Abtei lung V
E-2010/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Nigeria,
,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2010/2009
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 10. Oktober 2008 über den Flughafen von Lagos verliess, in einer
ihm unbekannten Stadt landete und am 11. Oktober 2008 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er am 12. Oktober 2008 ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die entspre-
chende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb
von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
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dass der Beschwerdeführer - Angehöriger der Igbo - zur Begründung
seines Asylgesuches geltend machte, nachdem seine Schwester von
ihrem Freund geschwängert worden sei, habe dieser sie gedrängt, das
ungeborene Kind abzutreiben, worauf sie an den Folgen der Abtrei-
bung gestorben sei,
dass er anlässlich eines Streites den Freund seiner verstorbenen
Schwester mit einem Holzstück verletzt habe, worauf ihm die Freunde
des Verletzten nachgestellt hätten,
dass sich der Beschwerdeführer zu einem Kollegen habe absetzen
können, wo er jedoch auch bedroht worden sei, weshalb er sich nach
Lagos begeben habe,
dass sein Onkel die Ausreise aus seinem Heimatland organisiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abge-
geben und zum Fehlen solcher Papiere stereotype Behauptungen vor-
gebracht, welche für sich allein nicht als entschuldbarer Grund für das
Fehlen von Identitätspapieren anzuerkennen sei,
dass er zudem widersprüchliche, unsubstanziierte und realitätsfremde
Angaben zu seiner Reise in die Schweiz vorgetragen habe,
dass als weiteres Indiz für das Vorenthalten der Identitätsdokumente
hinzukomme, dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise um den
Erhalt solcher Dokumente bemüht habe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglichten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzu-
reichen,
dass die Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuches insgesamt
realitätsfremd, widersprüchlich sowie äusserst vage ausgefallen seien,
die Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen
und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem machen würden, eine
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im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte anders von
den einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelas-
sen hätten, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen,
dass der Beschwerdeführer somit weder die Voraussetzungen von
Art. 3 oder Art. 7 AsylG erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug
erkennbar sei,
dass die Vorinstanz die von ihr erkannten Unglaubhaftigkeitselemente
im Sachverhaltsvortrag einzeln ausführte und die entsprechenden
Fundstellen in den Akten bezeichnete,
dass gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch nicht ein-
zutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdefüh-
rers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei,
dass der Beschwerdeführer am 27. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. März 2009 ein-
reichte und in materieller Hinsicht beantragt, alle Wegweisungsmass-
nahmen seien zu sistieren und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-
aussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-
mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde gerügt wird, der Sachverhalt sei vom BFM
nicht korrekt erfasst worden, da es den Grund des Streites mit dem
Freund seiner Schwester und den Umstand der Einreichung eines Be-
weismittels zum Tod seiner Schwester nicht erwähnt habe, weshalb
der Entscheid bereits aufgrund des unklar und lückenhaft erstellten
Sachverhalts aufzuheben sei,
dass vorab dieser Vorhalt zu prüfen ist, weil er gegebenenfalls eine
Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich ziehen könnte,
dass Art. 32 Abs. 1 VwVG der Behörde eine Würdigung aller erhebli-
chen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien gebietet, bevor sie ver-
fügt,
dass sich die Pflicht zur Begründung einer Verfügung aus Art. 35
VwVG ergibt, wobei gemäss der Praxis des Bundesgerichts eine Be-
gründung grundsätzlich so abzufassen ist, dass der Betroffene diese
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363) und so-
wohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz sich von der
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können,
dass demnach - wenigstens kurz - die Überlegungen angeführt wer-
den müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; vgl. EMARK 1995 Nr. 12
E. 12c S. 114 ff.), dies jedoch nicht bedeutet, dass sich die Behörde
mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand
und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss,
dass sich die Behörde vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b
S. 16 ff; BGE 117 Ib 492),
dass die angefochtene Verfügung des BFM diesen Anforderungen
zweifelsfrei zu genügen vermag,
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dass die fehlende Angabe des Grundes des geltend gemachten Strei-
tes im Lichte der gesamten Begründung der angefochtenen Verfügung
daran nichts zu ändern vermag,
dass auch das eingereichte Beweismittel zum Tod der Schwester an
dem als insgesamt unglaubhaft erkannten Sachverhaltsvortrag in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nicht ins Gewicht fallen kann,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, ihm sei zu Punkten, die
das BFM als Unglaubhaftigkeitselemente erkannt habe, nie das recht-
liche Gehör gewährt worden,
dass die Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen
nicht den Kerngehalt des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör betrifft, da die Anhörung des Betroffenen für sich Teil der
Gewährung des rechtlichen Gehörs darstellt,
dass somit die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
stichhaltig ist,
dass die entsprechende Konfrontation allenfalls geboten ist, wenn sie
für die Erstellung eines vollständigen und richtigen Sachverhaltes not-
wendig ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 13),
dass vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinrei-
chend abgeklärt worden ist und die angefochtene Verfügung die Be-
gründungspflicht nicht verletzt,
dass somit der auf die geltend gemachten Gründe abgestellte Antrag
auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzuweisen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
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schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorlie-
gens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann
zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel
über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.),
dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg
auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass er in der Beschwerde erklärt, er habe nie einen Pass, sondern
nur einen Geburtsschein besessen, und die beantragte Identitätskarte
habe er aufgrund von Problemen bei der Ausstellung von Identitätskar-
ten in seinem "State" nie erhalten,
dass sich die Geburtsurkunde zu Hause befinde, er aber im Moment
nicht wisse, durch wen er diese beschaffen könnte,
dass er sich erkundigen werde, ob er einen Auszug seines in Nigeria
registrierten Geschäftes und dessen Nummer erhältlich machen kön-
ne,
dass es bezüglich seiner Ausreise nachvollziehbar sei, wenn ihm sein
Onkel dabei geholfen und diese finanziert habe,
dass jedoch aufgrund der vorstehenden Argumentation, der offensicht-
lich haltlosen (vgl. nachstehend) Asylgeschichte und der vom BFM zu
Recht als unrealistisch erkannten Reisemodalitäten davon ausgegan-
gen wird, der Beschwerdeführer habe für seine Reise in die Schweiz
authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch
bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht
ausgehändigt hat,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdefüh-
rer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen
von Identitätspapieren geltend,
dass aufgrund dieser Sachlage die Identität des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht feststeht,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
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oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle und angesichts des Beschwerdeinhalts
in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum Schluss gelangt,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich
nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausge-
schlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf
seine Erlebnisse in zentralen Aspekten widersprüchliche, weitgehend
substanzlose und lebensfremde Angaben gemacht hat und seine Schil-
derungen kaum Glaubhaftigkeits- und Realitätsmerkmale beinhalten,
dass die Angaben zu den angeblichen Drohungen, zur Gruppe, von
der die Drohungen ausgegangen sein sollen, und zu den weiteren Um-
ständen sowie zur Reise in die Schweiz dermassen viele Unglaubhaf-
tigkeitselemente und mangelnde Realkennzeichen aufweisen, dass die
generelle Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages des Beschwerde-
führers nachhaltig erschüttert wird,
dass die entsprechenden Erklärungsversuche in der Rechtsmittelein-
gabe durchwegs nicht stichhaltig erscheinen, da sie einerseits als
blosse nachträgliche Anpassung an die Erkenntnisse des BFM er-
scheinen und anderseits so viele Fragen offenlassen, dass sie zur
Lösung unglaubhafter Aspekte nicht dienlich sind,
dass deshalb auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in
der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf, sowohl in Bezug
auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte als auch hinsicht-
lich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz infolge Bestehens
einer valablen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative,
dass somit den wirklichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers
nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften,
dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe
somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht-
ling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig er-
scheinen,
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dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Befürchtung, er
könnte durch die ihn bedrohenden Personen in Nigeria umgebracht
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werden, aufgrund der Aktenlage und der vorliegenden Erwägungen als
unbegründet erscheinen müssen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass die Anhörigkeit zur Ethnie der Igbo den Wegweisungsvollzug
nicht unzumutbar macht und dem Beschwerdeführer, der mangels an-
derslautender Hinweise gesund ist und eigenen Angaben zufolge be-
rufliche Erfahrungen als Inhaber eines Geschäftes hat, zuzumuten ist,
Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätig-
keit zu unternehmen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem ande-
ren Teil Nigerias niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Prob-
lemen aus dem Weg zu gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit diesem Urteil der Antrag auf vollzugshindernde Massnahmen
gegenstandslos ist,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht,
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dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne
Prüfung der Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [(...) in
Kopie]
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
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