B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2008/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Oktober
2013 nach Äthiopien. Am 12. August 2014 reiste sie in die Schweiz ein und
stellte am 14. August 2014 ein Asylgesuch. Am 20. August 2014 wurde sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 6. Januar 2016 zu den Asylgründen an.
Sie machte im Wesentlichen geltend, kurz nach Beginn der achten Klasse
habe ihre Mutter ein Schreiben entgegengenommen. Darin sei sie für die
Militärausbildung nach Sawa aufgeboten worden. Da sie keinen Militär-
dienst habe leisten wollen, sei sie drei Tage später illegal ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 – eröffnet am 2. März 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 31. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person der Unterzeich-
nenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Sie reichte ein Schulzeugnis des Jahres 2010/2011, eine Auszeichnung der
Primarschule des Jahres 2009/2010 sowie eine Kopie der Identitätskarte
ihres Vaters zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 12. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Be-
weismittel (eine Bestätigung der Registrierung in B._______ durch das UN-
HCR mit DHL-Umschlag sowie eine Fürsorgebestätigung) zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Punkten würden die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So mache sie unterschiedliche Anga-
ben zu den zeitlichen Verhältnissen zwischen dem Erhalt des Aufgebots,
dem Schulabbruch und der Ausreise. Weiter würden ihre Abgaben zu den
Umständen, wie das angebliche Aufgebot überbracht worden sei, bezüg-
lich der Anzahl an Überbringern sowie bezüglich des Einrückungsdatums
voneinander abweichen.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe konstant ange-
geben, die Vorladung zwei Wochen nach Schulbeginn erhalten zu haben.
Sie habe sich einzig bezüglich des Schulbeginns geirrt. Aufgrund dieser
marginalen Ungereimtheit könne nicht auf die generelle Unglaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen geschlossen werden. Bezüglich der Anzahl Soldaten, die
die Vorladung übergeben hätten, sei es anlässlich der BzP zu einem Miss-
verständnis gekommen. Beim Einrückungszeitpunkt sei ihr ein Versehen
unterlaufen. Sie habe die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz
aufgeführten Ungereimtheiten entkräften können und schildere den Erhalt
der Vorladung mit Realkennzeichen. Folglich habe sie glaubhaft machen
können, dass sie eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, darauf
die Schule abgebrochen habe und geflüchtet sei.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsäch-
licher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
der Beschwerdeführerin widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefal-
len ist.
4.3.1 So trifft zu, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben
zu den zeitlichen Verhältnissen zwischen dem Erhalt des Aufgebots, dem
Schulabbruch und der Ausreise macht. In der BzP gibt sie an, sie habe die
Aufforderung zum Militärdienst im Juni oder Juli erhalten und sei im Okto-
ber 2013 ausgereist (SEM-Akten, A6/13 S. 8). In der Anhörung gibt sie zu
Protokoll, die Schule beginne jeweils im Oktober und sie habe das Schrei-
ben zirka zwei Wochen nach Beginn der Schule bekommen (SEM-Akten,
A23/15 F39 und F45). Bezüglich dieses Widerspruches gefragt, führt sie
aus, es müsse in der BzP falsch protokolliert worden sein oder es habe
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einen Verständigungsfehler gegeben (SEM-Akten, A23/15 F92). Auf Be-
schwerdeebene sagt sie nun, sie habe sich geirrt. Dies ist jedoch nicht
nachvollziehbar, hat der Befrager der Vorinstanz der Beschwerdeführerin
doch bereits in der BzP die Möglichkeit eingeräumt, einen etwaigen Irrtum
auszuräumen, indem er sie fragte, was sie zwischen dem Erhalt der Vorla-
dung und der Ausreise noch getan habe. Die Beschwerdeführerin hätte ih-
ren Irrtum bemerken müssen. Stattdessen antwortet sie ausweichend auf
die Frage (SEM-Akten, A6/13 S. 8).
4.3.2 Ein weiterer Widerspruch findet sich bezüglich der Anzahl Soldaten,
die das Aufgebot ihrer Mutter überreicht haben sollen. Einerseits führt sie
in der BzP aus, das Aufgebot sei von Soldaten überreicht worden. Es sei
nur eine Person zu ihnen nach Hause gekommen. Ob da noch mehr ge-
wesen seien, wisse sie nicht (SEM-Akten, A6/13 S. 8). Andererseits seien
es zwei Soldaten gewesen, die das Aufgebot überbracht hätten (SEM-Ak-
ten, A23/15 F34). Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin
vor, sie habe bereits in der BzP von mehreren Soldaten gesprochen. Dort
sei es zu einem Missverständnis gekommen. Dem ist nicht so. Die Be-
schwerdeführerin wurde in der BzP explizit gefragt, wie viele Personen zu
ihr nach Hause gekommen seien und sie antwortete unmissverständlich:
"Zu uns kam nur einer" (SEM-Akten, A6/13 S. 8).
4.3.3 Ebenfalls unvereinbar sind die Aussagen der Beschwerdeführerin be-
züglich des Einrückungszeitpunktes. Einerseits hätte sie nach der Hälfte
des Semesters nach Sawa einrücken müssen, andererseits nach dem ers-
ten Semester (SEM-Akten, A23/15 F35 und F45). Auch diesen Wider-
spruch kann die Beschwerdeführerin weder in der Anhörung noch auf Be-
schwerdeebene entkräften.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin,
aufgrund mehrerer gravierender Widersprüche in zentralen Punkten ihrer
Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Erit-
rea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
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5.2 Das Gericht, wie auch die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin, geht
davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gül-
tigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und
dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr rest-
riktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige
als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jah-
ren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grund-
sätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich
gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente
mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses.
Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert
neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenz-
schutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben,
Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Re-
gime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnah-
men der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in
der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom
29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Sie
mache unterschiedliche Angaben zu ihren Fluchtbegleitern. Für die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mache es einen erhebli-
chen Unterschied, ob sie alleine mit einer Freundin oder zusätzlich mit zwei
jungen Männern ausgereist sei. Es handle sich deshalb um einen unglaub-
haften Nachschub in einem entscheidrelevanten Punkt.
5.4 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem, es handle sich nicht um ein
nachgeschobenes Vorbringen, sondern lediglich um eine Ergänzung ihrer
Aussage in der BzP. Sie schildere ihre Ausreise anlässlich der Anhörung
detailliert, plausibel und mit Realkennzeichen. Ausserdem erfolge der
Grenzübertritt nach Äthiopien immer auf illegale Weise. Schliesslich könne
sie nachweisen, dass sie in Eritrea geboren und aufgewachsen sei. Vorlie-
gend würden somit ihre glaubhaften Aussagen überwiegen.
5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise
unglaubhaft sind. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass es entschei-
dend ist, ob die Beschwerdeführerin lediglich mit einer Kollegin oder noch
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mit zwei jungen Männern ausgereist sei. In der BzP wird sie gefragt, mit
wem sie geflüchtet sei und sie antwortet lediglich, dass dies mit einer
Freundin geschehen sei (SEM-Akten, A6/13 S. 8 f.). In der Anhörung hin-
gegen bringt sie vor, sie habe Eritrea mit ihrer Freundin und zwei jungen
Männern verlassen (SEM-Akten, A23/15 F55). Dass es sich dabei lediglich
um eine Ergänzung handelt, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht wird,
kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Es gibt für sie keinen
Grund, warum sie in der BzP nur ihre Freundin erwähnen sollte, zumal es
sich gemäss ihrer eigenen Aussagen bei den zwei Männern um Schulka-
meraden gehandelt habe und nicht um fremde Personen. Dass die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise detailliert
seien und Realkennzeichen aufweisen würden, muss verneint werden. Auf
die Aufforderung, sie solle schildern, wie sie Eritrea verlassen habe, bringt
die Beschwerdeführerin einzig vor, sie sei zusammen mit einer Freundin
und zwei jungen Männer nach Äthiopien ausgereist (SEM-Akten, A23/15
F55). Auch auf die zahlreichen Nachfragen antwortet sie mehrheitlich ein-
silbig und oberflächlich (SEM-Akten, A23/15 F56 ff.). Die Fragen, ob es
Schwierigkeiten bei der Ausreise gegeben habe und ob ihr etwas Speziel-
les in Erinnerung geblieben sei, beantwortet sie lediglich mit "Nein" (SEM-
Akten, A23/15 F77 ff.), was doch ausgewöhnlich ist für ein so gefährliches
Unterfangen wie die illegale Ausreise von Eritrea nach Äthiopien.
5.6 Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit
der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit
Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht
ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise
zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur
ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter
der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden,
subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen
und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom
21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter
diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstin-
stanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die per-
sönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, und angesichts
des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzu-
stellen, dass sie das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag.
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6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Aus den
eingereichten Beweismitteln, die lediglich aufzeigen, dass die Beschwer-
deführerin aus Eritrea stammt und dass sie sich in Äthiopien aufgehalten
hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die
Menschenrechtslage in Eritrea sei desolat und bereits am Flughafen wür-
den ihr eine willkürliche Festnahme, unmenschliche Behandlung und Folter
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drohen. Aus den allgemeinen Ausführungen kann sie jedoch nichts zu ihren
Gunsten ableiten und bei den Vorbringen bezüglich Festnahme und Folter
am Flughafen handelt es sich um reine Behauptungen, welche nicht weiter
substantiiert werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist als
zumutbar zu erachten. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass be-
günstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähi-
ges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration
ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 –
10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom
10. Januar 2014 E. 7.2 und E-6816/2014 vom 9. Juni 2015). Wie die Vor-
instanz zutreffend feststellt, verfügt die Beschwerdeführerin in Eritrea über
ein familiäres Netz, das ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein
kann. So lebte sie bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Familie und es ist davon
auszugehen, dass sie dort wieder einziehen kann. Sodann leben zahlrei-
che weitere Verwandte in Eritrea. Bei der Beschwerdeführerin handelt es
sich schliesslich um eine junge und gesunde Frau mit 8-jähriger Schulbil-
dung. Dass ihr Vater nicht mehr in Eritrea lebt, ist unter diesen Vorausset-
zungen irrelevant. Dieser kann sie allenfalls von C._______ aus finanziell
unterstützen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
8.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Voll-
zug der Wegweisung ist möglich.
8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: