B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2008/2011
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März
2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna, reichte mit Schreiben vom
24. April 2008 ein erstes Gesuch, ein "Request for Protection" bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. Auf Zusendung eines Fra-
genkatalogs der Botschaft vom 6. Mai 2008 hin, ergänzte er dieses
Schutzersuchen, welches von der Botschaft als Gesuch um Einreise und
Schutzgewährung entgegengenommen wurde. Am 12. Mai 2008 machte
er in einem Schreiben geltend, er leide an einem Trauma, weil er [nahe
Angehörige] verloren habe. Er habe extreme Angst, dass er wegen seiner
Vergangenheit verfolgt oder inhaftiert werden könnte. Er fürchte sich beim
Anblick von Sicherheitskräften und beim Ertönen von Flugzeugen, weil
ihn dies an die Vorfälle erinnere, bei welchen [nahe Angehörige] umge-
kommen und er selbst verletzt worden sei. Zudem brauche er eine spe-
zielle Operation in einem westlichen Land, um sich einen Splitter aus dem
Körper entfernen zu lassen. Sein politisches Engagement betreffend führ-
te er aus, er sei mit (…) Jahren gezwungen worden, den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) beizutreten. Er sei damals gegen seinen Willen zu
den LTTE gegangen, da er gerade das "Advanced Level" besucht habe.
Später habe er die LTTE aus freiem Willen wieder verlassen. Er sei nach
Jaffna gegangen und habe dort ein normales Leben geführt, bis im Jahr
2006 die Gewalt zurückgekehrt sei. Das Paramilitär und die Regierung
hätten zusammen verdächtige Leute erschossen. Sein Freund (…) sei im
(…) getötet worden. In der Folge sei auch er gesucht worden. Er sei des-
halb zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach (…) (Vanni-
Gebiet) geflohen, wo er dann auch geheiratet habe. Am (…) sei ihr Haus
bombardiert worden. Dabei seien [nahe Angehörige] getötet worden. Er
selbst sei ernsthaft verletzt und ins Spital von (…) gebracht worden. Nach
eineinhalb Monaten sei er in ein [anderes] Spital (…) transferiert worden.
Insgesamt habe er während dreieinhalb Monaten in Spitalpflege verblei-
ben müssen. Nach wie vor befinde sich ein Splitter [in seinem Körper],
der noch nicht entfernt worden sei. Wegen dieses schlimmen Erlebnisses
– seine Frau sei im Zeitpunkt der Bombardierung zudem schwanger ge-
wesen – sei er an einem Trauma erkrankt. Nach der Entlassung aus dem
Spital sei er umgehend nach Colombo gezogen, obwohl er sich ausser-
ordentlich vor einem dortigen Aufenthalt gefürchtet habe. Aus Gründen
der fehlenden Sicherheit sei es ihm nicht möglich gewesen, in Colombo
die weiterhin notwendige Behandlung zu erhalten. Er brauche zudem ei-
ne Behandlung, welche ihm über das Trauma hinweghelfe sowie eine
neue Umgebung, wo er ohne Angst leben könne. Nach seiner Ankunft in
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Colombo hätten Leute nach ihm gefragt. Er habe auch Angst, dass die
Narben an seinem Körper ihn verdächtig machen könnten. Ein Aufenthalt
an einem anderen Ort in Sri Lanka komme für ihn nicht in Frage. Der Ein-
gabe lagen diverse Ausweiskopien, Geburts- und Todesregisterauszüge,
ein Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society betreffend Spitalaufent-
halt, eine weitere Bestätigung betreffend Bombardierung [nahe Angehöri-
ge], ärztliche Bestätigungen, Fotografien (u.a. seiner verstorbenen Frau,
des bombardierten Hauses und eines Begräbnisses) bei.
B.
Am 11. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizer Bot-
schaft in Colombo befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe sich im Al-
ter von (…) Jahren in Jaffna den LTTE angeschlossen. Er habe keine
Führungsfunktion innegehabt, vielmehr habe er als einer von [wenigen]
Kämpfern unter einem Vorgesetzten gedient. Sein Kämpfername sei (…)
gewesen. Er habe an einem Kampf im Jahre (…) teilgenommen. Damals
hätten 1500 Kämpfer der srilankischen Armee ihr Leben verloren, als sie
ein Camp überfallen hätten. Als er die Bewegung nach (…) Jahren wie-
der habe verlassen und zu seinen Eltern zurückkehren wollen, habe er
schriflich um Entlassung gebeten. Als Antwort darauf sei er von den LTTE
mit einer Gefängnisstrafe von (…) belegt worden. [einen Teil] sei er ganz
in Ketten gelegt in Haft gewesen, [einen anderen Teil] in Halbgefangen-
schaft, wobei er tagsüber (…) habe arbeiten müssen. Wo genau in Vanni
er in Haft gewesen sei, könne er nicht sagen. Diese Strafe entspreche
der Praxis der LTTE für Leute, die die Bewegung verlassen wollten. Nach
der Haft sei er von den LTTE den Eltern übergeben worden. Sie seien
dann nach Jaffna zurückgekehrt. Dies sei gerade während der Waffen-
stillstandsphase im Jahre 2003 gewesen. In Jaffna habe er als (…) gear-
beitet; (…). Von (…) habe er ein friedliches Leben gehabt. (…) sei dann
ein Junge, der wie er die Bewegung verlassen habe, erschossen worden.
Aus diesem Grund sei er mit der Familie wiederum nach Vanni ins Dorf
(…) gezogen, wo noch keine Armee gewesen sei. Um nicht wieder den
LTTE beitreten zu müssen, habe er dann beabsichtigt, zu heiraten. Er ha-
be jedoch von den LTTE keine Erlaubnis dazu erhalten. Zusammen mit
seinem Vater hätten sie ihr [ihre Berufstätigkeit] weiterbetrieben. Weil jede
Familie ein Mitglied den LTTE habe zur Verfügung stellen müssen, sei der
Druck auf ihn immer grösser geworden. Um das Gebiet zu verlassen, hät-
ten sie eine Erlaubnis benötigt, die sie aber nicht erhalten hätten. Am (…)
sei frühmorgens das Gelände mit (…) Bomben von der Airforce bombar-
diert worden. Ihr Haus sei getroffen und [nahe Angehörige] seien getötet
worden. Seine Verlobte, damals (…)jährig und schwanger, sei schwer
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verletzt worden; sie (…) und sei (…) später im Spital gestorben. Er selbst
sei damals ebenfalls verletzt worden und habe kurz das Bewusstsein ver-
loren. Er sei sechs Wochen lang im Spital (…) gewesen und dann [in ein
anderes Spital] transferiert worden. Am Checkpoint sei er von der Armee
daraufhin untersucht worden, ob seine Verletzungen echt seien. Sie hät-
ten ihm dazu alle Verbände entfernt. Im Spital von (…) habe er zweiein-
halb Monate bleiben müssen. Danach sei er mit einer entfernt verwand-
ten Familie aus (…) nach Colombo gereist, wo er fortan bei einem [Ver-
wandten] gewohnt habe. Eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet, an den Ort sei-
nes Traumas, sei für ihn undenkbar. Er könne dies psychisch nicht aus-
halten. Nach Problemen in Colombo gefragt, gab er an, er habe bisher
keine Schwierigkeiten gehabt, wobei er sich aber hauptsächlich drinnen
aufgehalten habe. Einmal sei er in ein Routine-Checking geraten, wobei
seine Identitätskarte kontrolliert worden sei. Sein Problem sei, dass er
aufgrund seiner Verletzungsfolgen, seiner Traumatisierung und der Her-
kunft aus Jaffna in Colombo keine Arbeit finden könne. Nach Auskunft der
Ärzte sei der Splitter nahe (…) übrigens inoperabel. Er fürchte sich auch
davor, dass das Criminal Investigation Department (CID) seine Inhaftie-
rung und seine Vergangenheit abklären könnte. Dies würde zu Proble-
men für ihn führen. Er habe sich daher beim Internationalen Komitee des
Roten Kreuzes IKRK vorsorglich registrieren lassen. Er könne an keinem
Ort in Sri Lanka leben. In Jaffna fürchte er sich vor der Eelam People's
Democratic Party (EPDP) und der Armee, im Osten vor der Tamil Makkal
Viduthalai Pulikal (TMVP) und der Armee und in Colombo vor den Sicher-
heitskräften. Zudem sei der Wohnungsinhaber nicht bereit, ihn längere
Zeit zu beherbergen.
C.
Am 11. Juli 2008 übersandte die Schweizerische Vertretung in Colombo
das Anhörungsprotokoll zusammen mit drei CDs und einem Begleitbericht
dem BFM.
D.
Am 2. Oktober 2008 ersuchte das BFM das Bundesamt für Polizei um
Abklärung, ob betreffend den Beschwerdeführer allenfalls staatsschutzre-
levante Informationen vorlägen, die einer Einreise entgegenstünden. Mit
Antwortschreiben vom 8. Oktober 2008 teilte das Bundesamt für Polizei
mit, es lägen aus seiner Sicht keine Gründe vor, die gegen die Erteilung
einer Einreisebewilligung sprächen.
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E.
Am 27. November 2008 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft
erneut befragt. Dabei führte er ergänzend aus, er habe [bei einem Ver-
wandten] eine befristete Wohnbewilligung erhalten können. Es sei ihm
auch gelungen, diese zu erneuern. Er habe dazu den Behörden beweisen
müssen, dass er die Ausreise geplant habe und die Antwort noch ausste-
hend sei. Es sei ihm unangenehm gewesen, dass er nach der Herkunft
seiner sichtbaren Narben gefragt worden sei. Er habe gesagt, diese rühr-
ten von einem Unfall her. Er sei in der Vergangenheit mehrmals kontrol-
liert, doch dank seiner Bewilligung niemals festgenommen worden. Ohne
Bewilligung müsse er befürchten, dass er festgenommen werde und dass
an seinem Herkunftsort nachgefragt werde. Dann würde er Probleme ha-
ben. Bisher habe er Glück gehabt und einer Inhaftierung entkommen
können. Auch von anderer Seite habe er in Colombo keine Probleme ge-
habt. Er versuche, nicht aufzufallen. Er könne zwar dort bei seinen Ver-
wandten ([…]) leben, doch sei dies nur temporär, da er diese einem Risi-
ko aussetze. Diese Nachbefragung wurde dem BFM noch gleichentags
übermittelt.
F.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfah-
rens. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gestützt auf diese
Verfügung am 19. Juli 2009 auf dem Luftweg und reiste noch gleichen-
tags in Zürich in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer wurde im er-
wähnten Schreiben darauf hingewiesen, dass die Einreise lediglich der
Durchführung des Asylverfahrens diene und nicht zwangsläufig zu einer
Asylgewährung führe. Er wurde nach seiner Ankunft dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen überstellt.
G.
Am 23. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seinem Asylge-
such befragt. Er wurde insbesondere danach gefragt, welche Ereignisse
sich seit der letzten Befragung in der Botschaft am 27. November 2008
zugetragen hätten. Unter anderem führte der Beschwerdeführer dazu
aus, er habe sich am (…) in Colombo erneut religiös trauen lassen. Er
gab an, es sei ihm mehrmals polizeilich untersagt worden, sich weiterhin
in Colombo aufzuhalten, dies trotz Aufenthaltsbewilligungen bis im Feb-
ruar 2009. Am 30. Mai 2009 sei er aus Angst und zwecks Überbrückung
der Zeit bis zum Entscheid des BFM über die Einreise in die Schweiz
nach (…) gegangen. Am 6. Juli 2009 sei er von dort wieder zurückge-
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kehrt, nachdem er über den Erhalt der Einreisebewilligung für die
Schweiz in Kenntnis gesetzt worden sei. Weitere Sachverhalte hätten
sich seit der letzten Anhörung nicht ergeben. Der Beschwerdeführer gab
an, er könne ein Röntgenbild beibringen, aus welchem hervorgehe, dass
ein Splitter der Explosion vom November 2007 sich in der Nähe [eines
Organs] befinde. Weiter führte er zu seinen Kriegsverletzungen aus, seit-
her sei auch sein Gehör beschädigt und es fehle [ein Körperteil]. Seit sei-
nen Verletzungen sei er zudem sehr vergesslich geworden. Nach der
letzten Befragung auf der Botschaft sei er im Übrigen mehrmals polizei-
lich angehalten worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich nicht
mehr in Colombo aufhalten dürfe.
H.
Mit Schreiben vom 21. April 2010 informierte die im Rubrum erwähnte
Rechtsvertreterin das BFM über die Mandatsübernahme. Gleichzeitig er-
suchte sie um Akteneinsicht.
I.
Mit handschriftlichem Schreiben vom 26. April 2010 informierte der Be-
schwerdeführer das BFM darüber, dass am 11. April 2010 unbekannte
Personen bei seiner Frau nach ihm gefragt hätten. Sie hätten viele Fra-
gen gestellt und insbesondere auch wissen wollen, wie es ihm gelungen
sei, in die Schweiz zu gelangen. Er befürchte, dass die Leute wüssten,
dass er mithilfe der Botschaft hierher gelangt sei. Nach dem Besuch habe
seine Frau (mit Verletzungen) ins Spital gebracht werden müssen. Laut
Aussagen der Familie habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen.
Vermutlich stehe der Besuch damit in Verbindung. Der Beschwerdeführer
bat abschliessend darum, dass seine Frau und sein Kind ihm so schnell
wie möglich in die Schweiz folgen dürften.
J.
Mit Verfügung vom 28. April 2010 verweigerte das BFM der Rechtsvertre-
terin die Akteneinsicht während hängigem Verfahren und teilte ihr mit,
dass nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens darauf zurückge-
kommen werde.
K.
Mit Antwortschreiben vom 6. Mai 2010 nahm das BFM zum handschriftli-
chen Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. April 2010 betreffend
Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau und seines Kindes Stellung. Es
verwies den Beschwerdeführer darauf, dass diese ihren Einreiseantrag
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beziehungsweise ihr Asylgesuch an die Schweizerische Vertretung in Co-
lombo richten müssten. Die Botschaft werde sie dann über die weiteren
Schritte informieren.
L.
Am 28. Mai 2010 wurden dem Beschwerdeführer vom BFM ergänzende
Fragen zum bisher erhobenen Sachverhalt gestellt. Dabei führte er aus,
seine zweite Ehefrau sei zwischenzeitlich auch ums Leben gekommen.
Sie habe zeitlebens gehofft, dass er sie in die Schweiz holen würde. Nun
sei sie an [Verletzungen] gestorben, (…). (…). Sie habe ein (…) Kind hin-
terlassen. Vorausgegangen sei dem Vorfall ein Besuch von drei Perso-
nen, davon eine in Polizeiuniform. Diese Leute hätten nach ihm gefragt
und wissen wollen, weshalb er ins Ausland gereist sei.
Seinen Aufenthalt in Colombo betreffend führte er aus, er habe sich bis zu
seiner Ausreise im Juli 2009 in Colombo zusammen mit seiner Frau bei
deren Eltern aufgehalten. Er habe sich nach der Wiedereinreise von (…)
nach Sri Lanka noch etwa zehn Tage in Colombo aufgehalten, dann sei er
in die Schweiz gereist.
Zu seiner Zeit als aktiver LTTE-Kämpfer führte er ergänzend aus, er habe
aus Angst vor dem Dolmetscher anlässlich der Befragungen in Colombo
nicht erwähnt, dass er nebst dem erwähnten noch an anderen Gefechten
teilgenommen habe, so in (…), in (…), in (…) und in (…). (…) hätten sie
damals eingenommen und zirka 1500 Soldaten getötet, bei den anderen
Kämpfen sei es um die Verteidigung gegen Armeeangriffe gegangen.
Sein direkter Vorgesetzter sei B._______ gewesen. Er sei [der Einheit]
zugehörig gewesen, welches unter C._______(Deckname) gestanden
habe. Er sei auch (…) dessen Leibwächter gewesen. Zudem sei er ein-
mal für ein Lager in einem Camp zuständig gewesen. Ansonsten habe er
in einer Kampftruppe gedient. Nach seinem eigenen Rang gefragt, gab
der Beschwerdeführer an, einen solchen gebe es bei den LTTE zu Leb-
zeiten faktisch eigentlich gar nicht, da jeder mitkämpfe. In einer Liste ha-
be er aber gesehen, dass er als [Funktion] figuriere. Der Beschwerdefüh-
rer distanzierte sich auf Nachfrage hin von der Teilnahme an grausamen
Kriegstaten und gab an, er habe auch nicht gehört, dass die Bewegung
etwas Grausames getan habe, dies im Gegensatz zu den (staatlichen)
Soldaten, die nicht einmal Respekt vor Toten gezeigt hätten. Er habe im
Übrigen auch keine Befehlsgewalt gehabt, dies habe die Bewegung so
gewollt.
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Der Beschwerdeführer gab abschliessend zu Protokoll, er habe mit seiner
zweiten Frau in der Schweiz ein neues Leben anfangen wollen. Da diese
nun ebenfalls gestorben sei, sei dies nicht mehr möglich. Er wünsche sich
jedoch weiterhin, dass er [sein Kind] in die Schweiz holen könne.
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich dieser Anhörung einen ärztli-
chen Bericht des (…) vom 26. Mai 2010, attestierend einen metallischen
Fremdkörper (…) sowie eine [Perforation] rechts, und je einen Geburts-
schein seines [Kindes] und seiner zweiten Ehefrau zu den Akten.
M.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin
das BFM um Familiennachzug des in Sri Lanka zurückgebliebenen, [Kin-
des]. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar infolge hängi-
gen Asylverfahrens kein Recht auf Familiennachzug habe. Infolge des
zwischenzeitlichen Unfalltodes der Ehefrau des Beschwerdeführers be-
ziehungsweise Mutter des Kleinkindes sei letzterem aber dennoch die
Einreise zu bewilligen und sei er in das Asylgesuch seines Vaters mit ein-
zubeziehen. [Das Kind] halte sich gegenwärtig bei der Schwiegermutter
des Beschwerdeführers auf, welche (…) weitere Kinder zu versorgen ha-
be und in einer schwierigen Situation sei. Der Eingabe lag eine Kopie ei-
nes Geburtsregisterauszuges des [Kindes] bei.
N.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 ersuchte das BFM die Rechts-
vertreterin, die bisher eingereichten Urkunden im Original nachzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Origi-
nal-Geburtsurkunde des [Kindes] des Beschwerdeführers sowie einen To-
tenschein der Ehefrau ein. Sie machte darauf aufmerksam, dass der Be-
schwerdeführer nicht standesamtlich verheiratet gewesen sei, sondern
nur nach Hindu-Brauch. Somit existiere kein Eintrag im Heiratsregister.
Sie hoffe, dass die Unterlagen genügen würden, um die Einreise des
[Kindes] zu bewilligen. Der Eingabe lag sodann ein Bericht der Hausärztin
des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2011 bei. Diese erwähnte darin
unter der Rubrik "Heutige Beschwerden" [div. Psychische Erkrankungen].
Als Therapiemassnahmen erwähnte sie eine medikamentöse Therapie
sowie eine Physiotherapie. Die Ärztin stellte dem Beschwerdeführer darin
eine ungünstige Prognose.
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P.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 ersuchte das BFM die Rechtsvertre-
terin um Übersetzung des eingereichten Todesscheines der zweiten Ehe-
frau ins Englische. Am 2. März 2011 reichte diese die Übersetzung ein.
Dieser ist zu entnehmen, dass die Ehefrau am (…) an [Verletzungen],
verursacht durch einen Unfall (…), verstorben ist.
Q.
Am 22. Februar 2011 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin Einsicht in
die editionspflichtigen Akten.
R.
Mit Entscheid vom 3. März 2011, eröffnet am 4. März 2011, wies das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begrün-
dung führte es an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an Art.
3 AsylG nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM für
zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung des Entscheides
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
S.
S.a
Mit Eingabe vom 4. April 2011 erhob die Rechtsvertreterin beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen eine Vollmacht,
ein ärztliches Zeugnis vom 20. März 2011 sowie eine Fürsorgebestäti-
gung bei.
S.b
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. April 2011 teilte diese dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Sodann hiess sie das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und ver-
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Seite 10
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie überwies die
Eingabe im Weiteren dem BFM zur Vernehmlassung.
S.c
In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Es nahm insbesondere zur Behauptung der
unvollständigen Erhebung des Sachverhaltes Stellung. Auf die einzelnen
Erwägungen der Vernehmlassung wird – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
S.d
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2011 erhielt die Rechtsvertreterin
Gelegenheit, zur Vernehmlassung innert Frist Stellung zu nehmen.
S.e
Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 nahm die Rechtsvertreterin zur Vernehm-
lassung des BFM Stellung. Auf die Eingabe wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
S.f
Am 20. Februar 2012 überwies die Instruktionsrichterin das Beschwerde-
dossier dem BFM erneut zur Vernehmlassung. Sie verwies dabei sinn-
gemäss auf die Editionspflicht des dem angefochtenen Entscheid zu
Grunde gelegten Dienstreiseberichts des BFM vom Herbst 2010.
S.g
Das BFM liess sich am 29. Februar 2012 nochmals zur Beschwerde ver-
nehmen und legte dieser seinen Dienstreisebericht betreffend Sri Lanka
bei. Das BFM beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Auch
bezüglich dieser Vernehmlassung wird auf die späteren Erwägungen
verwiesen.
S.h
Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2012 wurde der Rechtsvertreterin
bei gleichzeitiger Herausgabe des Dienstreiseberichts die Gelegenheit
eingeräumt, zur zweiten Vernehmlassung und den Erkenntnissen aus
dem Reisebericht des BFM eine Replik einzureichen.
S.i
Am 20. März 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zur
Vernehmlassung des BFM vom 29. Februar 2012 sowie zum Dienstreise-
bericht zu den Akten.
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Seite 11
S.j
Mit Eingabe vom 25. April 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen spezi-
alärztlichen Bericht vom 1. April 2012 den Beschwerdeführer betreffend
zu den Akten. Der den Beschwerdeführer behandelnde Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie diagnostizierte bei diesem [div. psychische
Erkrankungen]. Der Beschwerdeführer sei bis viermal monatlich bei ihm
in Therapie, wobei diese in Einzelpsychotherapie sowie in der Behand-
lung mit Psychopharmaka bestehe.
S.k
Mit Begleitschreiben vom 22. November 2012 überwies die Schweizeri-
sche Vertretung in Colombo dem BFM (in der Folge Weiterleitung an das
Bundesverwaltungsgericht, wo sich die Akten befanden) ein undatiertes
Schreiben der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, in welchem die-
se das Gesuch um Einreise des Kindes des Beschwerdeführers in die
Schweiz erneuerte. Erstmals wurde eine Bedrohung des Kindes und der
Grosseltern wegen [Streitigkeiten] geltend gemacht.
S.l
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2012 teilte das Bundesver-
waltungsgericht der Rechtsvertreterin unter anderem mit, es sei ein
Schreiben der Schwiegermutter eingegangen, welches als sinngemässes
Gesuch um Familienzusammenführung des [Kindes] des Beschwerdefüh-
rers entgegengenommen und dem BFM zur Behandlung überwiesen
werde. Dieses werde ihr nun zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Rechts-
vertreterin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zu diesem
Schreiben und letztmalig zum Verfahren zu äussern sowie einen aktuel-
len Arztbericht einzureichen. Der Rechtsvertreterin wurde schliesslich ei-
ne prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens in Aussicht gestellt.
S.m
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 teilte das BFM der Schwiegermut-
ter des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf ihr undatiertes Schrei-
ben (Eingang auf der Botschaft am 21. November 2012) mit, dass ihr Be-
gehren einem Asylgesuch für [das Kind] des Beschwerdeführers gleich-
komme, da letzterer in der Schweiz über keinen Aufenthaltsstatus verfü-
ge. Das BFM verwies in der Folge auf die neue gesetzliche Bestimmung,
wonach seit dem 29. September 2012 keine Asylgesuche vom Ausland
her mehr (auf Schweizer Vertretungen) eingereicht werden könnten. Ihr
Antrag könne daher nicht im Rahmen des Asylverfahrens behandelt wer-
den. Vielmehr gälten für das Gesuch die ordentlichen Einreise- und Auf-
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Seite 12
enthaltsvoraussetzungen des schweizerischen Ausländer- und des
Schengenrechts.
S.n
Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 nahm die Rechtsvertreterin die Gele-
genheit wahr, eine letzte Stellungnahme sowie einen aktuellen fachärztli-
chen Bericht einzureichen. Zu letzterem machte sie geltend, der psychi-
sche Zustand des Beschwerdeführers sei weiterhin sehr schlecht und ha-
be sich eher noch verschlechtert. Gleichzeitig reichte sie eine Kostennote
sowie einen (…) Entscheid betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft [eines Geschwisters] des Beschwerdeführers zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
E-2008/2011
Seite 13
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung abgewiesen, dass dessen Vorbringen die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermöchten. Soweit der Be-
schwerdeführer Furcht vor Verfolgung seitens der srilankischen Regie-
rung wegen seiner früheren Tätigkeit bei den LTTE geltend gemacht ha-
be, könnten den Akten keine konkreten Hinweise entnommen werden,
dass diese Furcht begründet wäre. Der Aufenthalt in Colombo sei dem
Beschwerdeführer von April 2008 bis Juni 2009 bewilligt worden. Hinwei-
se darauf, dass die srilankischen Behörden dem Beschwerdeführer eine
Verlängerung dieser Bewilligungen verweigert hätten, seien nicht akten-
kundig. Der Beschwerdeführer habe die Bewilligung lediglich aus Furcht
vor Problemen mit den srilankischen Behörden in den letzten drei Mona-
ten, namentlich ab dem März 2009, nicht mehr verlängert, da in dieser
Zeit viele LTTE-Mitglieder verhaftet worden seien. Gleichzeitig habe der
Beschwerdeführer konkrete Probleme mit den Sicherheitsbehörden ne-
giert. Weder bei einer Routinekontrolle zu Hause noch bei der Erneue-
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rung der Aufenthaltsbewilligung habe er Schwierigkeiten gehabt, dies ob-
wohl er von den Polizeibehörden jeweils befragt worden sei. Bereits zuvor
habe er problemlos unter seiner echten Identität die Kontrollen von Vavu-
niya nach Colombo passiert. Demzufolge ergäben sich aus den Akten
keine konkreten Hinweise darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer
um eine von der srilankischen Regierung gesuchte respektive verfolgte
Person handle. Zudem habe sich die vom Beschwerdeführer geschilderte
Situation in Colombo nach seiner Ausreise dahingehend verändert, dass
die restriktive Meldepflicht für Tamilen Ende 2009 aufgehoben worden sei
und auch keine Razzien und Grosskontrollen mehr stattgefunden hätten.
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit
Kriegsende im ganzen Land deutlich verbessert. Somit ergäben sich aus
den Akten keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung.
4.2 Diesen Erwägungen wurde auf Beschwerdeebene Folgendes entge-
gengehalten: Die vom BFM vorgenommene Sachverhaltsfeststellung sei
ungenügend und die Schlussfolgerungen seien unzutreffend. Aufgrund
der öffentlich zugänglichen Quellen unterschiedlichster Organisationen
(u.a. Amnesty International, Asian Human Rights Commission, Danish
Immigration Service, Human Rights Watch, Schweizerische Flüchtlingshil-
fe) sei davon auszugehen, dass das BFM die Gefährdung des Beschwer-
deführers falsch eingeschätzt habe. Der Beschwerdeführer erinnerte
nochmals daran, dass er ein langjähriges LTTE-Mitglied gewesen sei und
dies den Behörden in Jaffna bekannt sei. Er werde zwischenzeitlich auch
in Colombo, wo er zunächst unter Einhaltung äusserster Vorsichtsmass-
nahmen dank Schmiergeldern und Mittelsmännern noch unbehelligt habe
leben können, gesucht. Er müsse nämlich aufgrund der Geschehnisse
vermuten, dass ihn sein heimatlicher Anwalt gegen Geld an die Behörden
verraten habe. Als ehemaliges LTTE-Mitglied sei der Beschwerdeführer in
Sri Lanka in höchstem Masse gefährdet. Neueren Berichten zufolge habe
sich die Situation für die tamilische Bevölkerung und erst recht für mut-
massliche LTTE-Sympathisanten nicht verbessert. Die Notstandsgesetz-
gebung sei nach wie vor in Kraft und fabrizierte Beschuldigungen sowie
Tötungen in Polizeigewahrsam kämen weiterhin vor. Auch der berüchtigte
Sicherheitsapparat sei weiterhin aktiv. Daneben planten verschiedene
Gruppierungen extralegale Aktivitäten und würden nicht zur Rechenschaft
gezogen. Diese dominante Art des Sicherheitsapparates habe Gesetze
bedeutungslos werden lassen. Laut dem Danish Immigration Service ge-
be es keine fairen Gerichtsverfahren und unabhängigen Gerichte. Weiter
werde von systematischem Gebrauch von Folter berichtet. Gefahr beste-
he für Rückkehrende bereits auf dem Flughafen. Sie würden sowohl vom
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Seite 15
Geheimdienst als auch von der Immigrationsbehörde befragt und die
Personalien würden mit einer Liste von wegen Terrorismus gesuchten
Personen verglichen. Die Chance, dass bei solchen Untersuchungen
Verbindungen zu den LTTE nicht erkannt würden, sei äusserst gering. Zu
den Verdachtsmomenten komme vorliegend noch ein längerer Ausland-
aufenthalt dazu. Gemäss Danish Immigration Service seien insbesondere
Tamilen, die das Land zur Kriegszeit verlassen, ein Asylgesuch gestellt
hätten und nun zurückgekommen seien, eine eigene Risikogruppe für
Verhaftungen. Gerade in Colombo seien Tamilen immer noch der Gefahr
einer Verhaftung ausgesetzt. De facto sei die Registrierungspflicht in ge-
wissen Stadtteilen wieder eingeführt worden. Viele liessen sich freiwillig
registrieren, um Probleme zu vermeiden. Wer keine Registrierung habe,
müsse daher nach wie vor mit Schikanen und Verhaftungen rechnen. Seit
dem offiziellen Kriegsende im Mai 2009 seien die meisten der LTTE-
Unterstützung verdächtigen Tamilen in irregulären Lagern gefangen
gehalten worden. Bezüglich der freigelassenen Mitglieder werde von fort-
dauernden Belästigungen und Drohungen seitens der Armee berichtet.
Tamilen seien einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen
ausgesetzt. Noch immer werde jede Person mit vermuteter Verbindung
zur LTTE gesucht und unter Druck gesetzt. Tamilen stünden landesweit
unter Generalverdacht. Gleiches gelte für Rückkehrer. Sie würden als
Personen angesehen, die während langer Zeit unter LTTE-Kontrolle ge-
standen hätten.
Zu den konkreten Erwägungen führte der Beschwerdeführer aus, das
BFM habe unzutreffend dargestellt, dass er vor 2008 keine Verfolgung
geltend gemacht habe. Vielmehr sei er bereits 2006 in Jaffna behördlich
gesucht worden. Dieser Verfolgung habe er sich damals mit dem Wegzug
nach Vanni entziehen können. Auch der Schluss des problemlosen Auf-
enthalts des Beschwerdeführers in Colombo sei nicht haltbar. Die Bewilli-
gung habe er nur durch einen Mittelsmann und gegen Schmiergeld erhal-
ten. Zudem habe er einen "valid reason" (ein Aufenthalt in Colombo, um
die Ausreise vorzubereiten) angeben müssen. Ab Februar 2009 habe er
entgegen der Behauptung des BFM keine Bewilligung mehr besessen.
Das Risiko, dass in dieser Zeit Nachforschungen über ihn angestellt wor-
den wären, sei damals massiv gestiegen. Der Krieg habe sich zugespitzt.
Er hätte damit rechnen müssen, dass infolge Wegfalls des "valid reason"
in Jaffna Nachforschungen über ihn angestellt worden wären. Eine Fest-
nahme wäre dann sozusagen sicher gewesen. Der Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Colombo sei übrigens nicht problemlos verlaufen. Es
sei ihm behördlicherseits unmissverständlich klar gemacht worden, dass
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Seite 16
er Colombo zu verlassen habe. Die Annahme, dass er unter diesen Be-
dingungen längerfristig in Colombo hätte leben können, sei lebensfremd.
Die Situation in Colombo habe sich im Übrigen dahingehend verändert,
als dass ihn zwischenzeitlich jemand, vermutlich sein Anwalt, an die Be-
hörden verraten habe. Daher habe er heute keine willkürliche Verhaftung,
sondern gezielte Verfolgung zu befürchten. Dieser Anwalt habe mit den
Kopien der Eingaben an die Schweizer Botschaft einschlägige Beweise
für das Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE besessen. Auf-
grund seiner [langjährigen] Mitgliedschaft sei er ein wichtiger Informant
und habe mit Folter, wenn nicht sogar mit seiner Tötung zu rechnen. So-
mit stehe fest, dass er als ehemaliges LTTE-Mitglied begründete Furcht
vor Verfolgung habe.
4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM Zweifel zum in der Beschwer-
de dargestellten Sachverhalt an. Insbesondere erachtete es die Darstel-
lung, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 in Jaffna nach dem Tod
eines LTTE-Kollegen gezielt gesucht worden sei, als nachgeschoben.
Weiter stellte es fest, dass auch die Umstände des Todes des Kollegen
uneinheitlich dargestellt worden seien. Sodann handle es sich bei der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Theorie, dass der heimatliche
Anwalt des Beschwerdeführers dessen Asylgründe den Behörden verra-
ten habe, um eine reine Mutmassung. Schliesslich vermöge der Be-
schwerdeführer auch aus einer allfälligen Befragung seiner verstorbenen
Ehefrau keine ernsthaften, ihm persönlich drohenden Nachteile abzulei-
ten, dürfe doch davon ausgegangen werden, dass er noch in Colombo
inhaftiert worden wäre, wenn tatsächlich ein Verdacht der LTTE-
Mitgliedschaft vorgelegen hätte.
4.4 In der Replik vom 6. Juli 2011 nahm die Rechtsvertreterin dahinge-
hend Stellung, dass die Einwände des BFM in der Vernehmlassung nicht
haltbar seien. So habe der Beschwerdeführer in seinem ersten Brief an
die Botschaft eingehend zur Gefährdung in Jaffna im Jahre 2006 Stellung
genommen und geltend gemacht, dass er von den Paramilitärs persönlich
gesucht worden sei. Damals habe sich die Gewaltsituation zugespitzt und
im ersten Halbjahr 2006 seien um die 800 politische Morde verzeichnet
worden. Als ehemaliges LTTE-Mitglied sei der Beschwerdeführer beson-
ders in Gefahr gewesen, ebenfalls Opfer zu werden. In den weiteren Be-
fragungen seien ihm dazu keine Fragen mehr gestellt worden. Der Be-
schwerdeführer habe daher nur noch ergänzende Angaben gemacht,
welche ihm nun nicht zum Nachteil gereichen dürften. Die Suche nach
dem Beschwerdeführer sei sodann ohnehin erst erfolgt, nachdem er Jaff-
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na bereits verlassen habe. Sie sei daher nicht der unmittelbare Auslöser
gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der gezielten Fragen des Befragers bei keiner der Anhörungen
die Möglichkeit gehabt habe, auf die Suche in Jaffna zurückzukommen.
Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei
der letzten Anhörung gerade erst seine Frau verloren habe und in
schlechter Verfassung gewesen sei. Bezüglich der unklaren Datierung
der Flucht nach Vanni machte die Rechtsvertreterin geltend, der Be-
schwerdeführer sei im (…) erstmals dorthin gezogen, danach jedoch wie-
der zu den Eltern zurückgekehrt, um dann (…), nach der Ermordung sei-
nes Kollegen, endgültig zusammen mit seinen Eltern dorthin überzusie-
deln. Dieser Mangel an Präzision in der Darstellung dürfe dem Be-
schwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, zumal von ihm an der Be-
fragung zur Person eine kurze Antwort erwartet worden sei. Schliesslich
bestritt die Rechtsvertreterin, dass sich aus der Befragung der Ehefrau
keine Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben
hätten. Da die Polizei bei der Ehefrau erwähnt habe, alles über den Be-
schwerdeführer und seine Ausreise ins Ausland zu wissen, müsse davon
ausgegangen werden, dass sie mehr als nur einen Verdacht hege und
gegen ihn vorzugehen gedenke. Auch dürfe darauf geschlossen werden,
dass die Flughafenbehörden, für den Fall seiner Rückreise, über den Be-
schwerdeführer informiert worden seien. Die Situation in Colombo sei für
den Beschwerdeführer mittlerweise von einer hypothetischen zu einer
konkreten Gefährdung geworden. Daher sei irrelevant, dass der Be-
schwerdeführer zuvor problemlos gewisse Kontrollen habe passieren
können. Schliesslich führte die Rechtsvertreterin aus, es sei zutreffend,
dass es sich beim vorgebrachten Verrat durch den Anwalt bloss um eine
Mutmassung handle. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Kontaktper-
sonen mehr in Sri Lanka habe, sei diese Mutmassung von allen die plau-
sibelste. Grundsätzlich könne aber offen bleiben, woher die Polizei ihre
Informationen habe.
4.5 In einer weiteren Vernehmlassung vom 29. Februar 2012 führte das
BFM aus, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im
Grundsatzurteil E-6220/2006 (BVGE 2011/24), dass Personen mit frühe-
ren Verbindungen zu den LTTE auch nach Beendigung des Krieges noch
verdächtig würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen und daher ei-
ner erhöhten Verfolgungsgefahr unterlägen, könne nicht generell über-
nommen werden. Vielmehr sei der konkrete Einzelfall einzuschätzen.
Dies führe dazu, dass vorliegend eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers zu verneinen sei. Zwar sei der Beschwerdeführer (…)
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Seite 18
Jahre lang Mitglied der LTTE gewesen. Er sei jedoch bereits im Jahr (…)
aus der Organisation ausgetreten und habe sich seither nicht mehr für
diese engagiert. Nach seinem Austritt habe er noch bis ins Jahr 2009 in
Sri Lanka gelebt, ohne dabei jemals konkreten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt gewesen zu sein. Vor der Ausreise habe er zudem während
eines Jahres in Colombo mit einer Aufenthaltsbewilligung gelebt. Daraus
sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer keines nennenswerten En-
gagements für die LTTE verdächtigt worden sei. Das BFM edierte zur Un-
termauerung seiner Gefährdungseinschätzung den Dienstreisebericht
vom Herbst 2010.
4.6 In der Stellungnahme vom 20. März 2012 bezweifelte die Rechts-
vertreterin die Objektivität und Aussagekraft des Dienstreiseberichts des
BFM. Dennoch enthalte der Bericht einige Informationen, welche Hinwei-
se für eine fortdauernde Gefährdung des Beschwerdeführers zu liefern
vermöchten. So sei laut Bericht die politische Lage weiterhin bedenklich
und von einer substanziell verbesserten Menschenrechtslage könne nicht
die Rede sein. Bezüglich der Sicherheitslage für Tamilen werde wieder-
holt auf die schwierige Lage hingewiesen. In Bezug auf Colombo sei un-
klar, inwiefern neue Registrierungspflichten bestünden. Es kämen weiter-
hin gezielte Festnahmen vermeintlicher oder tatsächlicher Angehöriger
der LTTE vor, wobei es sich in erster Linie um Personen handle, die Sri
Lanka vor Kriegsende verlassen hätten und zurückkehrten. Diese würden
überwacht und unterstünden teilweise einer Meldepflicht. Zwar werde be-
züglich Colombo festgehalten, dass keine ernsthaften Sicherheitsproble-
me bestünden. Gleichzeitig werde aber berichtet, dass Rehabilitierte ziel-
gerichtet überwacht würden und teilweise wieder verhaftet worden seien,
wobei sich die Hintergründe nicht immer klären liessen. Aufgrund des Be-
richts erscheine klar, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges Mitglied
der LTTE im Falle der Rückkehr überwacht oder gleich verhaftet werden
würde. In einer kürzlich ergangenen Aufforderung der Human Rights
Watch (HRW) an Grossbritannien, die Rückschaffungen zu stoppen, wer-
de sodann von schlimmsten Verstössen gegen das Folterverbot berichtet.
HRW habe acht Fälle dokumentiert, in denen nach Sri Lanka zurückge-
schaffte Tamilen schwere Misshandlungen erlitten hätten. Diese Berichte
über den weitverbreiteten Gebrauch von Folter in Polizeigewahrsam sei-
en auch vom UN-Committee against torture im November 2011 bestätigt
worden. Es müsse daher auch im Falle des Beschwerdeführers von einer
hohen Gefahr drohender Folter ausgegangen werden. Hinsichtlich der
Verneinung einer Gefährdung durch die Vorinstanz infolge Austritts aus
den LTTE im Jahre 2003 sei sodann zu bemerken, dass dem Beschwer-
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Seite 19
deführer der Austritt erst nach insgesamt (…) Jahren, im Jahre (…), be-
willigt worden sei. Er habe somit einen grösseren Teil seines Lebens in
den LTTE verbracht. Diese Tatsache sei jedoch insofern irrelevant, als
dass feststehe, dass nicht nur tatsächliche, sondern auch vermeintliche
LTTE-Mitglieder schweren Menschenrechtsverletzungen zum Opfer fie-
len. Es sei daher unzutreffend – wie dies das BFM getan habe –, nach
dem Austritt aus den LTTE eine Verfolgungsgefahr einfach auszuschlies-
sen.
Mit Eingabe vom 25. August 2012 verwies die Rechtsvertreterin auf einen
vom Beschwerdeführer beigebrachten online-Zeitungsartikel vom 20.
März 2012 sowie ein von ihm handschriftlich verfasstes Schreiben (samt
Übersetzung). In diesem machte der Beschwerdeführer geltend, im ein-
gereichten Artikel sei über die Verhaftung von LTTE-Mitgliedern berichtet
worden, die wie er für den Vorgesetzten C._______ gearbeitet hätten.
Bekanntlich sei er dessen Leibwächter gewesen und müsse aufgrund der
Verhaftung von Leuten aus dem Umfeld C._______ befürchten, dass die-
se gegenüber den sri-lankischen Sicherheitsbehörden über ihn berichtet
hätten. Er befürchte daher auch aus diesem Grunde, dass sein Leben in
Sri Lanka in Gefahr sei.
In einer weiteren Eingabe vom 4. Januar 2013 wies die Rechtsvertreterin
sodann darauf hin, dass [ein Geschwister] des Beschwerdeführers zwi-
schenzeitlich in [europäisches Land] als Flüchtling anerkannt worden sei.
Eine Begründung des Entscheides habe sie bisher nicht erhältlich ma-
chen können. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Entscheid mit
der LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zusammenhänge. Ge-
stützt auf einen Arztbericht wies sie sodann auf die eingeschränkte Fä-
higkeit einer chronologischen Erzählweise aufgrund der psychischen Er-
krankung des Beschwerdeführers hin. Schliesslich erinnerte sie an die
Narben, welche ihn bei den Sicherheitskräften höchst verdächtig machen
würden, und den Umstand, dass die Existenz von Narben vom Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Risikofaktor aner-
kannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe namentlich grosse, gut
sichtbare Narben am (…) und an (…). Auf (…) habe er einen Metallsplit-
ter neben (…), welcher ebenfalls eine grosse Narbe hinterlassen habe
und zudem bei Metalldetektoren und "Bodyscans" sofort auffalle.
Schliesslich fehle [ein Körperteil] fast vollständig. Die Rechtsvertreterin
erwähnte abschliessend den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 15. November 2012, gemäss welchem Rückkehrende aus dem Aus-
land oft der Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden und daher be-
E-2008/2011
Seite 20
sonders gefährdet seien. Tatsächliche oder vermutete LTTE-Mitglieder
hätten keinen Schutz vor Verhaftung, Folter, Entführung oder Mord. Im
Falle des Beschwerdeführers seien diese Risiken sehr hoch.
5.
5.1 Zur Einschätzung des strittigen Verfolgungsrisikos des Beschwerde-
führers ist vorab der Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
zu Sri Lanka (Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011) heranzuzie-
hen, welcher sich ausführlich mit der Lage vor Ort und den Kategorien
von Personen auseinandergesetzt hat, die trotz Beendigung des Krieges
im Jahre 2009 weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfol-
gung zu befürchten haben.
Das Gericht hat sich im Urteil vom 27. Oktober 2011 ausführlich mit der
allgemeinen politischen, sicherheitsmässigen und menschenrechtlichen
Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und nicht abschliessende Risiko-
gruppen definiert, die einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein
können (BVGE 2011/24 E. 7 und 8). Die darin vorgenommene Einschät-
zung hat auch heute noch Gültigkeit. Demnach sind Personen, die auch
nach dem Ende des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen respektive gestanden zu sein, einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt. Ebenso können Journalistinnen und Journa-
listen, andere Medienschaffende und Aktivisten sowie Vertreter von Nicht-
regierungsorganisationen Gefahr laufen, verfolgt zu werden. Als weitere
Risikogruppen sind Opfer oder Zeugen von Menschenrechtsverletzungen
und Personen, die entsprechende Übergriffe den Behörden zur Anzeige
gebracht haben, zu nennen. Hinsichtlich der Situation von abgewiesenen
tamilischen Asylsuchenden wurde ausgeführt, dass nicht generell ange-
nommen werden muss, dass abgewiesene Asylsuchende aus der
Schweiz in den behördlichen Verdacht geraten, während ihres hiesigen
Aufenthaltes Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben,
woraus indessen nicht geschlossen werden kann, dass eine solche Ge-
fährdung im Einzelfall nicht doch besteht. Je näher eine Person in das
Umfeld der anderen, oben beschriebenen Risikogruppen gerät, desto hö-
her ist die Gefahr, Opfer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu
werden. Sodann müssen Personen, die über erhebliche finanzielle Mittel
verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden (BVGE 2011/24 E.
8).
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Seite 21
Weiter ist dem Urteil zu entnehmen, dass das Führungskader der LTTE –
der Medienberichterstattung zufolge – komplett ausgelöscht worden sei.
Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die
höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder
getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie
hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die
LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte
oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen,
dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen
mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsver-
antwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten
(BVGE 2011/24 E. 7.1 und 7.6).
Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige
Behandlung, namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land
nach Sri Lanka zurückkehren, hat sich auch der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v.
Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N.
v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch er hält fest, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder nach Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses
oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheits-
kräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka aus
London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. den Überblick über die Recht-
sprechung des EGMR in BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Als weitere, potenziell
gefährdete Personengruppe nennt das erwähnte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle Mit-
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tel verfügen würden. Diese seien einer erhöhten Gefahr von Erpressun-
gen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (BVGE
2011/24 E. 8.5).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es die Vorinstanz un-
terlassen hat, ihre Argumentation (Kriegsbeendigung, weit zurückliegen-
der Austritt aus den LTTE und ein längerer Aufenthalt in Colombo) im
Lichte der oben erwähnten, weiteren Risikofaktoren zu reflektieren. Die
vom Beschwerdeführer genannten Hintergründe für das behauptete be-
hördliche Interesse an seiner Person auch Jahre nach Kriegsende sind
vom BFM nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend in dessen Ge-
fährdungsprognose eingeflossen. Zwar ist zutreffend, dass der Be-
schwerdeführer den LTTE bereits vor längerer Zeit den Rücken gekehrt
hat. An dieser Stelle sei festgestellt, dass das BFM keine Zweifel am
LTTE-Engagement angeführt hat und auch das Bundesverwaltungsge-
richt keinen Anlass für diesbezügliche Zweifel hat. Demzufolge ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner [mehrjährigen]
Aktivzeit bei den LTTE an (…) militärischen Auseinandersetzungen als
Kämpfer beteiligt war, dass er während (…) als Leibwächter von
C._______, welcher zuletzt (…) gewesen ist, tätig gewesen ist, und dass
er während eines Jahres ein Camp geleitet hat. In der Zeit als Leibwäch-
ter (…) ist es auch zu Begegnungen mit dem LTTE-Führer Prabhakaran
gekommen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Tätigkeiten im Hintergrund
führender Persönlichkeiten muss davon ausgegangen werden, dass sein
jahrelanges Engagement den lokalen Behörden nicht verborgen geblie-
ben ist. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge (vgl. die vom Beschwer-
deführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Medienberichte) wurden
auch im letzten Jahr noch Leute aus dem Umfeld seines Vorgesetzten
C._______ verhaftet. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass in
diesem Zusammenhang auch sein Name gefallen sei, erscheint ange-
sichts des Vertrauenspostens, welchen er über eine gewisse Zeit innege-
habt hat, keineswegs abwegig. Das Gericht erachtet vor allem aber auch
den Umstand, dass der Name des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit dem Bombenanschlag (…) auf ein strategisches Ziel im Vanni-
Gebiet in Erscheinung getreten ist, als beträchtlichen Risikofaktor. Der
vom Beschwerdeführer eindrücklich geschilderte Vorfall konnte vom Ge-
richt nämlich mittels Medienberichten verifiziert werden. Bei der genann-
ten Bombardierung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer schwer
verletzt worden ist, waren überwiegend Todesopfer [von nahen Angehöri-
gen] zu beklagen (…). Gemäss staatlicher Berichterstattung handelte es
sich beim Ort dieses Bombenangriffs um ein strategisch wichtiges Ziel,
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welches (…) gezielt ausgewählt worden sei (…). Die vom Angriff Betrof-
fenen dürften demnach von der angreifenden Armee ebenfalls in Verbin-
dung zum LTTE-Kader beziehungsweise zur strategischen Versorgung
der LTTE in Verbindung gebracht worden sein.
Die beim Bombenangriff erlittenen Verletzungen und die bleibenden
Schäden dürften für den Beschwerdeführer auch heute noch ein Sicher-
heitsrisiko darstellen. Nebst den unsichtbaren Spuren wie [innere Verlet-
zung] weist der Beschwerdeführer nämlich zahlreiche sichtbare Narben
am Körper auf, ein Umstand, welcher nicht nur vom EGMR, sondern auch
vom Bundesverwaltungsgericht als Gefährdungsfaktor erkannt worden
ist. Von besonderer Augenfälligkeit dürfte vorliegend sein, dass dem Be-
schwerdeführer [ein Körperteil] fehlt. Zu Recht führte die Rechtsvertrete-
rin sodann ins Feld, dass der Beschwerdeführer auch durch den inope-
rablen Metallsplitter in seinem Körper die Aufmerksamkeit bei Bodyscans
auf sich ziehen dürfte.
Als weitere Risikofaktoren im oben erwähnten Sinne sind ferner die Um-
stände in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bereits seit
fünf Jahren landesabwesend ist. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass
die zwischenzeitliche Asylgewährung gegenüber [des] ebenfalls seit Jah-
ren landesabwesenden [Geschwister] des Beschwerdeführers aufgrund
der gesteigerten Geheimdienstaktivitäten Sri Lankas im Ausland bekannt
geworden sein könnte.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer
diverse Risikofaktoren auf sich vereinigt, die dazu führen, dass auch heu-
te von einem Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausge-
gangen werden muss. Auch wenn das BFM im angefochtenen Entscheid
und in den Vernehmlassungen eine Gefährdung negierte und dazu vorab
auf den mehr als einjährigen – laut seiner eigenen Qualifikation problem-
losen – Aufenthalt in Colombo verwies, sei an dieser Stelle daran erin-
nert, dass es offenbar im Zeitpunkt der Einreisebewilligung noch nicht von
einem risikolosen Aufenthalt in Colombo ausging, und zwar in Kenntnis
eben dieser längeren Aufenthaltsdauer. Offenbar liess sich das BFM da-
mals von der Einschätzung der Schweizerischen Botschaft in Colombo
leiten, welche den Beschwerdeführer als sehr glaubwürdig beschrieb und
sein Dossier als Prioritätsfall einstufte.
Im Gegensatz zum BFM erachtet das Gericht den etwas über einjährigen
Aufenthalt in Colombo vor der Ausreise nicht als geeignet, ein Verfol-
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gungsinteresse allein gestützt darauf auszuschliessen. Der Beschwerde-
führer hat glaubhaft dargelegt, dass er jeweils – mit dem Hinweis auf sei-
ne geplante Ausreise – nur beschränkt gültige Aufenthaltsbewilligungen
erhältlich machen konnte und sich – durch einen Mittelsmann – immer
wieder erneut darum bemühen musste. Auch der Umstand, dass er sich
aufgrund zunehmender Repression zuletzt nicht mehr getraute, eine Be-
willigung einzuholen, und einen Aufenthalt in [Drittstaat] während der letz-
ten Phase bis zum Einreiseentscheid dem Verbleib in Colombo bei seiner
Ehefrau vorzog, zeigt auf, dass er sich in Colombo nicht in Sicherheit
wähnte.
Angesichts der erwähnten, fortbestehenden Risikofaktoren kann offen-
bleiben, welches der genaue Fluchtanlass und -zeitpunkt der Familie des
Beschwerdeführers im Jahre (…) von Jaffna ins Vanni-Gebiet gewesen ist
(vgl. die vom BFM dazu angeführten Zweifel in der Vernehmlassung vom
26. April 2011) beziehungsweise, ob der Beschwerdeführer in Jaffna nach
der Erschiessung eines LTTE-Mitstreiters tatsächlich einmal (…) gesucht
worden ist. Ohnehin wären abweichende Angaben vom BFM vor dem
Hintergrund der eingereichten Arztberichte (vgl. vor allem derjenige vom
1. April 2012) zu reflektieren gewesen, geht aus diesen doch hervor, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner nachvollziehbaren schweren
Traumatisierung (…) an starken Gedächtnis- und Konzentrationsschwie-
rigkeiten leidet. Angesichts der diversen Risikofaktoren kann ebenfalls of-
fen bleiben, ob der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen verstor-
bene zweite Ehefrau durch einen korrupten heimatlichen Anwalt zusätz-
lich einer Gefährdung ausgesetzt worden sind.
5.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers trotz Beendigung des
Kriegs vor vier Jahren ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme einer
Gefährdungssituation im Sinne des erwähnten Grundsatzentscheides
vorhanden sind. Dem Beschwerdeführer ist somit auch heute noch für
den Fall der Rückkehr ins Heimatland eine begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sine von Art. 3 AsylG zu attestieren.
5.4 Aufgrund der Akten kann nicht darauf geschlossen werden, dass beim
Beschwerdeführer Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG be-
ziehungsweise Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft
vorliegen. Der Beschwerdeführer gab zwar an, bei den LTTE den Titel ei-
nes (…) getragen zu haben, was von der Funktion her grundsätzlich auf
eine gewisse Befehlsgewalt schliessen liesse. Er führte jedoch aus, es
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sei von seinem Vorgesetzten nicht mit Befehlsgewalt ausgestattet wor-
den. Auch habe er (zwar wiederholt an Kämpfen, jedoch) nicht an Kriegs-
verbrechen teilgenommen. Das Gericht hat angesichts der weitgehend
glaubhaften Schilderung der Geschehnisse keinen Anlass, ausgerechnet
diesen Sachverhaltsaspekt in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon hat
das BFM im Rahmen des Verfahrens betreffend Einreisebewilligung die
Frage allfälliger Asylausschlussgründe – die einer Einreisebewilligung
entgegenstehen würden (vgl. BVGE 2012/26, 2011/10) – untersucht und
offenbar keine gefunden (vgl. auch A10/3). Auch das Bundesamt für Poli-
zei hat übrigens in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 festgehal-
ten, der Beschwerdeführer sei nicht nachteilig verzeichnet und es lägen
keine Gründe vor, die gegen eine Erteilung der Einreisebewilligung sprä-
chen.
5.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund einer asylrechtlich rele-
vanten Verfolgungsmotivation der sri-lankischen Behörden mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hat, die ihm landesweit dro-
hen würde. Somit ist seine Beschwerde gutzuheissen und es ist ihm,
nachdem keine Asylausschlussgründe vorliegen, in Anwendung von Art. 3
AsylG Asyl zu gewähren.
6.
An dieser Stelle sei schliesslich festgestellt, dass das BFM zu Unrecht auf
das Asylgesuch des [Kindes] des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist. Wie von der Rechtsvertreterin zu Recht moniert, wurde ein solches
erstmals bereits vor Wegfall der Möglichkeit des Einreichens eines Asyl-
gesuches aus dem Ausland gestellt, welcher Umstand vom BFM offenbar
übersehen worden ist. Die diesbezügliche Verfügung ist jedoch nicht Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Infolge der vorliegen-
den Asylgewährung gegenüber dem Beschwerdeführer steht es diesem
nun frei, beim BFM ein Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 51
Abs. 4 AsylG einzureichen.
7.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm gestützt auf
Art. 3 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
In der Kostennote vom 4. Januar 2013 weist die Rechtsvertreterin einen
zeitlichen Aufwand von 30,5 Stunden à Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr.
418.- (330.- plus 88.- [inkl. Dometscherkosten]) und eine Dossiereröff-
nungspauschale von Fr. 50.- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand er-
scheint nicht vollumfänglich angemessen; insbesondere ist der ausge-
wiesene zeitliche Aufwand für Aktenstudium und Ausarbeitung der
Rechtsschriften zu kürzen, zumal es sich nicht um überdurchschnittlich
umfangreiche Eingaben an das Gericht gehandelt hat. Das Gericht erach-
tet insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 20 Stunden für das Be-
schwerdeverfahren – auch im Vergleich mit anderen, ähnlichen Verfahren
– als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichti-
gung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteient-
schädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. 3'418.- (inkl. Ausla-
gen; ohne die Dossiereröffnungspauschale, welche praxisgemäss nicht
zu entschädigen ist; ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 3'418.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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