B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2010/2012
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 8. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
(…) 2009 und suchte zwei Tage später in der Schweiz um Asyl nach. Am
12. März 2009 wurde er zu seiner Person summarisch befragt, eingehend
wurde er zur Begründung seines Asylgesuchs am 25. März 2009 ange-
hört. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die
Akten verwiesen.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 wurde das Asylgesuch abgelehnt und
der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug der
Wegweisung wurde indes aus Gründen der Unzumutbarkeit aufgescho-
ben und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2012 – eröffnet am 16. März 2012 – hob das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und beauftrag-
te den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
In diesem vorinstanzlichen Verfahren wurden mit Eingaben vom 1. und
26. September 2011 sowie vom 17. Februar 2012 verschiedene Berichte
von Menschenrechtsorganisationen sowie Kopien von Bestätigungen
eingereicht.
C.
Mit Beschwerde vom 16. April 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei
mit der Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Verfügung vom
14. Juni 2010 unter Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme in Wie-
dererwägung zu ziehen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung
vom 8. März 2012 die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das BFM unter Aufrechterhaltung der
vorläufigen Aufnahme zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung
der Verfügung vom 8. März 2012 und nach der Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers (bzw. des unzulässigen Weg-
weisungsvollzugs) das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren (bzw. ihn vorläufig aufzunehmen). Eventualiter sei die Verfü-
gung vom 8. März 2012 aufzuheben. In formeller Hinsicht sei vor Gut-
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heissung der Beschwerde dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
Gleichzeitig wurden diverse Beweisstücke – teilweise in die englische
Sprache übersetzt – zu den Akten gereicht, z.B. eine Kopie eines Arzt-
zeugnisses oder eines ärztlichen Rezeptes vom 7. Juni 2011 (betreffend
den Vater des Beschwerdeführers), Kopien von Auszügen der B._______
Bank, der Bank C._______ oder D._______ Bank – alle lautend auf
E._______ – und Kopien von mutmasslichen Kaufverträgen betreffend
Liegenschaften in Sri Lanka.
D.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung vom Bundesverwaltungsgericht gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Im Rahmen einer Vernehmlassung stellte das BFM am 11. Juni 2013 fest,
dass die Beschwerdeschrift keinen neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen würden. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweisstücke – Kopien
von Zeitungsartikeln und Berichte von Menschenrechtsorganisationen –
und eine Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so wird das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG geregelt (Art. 44 Abs. 2
AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das Verfahren
richtet sich folglich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundes-
pflege (Art. 112 AuG).
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägungen – einzutreten.
2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters (bzw. Richterin) zu behandeln, weil
sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e
AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
4.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfü-
gung des BFM vom 8. März 2012 betreffend Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers. Streitgegenstand bildet damit einzig
die Frage, ob das BFM die am 14. Juni 2010 wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers zu Recht in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufgehoben
hat. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls waren hingegen
nicht Thema des zu überprüfenden erstinstanzlichen Verfahrens und kön-
nen damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens sein. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge auf Feststellung
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der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls ist deshalb nicht
einzutreten.
Dementsprechend ist auch auf den Antrag, die Verfügung vom 14. Juni
2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen, bzw. es sei ein neues Asylverfah-
ren einzuleiten, nicht einzutreten.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschaffte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 4. Mai 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann.
5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
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chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
5.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
1. Juli 2013 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter Be-
rücksichtigung des nach Einreichen der Kotennote entstandenen Auf-
wandes – als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren
ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel keinen
individuellen Bezug zum Beschwerdeführer ausweisen und daher nur mit-
telbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind.
Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlrei-
che Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug
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nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Be-
schwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Ausla-
gen und allfällige MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. März 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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