B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2009/2018
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2018 / N (…).
E-2009/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihrer Darstellung am 7. Mai 2017 in
die Schweiz ein und stellte am 8. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ ein Asylgesuch.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 eröffnete das SEM der Beschwer-
deführerin, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Ver-
fahrenszentrum (VZ) C._______ zugewiesen und ihr Asylgesuch dort be-
handelt werde.
C.
Am 12. Mai 2017 fand die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin
und am 16. Mai 2017 ein persönliches Dublin-Gespräch statt. Am 9. Juni
2017 wurde die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b
TestV durchgeführt.
D.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Dorf D._______, Gemeinde
E._______, Bezirk F._______, Präfektur Shigatse. Sie persönlich habe
sich nie politisch engagiert. Ihr Vater habe aber am (…) 2016 im Gemein-
dehauptort E._______ und im Bezirkshauptort F._______ Plakate mit pro-
tibetischen, regierungskritischen Parolen aufgeklebt und sei deswegen
festgenommen worden. Am selben Tag seien zwei Polizisten zu ihnen nach
Hause gekommen, hätten ihre Familie über die Festnahme des Vaters in-
formiert und von ihnen die Nennung der Namen von Hintermännern ver-
langt. Am nächsten Tag habe ihr Onkel den Vater im Gefängnis besucht.
Bei seiner Rückkehr habe er der Familie mitgeteilt, dass ihr Vater mit einer
strengen Bestrafung rechnen müsse und auch seine Kinder gefährdet
seien. Daraufhin habe ihre Familie beschlossen, sie aus diesem Grund
wegzuschicken. Ihr Bruder sei nicht weggeschickt worden, weil er zu
Hause gebraucht werde und Knaben mehr aushalten würden als Mädchen.
Zudem komme es vor, dass junge Frauen, die durch die Chinesen verhaftet
würden, spurlos verschwänden und vergewaltigt würden. Der Onkel habe
ihre Flucht organisiert. Am (…) Juni 2016 sei sie in seiner Begleitung nach
G._______ gereist, von wo aus sie Schlepper über die Grenze nach Nepal
gebracht hätten. Dort habe sie während fünf bis sechs Monaten bei einer
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Familie gelebt und für diese gearbeitet. Am (…) November 2016 habe sie
Nepal verlassen und sei über verschiedene ihr unbekannte Zwischendes-
tinationen in die Schweiz gelangt. Ihre Identitätspapiere habe der Schlep-
per einbehalten.
E.
Mit Zuweisungsentscheid vom 16. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführe-
rin in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen.
F.
Am 15. Juni 2017 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle Lingua im Auftrag
des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit der Beschwerdeführerin
durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein Experte
der Fachstelle am 10. Januar 2018 eine landeskundliche und sprachwis-
senschaftliche Analyse (nachfolgend: Lingua-Analyse).
G.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 gewährte das SEM der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Lingua-Analyse sowie
zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Person.
H.
Nach Einsicht in die Aufzeichnung des Telefoninterviews reichte die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2018 eine Stellungnahme
zu den Akten und hielt an ihren bisherigen Herkunftsangaben fest.
I.
Mit Verfügung vom 2. März 2018 (eröffnet am 7. März 2018) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und den Wegweisungsvollzug an (wobei es feststellte, der Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen).
J.
Mit Eingabe vom 5. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
gegen die Verfügung des SEM und beantragte sinngemäss, diese sei auf-
zuheben und es sei ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl
zu gewähren; eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren; die Sache sei
zwecks Neubeurteilung in Bezug auf ihre Herkunft an die Vorinstanz zu-
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rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerde-
führerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Unter-
stützungsbestätigung der AOZ Sozialberatung vom 10. April 2018 zu den
Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einge-
laden.
M.
In ihrer Vernehmlassung (datiert auf 27. April 2018; Eingang am 26. April
2018) hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2018 zur
Kenntnis gebracht
N.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 wies die Beschwerdeführerin auf ihre Heirat
mit dem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling H._______
hin und reichte einen Auszug aus dem Eheregister sowie Kopien ihres Fa-
milienausweises ein.
O.
Mit Eingabe vom 4. September 2019 liess die Beschwerdeführerin durch
einen Mitarbeiter der (…) Beratungsstelle für Asylsuchende (der von ihr
ansonsten nicht bevollmächtigt worden sei) um einen baldigen Entscheid
über ihre Beschwerde oder andernfalls um Mitteilung ersuchen, bis wann
mit einem solchen gerechnet werden könne.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
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Seite 6
3.1.1 Vorab sei festzustellen, dass sie ihre behauptete Herkunft aus der
Volksrepublik China nicht überzeugend habe darlegen können. Die sach-
verständige Person habe im Rahmen der in Auftrag gegebenen Lingua-
Analyse festgestellt, dass sie sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen
Gemeinschaft ausserhalb Chinas und nicht in der von ihr angegebenen
Herkunftsregion im Tibet sozialisiert worden sei. Die Kenntnisse der Be-
schwerdeführerin von ihrer angeblichen Heimatregion (Alltagswissen)
seien teilweise unzutreffend, oberflächlich und wenig spezifisch; nament-
lich habe sie keine der benachbarten Gemeinden nennen können und fal-
sche Angaben zum administrativen Status von Shigatse sowie zur Entfer-
nung von D._______ zu zwei benachbarten Orten gemacht; sie habe zent-
rale Informationen zum Landwirtschaftsbetrieb ihrer Familie nicht nennen
können, und ihre Angaben zum Schulwesen seien nicht korrekt, diejenigen
zum Prozedere für die Ausstellung von Personalausweisen nur teilweise
zutreffend. Zudem habe die von der Beschwerdeführerin verwendete Spra-
che vor allem Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine, nicht aber
mit dem Dialekt der von ihr behaupteten Herkunftsregion Shigatse.
Schliesslich seien ihre Kenntnisse der chinesischen Sprache deutlich ge-
ringer, als dies bei einer Person mit einer Hauptsozialisation in der von ihr
genannten Herkunftsregion der Fall wäre. Die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den Feststellungen des
Lingua-Experten vermöchten diese nicht zu entkräften. Namentlich könnte
auch bei einer Person ohne Schulbildung grundlegendes Wissen über die
ortsüblichen Verhältnisse erwartet werden; zudem sei bei der Beurteilung
ihrer Chinesisch-Kenntnissen ihr nur kurzer Schulbesuch sowie die geringe
Präsenz von Chinesen in ihrem Heimatdorf berücksichtigt worden.
3.1.2 Im Weiteren seien auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrach-
ten Asylgründe als unglaubhaft zu qualifizieren. Sie habe nur sehr vage
Angaben zur politischen Tätigkeit ihres Vaters gemacht und keine Aussa-
gen zum Besuch ihres Onkels beim Vater und zu dessen Verfassung ma-
chen können. Ihre Argumentation, die Erwachsenen hätten ihr und ihrem
Bruder nicht alles erzählt, vermöge angesichts ihres damaligen Alters von
(…) Jahren nicht zu überzeugen und sei als Schutzbehauptung zu qualifi-
zieren. Ihre Beschreibung des angeblichen Besuchs der Polizisten bei ihr
zu Hause wirke stereotyp und pauschal, und sie habe widersprüchliche
Angaben dazu gemacht, wie oft die Sicherheitskräfte ihre Familie nach ih-
rem Weggang aufgesucht hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar,
weshalb ihre Familie entschieden habe, gerade sie ins Ausland zu schi-
cken, während die übrigen Familienmitglieder zu Hause geblieben seien.
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Ihr Verweis auf die Mädchen drohenden Konsequenzen bei einer Verhaf-
tung leuchte nicht ein, zumal ihre Mutter trotzdem nicht ausgereist sei.
Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, son-
dern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und sie demnach eine Auf-
enthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder eine andere
Staatsangehörigkeit besitze. Da sie durch die Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht die notwendigen Abklärungen verunmögliche und keine konkreten,
glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ge-
liefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Grün-
de gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprechen.
Im Übrigen sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie der Wegweisungsvoll-
zug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da diesen dort gegebe-
nenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde.
3.1.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde
diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person, welcher die Substanziierungslast trage.
Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der
Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise da-
von auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug der Beschwer-
deführerin an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse
entgegen.
3.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus,
die Zweifel der Vorinstanz an ihrer Herkunft aufgrund ihrer landeskundli-
chen und kulturellen Kenntnisse seien unbegründet oder würden auf Miss-
verständnissen beruhen. Angesichts dessen, dass sie nur kurz eine Schule
besucht habe, sei ihr fehlendes Wissen über administrative Bezeichnun-
gen in ihrer Herkunftsregion nicht überraschend. Die Nachbardörfer habe
sie benennen können, weil diese in ihrem praktischen Leben von Bedeu-
tung gewesen seien. Der Name "Shigatse" bezeichne sowohl eine Ort-
schaft als auch ein Gebiet; im Telefoninterview sei aber nicht dahingehend
differenziert worden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei das offizi-
elle Schulwesen in ihrem Heimatdorf kein wichtiges Thema gewesen.
Es habe dort keine offizielle, sondern nur eine durch die tibetische Gemein-
schaft selbst organisierte Schule gegeben, welche sie für sechs Monate
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besucht habe. Über diese könne sie Auskunft geben, da diese – im Gegen-
satz zu der offiziellen Schule in E._______ − Bestandteil der ortsüblichen
Verhältnisse sei. Gemäss einem Artikel der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe seien allgemeingültige Aussagen über die tibetischen Sprachen sub-
stanzlos. Ihre bescheidenen Kenntnisse der chinesischen Sprache seien
im Falle einer in der autonomen Provinz Tibet sozialisierten Person nicht
verwunderlich.
Im Übrigen sei dem Umstand, dass sie keine genauen Kenntnisse der po-
litischen Aktivitäten ihres Vaters habe, keine Relevanz beizumessen. Auch
detailliertere diesbezügliche Informationen hätten sie nicht vor Nachteilen
durch die chinesischen Behörden schützen können. Die Argumentation, ihr
Verweis auf ihr jugendliches Alter sei eine Schutzbehauptung, verkenne
grundlegende kulturelle Aspekte. Das Alter habe im Tibet einen anderen
Stellenwert. Zudem wäre es für ihren Vater, angesichts der Gefahr einer
Bespitzelung und einer möglichen Gefährdung durch ihr Mitwissen, nicht
sinnvoll gewesen, sie über seine politischen Aktivitäten zu informieren. Es
treffe nicht zu, dass sie den Besuch der Polizisten unsubstanziiert geschil-
dert habe; vielmehr habe sie diesbezüglich durchaus Details erwähnt.
Betreffend den Umstand, dass ihre Mutter im Gegensatz zu ihr im Heimat-
staat verblieben sei, müsse berücksichtigt werden, dass die Gefährdung
für Mädchen und Frauen nicht gleich sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 9
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass
bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; die Abklärungspflicht der Asylbe-
hörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person
durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effek-
tiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat – also ob sie über
eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren
Staatsangehörigkeit verfügt −, kann namentlich keine Drittstaatenabklä-
rung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird
durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch
die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug
auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.2
5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht feststeht. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat sie weder Ausweis-
papiere noch irgendwelche anderen Beweismittel eingereicht, die geeignet
wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizu-
tragen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sie gemäss ihrer
Darstellung bei ihrer Ausreise nach Nepal im Besitz ihrer Identitätskarte
sowie einer Kopie des Familienbüchleins war. Die Erklärung, diese Papiere
seien ihr vom Schlepper abgenommen worden und sie habe keine Mög-
lichkeit, mit ihren Angehörigen im Heimatstaat in Kontakt zu treten, um
neue Identitätspapiere zu beschaffen, erscheint wenig plausibel. In diesem
Zusammenhang ist ausserdem festzustellen, dass die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ausreise aus China sowie
insbesondere des weiteren Reisewegs bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz
vage ausgefallen sind und Anlass zur Annahme besteht, sie wolle die wah-
ren Umstände ihrer Ausreise sowie ihre Aufenthaltsorte vor der Einreise in
die Schweiz verschleiern.
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5.2.2 Das fehlende Beibringen eines Identitätsnachweises ohne plausible
Begründung stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG dar.
5.3
5.3.1 Eine Lingua-Analyse stellt als solche kein Sachverständigengutach-
ten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson dar (Art. 12 Bst. c
VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse
erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE
2014/12 E. 4.2.1).
5.3.2 Das Gericht teilt aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorin-
stanz, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern
versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf den Lingua-Bericht vom 10. Ja-
nuar 2018 verwiesen werden. Dieser ist fundiert und mit einer überzeugen-
den sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstan-
dungen Anlass gibt. Die sachverständige Person bezog den von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund ein und
würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen
Region sprechen. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kennt-
nisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten der Beschwerde-
führerin kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Sozialisa-
tion der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in
einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese
Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der
fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Dem
Lingua-Bericht vom 10. Januar 2018 kann daher ein erhöhter Beweiswert
beigemessen werden (vgl. E. 5.3.1), und es kann von dessen inhaltlicher
Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen werden.
5.3.3 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befra-
gungen sowie im Lingua-Gespräch einige geographische und landeskund-
liche Gegebenheiten der von ihr angegebenen Herkunftsregion korrekt zu
benennen vermochte. Andererseits weisen ihre diesbezüglichen Angaben
aber auch auffallende Lücken und Fehler auf. Namentlich vermochte sie
keine Nachbargemeinden und -kreise zu benennen und ihre Angaben zur
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Seite 11
Distanz ihres angeblichen Herkunftsorts zu anderen Ortschaften waren of-
fensichtlich unzutreffend. Ebenso waren ihre Aussagen zum Schulwesen
und den Personalausweisen teilweise falsch. In Anbetracht ihres Alters, der
Dauer des behaupteten Aufenthalts im Tibet und der geschilderten Lebens-
umstände wären präzisere landeskundliche Kenntnisse zu erwarten gewe-
sen.
5.4 Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus den
ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-
Sprachkennnisse (vgl. dazu den [als Referenzurteil publizierten] Entscheid
E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 S. 13 f. m.w.H.). Trotz Schulob-
ligatorium besucht zudem offenbar ein nicht unerheblicher Prozentsatz der
tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Dass die Beschwer-
deführerin nur – aber immerhin – geringe Chinesisch-Kenntnisse hat und
angeblich nie eine offizielle Schule besuchte, spricht demnach nicht a priori
gegen eine Herkunft aus dem Tibet. Andererseits fehlt es ihr zum Teil an
grundlegendem Wissen zum Schulwesen, das auch unter der Annahme,
sie habe nie eine Schule besucht, angesichts der Dauer ihres angeblichen
Aufenthalts im Tibet sowie des Schulbesuchs ihres Bruders zu erwarten
gewesen wäre.
5.5
5.5.1 Die linguistische Analyse kam zum Ergebnis, dass sich in der Spra-
che der Beschwerdeführerin auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax
und im lexikalischen Bereich ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem
Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine ergeben wür-
den. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa-Tibetischen und
der exiltibetischen Koine liesse sich zwar durch den Aufenthalt im Exil so-
wie Akkommodation an die Sprache der Interviewerin erklären, nicht aber
deren ausschliesslicher Gebrauch. Auch wenn es zum tibetischen Dialekt
in F._______ gemäss dem Lingua-Experten offenbar keine wissenschaftli-
che Forschung gibt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Ab-
weichungen zwischen diesem und dem als Referenz herangezogenen Di-
alekt der Gebietshauptstadt Shigatse gibt, kann festgestellt werden, dass
jedenfalls mehr Gemeinsamkeiten der von der Beschwerdeführerin ge-
sprochenen Sprache mit dem Dialekt von Shigatse als mit demjenigen von
Lhasa zu erwarten wäre. Das Argument in der Stellungnahme, in ihrem
Herkunftsort werde nicht mehr der ursprüngliche Dialekt, sondern
Standard-Tibetisch (Lhasa-Dialekt) gesprochen, vermag angesichts der
ländlichen Lage der Ortschaft und der grossen Distanz zur Stadt Lhasa
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Seite 12
nicht zu überzeugen. Die Eigenheiten der von der Beschwerdeführerin ge-
sprochenen Sprache lassen sich demnach mit der von ihr behaupteten
Herkunft kaum in Einklang bringen.
5.5.2 Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs noch in ihrer Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorge-
bracht, welche geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu entkräften.
Der Verweis auf den geringen Bildungsgrad vermag die in ihrem länder-
kundlichen Wissen festgestellten Lücken nicht befriedigend zu erklären,
zumal auch unter dieser Voraussetzung mehr Wissen zu erwarten wäre,
und ihr Bruder nach ihren Angaben die offizielle Schule besuchte und sie
damit nicht in total bildungsfernen Verhältnissen lebte.
5.5.3 Insgesamt weist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht
die sprachlichen und insbesondere länderkundlichen Kenntnisse der be-
haupteten Herkunftsregion auf, die bei einem angeblichen Aufenthalt von
(…) Jahren zu erwarten wären.
5.6 Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin betreffend die wegen des angeblichen politischen En-
gagements ihres Vaters befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die
chinesischen Behörden als unglaubhaft zu erachten sind. Ihre Beschrei-
bung der oppositionellen Aktivitäten des Vaters und des Vorgehens der
Sicherheitskräfte erscheint oberflächlich und wenig lebensecht. Insbeson-
dere ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Fa-
milie ins Ausland geschickt wurde, während die übrigen Familienmitglieder
in ihrem Heimatort verblieben. Der Hinweis auf eine drohende Vergewalti-
gung durch die Sicherheitskräfte vermag nicht zu überzeugen, da keinerlei
Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin gezielte Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten hatte. Bei Annahme einer Festnahme ihres
Vaters wäre zu erwarten, dass ihr Onkel und gegebenenfalls ihr Bruder weit
eher in den Fokus der chinesischen Sicherheitskräfte geraten, weil sie mut-
masslich über relevante Informationen verfügen, und entsprechend einer
Gefährdung ausgesetzt wären. Es liegen keine glaubhaften Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft relevante Verfolgungsmassnahmen durch die chine-
sischen Sicherheitskräfte zu befürchten hätte.
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Seite 13
5.7 Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, dass die Beschwer-
deführerin nicht in Tibet sozialisiert wurde und damit vor ihrer Ankunft in
der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es
– nebst in der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal.
Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, sie hätte an ihrem
tatsächlichen Herkunftsort Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat dem-
nach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch ab-
gewiesen.
5.9 Über die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Ehemannes geltend machen kann, ist im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren nicht zu befinden, da die Beschwerdeführerin weder ein Gesuch um
Einbezug bei der Vorinstanz eingereicht noch entsprechende Anträge im
vorliegenden Verfahren gestellt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat
die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
7.3 Diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbür-
gerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nach-
fluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als sepa-
ratistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Be-
zug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29).
Das SEM hat deshalb in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehal-
ten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Be-
schwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45
Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen sei (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11).
7.4 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Frage nach
einem allfälligen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK
von der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu prüfen wäre (vgl.
EMARK 2002 Nr. 6 E. 5a und b S. 44 f.); an dieser Stelle kann festgehalten
werden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwal-
tungsgericht das Vorliegen eines entsprechenden Vollzugshindernisses
nicht ansatzweise geltend gemacht und ihre Mitteilungen (vgl. Sachverhalt
Bstn. N und O) auf die Information beschränkt hat, sie habe den vorläufig
aufgenommenen Flüchtling H._______ geheiratet und seinen Namen an-
genommen.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom Instruktionsverfügung vom 18. April 2018 ihr Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle
Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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