B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2011/2017
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat im Juli 2008 und suchte
am 10. September 2008 in Italien um Asyl nach. Im Dezember 2008 wurde
ihm durch die italienischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt.
B.
Am 14. November 2013 stellten die Ehefrau des Beschwerdeführers,
B._______, sowie ihr gemeinsamer Sohn C._______ in der Schweiz ein
Asylgesuch. Das SEM erkannte sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2014
gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) beziehungsweise Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge an und gewährte ihnen Asyl.
C.
Am 19. Dezember 2014 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein
und am 22. Dezember 2014 stellte er beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch.
D.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass beabsichtigt werde, auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen,
und räumte ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme ein.
E.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, gestützt auf Art. 51 AsylG sowie Art. 8 EMRK einen Anspruch auf An-
erkennung als Flüchtling in der Schweiz zu haben, da seine Ehefrau und
sein Kind als anerkannte Flüchtlinge hier leben würden. In der Beilage
reichte er Kopien einer Heiratsurkunde vom (…) sowie die schweizerischen
Aufenthaltstitel seiner Ehefrau und seines Sohnes ein.
F.
F.a Mit Verfügung vom 26. September 2016 hiess das SEM das von der
Ehefrau des Beschwerdeführers zugunsten ihrer sich im Sudan aufhalten-
den Kinder D._______, E._______ und F._______ gestellte Gesuch um
Familienzusammenführung vom 25. September 2015 gut und bewilligte
ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung.
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F.b Am 21. Juni 2017 reisten D._______, E._______ und F._______ in die
Schweiz ein und stellten gleichentags Asylgesuche, über die bisher noch
nicht entschieden worden ist.
G.
Am 23. Februar 2017 fand eine vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinen Asylgründen statt.
H.
Mit Schreiben vom 2. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit, er habe einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 44 AuG (SR 142.20) und
forderte ihn auf, innert Frist ein entsprechendes Bewilligungsverfahren bei
der zuständigen kantonalen Behörde einzuleiten.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. März 2017 reichte der Be-
schwerdeführer die Kopie eines an das Amt für Migration des Kantons
G._______ gerichteten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gleichen Datums ein.
J.
Mit Verfügung vom 28. März 2017 (eröffnet am 29. März 2017) wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat
und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine all-
fällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbe-
hörde.
K.
Mit Eingabe vom 5. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht reichte
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
ein und beantragte, diese sei aufzuheben, er sei in die Flüchtlingseigen-
schaft seiner Ehefrau einzubeziehen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechts-
vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtet auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss
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Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2017
gewährten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an den Begehren in seiner
Beschwerde fest. In der Beilage wurde der Ausdruck einer E-Mail Korres-
pondenz zwischen der Rechtsvertretung und dem in H._______ wohnhaf-
ten Bruder des Beschwerdeführers sowie eine Kopie des Reisepasses des
Bruders zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausschliess-
lich gegen die Abweisung seines Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Demnach ist die
angefochtene Verfügung des SEM, soweit sie das Nichteintreten auf das
originäre Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene
Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als
Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asyl-
gewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise
anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als
der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn
der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Fami-
lienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar
ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusam-
menzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedingt zudem,
dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat
verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). Massgeblicher
Zeitpunkt für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ist nicht der Zeitpunkt der Gesuchstellung,
sondern derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a S. 167).
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5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in Bezug auf
das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des
Beschwerdeführers damit, der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ge-
stützt auf Art. 51 AsylG setzte voraus, dass der Flüchtling vor der Ausreise
in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt habe, für
welches der Einbezug verlangt werde, sowie dass die Personen durch die
Flucht getrennt worden seien. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen
Angaben nach der Flucht aus der Gefangenschaft in Eritrea im Jahre 2008
noch mehrere Tage bei seiner Ehefrau verbracht, bevor er aus seinem Hei-
matstaat ausgereist sei. Indessen habe er seine Ehefrau und die gemein-
samen Kinder nicht über seinen Weggang in Kenntnis gesetzt und – was
seine Ehefrau bestätige ‒ nach der Ausreise während etwa sechs Jahren
keinen Kontakt mehr zu seiner Familie aufgenommen. Er habe angegeben,
erst etwa im November 2014 von seinem in H._______ lebenden Bruder
erfahren zu haben, dass seine Ehefrau und eines ihrer gemeinsamen Kin-
der sich in der Schweiz aufhalten würden. Diese Aktenlage lasse darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Ausreise aus Erit-
rea nicht um eine Weiterführung seiner ehelichen Beziehung bemüht habe.
Seine Erklärungen, er habe seine Ehefrau nicht durch eine direkte Kontakt-
aufnahme gefährden und seinen Aufenthaltsort nicht preisegeben wollen,
sowie Eritreer seien damit vertraut, lange nichts voneinander zu hören, ver-
möchten nicht zu überzeugen und den Kontaktabbruch nicht plausibel zu
erklären. Es sei nicht erkennbar, dass er sich darum bemüht hätte, wäh-
rend der sechsjährigen Trennung den Kontakt zu seiner Familie wiederher-
zustellen, und es sei daher von einer abgebrochenen Beziehung auszuge-
hen. Demnach sei eine zwingende Voraussetzung für das Familienasyl ge-
mäss Art. 51 AsylG, das Bestehen einer dauerhaft gelebten Beziehung,
nicht gegeben.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde
vor, er sei als hochrangiger (…) unter anderem in der (…)abteilung tätig
gewesen und wegen seiner oppositionellen Aktivitäten zu einer Gefängnis-
strafe verurteilt worden. Er gehe davon aus, dass das eritreische Regime
nach wie vor nach ihm suche, um ihn umzubringen. Er habe in Italien Droh-
briefe erhalten und habe aus diesem Grund speziellen polizeilichen Schutz
erhalten. Auch seine Ehefrau sei für die Opposition in Eritrea tätig gewe-
sen. Es handle sich bei ihnen somit um sehr exponierte Personen, die weit
mehr als die meisten eritreischen Flüchtlinge gefährdet seien. Die Vo-
rinstanz habe diesem Aspekt keine Rechnung getragen. Er habe seiner
Ehefrau angekündigt, aus Eritrea fliehen zu wollen, sobald sich dazu eine
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Gelegenheit ergebe. Es habe aber gute Gründe dafür gegeben, dass er sie
nicht informiert habe, als er tatsächlich die Möglichkeit zur Flucht gehabt
habe, hätte dies doch mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Komplikationen
und Verzögerungen geführt, welche ihn und seine Familie zusätzlich ge-
fährdet hätten. Dass er seine Ausreise nicht mit seiner Ehefrau besprochen
habe, sei demnach sehr wohl nachvollziehbar und habe auch dem Schutz
der Angehörigen gedient. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit kenne er die
Überwachungsmethoden der eritreischen Behörden und habe deshalb ge-
wusst, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Telefonate an seine Ehefrau ab-
gehört und Briefe geöffnet worden wären. Es sei daher naheliegend, dass
er aus Sorge um das Wohl seiner Familie jede direkte Kontaktaufnahme
unterlassen habe. Überdies hätten Telefonate oder Briefe den eritreischen
Behörden Anhaltspunkte zu seinem Aufenthaltsort liefern können. Er habe
begründete Angst gehabt, auch im Ausland vom Regime verfolgt zu wer-
den. Mit einer direkten Kontaktaufnahme hätte er sowohl seine Ehefrau als
auch sich selber einer grossen Gefahr ausgesetzt. Trotzdem sei ihr Kontakt
während der sechsjährigen Trennung nie abgebrochen. Er habe während
dieser Zeit einen intensiven indirekten Kontakt zur Ehefrau über seinen
Bruder in H._______ aufrechterhalten. Auch der Bruder habe es vermie-
den, direkt mit seiner Ehefrau Kontakt aufzunehmen, und jeweils mit seiner
Mutter telefoniert, die wiederum regelmässigen Kontakt zur Ehefrau ge-
pflegt habe. Auf diese Weise seien Informationen über das Wohlergehen
seiner Ehefrau jeweils an ihn weitergeleitet worden und er habe dieser so
auch Nachrichten über seine Situation zukommen lassen. Die Vorinstanz
sei unverständlicherweise auf den indirekt gepflegten Kontakt nicht einge-
gangen und habe auch hiermit die Begründungspflicht verletzt. Es gehe
nicht an, dass zugunsten des Beschwerdeführers sprechende Aspekte ein-
fach weggelassen würden. Es sei stets ihr Ziel gewesen, die Familie bald-
möglichst wieder zu vereinigen. Aus diesen Gründen habe trotz der mehr-
jährigen Trennung stets eine dauerhaft gelebte Beziehung im Sinne von
Art. 51 AsylG bestanden, und er sei daher in die Flüchtlingseigenschaft
seiner Ehefrau einzubeziehen.
5.3 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung auf den Stand-
punkt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Fa-
milie nach deren Ausreise im Jahr 2013 und ihrer Einreise in die Schweiz
im November 2013 weiterhin nicht kontaktiert habe. Er habe erst rund ein
Jahr später, kurz nachdem seiner Ehefrau Asyl gewährt worden sei, Kon-
takt aufgenommen und sei in die Schweiz eingereist. Es sei daher zu be-
zweifeln, dass er sich darum bemüht habe, die Ehebeziehung unmittelbar
wieder aufzunehmen. Vielmehr erscheine plausibel, dass er sich aufgrund
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veränderter Opportunitäten entschlossen habe, die abgebrochene Bezie-
hung wieder aufzunehmen.
5.4 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Replik fest, das SEM habe mit
seiner Argumentation in der Vernehmlassung zumindest indirekt aner-
kannt, dass er gute Gründe gehabt habe, seine Ehefrau nicht direkt zu kon-
taktieren, solange sie sich noch in Eritrea aufgehalten habe. Der in
H._______ lebende Bruder habe bestätigt, dass er der Ehefrau nur spärli-
che Informationen über seine (des Beschwerdeführers) Situation übermit-
telt habe, einerseits aus Sicherheitsgründen und andererseits um sie nicht
zu belasten sowie um sie von einer überstürzten Ausreise abzuhalten. Er
habe seiner Ehefrau auch immer wieder mithilfe seines Bruders Geldbe-
träge zukommen lassen. Sein Bruder habe sich entschieden, ihn erst über
die Flucht seiner Ehefrau zu informieren, als diese einigermassen in Si-
cherheit gewesen sei und Aussichten darauf bestanden hätten, die in Erit-
rea verbliebenen Kinder nachholen zu können. Der Bruder habe damit ver-
hindern wollen, dass er sich Sorgen mache wegen der Situation seiner
Ehefrau auf der gefährlichen Flucht sowie wegen des Schicksals der in
Eritrea verbliebenen Kinder. Im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung sei
seine Ehefrau noch nicht in Sicherheit gewesen. Erst als ihr eine Aufent-
haltsberechtigung gewährt worden sei, habe sein Bruder die Vorausset-
zungen als gegeben erachtet, ihn über die Ausreise seiner Ehefrau in
Kenntnis zu setzen. Sobald er davon erfahren habe, sei er in die Schweiz
gereist, um die Ehe-beziehung weiterzuführen. Sie hätten ihre Beziehung
auch während der Trennung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten auf-
rechterhalten, mit dem Ziel einer baldmöglichsten Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft. Dafür, dass während über sechs Jahren kein di-
rekter Kontakt stattgefunden habe, gebe es objektiv nachvollziehbar
Gründe.
6.
6.1 Dass es sich bei der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
B._______ um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, ist unbestrit-
ten. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurde zum Beleg der Ehe-
schliessung eine Heiratsurkunde in Kopie eingereicht. Demnach wäre eine
Grundvoraussetzung für die Gewährung des Familienasyls erfüllt.
6.2 Indessen gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass vorliegend besondere Umstände gegeben sind, welche
einem Einbezug des Beschwerdeführers in das seiner Ehefrau gewährte
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Asyl entgegenstehen. Die besonderen Umstände des Falls sprechen vor-
liegend gegen einen solchen Einbezug. Der Beschwerdeführer verfügt sei-
nerseits seit dem Jahr 2008 in einem sicheren Drittstaat über den Asyl-
status nach Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Es ist – auch an-
gesichts der unterlassenen Anfechtung der Verfügung des SEM, soweit da-
rin auf sein Asylgesuch nicht eingetreten wird – davon auszugehen, dass
er bewusst in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen in die
Schweiz gereist und sein Asylgesuch in der Schweiz einzig mit dem Ziel
der Familienzusammenführung gestellt hat. Dieses Vorgehen ist indessen
als Rechtsumgehung zu qualifizieren und kann nicht geschützt werden. An-
ders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im AuG vorgese-
henen gesetzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu schützen
(vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-4916/2014 vom 5. Dezember
2014 E. 6.4).
6.3 Bei diesem Ergebnis kann die Frage offengelassen werden, ob darin,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während mehr als sechs
Jahren getrennt waren und in dieser Zeit nur indirekten Kontakt pflegten,
ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu erblicken
ist. Nachdem sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Stützung
seines Gesuchs um Familienasyl als nicht ausschlaggebend erweisen, ist
auch der Vorwurf haltlos, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht ver-
letzt, indem sie diese nicht hinreichend berücksichtigt habe.
6.4 Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren weder die Bestimmun-
gen von Art. 8 EMRK noch jene des UNO-Pakts II über bürgerliche und
politische Rechte (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische
Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2) ergänzend angewendet wer-
den, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz als Ehemann bezie-
hungsweise Vater hier aufenthaltsberechtigter Personen wird von der zu-
ständigen kantonalen Migrationsbehörde im Rahmen der Beurteilung des
vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AuG anhängig gemachten Ge-
suchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen sein (vgl.
EMARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Diese Behörde ist bei der Prüfung eines
entsprechenden Gesuchs ebenfalls insbesondere an die Bestimmung von
Art. 8 EMRK gebunden.
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6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zumindest im Ergebnis das Ge-
such des Beschwerdeführers um (asylrechtliche) Familienvereinigung zu
Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrich-
ter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 gut-
hiess und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanzi-
ellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzuse-
hen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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