Abtei lung V
E-2011/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren ,
Demokratische Republik Kongo,
(Wohnadresse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2011/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2005 vom
BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2005 abgelehnt wurde und die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Ur-
teil vom 5. September 2005 auf eine gegen den vorinstanzlichen Ent-
scheid erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des erhobenen
Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass das BFM auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwer-
deführers vom 28. August 2007 mit Verfügung vom 17. Oktober 2007
mangels Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses nicht eintrat und
die Verfügung vom 29. Juni 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar er-
klärte,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. No-
vember 2007 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. No-
vember 2007 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2008 beim
BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung
vom 29. Juni 2005 einreichte und sinngemäss beantragte, die Verfü-
gung vom 29. Juni 2005 sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei aus gesund-
heitlichen Gründen auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten,
dass er zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, es liege ihm ein Pressecommuniqué der B.
(Name der Organisation) vom 18. November 2007 aus dem Internet
vor, in dem die von ihm im ordentlichen Asylverfahren geltend
gemachten Vorbringen bestätigt würden,
dass in diesem Bericht unter Nennung seines Namens ausgeführt wer-
de, er sei nebst zwei weiteren namentlich aufgeführten Personen seit
den Ereignissen im Bas-Congo vom vergangenen Februar verschwun-
den,
dass im genannten Bericht zwar vom vergangenen Februar die Rede
sei, sein schon lange zurückliegendes Verschwinden jedoch nicht er-
wähnt worden sei,
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dass im Bericht sein Verschwinden als Mitglied der Zeugen Jehovas
erwähnt sei,
dass die ihn verfolgenden Mitglieder der 'Bundu dia Kongo' den Bas-
Congo - seinen Herkunftsort - unter ihrer Kontrolle hätten und es für
den Beschwerdeführer unmöglich sei, dort Schutz durch die Behörden
zu erhalten,
dass der Beschwerdeführer auf einen Grundsatzentscheid der ARK
vom Juni 2005 hinwies, worin die ARK explizit die nichtstaatliche Ver-
folgung als Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ge-
nannt habe,
dass der Beschwerdeführer zudem den bereits im ersten Wiedererwä-
gungsverfahren eingereichten Zeitungsartikel erneut einreichte,
dass er überdies geltend machte, er habe seit dem Erhalt des negati-
ven Entscheides des BFM ernsthafte gesundheitliche Probleme, die
mit den in seinem Heimatland erlittenen Übergriffen im Zusammen-
hang stünden,
dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 fest-
stellte, es treffe zwar zu, dass in dem vom Beschwerdeführer einge-
reichten Bericht der B._______ unter anderem eine Person namens
C._______ erwähnt werde, daraus jedoch zu entnehmen sei, dass die
darin genannten drei Personen seit Februar 2007 verschwunden
seien,
dass gemäss den Akten der Beschwerdeführer sein Heimatland jedoch
bereits im Mai 2005 verlassen habe, weshalb der Inhalt des fraglichen
Berichts unvereinbar mit dem geltend gemachten Sachverhalt sei,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach im Bericht der
B._______ sein schon lange zurückliegendes Verschwinden nicht er-
wähnt worden sei, nicht zu überzeugen vermöge,
dass sich vielmehr der Schluss aufdränge, dass es sich bei der in die-
sem Bericht erwähnten Person nicht um den Beschwerdeführer hand-
le,
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dass der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Text aus dem
Internet daher nicht geeignet sei, seine Vorbringen in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen,
dass auch die Kopie der bereits früher eingereichten Zeitung zu keiner
anderen Einschätzung zu führen vermöge,
dass das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos zu betrachten sei
und somit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvor-
schusses erfüllt seien,
dass die Vorinstanz demnach verfügte, der Beschwerdeführer habe in-
nert Frist einen Gebührenvorschuss zu bezahlen,
dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde und je-
dem Gesuch um Befreiung von Bezahlung oder Reduktion des Gebüh-
renvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beach-
tung zu schenken sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2008 eine
Fürsorgebestätigung einreichte und erklärte, sein Wiedererwägungs-
gesuch sei nicht aussichtslos, weshalb auf die Erhebung des Kosten-
vorschusses zu verzichten sei,
dass in seinem Heimatland der Vorname vor oder nach dem Nachna-
men stehen könne und sein Name beziehungsweise Verschwinden im
Internetartikel mit dem Verschwinden anderer Mitglieder der Zeugen
Jehovas im Februar 2007 in Verbindung gebracht worden sei,
dass das BFM in seiner Zwischenverfügung die als Folge der erlitte-
nen Vergewaltigung geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen nicht berücksichtigt habe,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Februar 2008 auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht eintrat, da der Beschwerdeführer den Ge-
bührenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, die Verfügung vom
29. Juni 2005 als rechtkräftig und vollstreckbar erklärte und feststellte,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2008 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
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zuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, ihm sei Asyl zu
gewähren, allenfalls sei in Feststellung der Undurchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer zudem um Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Be-
schwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung
von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Umstand ergibt, dass nach
Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die
ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiter-
gezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 174 f.),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch)
nicht eingetreten ist,
dass demnach auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass das BFM, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt, für das betreffende Verfahren eine
Gebühr erhebt (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG),
dass das BFM von der gesuchstellenden Person in dieser Verfahrens-
konstellation einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmassli-
chen Verfahrenskosten innert angemessener Frist verlangen kann, wo-
bei es auf die Erhebung eines solchen Vorschusses verzichten kann,
wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht
von vornherein aussichtslos erscheinen oder wenn das Wiedererwä-
gungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt
und zudem nicht von vorherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b
Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das BFM als Begründung für die Erhebung des Gebührenvor-
schusses in seiner Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 ausführte,
die Begehren im Wiedererwägungsgesuch würden sich als von vorn-
herein aussichtslos erweisen,
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dass das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Beweismittel
nicht geeignet sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem an-
deren Licht erscheinen zu lassen und auch die Kopie des bereits frü-
her eingereichten Zeitungsartikels zu keiner anderen Einschätzung zu
führen vermöge,
dass die Würdigung der Aktenlage durch die Vorinstanz nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Wie-
dererwägungsgesuch keine gegenüber der Einschätzung in der Verfü-
gung vom 29. Juni 2005 entscheidrelevant wesentlich veränderte
Sachlage darstellen,
dass in der Verfügung vom 29. Juni 2005 zu Recht erwogen wurde, es
bestünden in der Demokratischen Republik Kongo keine Hinweise auf
eine generelle gezielte staatliche Verfolgung der Glaubensgemein-
schaft der Zeugen Jehovas,
dass sich der Beschwerdeführer Befürchtungen allfälliger lokaler Re-
pressalien durch die Realisierung einer innerstaatlichen Wohnsitzalter-
native entziehen könne,
dass diese Einschätzung auch vor dem Hintergrund der im zweiten
Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachlage Gültigkeit be-
hält,
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen seine
Identität bisher nicht rechtsgenüglich belegte, weshalb dem im zweiten
Wiedererwägungsverfahren eingereichten Internet-Auszug, in welchem
eine Person namens C._______ erwähnt wird, kein Beweiswert zu-
kommt,
dass auch die mit der Beschwerde nachgereichten Internet-Auszüge
keine asylrelevante Verfolgung der Zeugen Jehovas in der Demokrati-
schen Republik Kongo zu belegen vermögen,
dass diesen Berichten insbesondere keine Verfolgung oder Gefähr-
dung des Beschwerdeführers zu entnehmen ist,
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dass auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben von Be-
kannten (D._______ und E._______), datiert vom 27. März 2008, an
diesen Feststellungen nichts zu ändern vermag,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden in keiner Weise belegt wurden,
dass nach dem Gesagten die Feststellungen des BFM, wonach dem
Wiedererwägungsgesuch vom 26. Januar 2008 keine ernsthaften Er-
folgschancen attestiert wurden und die Eingabe als von vornherein
aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG qualifiziert wurde,
nicht zu beanstanden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der vom BFM angesetzten Frist den
einverlangten Gebührenvorschuss nicht geleistet hat,
dass das BFM infolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses andro-
hungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten war, und die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2005
weiterhin zu bestätigen ist,
dass die Beschwerde als aussichtslos erscheinen muss, es somit an
der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege fehlt und folglich das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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