B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-201/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Belarus,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit sei-
nem Cousin S. den Heimatstaat am 24. Oktober 2012 verliess und sie im
verschlossenen Laderaum eines Lastwagens in einer nahezu ununter-
brochenen Fahrt von Minsk nach Zürich gelangten, wo sie in der Nacht
vom 26./27. Oktobers 2012 eintrafen,
dass er am 27. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenzentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch gestellt habe,
dass ihn das BFM gleichentags mittels Formulars verpflichtete, innerhalb
von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abzugeben, und auf die entsprechende gesetzliche Folge des
Nichteintretens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht hinwies,
dass eine Anfrage des BFM vom 30. Oktober 2012 in der den so ge-
nannten Schengen-Raum beschlagenden EURODAC-Datenbank ergab,
dass der Beschwerdeführer noch nicht daktyloskopisch erfasst war,
dass dieser am 2. November 2012 in Deutschland angehalten und von den
deutschen Behörden 28. November 2012 an die Schweiz überstellt wurde
zwecks Fortsetzung des hiesigen Asylverfahrens,
dass er vom BFM im EVZ Kreuzlingen am 10. Dezember 2012 summa-
risch zur Person und zu den Ausreisegründen und am 17. Dezember
2012 einlässlich zu den Umständen der Papierlosigkeit und den Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, am (…) re-
spektive (…) 2010 an einer vom Parlamentsabgeordneten C._______ or-
ganisierten Demonstration gegen den Präsidenten Alexander Lukaschen-
ko teilgenommen zu haben,
dass Ordnungskräfte (Militär, Polizei, Leute in schwarzen Anzügen) ge-
gen die Demonstrierenden brutal vorgegangen seien, ihn und seinen
Cousin – sowie viele weitere Personen – verhaftet, auf einen Polizeipos-
ten geführt, misshandelt und verhört hätten,
dass er nach fünfzehn Tagen frei gelassen worden sei, und ihm im Falle
einer erneuten Teilnahme an einer Demonstration gegen den Präsidenten
schwere Nachteile in Aussicht gestellt worden seien,
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dass er der Gruppe D._______ angehört habe, deren Mitglieder im Inter-
net Informationen gegen Lukaschenko aufbereitet und ausgetauscht ha-
ben,
dass Angehörige der D._______, darunter auch er, Anfang August 2012
von der Polizei telefonisch aufgefordert worden seien, sich auf dem Poli-
zeiposten einzufinden, wo man sie über ihre Tätigkeiten ausgefragt und
dann wieder freigelassen habe,
dass er – im Gegensatz zu einem Kollegen namens E._______ – einer
zweiten telefonischen Aufforderung der Polizei von (…) 2012, sich erneut
auf ihrem Posten einzufinden, nicht gefolgt sei,
dass E._______, nachdem er der Vorladung Folge leistet habe, verschol-
len sei, weshalb er und sein Cousin zu einer Bekannten nach F._______
geflüchtet seien, wo sie sich bis vor der Ausreise aufgehalten hätten,
dass er sich in seinem Heimatstaat nach Absolvierung von insgesamt
neun Primar- und Sekundarschulklassen ohne Berufslehre mit Gelegen-
heitsarbeiten über Wasser gehalten habe, zuletzt bis Februar 2012 als
Verkäufer von (…),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2013 – eröffnet am 7. Januar
2013 – auf das Asylgesuch nicht eingetrat, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den
Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden ab Gesuchstellung kei-
ne rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für
diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe genannt,
dass er zum Verbleib seines Reisepasses und zu den Reisemodalitäten
erfahrungswidrige, unsubstanziierte und schwer nachvollziehbare Anga-
ben gemacht habe und demnach den Schweizer Behörden bewusst seine
Ausweispapiere vorenthalte, um die Rückführung zu erschweren,
dass er über die Verhaftung und die Inhaftierung durchwegs undifferen-
ziert, teilnahmslos, ohne jegliche psychologische und emotionale Ausei-
nandersetzung mit dem angeblich Erlebten und stereotyp erzählt habe,
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dass er nicht einmal in der Lage sei, den Ort der Inhaftierung in seiner
Heimatstadt zu schildern, obschon er u.a. von dort aus selbständig nach
Hause zurückgekehrt sei,
dass er als angebliches Mitglied der regierungskritischen Internetgemein-
schaft D._______ kein fundiertes politisches Bewusstsein oder Wissen
habe, in politischer Hinsicht schlecht informiert sei und auch keinerlei
Wissen über Daten von wichtigen Ereignissen und Wahlen im Jahr 2012
oder über andere oppositionelle Bewegungen, Bündnisse und Akteure in
Belarus habe,
dass er als angebliches Mitglied der Internetgemeinschaft nach eigenen
Angaben im Umgang mit Computern nicht so geübt sei,
dass die angeblich telefonisch erfolgten polizeilichen Vorladungen an ihn
unglaubhaft seien, zumal er keinen Festnetzanschluss besessen habe
und sich in seinem Mobiltelefon eine auf einen anderen Namen registrier-
te SIM-Karte befunden habe,
dass er keine nachvollziehbare Erklärung für das in den zwei letzten Mo-
naten vor seiner Ausreise plötzlich erwachte Interesse der Polizei an sei-
ner Person habe anführen können,
dass er ein solches Interesse in keinen kausalen Zusammenhang mit den
vergangenen Ereignissen stellen könne,
dass er mit widersprüchlichen Angaben in diesem Kontext aufgewartet
habe, was die Haltlosigkeit seiner Angaben unterstreiche,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. und 15. Januar 2012
diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und dieses sei anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu be-
urteilen, in dem es die Angelegenheit weiter abzuklären habe, namentlich
durch vertiefte Abklärungen im Bereich seiner strafrechtlichen Verfolgung
in Belarus, und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen habe,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
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genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorlie-
gend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass vorab festzustellen ist, dass das BFM den Sachverhalt einwandfrei,
mithin in einer rechtsgenüglichen Art und Weise, festgestellt hat, weshalb
offensichtlich keine Veranlassung zu einer Rückweisung der Angelegen-
heit an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht,
dass somit der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden,
die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne ent-
schuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn
trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6),
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dass der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerde nichts Stichhaltiges
vorbringt, aber in den Anhörungen behauptet hat, er habe den im Alter
von (…) Jahren erworbenen Reisepass zu Hause deponiert und könne
oder wolle ihn nicht beschaffen, da er Schwierigkeiten für seine Mutter
erwarte (vgl. BFM-Befragung vom 17. Dezember 2012 S. 4),
dass indessen nichts Glaubhaftes aus den Sachvorträgen des Beschwer-
deführers hervorgeht, das eine Gefährdung seiner Mutter erkennbar
macht, zumal auch die Schilderung der Ausreise- und Reiseumstände
unglaubhaft ausgefallen ist,
dass die Haltung des Beschwerdeführers offenkundig darauf gerichtet ist,
existierende Reisedokumente den Asylbehörden bewusst nicht zur Ver-
fügung zu stellen, und er bis heute kein solches Dokument den Asylbe-
hörden eingereicht hat,
dass in der angefochtenen Verfügung somit in ausführlicher und über-
zeugender Weise aufgezeigt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht,
dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses
noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffen-
den Sachverhalts im Wesentlichen ein grosses Mass an offensichtlichen
Ungereimtheiten und Konstrukten erreicht,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungslage in
Belarus vage, ungereimt, unsubstanziiert und damit offenkundig haltlos
ausgefallen sind,
dass er nicht von persönlich Erlebtem berichtet haben kann und der fünf-
zehntägige Aufenthalt in der Polizeihaft und die wiederholten telefoni-
schen polizeilichen Vorladungen und Belästigungen offensichtlich nicht
der Realität entsprechen können,
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dass mangels genügend stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die zentralen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Verfolgungs- und Fluchtgründe mithin offensichtlich haltlos erscheinen, so
dass weder die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt
sind noch weitere Abklärungen notwendig sind,
dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbe-
stände vorliegt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat
und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgend-
einer Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
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Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belarus im asyl-
und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Anbetracht der festgestellten mangelnden Kooperationsbereit-
schaft zur Beschaffung von Reisepapieren, der festzustellenden Unstim-
migkeiten bei den Reisemodalitäten und der durchwegs haltlosen Asyl-
vorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe zu seiner
persönlichen individuellen Situation in Belarus ebenfalls unkorrekte An-
gaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu
lassen, namentlich bezüglich seiner Verwandten und Bekannten,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungs-
weise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle einer Rückkehr nach Belarus schliessen lassen,
dass vielmehr davon auszugehen ist, er verfüge nach wie vor über ein
tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz in Belarus und über
Kontakte zu seinen Familienangehörigen im Heimatland,
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dass der (…)-jährige Beschwerdeführer, von welchem keine gesundheitli-
che Einschränkungen aktenkundig sind, im Heimatland keine Probleme
haben dürfte, zumal er nach der Absolvierung von neun Schuljahren als
(…) und in anderen Sparten tätig gewesen sei und ihm die Aufnahme ei-
ner Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zuzumuten ist,
dass Teile seiner Verwandtschaft in Belarus (…) leben, die ihn bei einer
Rückkehr nach Belarus unterstützen könnten, weshalb er bei einer Rück-
kehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten dürfte,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist
und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen seine Begehren als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind,
dass es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt, weshalb
unabhängig von der allfälligen, allerdings nicht belegten Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen ist, während das Gesuch um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: