B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2009/2014
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. Dezember 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Am 4. Januar 2012
wurde er summarisch befragt und am 3. Juni 2013 vom Bundesamt für
Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte im We-
sentlichen geltend, aus Afghanistan zu stammen und der Ethnie der (…)
anzugehören. Er habe zuletzt in Kabul gelebt. Dort habe er von (…) die
Polizeiakademie besucht. Danach habe er im Rang eines ersten Leutnant
etwa für zweieinhalb Monate Dienst in der Sicherheitskommandatur in
B._______ geleistet. Anlässlich einer Dienstreise zu einem Einsatz in Ka-
bul sei ein Teil seines Konvois mit Polizisten und Soldaten auf eine Mine
gefahren, wobei fünf Soldaten ums Leben gekommen seien. Den an-
schliessenden Überfall durch die Taliban habe er durch die Anforderung
von Verstärkung abwehren können. Drei Taliban seien dabei ums Leben
gekommen und zwei schwer verletzt worden. Beide seien von der Polizei
festgenommen worden. Der Beschwerdeführer gab an, als Polizist stän-
dig in Gefahr gewesen zu sein, vor allem durch die Taliban sowie durch
persönliche Feinde. Drei Mal sei er in einem Sammeltaxi bei einer Kon-
trolle durch die Taliban angehalten und durchsucht worden. Einmal hätten
die Taliban ein Foto von ihm gehabt, ihn aber, nachdem er dementiert hat-
te, die Person auf dem Foto zu sein, wieder laufen lassen. Am 7. Oktober
2010 habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und sei über
Iran, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 – eröffnet am 13. März 2014 – verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Den
Vollzug schob es wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 reichte der Beschwerdeführer Beschwer-
de ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei ihm ein amtlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer gab mehrere Fotos,
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drei Berichte sowie eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivzif-
fern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der angefochtenen Verfü-
gung; die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach
Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der
angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen
des Beschwerdeführers realitätsfremd, unsubstantiiert und letztlich un-
glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht zu erken-
nen.
4.2 Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden. Der Beschwerdeführer kann in der Rechtsmitteleingabe
die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nur
gerade in zwei Punkten relativieren. So mag es durchaus möglich sein,
dass der Beschwerdeführer aus vorsorglichem Selbstschutz – gerade
auch als Polizist – bewusst nie Ausweispapiere auf sich trug, um von den
Taliban bei den Kontrollen nicht identifiziert werden zu können. Auch mag
es in Afghanistan bis weit in die staatlichen Behörden hinein freiwillige
oder unfreiwillige Spitzel der Taliban geben, welche – zum Teil auch aus
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Eigeninteresse – Staatsangestellte wie etwa Polizisten den Taliban de-
nunzieren, womit das Vorbringen der wenig spezifizierbaren "persönli-
chen Feinde" des Beschwerdeführers verständlich wird.
Abgesehen von diesen beiden Punkten teilt jedoch das Bundesverwal-
tungsgericht das Unverständnis der Vorinstanz darüber, dass die Taliban
den Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle passieren liessen, obwohl
sie ein Foto von ihm dabei hatten. Es ist mit der Vorinstanz einig zu ge-
hen, dass die Taliban ihn zweifelsohne festgehalten hätten, wenn sie tat-
sächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten. Wie von der Vorinstanz dar-
gelegt, erscheint die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe seine
Identität mit der auf dem Foto abgebildeten Person erfolgreich dementie-
ren können, tatsächlich überaus konstruiert. Es ist effektiv nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb sich die Taliban durch das Dementi hätten überzeugen
lassen sollen, zumal der Beschwerdeführer sich selbst offenbar unschwer
auf dem Foto erkannte (A 17, S. 10, Antwort auf Frage 92). Dieser Vorhal-
tung setzt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts ent-
gegen. Auch hat der Beschwerdeführer nichts auf das vorinstanzliche Ar-
gument erwidert, die Taliban hätten keine Motivation mehr gehabt, ihn
weiter zu verfolgen, nachdem er nach lediglich zweieinhalb Monaten
Dienst diesen wieder quittiert habe. Ferner ist der Vorinstanz Recht zu
geben, dass die eingelegten Beweismittel unbehelflich sind. Sowohl die
Berichte über die Polizistenverfolgung als auch die Fotos über die Beer-
digung eines Cousins des Beschwerdeführers, der ebenfalls als Polizist
tätig gewesen sein soll, sind nicht geeignet, eine persönliche Bedrohung
respektive Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufzu-
zeigen.
Selbst wenn die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
genügen würden, so wären auch die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, weil weder eine unmittelbare Bedrohung noch re-
levante Verfolgungshandlungen – sei es durch die Taliban oder durch die
persönlichen Feinde – geltend gemacht werden konnten. Da der Be-
schwerdeführer bei mehreren Kontrollen, einmal trotz Vorhandensein ei-
nes Fotos, nie festgehalten wurde und ausserdem seinen Dienst quittiert
hat, kann auch nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung ausgegangen werden. Auch der angeblichen Furcht vor einer mög-
lichen staatlichen Haftstrafe, weil er seinen Dienst ohne Angabe eines
Grundes vorschnell quittierte und sich ins Ausland absetzte, muss jede
Asylrelevanz abgesprochen werden.
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4.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben,
weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Weiter wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeistän-
dung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende
Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Auch wurde der
Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
was gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eine Voraussetzung zur Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung bildet. Der Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung ist somit abzuweisen.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: