Abtei lung V
E-201/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (3. Asylgesuch); Verfügung des
BFM vom 11. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-201/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2005 das erste Asylge-
such der Beschwerdeführerin vom 27. August 2003 ablehnte, ihre
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 1. April 2005 auf die dagegen erhobene Be-
schwerde nicht eintrat,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2006 das zweite Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2006 ablehnte, ihre Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass im Rahmen dieses zweiten Verfahrens geltend gemacht wurde,
die Beschwerdeführerin sei seit der Ankunft in der Schweiz politisch
aktiv und übe massive Kritik am heimatlichen Staat, namentlich als
Mitglied der Association des Ethiopiens en Suisse (AES), der Coalition
for Unity and Democracy Party (CUDP), der Kinijit Partei (Sektion
Schweiz) und der Ethiopian Community Switzerland (IMAS),
dass ihre regimekritischen politischen Tätigkeiten den heimatlichen
Behörden bestens bekannt seien, über sie Foto- und Videoaufnahmen
(auch im Internet) existierten und äthiopische Sicherheitskräfte bereits
im Besitz von beschlagnahmten Mitgliederlisten politischer Parteien
und einschlägigen Dokumenten seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2009 die ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2009 ein drittes Asyl-
gesuch einreichte, dies unter Beilage einer Vollmacht, eines Updates
von Human Rights Watch (HRW) vom 30. Juni 2009, diverser Fotos,
eines Schreibens der AES, einer Quittung und einer Einladung zu
einer Kundgebung,
dass sie dabei sinngemäss geltend machte, neue Ereignisse (stärke-
res exilpolitisches Engagement und Rolle als regimekritisches Mitglied
der AES und der Oppositionsbewegung Ginbot 7, Kontakte mit wichti-
gen Exponenten der Opposition, Demonstrationsteilnahmen, Internet-
auftritte mit Bilddokumentation) und Beweismittel (unter anderem: Ter-
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rorismusgesetz, diverse Hinweise über politische Aktivitäten, Hinweise
über Parteien und Schicksale ihrer Exponenten etc.) seien zu den ak-
tenkundigen Asylgründen hinzugekommen, weshalb sie nun wegen
subjektiver Nachfluchtgründe die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2009 die zuständige
kantonale Behörde anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzu-
sehen,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2009
zum dritten Asylgesuch anhörte,
dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Dezember
2009 – eröffnet am 14. Dezember 2009 – abwies, die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, exilpoliti-
sche Aktivitäten könnten nur dann zufolge subjektiver Nachfluchtgrün-
de zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen wer-
den müsse, dass diese Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Äthio-
pien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Konsequenzen
für die Betroffene haben müssten,
dass die Beschwerdeführerin zwar die Behauptungen, wonach sie ak-
tives Mitglied bei AES/CUDP geworden sei und an Kundgebungen teil-
genommen habe, mit Beweismitteln belegt habe,
dass sie indessen im ersten Asylgesuch keine politisch motivierte Ver-
folgung glaubhaft gemacht habe, womit kein Anlass zur Annahme be-
stehe, dass sie vor dem Verlassen ihres Landes als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in ir-
gendeiner Form als Regimegegnerin oder poltische Aktivistin regist-
riert worden sei, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass sie
nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung sei-
tens äthiopischer Behörden gestanden habe,
dass die AES unabhängig sei, keine exilpolitische Partei sei und sich
laut Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt vorwiegend kulturell
in der Schweiz betätige, weshalb die Mitgliedschaft bei ihr zu keiner
Verfolgung durch äthiopische Behörden führen dürfte,
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dass überdies keine Indizien bestünden, wonach äthiopische Behör-
den von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der AES/CUDP
Kenntnis hätten,
dass die vom Rechtsvertreter beschriebene politische Rolle seiner
Mandantin von dieser selber trotz mehrmaliger Nachfragen unerwähnt
geblieben sei,
dass sie auf entsprechenden Vorhalt hin mit Schutzbehauptungen re-
agiert habe, weshalb die geltend gemachte Exponiertheit innerhalb der
Mitglieder der oppositionellen Bewegungen nicht glaubhaft sei,
dass aufgrund ihrer Aktivitäten für die Ginbot 7 ebenfalls nicht von ei-
ner exponierten Stellung der Beschwerdeführerin auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin zwar wie viele ihrer Landsleute erwie-
senermassen exilpolitisch tätig gewesen sei und an Demonstrationen
teilgenommen habe, dass es aber angesichts der hohen Zahl von re-
gimekritischen Anlässe von Äthiopiern in der Schweiz, von denen an-
schliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von
Teilnehmenden in einschlägigen Medien publiziert würden, unwahr-
scheinlich sei, dass die äthiopischen Behörden all diesen oft nur
schlecht erkennbaren Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten,
dass die äthiopischen Behörden wüssten, dass viele Asylbewerber aus
wirtschaftlichen Gründen versuchten, in der Schweiz ein dauerhaftes
Anwesenheitsrecht zu verschaffen, indem sie regimekritischen Tätig-
keiten (Teilnahme an Demonstrationen und Veröffentlichung von Bild-
und Textmaterial) nachgehen würden,
dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den gesetz-
lichen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden
könne und ihr Asylgesuch abzuweisen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches
darstelle und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin nach gewährter Akteneinsicht mit Einga-
be vom 13. Januar 2010 gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit dem Antrag, es
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sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
zu anerkennen, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den
Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersuchte und diver-
se Beweismittel einreichte,
dass das BFM mit Schreiben vom 18. Januar 2010 der Beschwerde-
führerin mitteilte, es beabsichtige, die Zustimmung zum Härtefallge-
such des Wohnsitzkantons zu verweigern, und ihr Gelegenheit gab,
sich dazu bis zum 9. Februar 2010 zu äussern,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 ab-
wies und der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses in der Höhe von Fr. 600.– Frist bis zum 8. Februar 2010 ansetzte,
dass der Kostenvorschuss am 3. Februar 2010 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass das Verhältnis des asyl- zum ausländerrechtlichen Verfahren
durch Art. 14 AsylG bestimmt ist und für ein Abwarten des Ausgangs
des hänigen ausländerrechtlichen Härtefallverfahrens kein Anlass be-
steht,
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist und die
Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung des dritten Asylge-
suchs auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen stützt,
dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat,
dass Personen mit subjektiven Fluchtgründen, die nach der Ausreise
entstanden sind, zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden, und zwar unabhängig
davon, ob die Gründe für die drohende Verfolgung missbräuchlich ge-
setzt worden sind oder nicht (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7; Bot-
schaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995,
BBl 1996 II 73),
dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Entscheidzeit-
punkt als massgebender Zeitpunkt gilt,
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält,
dass der Rechtsvertreter der Argumentation der Vorinstanz entgegen-
hält, die Beschwerdeführerin sei insbesondere die Kontaktperson mit
leitender Stellung für die AES im Kanton (...), unterhalte Kontakte zur
Führung, verteile Einladungen und Aufrufe der AES zu Protestaktionen
an deren Mitglieder, finanziere teilweise deren Transporte zu den
Demonstrationsorten und fertige als Sekretärin die Protokolle an,
weshalb sie sich von einem normalen Mitglied dieser Organisation ab-
hebe,
dass weder die im Handelsamtsblatt verzeichnete Rechtsform noch die
Statuten der AES entscheidend seien zur Klärung der Frage, ob eine
zentrale Tätigkeit innerhalb der AES zur Verfolgung führen könne,
dass die AES in der exilpolitischen Szene als Akteurin auftrete und
sich als geeignete Plattform für die Kritik am Regime verstehe,
dass die Beschwerdeführerin seit dem Frühling 2009 bei der Ginbot 7
mitmache und als Mitglied an einer Versammlung mit dem Präsidenten
teilgenommen habe, regelmässig übers Internet mit der Führung Kon-
takte pflege, sich mit Mitgliedern treffe und als Sekretärin für das Pro-
tokoll verantwortlich sei, das an den Vorsitzenden zu versenden sei,
dass die Bewegung Ginbot 7 in den Augen der äthiopischen Regierung
als "Terrornetzwerk" gelte, beschuldigte werde, einen Putsch gegen
die Regierung geplant zu haben, und die Mitglieder von Ginbot 7 vom
Regime verfolgt würden,
dass die Ginbot 7 mittlerweile die radikalsten Mitglieder im Exil um
sich geschart habe, seit sich ihr Anführer im Ausland aufhalte,
dass das neue äthiopische Terrorismusgesetz den dortigen Behörden
das Recht gebe, die oppositionellen Kräfte gezielt und hart zu be-
kämpfen,
dass die äthiopischen Behörden zunehmend moderne Kommunikati-
onsmittel einsetzten, zumal sich die Opposition dieser Mittel vermehrt
bediene, und Spitzel im Ausland hätten,
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dass damit der E-Mail-Verkehr mit der Führung oppositioneller Organi-
sationen, die ins Internet gestellten Hinweise über exilpolitische Aktivi-
täten den äthiopischen Behörden nicht verborgen bleiben könne,
dass die Beschwerdeführerin glaubwürdig sei und eine ausgesprochen
exponierte Stellung innerhalb der äthiopischen Opposition habe, wes-
halb sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit ernsthaften Nachtei-
len zu rechnen habe und für sie keine innerstaatliche Fluchtalternative
existiere,
dass auf die weiteren Einzelheiten in der Beschwerde, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass gemäss Erkenntnissen von HRW (Bericht vom Januar 2010)
äthiopische Staatsbürger bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimat-
staat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivi-
täten aufgrund des Terrorismusgesetzes riskieren, bereits blosse De-
monstrationsteilnahmen und oppositionelle Meinungsäusserungen zu
einer Haft führen können und nicht ausgeschlossen sei, dass im Rah-
men eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens Übergrif-
fe oder unfaire Behandlungen zu befürchten wären,
dass Aktivitäten von Exilkreisen, wie es die Teilnahmen der Beschwer-
deführerin an regimekritischen Kundgebungen darstellen, zwar von
Äthiopien aufmerksam beobachtet werden dürften, aber dieser Um-
stand für sich allein genommen nicht ausreicht, um eine begründete
Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen,
dass vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, die darauf
hinweisen, dass eine Person tatsächlich das Interesse der äthiopi-
schen Behörden geweckt und auf sich gezogen hat respektive mit ho-
her Wahrscheinlichkeit als regimefeindliche Person identifiziert und re-
gistriert wurde,
dass jedoch entsprechende konkrete Indizien im Falle der Beschwer-
deführerin fehlen,
dass sie gemäss in den vorangegangen Asylverfahren gewonnenen
Erkenntnissen vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regime-
feindliche Person registriert oder überwacht wurde, was die Gefahr
einer Überwachung beziehungsweise des Erregens der Aufmerksam-
keit der äthiopischen Behörden reduziert,
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dass von einer angeblich überzeugten Dissidentin und Insiderin exil-
und anderer politischer Bewegungen, die selber die Nähe zu wichtigen
oppositionellen Entscheidungsprozessen gesucht und zentrale Funk-
tionen bekleidet haben will, erwartet werden darf, dass sie persönlich
Erlebtes detailreich und in nachvollziehbarer Weise schildern kann,
dass dies vorliegend nicht der Fall ist, zumal sie in der Anhörung durch
das BFM vom 7. Dezember 2009, in welcher sie wiederholt auf ihre po-
litischen Funktionen und Tätigkeiten innerhalb der politischen und exil-
politischen Szene angesprochen wurde, auffällig unsicher wirkte, mit
ihren Antworten nicht überzeugen konnte und damit in wesentlichen
Bereichen der Asylbegründung unglaubhaft blieb,
dass ihre Angaben über das politische Engagement und das dabei Er-
lebte äusserst dürftig, unsubstanziiert und nicht detailliert ausgefallen
sind,
dass während der erwähnten Anhörung auch kein spezielles Interesse
an aktuellen politischen Fragen oder eine herausragende Rolle inner-
halb der exilpolitischen Gruppieren erkennbar geworden ist,
dass sie den Eindruck einer Mitläuferin oppositioneller Bewegungen
hinterliess und die vom Rechtsvertreter formulierten Gründe im dritten
Asylgesuch nicht überzeugen können,
dass mit der Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2010 und in den
Beweismitteln in wesentlichen Punkten erneut auf Bekanntes abge-
stellt und wieder keine stichhaltigen Argumente und Beweismittel an-
geführt wurden, die nachvollziehbar aufzeigen könnten, dass ihr bei ei-
ner Rückkehr wegen der angegebenen politischen Aktivitäten im Exil
eine ernsthafte konkrete Gefahr drohen könnte,
dass zwar die missbräuchliche Schaffung von subjektiven Nachflucht-
gründen eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausschlies-
sen würde, die Aufnahme von exilpolitischen Aktivitäten nach rechts-
kräftiger Ablehnung des Asylgesuches und in Kenntnis der zeitlichen
Begrenztheit des Aufenthaltes in der Schweiz aber den Schluss zu-
lässt, dass die Furcht vor Verfolgung aufgrund dieser neuen Tätig-
keiten nicht wirklich gross sein kann,
dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht
davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hätte sich besonders
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und über das Mass anderer Mitglieder hinaus mit ihren Tätigkeiten ex-
poniert,
dass unwahrscheinlich ist, die Aktivitäten der Beschwerdeführerin sei-
en von den äthiopischen Behörden so wahrgenommen worden, dass
sie Interesse an ihrer Verfolgung geweckt hätten,
dass somit das BFM die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht
überzeugend erachtet und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AuG,
Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]) zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
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glaubhaft zu machen und keine Anhaltspunkte für eine ihr im Heimat-
staat mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende ("real risk" im Sinne der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte)
menschenrechtswidrige Behandlung erkennbar sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen lassen,
dass die Ausführungen im Urteil vom 3. Juli 2009 (Zweitgesuch) zur
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 7.4) nach
wie vor zutreffen und seither weder ärztliche Berichte noch Umstände
aktenkundig geworden sind, die den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin in Frage stellen könnten,
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung in Bestätigung der angefochtenen Verfügung und ihrer
Begründung als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010
abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
3. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu ver-
rechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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