Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2009/2011
Urteil vom 7. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 29. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
28. August 2007 mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 ablehnte sowie
dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 5. November 2007 mit Entscheid vom 4.
Dezember 2007 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2007 als
verschwunden galt,
dass er am 15. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ erneut ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person am 27. Dezember 2010 im
EVZ B._______ zu Protokoll gab, am 4. Januar 2008 nach Italien gereist
zu sein, wo ihn die italienischen Behörden im Juni 2008 kontrolliert hätten
und seine Fingerabdrücke registriert worden seien,
dass er sich im Juni 2009 nach Österreich begeben habe, von wo aus er
drei Tage später nach Italien zurückgeführt worden sei,
dass er sich anschliessend bis zur erneuten Einreise in die Schweiz in
Italien aufgehalten habe,
dass ihm das Leben dort nicht gefallen habe, und er weder Unterkunft
noch Arbeit gehabt und um Almosen gebettelt habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im EVZ
unter Hinweis auf seine Aussagen das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Italien und zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierzu erklärte, in Italien gebe es keine Arbeit
und er habe dort keine feste Unterkunft gehabt, wäre jedoch in Italien
geblieben, wenn er Arbeit gefunden hätte,
dass er es vorziehe, nach Italien zurückzukehren, statt nach Nigeria
zurückgeführt zu werden,
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dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers am
7. Januar 2011 ein Ersuchen an Italien um Übernahme des
Beschwerdeführers stellte, das in der Folge unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2011 (eröffnet tags darauf) in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
2008 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und dabei festhielt, einer
Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen
Aussagen im Januar 2008 illegal nach Italien eingereist und habe bis
Dezember 2010 dort gelebt,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) beziehungsweise dem Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien mittels Stillschweigen einer Übernahme des
Beschwerdeführers durch Verfristung zugestimmt habe (Art. 18 Abs. 7
der Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin II-VO]),
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 8. September
2011 zu erfolgen habe,
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dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien
darstellten, da dieser europäische Staat zur Übernahme und zur
Behandlung des entsprechenden Asylgesuchs verpflichtet und zudem ein
Rechtsstaat mit Sozialstrukturen sei, die der Beschwerdeführer
nötigenfalls beanspruchen könne,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach
Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der
Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung
gelange, dem Beschwerdeführer in Italien offensichtlich keine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe und eine stillschweigende
Rücknahmezustimmung Italiens vorliege,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2011 (Poststempel:
2. April 2011) gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde erhob,
dass er darin im Wesentlichen ausführt, er habe in Italien keinen
Asylantrag gestellt, weil ein solcher keine Chance hätte, angenommen zu
werden, und er sich deswegen illegal in Italien aufgehalten habe, ohne
festen Wohnsitz und ohne Arbeitserlaubnis,
dass er aus diesen Gründen nicht verstehe, weshalb er nach Italien
zurückreisen solle, zumal er dort keine Zukunft habe,
dass er entgegen seinen Aussagen anlässlich der Befragung vom
27. Dezember 2010 keinen Grund mehr sehe, zurück nach Italien zu
gehen und es vorziehe, in sein Heimatland Nigeria zurückzukehren,
dass er mit seiner Beschwerde erreichen möchte, nicht sofort ausreisen
zu müssen, sondern sich an eine Beratungsstelle für Rückkehrwillige
wenden zu können,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 6. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich einzig zu prüfen ist,
ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen
die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid begründet hat und
zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige zusammenfassende
Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen
Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet
haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund von Verfristung definitiv geworden ist,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen
Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
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dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gab, eine
Rückkehr nach Italien einer Rückführung ins Heimatland vorzuziehen
(vgl. vorinstanzliche Akten B5/11 S. 8),
dass er auf Beschwerdeebene zwar vorbringt, entgegen diesen
Äusserungen nun eine Rückführung nach Nigeria zu bevorzugen,
hingegen keine ausreichend substanziierten Vorbehalte gegen eine
Rückkehr nach Italien geltend macht,
dass insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten würde,
dass sich das BFM zu Recht nicht zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechtes der Schweiz veranlasst gesehen hat (Art. 3 Abs. 2
Dublin II-VO) und demzufolge in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern
ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung
des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und
zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
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dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, es sei
ihm eine längere Frist zur Ausreise anzusetzen, damit er sich an eine
Beratungsstelle für Rückreisewillige wenden könne,
dass es sich bei der Frage des Ausreisezeitpunktes jedoch um eine reine
Vollzugsmodalität handelt, welche vom Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich nicht zu beurteilen ist,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ferner um die
Ausrichtung von Rückkehrhilfe ersucht,
dass die Frage der Rückkehrhilfe nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung ist und somit auch nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bilden kann, weshalb auf dieses Begehren nicht
einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, beim BFM ein
entsprechendes Gesuch einzureichen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand: