liessen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2011 die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligte und die Asylgesuche ablehnte,
dass dieser Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit
Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2011 angefochten und sinngemäss
beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es
sei in der Schweiz Asyl zu gewähren,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das
Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind,
dass auf die fristgerecht - betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröff-
nung des vorinstanzlichen Entscheides besteht keine Sicherheit, wes-
halb auch nicht feststeht, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist,
aber in einem solchen Fall liegt die Beweislast bei den Behörden (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-sieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die An-waltspraxis, Band
X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) – und formge-recht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht
möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert
wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
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dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht überweist, der
ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM Asylsuchenden die Einreise
zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) die schweizerischen Vertretungen
ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass im Auslandverfahren gemäss Praxis die asylsuchenden Personen in
der Regel somit zu befragen sind und davon nur abgewichen werden
kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist,
dass, falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die
gesuchstellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden
muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich darzulegen, und auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist,
dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung ebenfalls
erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen
Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör
zu gewähren und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5),
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dass vorliegend die Beschwerdeführenden nicht mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert worden
sind, ihre Asylgesuche schriftlich zu begründen,
dass sie auch nicht auf die allfällige Konsequenz eines negativen
Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam
gemacht worden sind,
und auch keine Anhörung durch die (…) stattgefunden hat,
dass die durch die Beschwerdeführenden bei der (…) eingereichten
Akten ausschliesslich in spanischer Sprache vorliegen und das BFM die
entscheidrelevanten Schriftstücke nicht in eine Amtssprache übersetzen
liess,
dass die vorinstanzlichen Akten ausserdem weder paginiert noch in
einem Aktenverzeichnis aufgelistet wurden,
dass deshalb nicht feststeht, dass die vorinstanzlichen Akten vollständig
sind, zumal in einem E-Mail vom 29. Oktober 2010 des EDA an die
Vorinstanz die Rede von zirka einem Kilogramm Akten ist, mit welchen
der Beschwerdeführer bei der (…) vorgesprochen habe,
dass vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob eine
Befragung der Beschwerdeführenden durch die (…) möglich gewesen
respektive eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen ist, da
sowohl im gewährten rechtlichen Gehör vom 27. April 2010 als auch in
der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2011 lediglich darauf
hingewiesen wurde, der Sachverhalt sei gestützt auf die vorhandene
Aktenlage abschliessend beurteilbar, weshalb sich sinngemäss eine
direkte Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen
erübrige,
dass das Bundesamt jedoch gehalten ist, das Absehen von einer
Befragung in seinem Entscheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu
auch BVGE 2007/30 E. 5),
dass aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien das BFM von
Asylsuchenden verlangen kann, für die Übersetzung ihrer
fremdsprachigen Dokumente besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt bei Verzicht hierauf im Rahmen einer gehörigen
Dossierführung jedenfalls jene Schriftstücke – zumindest in
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summarischer Weise – von Amtes wegen zu übersetzen hat, die für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage von Bedeutung sind,
dass demnach der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend
abgeklärt zu gelten hat, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz
ist, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern,
dass die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen indessen nicht
dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
bereits deshalb zu bewilligen wäre,
dass angesichts der Aktenlage – auch mangels Kenntnis des Inhalts der
eingereichten Dokumente – nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für
die Annahme bestehen, den Beschwerdeführenden wäre ein Verbleib in
Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen
Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Februar 2011
aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen, die Eingaben der
Beschwerdeführenden sowie die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu
übersetzen oder übersetzen zu lassen und in der Sache neu zu
entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass sich die Beschwerdeführenden für das Verfahren nicht haben
vertreten lassen, ihnen folglich keine grösseren Kosten erwachsen sind
und aus den Akten auch keine weiteren zu entschädigenden Auslagen
hervorgehen,
dass ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache
neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
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