B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2011/2018
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (eine Gemeinde von
C._______; in Arabisch D._______) – verliess Syrien gemäss eigenen An-
gaben unter anderem zusammen mit ihrem Bruder E._______ (N […]; seit
7. Februar 2018 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt) im (…) und reiste
über die Türkei und Griechenland am 30. Juli 2015 in die Schweiz ein. Glei-
chentags ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
Kreuzlingen um Asyl. Dort fand am 10. August 2015 die summarische Be-
fragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/12) statt. Nach-
dem das SEM mit Verfügung vom 26. August 2015 das Dublin-Verfahren
beendete und feststelle, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in
der Schweiz geprüft werde, hörte es sie am 24. November 2016 vertieft zu
ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A15/19).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, in F._______ geboren zu sein und dort die Schule be-
sucht zu haben. Sie habe dort drei bis vier Mal an Demonstrationen teilge-
nommen. Diese seien von der syrischen Regierung gestört worden, wobei
die Teilnehmer zum Teil geschlagen sowie auch Tränengas eingesetzt wor-
den sei. Sie habe jeweils flüchten können, bevor ihr persönlich etwas pas-
siert sei. Sie sei auch von den Behörden nie registriert worden. Zu jener
Zeit habe sie angefangen, für die kurdische Volksverteidigungseinheit
(Yekîneyên Parastina Gel – YPG) zu sympathisieren. Als sich die Sicher-
heitslage in F._______ zunehmend verschärft habe – insbesondere sei ihre
Wohnung unter Beschuss geraten –, sei sie zusammen mit ihrer Familie
(…) nach C._______ gelangt. Auch dort seien die Verhältnisse zunehmend
prekärer geworden. So sei die Sicherheitslage schlecht gewesen und es
habe weder Wasser noch Elektrizität oder Arbeit gegeben. Da es ihr oft
langweilig gewesen sei, habe sie sich der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya
Karkerên Kurdistan; PKK) beziehungsweise der YPG anschliessen wollen
beziehungsweise habe sie an mehreren ihrer Versammlungen teilgenom-
men. Eine spezifische Funktion habe sie nicht ausgeübt, indessen habe
man sie zur Kämpferin ausbilden wollen. Ihre Mutter habe sie schliesslich
von ihrem Entschluss, sich der YPG anzuschliessen, abgebracht. Darauf-
hin habe ein YPG-Mitglied, mit dem sie zuvor über die Ausbildung gespro-
chen gehabt habe, sie in der Schule aufgesucht und bei ihrer Schwägerin
sowie ihrer Mutter nach ihr gefragt. Die Person habe gesagt, dass sie eine
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Verräterin sei. Nach einer Weile habe sie erfahren, dass zwei ihrer Freun-
dinnen an der Front gefallen seien, als C._______ vom sogenannten Isla-
mischen Staat (IS) angegriffen worden sei. Ihre Eltern hätten sich seither
grosse Sorgen um sie gemacht und sie schliesslich aus Syrien fortge-
schickt.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2018 – eröffnet am 8. März 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs
ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin
gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 7. März 2018 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfü-
gung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und
es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vor-
läufige Aufnahme sei zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.
D.
Am 9. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
deführerin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, sie dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und ihr sei deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht
ein; dies mit der Begründung, die Vollzugshindernisse seien alternativer
Natur und die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der angefochtenen Ver-
fügung aufgrund des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs bereits vorläu-
fig aufgenommen worden. Sodann forderte es die Vorinstanz auf, eine Ver-
nehmlassung zur Beschwerde einzureichen, verzichtete vorläufig auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses und wies gleichzeitig darauf hin, die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsvertretung würden nach dem Eingang der Ver-
nehmlassung entschieden.
E.b Am 23. April 2018 liess sich das SEM vernehmen.
E.c Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ab und räumte der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik ein.
E.d Mit Eingabe vom 6. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin fristge-
recht eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – ab-
gesehen vom Rechtsbegehren 3 in der Beschwerde (vgl. nachfolgend E.
3) – einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. April 2018 ausgeführt, ist
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht nicht anker-
kannte und ihr zu Recht kein Asyl gewährte. Auf den Antrag, es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, unzulässig und un-
möglich ist, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, ist nicht ein-
zutreten (vgl. Sachverhalt Bst. E.a).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht,
muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asyl-
relevant.
Was die vorgebrachte Teilnahme an Demonstrationen betreffe, so seien
ihren Aussagen keine Hinweise zu entnehmen, dass die syrischen Behör-
den davon Kenntnis genommen hätten. Entsprechend könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die Behörden ein besonderes Interesse an ih-
rer Person gehabt hätten, zumal sie nach den Demonstrationsteilnahmen
noch längere Zeit in B._______ wohnhaft gewesen sei.
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Betreffend das Vorbringen, dass der IS insbesondere Kurden getötet habe,
sei festzuhalten, dass im geltend gemachten Kontext nicht von einer Kol-
lektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung auszugehen sei. Zwar seien
zahlreiche Kurdinnen und Kurden im Kampf oder im Widerstand gegen den
IS oder andere Milizen getötet oder verfolgt worden, weil sie sich aktiv in-
nerhalb der Opposition gegen die syrische Regierung betätigt hätten. Dass
sich jedoch vor dem Hintergrund des Bürgerkriegers in Syrien ein ethnisch
bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Kurden und Kurdinnen ergeben
hätte, lasse sich nicht feststellen.
Die vorgebrachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung seitens der YPG
entfalte – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit; die Ausführungen seien
indessen wohl als nachgeschoben zu qualifizieren – ebenfalls keine Asyl-
relevanz. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen bestehe für Kur-
den zwar ein gewisser sozialer Druck, die kurdische Volksmiliz zu unter-
stützen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die YPG über genügend
freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutie-
rungen angewiesen sei.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Ausreise mit der schwieri-
gen und unsicheren Lage in ihrem Heimatland begründet. Auch wenn das
SEM anerkenne, dass sich das Leben der Beschwerdeführerin aufgrund
der Rahmenbedingungen in Syrien schwierig gestaltet habe, handle es
sich bei den diesbezüglichen Gründen um Vorbringen, welche nicht asyl-
relevant, sondern vielmehr Ausdruck der schwierigen Lage in Syrien seien.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde insbesondere entge-
gen, es stimme zwar, dass sie von den Behörden im Zusammenhang mit
den Demonstrationen im Gegensatz zu anderen Teilnehmern nicht regis-
triert worden sei. Die Behörden würden aber sehr wohl das Engagement
ihres zum Christentum konvertierten Bruders E._______ kennen.
E._______ habe sich in Syrien in einer christlichen Kirche betätigt, sei in
F._______ aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen von den Behörden
gesucht worden und habe kürzlich deswegen in der Schweiz Asyl erhalten.
Sie befürchte als seine Schwester, im Fall einer Rückkehr nach Syrien vom
syrischen Regime verfolgt zu werden. Betreffend die Ausführungen zur Kol-
lektivverfolgung seien die neuesten Entwicklungen in der Nähe der türki-
schen Grenze und in C._______ vom SEM nicht berücksichtigt worden. So
würden zahlreiche Berichte und Filmmaterial aus dieser Region bestätigen,
dass der seit dem 20. Januar 2018 andauernde türkische Angriff Men-
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schenrechtsverletzungen verursacht habe und nach dem humanitären Völ-
kerrecht Kriegsverbrechen geschähen. Die türkische Regierung beabsich-
tige die Region ethnisch zu säubern, wobei bereits 150‘000 Personen –
vorwiegend Kurden – die Flucht aus C._______ ergriffen hätten. Auch ihre
Eltern hätten flüchten müssen, wobei sie aktuell in G._______ feststecken
würden, wo erschreckende Zustände herrschten. Ihre Aussagen betreffend
die Zwangsrekrutierung durch die YPG seien im Übrigen sehr wohl glaub-
haft.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Bruder der Beschwer-
deführerin, E._______, sei als Teilnehmer von Demonstrationen gegen das
Regime und nach der Festnahme von zwei seiner Kollegen einmal zu
Hause im Elternhaus aufgesucht worden. Aus diesem einmaligen Vorfall
versuche die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelgabe eine Reflexver-
folgung abzuleiten. Hingegen habe sie dieses Ereignis – selbst nach zwei-
maliger Nachfrage nach weiteren Asylgründen – weder in der BzP noch in
der Anhörung erwähnt. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Behörden im Zeitpunkt der Suche (nach ihrem Bruder) im Eltern-
haus der Beschwerdeführerin ein erhöhtes Interesse gegenüber anderen
Familienmitgliedern gezeigt hätten. Weder in den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch in denjenigen ihrer beiden in der Schweiz lebenden Brüder
sei eine erlebte Reflexverfolgung eines oder mehrerer Familienangehöri-
ger beziehungsweise ihrer selbst ersichtlich. Unabhängig von den De-
monstrationsteilnahmen des Bruders E._______ seien in den Aussagen
der drei Geschwister auch keine politischen Tätigkeiten ihrer selbst oder
anderer Familienmitglieder erkennbar, die auf ein exponiertes politisches
Profil der Familie an sich hindeuten würden. Diese Umstände würden da-
rauf hinweisen, dass für die Familien respektive für die Beschwerdeführerin
keine asylrelevanten Nachteile in Bezug auf die monierte Reflexverfolgung
vorhanden seien.
5.4 Die Beschwerdeführerin führte in der Replik aus, sie habe den Zweck
ihrer beiden Befragungen dahingehend verstanden, ihre eigenen Flucht-
gründe darzulegen und nicht über anderes zu sprechen. Dass die Re-
flexverfolgung eine entscheidende Charakteristik des anhaltenden syri-
schen Konflikts darstelle, von der namentlich Familienangehörige von De-
monstrierenden und Mitgliedern von religiösen Gruppen (z.B. Christen)
stark betroffen seien, habe sie erst im Laufe des letzten Jahres realisiert,
als sie über Onlineplattformen und Whats App vermehrt vom Schicksal von
Bekannten erfahren habe. Im Zeitpunkt der Befragungen sei ihr nicht be-
wusst gewesen, dass das Engagement ihres Bruders E._______ und seine
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Registrierung bei den syrischen Behörden ein Grund sein könnte, der ge-
gen eine Rückkehr in ihre Heimat spreche. Laut dem Hochkommissariat
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) seien Fälle bekannt, in
denen es durch Reflexverfolgung zu willkürlichen Festnahmen, Isolations-
haft, Folter und anderen Misshandlungen, sexueller Gewalt, sowie Hinrich-
tungen gekommen sei. Dies mache ihr Angst. Sie habe sodann bereits in
der Beschwerde auf die völlig veränderte Lage im Norden Syriens hinge-
wiesen. Das SEM blende offenbar aus, dass die mit dem türkischen Ein-
marsch und von Teilen der Freien Syrischen Armee begangenen Kriegs-
verbrechen gegen Angehörige der Kurden nicht mehr nur Begleiterschei-
nungen des Krieges, sondern als gezielte Verbrechen gegen die Kurden,
die zu deren endgültigen Vernichtung und Vertreibung beitragen sollen, zu
sehen seien. Es sei unverständlich, dass weder das SEM noch die Instruk-
tionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung diese veränderte Lage nicht als
erhebliche Tatsache betrachte, welche eine Änderung des Standpunktes
rechtfertige.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Verfügung des SEM vom 7. März 2018 zu bestätigen ist.
Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des SEM
nicht in Frage zu stellen.
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil
und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dies gilt trotz des Umstandes,
dass das Regime Assad zahlreiche Gebiete zurückgewinnen konnte, an-
gesichts der zunehmenden Involvierung regionaler und globaler Mächte
mehr denn je. Es ist nach wie vor als vollkommen offen zu bezeichnen, in
welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im
Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden.
Dennoch ist den zuständigen Asylbehörden aufgetragen, die Flüchtlingsei-
genschaft jeweils individuell zu prüfen. Die in Syrien herrschende politische
und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
im Rahmen zweier Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als
Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Die dortige Feststellung, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder
vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgehen, gilt auch heute noch.
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6.3 Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist indessen nicht zu entneh-
men, dass sie von den syrischen Behörden als eine solche Regimegegne-
rin erkannt worden wäre. Betreffend den drei- bis viermaligen Demonstra-
tionsteilnahmen bestätigte sie in der Rechtsmitteleingabe selbst, deswe-
gen nie registriert worden zu sein. Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich,
dass die Behörden an der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise ein be-
sonderes Interesse gehabt hätten beziehungsweise macht sie Entspre-
chendes auch gar nicht geltend. Aus ihren Ausführungen wird vielmehr
deutlich, dass sie ihre Heimatregion in erster Linie aufgrund der prekären
Sicherheitssituation sowie der immer schwieriger werdenden Lebensum-
stände verlassen hat. Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung gab
sie nämlich als unmittelbaren Ausreisegrund an, dies sei der Krieg bezie-
hungsweise die schlechte Lage vor Ort gewesen. Sie habe ihrer Familie
aus der schlechten Lage rausholen wollen. In Syrien habe sie keine Per-
spektiven gehabt und sie habe in ein Land gewollt, das die Menschen-
rechte respektiere (vgl. A5 Ziff. 7.01f.; A15 F61f.).
Erst später wies sie darauf hin, sich beinahe der PKK (Anmerkung: die Be-
schwerdeführerin verwendete die Begriffe PKK und YPG im Verlaufe der
Anhörungen synonym) angeschlossen, dies aus Rücksicht auf ihre Mutter
indessen nicht getan zu haben (vgl. A5 Ziff. 7.02; A15 insb. F64, F98). Dass
sie deswegen mit der YPG Schwierigkeiten erhalten habe, erwähnte sie in
der BzP noch nicht. Erst in der Anhörung wies sie auf die aktiven Rekrutie-
rungsbemühungen seitens der YPG hin beziehungsweise führte sie aus,
ein Mitglied der YPG habe sie nach dem angeblichen Kontaktabbruch auf-
gesucht und sowohl bei ihrer Schwägerin als auch bei ihrer Mutter nach ihr
gefragt und sie eine Verräterin genannt (vgl. A15 F98). Eine darüber hin-
ausgehende konkrete Gefährdung seitens der YPG ist den Aussagen der
Beschwerdeführerin indessen nicht zu entnehmen. Vielmehr führte sie
selbst aus, dass sie zwar denke, dass die YPG dem Grund, weshalb der
Kontakt abgebrochen worden sei, nachgehen werde, jedoch gehe sie nicht
davon aus, dass der Kontaktabbruch Konsequenzen haben werde (vgl.
A15 F129). Damit gelingt es ihr nicht, eine begründete Furcht vor einer
asylrelevanten Verfolgung seitens der YPG nachzuweisen. Im Übrigen
kann betreffend die fehlende Asylrelevanz des diesbezüglichen Vorbrin-
gens auf die zutreffende Begründung des SEM verwiesen werden (vgl. Ver-
fügung S. 6).
6.4
6.4.1 Das erstmals auf Beschwerdeebene erhobene Argument, wonach sie
wegen ihres Bruders – der in der Schweiz aufgrund seines Engagements
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Seite 10
für die Kirche Asyl erhalten habe – bei einer Rückkehr asylrelevante Prob-
leme haben werde, reicht offensichtlich ebenfalls nicht aus, um eine Gefahr
vor (Reflex-)verfolgung objektiv zu begründen. Weder die Akten der Be-
schwerdeführerin selbst noch jene ihrer beiden Brüder enthalten entspre-
chende Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen. Aus den Akten des
Bruders E._______ ergibt sich, dass dieser, anders als die Beschwerde-
führer vorbringt, in erster Linie – darauf verweist das SEM auch in der Ver-
nehmlassung – aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen, wobei er von
den syrischen Behörden geschlagen, erfasst und einmal zu Hause aufge-
sucht worden sei, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Protokoll in den
beigezogenen N-Akten: N […] A13/19 F59ff.). Diese Ereignisse spielten
sich indessen noch vor dem Umzug der Familie nach B._______ 2013 ab,
und das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefüh-
rerin die einmalige Suche in ihrer Asylbegründung nicht einmal erwähnt
hatte und auch sonst nicht geltend machte, deswegen in den Fokus der
Behörden geraten zu sein. Entsprechendes lässt sich auch aus den Tätig-
keiten des Bruders für die christliche Kirche nicht ableiten, zumal die dies-
bezüglichen Probleme sowohl gemäss den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin als auch ihres Bruders von Seiten privater Dritter ausgingen (vgl. insb.
A15 F51f.; N 646 689 A13 F113f.) und nichts darauf hinweist, dass die sy-
rische Regierung von der Konversion zum Christentum und seinem Enga-
gement für die Kirche überhaupt Kenntnis erhalten hat. Demzufolge liegen
auch aus heutiger Sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Beschwerdeführerin bei einer allfälligen (hypothetischen) Rückkehr nach
Syrien deswegen in den Fokus der syrischen Regierung geraten würde,
auch wenn die diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe geäusserte sub-
jektive Angst verständlich ist. Alleine weil die Flüchtlingseigenschaft ihres
Bruders durch die schweizerischen Behörden anerkannt und ihm Asyl ge-
währt worden ist, kann jedoch noch nicht auf eine begründete Furcht der
Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung geschlossen werden, auch wenn
das Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerdeführerin anerkennt,
dass Familienangehörige von unliebsamen Personen ins Visier der syri-
schen Behörden geraten können.
6.4.2 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin
habe angesichts der stark veränderten Lage, insbesondere dem Ein-
marsch der Türkei in Afrin, bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdi-
schen Ethnie Verfolgung zu befürchten, ist festzustellen, dass sich den ak-
tuellen allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen lässt,
dass sämtliche in Syrien und insbesondere in der Region Afrin verbliebene
Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Was
E-2011/2018
Seite 11
die Annahme einer Kollektivverfolgung betrifft, ist auf die diesbezüglich
sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu
verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwer-
deführerin ist syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen
statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese
Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestrit-
ten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen
Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Territorien, die von der Organisa-
tion IS und anderen islamistischen Terrororganisationen kontrolliert wer-
den, auch in der Region Afrin stark zurückgegangen und aktuell auf wenige
Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt sind (vgl. British Broadcasting
Corporation (BBC), Islamic State and the crisis in Iraq and Syria in maps,
1. September 2017,
34, abgerufen am 28. Mai 2018; so auch das kürzlich ergangene Urteil des
BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018, E. 7.3.2), wobei auf die ausführli-
chen Erwägungen des SEM verwiesen werden kann (vgl. Verfügung S.
3ff.). Betreffend die türkische Belagerung von Afrin ist anzumerken, dass
die unter diesem Aspekt geltend gemachte Verfolgung von einem Drittstaat
ausgeht und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das syrische
Regime in Afrin als Kriegspartner an der Seite der Türkei auftreten würde
(vgl. vielmehr etwa Zeit-Online, Syriens Regierung fordert Rückzug türki-
scher Truppen, 19. März 2018,
/afrin-syrien-tuerkei-offensive-rueckzug-vereinte-nationen, abgerufen am
29. Mai 2018). Auch richtet sich die türkische Militäroffensive in erster Linie
gegen die YPG, und nicht gegen die kurdische Zivilbevölkerung, auch
wenn sich die Situation für diese durch den Einmarsch weiter zuspitzte (vgl.
Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Die Türkei sichert den aus Afrin fliehenden
Zivilisten Schutz zu, der Beschuss dauert jedoch an, 16. März 2018,
ld.1366671, abgerufen am 28. Mai 2018). Wie sich die Situation in der
Folge weiter auswirken wird, ist momentan noch völlig offen. Von einer Kol-
lektivverfolgung der Kurden in der Region Afrin ist im heutigen Zeitpunkt
jedoch nicht auszugehen, woran die Ausführungen auf Beschwerdeebene
offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Hingegen ist die Beschwerde-
führerin heute zweifellos an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben bedroht.
Diese Gefährdung ergibt sich aber aus der allgemeinen Bürgerkriegssitua-
tion in ihrem Heimatstaat, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getra-
gen worden ist.
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Seite 12
6.5 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien oder aktuell
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2009/50 E. 9 m.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 beurteilte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Prozess-
kosten als aussichtslos. In ihrer Replik nahm die Beschwerdeführerin dies-
bezüglich Stellung, dieser Entscheid sei unverständlich. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdestufe
eine Reflexverfolgung geltend machte, während sich aus den vorinstanzli-
chen Akten keine Hinweise darauf ergaben, dass das SEM gehalten gewe-
sen wäre, eine solche ohne weiteren Anlass im Rahmen seiner Untersu-
chungspflicht näher abzuklären und zu prüfen. Deshalb räumte die Instruk-
tionsrichterin dem SEM vor ihrem Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung Gelegenheit zur Vernehmlassung
ein. Die Vorinstanz nahm diese Gelegenheit wahr und das Gericht gelangte
in Mit-Würdigung dieser Erwägungen in seiner Zwischenverfügung vom
26. April 2018 zum Schluss, die Beschwerdebegehren erwiesen sich als
aussichtslos. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Einmarsch der
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Seite 13
Türkei in Afrin, da sich damit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin offensichtlich nicht begründen lässt (vgl. E. 6.4.2 in fine). Die Kos-
ten des Verfahrens sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und
es wurde ihr zu Recht kein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2011/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler