B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2012/2017
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Albanien,
alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur
Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Albanien am (…) in Richtung
E._______ und gelangte von F._______ aus am 22. Mai 2015 auf dem
Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags im Flughafen Zürich ein Asyl-
gesuch einreichte. Dort wurde er am 27. Mai 2015 zu seiner Person befragt
(BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A8/22). Am 6. Dezember 2016 erfolgte
die Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten:
A49/19).
A.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin) reiste am
(…) zusammen mit den zwei gemeinsamen Kindern aus Albanien aus und
gelangte auf dem Flugweg am 2. September 2016 in die Schweiz. Hier
stellte sie gleichentags ein Asylgesuch im Flughafen Zürich. Am 6. Sep-
tember 2016 fand die BzP (Protokoll in den SEM-Akten: A37/29) und am
10. März 2017 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM-
Akten: A50/8) statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, für
zwölf Jahre die Grund- und Mittelschule und danach für weitere vier Jahre
das Gymnasium besucht zu haben. Nachdem er in Albanien als (…) und in
G._______ als (…) gearbeitet habe, sei er (…) bei der albanischen Polizei
angestellt worden. In H._______ habe er in der Folge eine Ausbildung bei
der (…) und später Weiterbildungen absolviert. Er habe dann in verschie-
denen Abteilungen gearbeitet. Seit (…) sei er einer (…) zugeteilt gewesen,
wo er zuletzt (…) in der Polizeiverwaltung (…) tätig und bis am (…) ange-
stellt gewesen sei.
In dieser Funktion habe er eine Vielzahl von Personen aus dem kriminellen
Milieu verhaftet. Im (…) habe er ein (…) gerettet, wofür er vom damaligen
albanischen (…) worden sei. Ebenfalls im (…) habe er einen neuen Auftrag
erhalten, um den (…) zu bekämpfen. Er habe dabei hohe Mengen an (…)
beschlagnahmt und viele Personen verhaftet. Eine der kriminellen Grup-
pen sei mit dem albanischen I._______ in Verbindung gestanden. Am (…)
habe er zusammen mit (…) Arbeitskollegen eine Person namens
J._______ angehalten und kontrolliert. Im (…) habe er anlässlich einer Pat-
rouille entlang einer zum (…) genutzten Route das Auto des I._______ be-
obachtet, das von dessen (…) gefahren worden sei. Er habe das Auto zu-
sammen mit Kollegen angehalten und die Personen mit auf den Posten
genommen und sie hätten sich sehr arrogant verhalten und die Polizisten
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bedroht. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn von früher kennen und er
hätte schon früher ihre Pläne durchkreuzt, weshalb er eines Tages die Kon-
sequenzen tragen werde. Auf dem Posten seien die Personen sehr rasch
wieder entlassen worden, was er nicht begriffen und weshalb er nachge-
fragt habe. Man habe ihm gesagt, es handle sich um eingeschleuste Agen-
ten der Polizei aus H._______, was allerdings nicht der Wahrheit entspre-
che. Am (…) sei er dann zusammen mit den Arbeitskollegen, die am (…)
dabei gewesen seien, verhaftet worden mit der Begründung, anlässlich je-
ner Kontrolle von J._______ hätten sie Schmiergeld verlangt. Am gleichen
Tag sei auch der (…), K._______, mit dem er teilweise zusammengearbei-
tet habe, verhaftet worden (Anmerkung des Gerichts: K._______ wurde am
[…] unter der Verfahrensnummer […] in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannt und ihm wurde Asyl gewährt). Gegen den Beschwerdeführer sei in
der Folge Anklage wegen (…) erhoben und er sei schliesslich zu einer be-
dingten Haftstrafe von (…) verurteilt worden. Dies sei jedoch ein rein poli-
tischer Prozess gewesen, der von den (…) des (…) veranlasst worden sei.
Im Übrigen habe er gegen das Urteil Beschwerde erhoben.
Insgesamt sei er mehr als (…) Monate lang in Untersuchungshaft gewe-
sen. Während dieser Zeit habe es einen Versuch gegeben, ihn umzubrin-
gen. Dabei seien ihm unter anderem mehrere Zähne ausgeschlagen wor-
den. Es seien gewöhnliche Kriminelle gewesen und er gehe davon aus,
dass diese Täter dafür bezahlt worden seien. Sie hätten ihm nämlich
Grüsse vom L._______ und M._______, also von den (…), ausrichten und
ihn wissen lassen, sie würden ihn und seine Familie ausrotten und zerstö-
ren. Am (…) sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Da seine Gegner
gewusst hätten, wo er wohne, und er von seinen Verwandten immer wieder
gewarnt worden sei, vorsichtig zu sein, habe er das Haus nur noch in Be-
gleitung und nur in Notfällen verlassen. Im (…) sei er von einer Person in
einem Auto beobachtet worden während er in einer Cafeteria gesessen sei.
Als er das Restaurant daraufhin verlassen habe, sei er von diesem Auto
verfolgt worden. Da er jederzeit damit habe rechnen müssen, getötet zu
werden, sei er ausgereist.
Weil er zu jener Zeit noch keinen Pass besessen habe, sei er nicht schon
eher ausgereist. Nachdem er sich einen solchen habe ausstellen lassen,
habe er Albanien schliesslich verlassen.
B.b Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
mit Problemen seit der Verhaftung ihres Ehemannes. So habe sie Schwie-
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rigkeiten an ihrem Arbeitsplatz bekommen; ihre Vorgesetzte habe sie stän-
dig schikaniert und sie schliesslich im (…) auf eine tieferrangige Stelle ver-
setzt. Nachdem ihr Mann am (…) aus der Haft entlassen worden sei, hätten
sie in ständiger Angst gelebt, dass der Familie etwas zustossen könnte. Im
(…) sei er zu einem Kaffee eingeladen und dort bei einem Gespräch mit
einer Waffe bedroht worden. Daraufhin seien sie sich einig gewesen, dass
er Albanien verlassen müsse und sie mit den Kindern zu Hause bleiben
werde. Im (…) sei im Zusammenhang mit dem Verschwinden von
K._______ ein Bild des Beschwerdeführers in den Medien und im Internet
publiziert worden. Daraufhin seien zwei Personen in Polizeiuniform bei der
Beschwerdeführerin zu Hause aufgetaucht und hätten das ganze Haus
durchwühlt. Sie hätten nach ihrem Ehemann gesucht, sie habe aber Zwei-
fel gehabt, ob die beiden wirklich Polizisten und nicht vielmehr Privatper-
sonen gewesen seien. Nach diesem Vorfall sei sie zu ihren Eltern gezogen.
Auch sei sie bis zur Ausreise mehrfach von Automobilisten beschimpft und
bespuckt sowie einmal von unbekannten Personen mit Steinen beworfen
worden. Sie sei allerdings deswegen nicht zur Polizei gegangen, da sich
ihr Mann von dieser im Stich gelassen gefühlt habe, und sie dort deshalb
keinen Schutz habe suchen wollen beziehungsweise ihr Mann ihr gesagt
habe, dies sei sinnlos. Da sie auch in ständiger Angst gewesen sei, dass
ihre beiden [Kinder] entführt werden könnten, sei sie schliesslich ausge-
reist.
C.
Mit Verfügung vom 28. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das SEM
im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien ent-
weder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung
erweise sich im Übrigen als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 5. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei festzustellen, dass
auf das vorliegende Verfahren die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Ta-
gen anwendbar sei, und es sei ihnen Gelegenheit zur Beschwerdeergän-
zung bis zum Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist einzuräumen, jeden-
falls Gelegenheit zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln. Gleichzei-
tig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragten, es
sei ihnen der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizuordnen.
Der Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführenden mehrere Be-
weismittel, insbesondere diverse Zeitungsartikel sowie einen Arztbericht
von Dr. med. et med. dent. N._______ und PD Dr. Dr. O._______, Fach-
ärzte des Zentrums für Zahnmedizin der Universität Zürich, vom 7. Sep-
tember 2016 bei.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 19. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden unda-
tierte Schreiben von P._______, Q._______, R._______ und S._______,
samt Übersetzung in die deutsche Sprache, sowie Kopien von Auszügen
aus den Reisepässen dieser Personen zu den Akten; die Originale der
Schreiben seien unterwegs in die Schweiz. Dabei handle es sich um Aus-
sagen von Zeugen, insbesondere solchen, die den Beschwerdeführenden
Schutz und Begleitung geboten hätten. Gleichzeitig beantragten sie, es
seien 30 Tage für die Nachreichung der Beweismittel aus dem Ausland ab-
zuwarten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Bedürftigkeit innert Frist
zu belegen und setzte ihnen antragsgemäss Frist bis am 28. April 2017
(Ablauf einer 30-tägigen Beschwerdefrist) zur Einreichung weiterer Be-
weismittel. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde vorderhand
verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 27. April 2017 belegten die Beschwerdeführenden ihre
Bedürftigkeit und reichten die angekündigten Originale der Schreiben von
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P._______, Q._______ und S._______ sowie einen undatierten Arztbe-
richt, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 lehnte das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
aufgrund der als aussichtslos befundenen Beschwerde ab und forderte die
Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzube-
zahlen. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Beigabe eines amtlichen
Rechtsbeistandes ab.
I.
Am 20. Mai 2017 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss
fristgerecht ein.
J.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel, so insbesondere ein Anzeigeprotokoll vom (…) der Staats-
anwaltschaft T._______, einen Arztbericht von U._______, Chirurg Direk-
torat öffentliche Gesundheit T._______, vom 22. Mai 2017, ein Unterstüt-
zungsschreiben des Anwalts des Beschwerdeführers, V._______, vom 23.
Mai 2017, zwei weitere Unterstützungsschreiben und vier Zeitungsartikel,
alle samt Übersetzung in die deutsche Sprache und im Original, ein.
Gleichzeitig beantragten sie, es seien die ablehnenden Entscheide über
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes in Wiedererwägung zu ziehen.
K.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 liessen die Beschwerdeführenden
nebst einer aktualisierten Kostennote ihres Rechtsvertreters ein Urteil ei-
nes Gerichts in W._______ vom (…) betreffend L._______ und weiteren
Personen in Sachen Abweisung Haftentlassung sowie einen Zeitungsbe-
richt vom (…) einreichen. Das Vorgehen der (…) Behörden in diesem Straf-
verfahren deuteten darauf hin, dass L._______ tatsächlich in (…) involviert
sei, so wie der Beschwerdeführer das aufgezeigt habe. Der Zeitungsartikel,
der den Skandal belege, befasse sich inhaltlich mit der Verwicklung der
(…) I._______. in den (…). Gleichzeitig beantragten die Beschwerdefüh-
renden einen Schriftenwechsel.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Was den Antrag der Beschwerdeführenden betrifft, auf das vorliegende
Verfahren sei die ordentliche Beschwerdefrist anzuwenden, ist folgendes
festzuhalten: zwar wäre die Anwendung der Bestimmungen Art. 40 AsylG
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG denkbar gewesen, handelt es sich doch bei
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Albanien um ein vom Bundesrat als „safe country“ bezeichnetes Herkunfts-
land im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG. Trotz Hinweis auf diese Bestim-
mungen und Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG hat das
SEM aber die strengere Beweislastregel nicht angewandt, was den Be-
schwerdeführenden jedenfalls nicht zu Schaden gereicht. Ferner stellt sich
die Frage, ob in den durchgeführten Internetrecherchen durch den Länder-
analysten des SEM (vgl. Dokument in den SEM-Akten: A20/4) weitere Ab-
klärungen zu sehen sind. Letztlich kann die Frage offen bleiben, weil den
Beschwerdeführenden auch durch die Ansetzung der nur 5-tägigen
Rechtsmittelfrist kein Schaden entstanden ist. Zum einen konnte die Be-
schwerde offensichtlich form- und fristgerecht innert dieser Frist eingereicht
werden. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer-
deführenden antragsgemäss Frist bis zum Ablauf einer 30-tägigen Frist ab
Eröffnung der Verfügung gesetzt, um weitere Beweismittel nachzureichen
und ihnen damit auch hinreichend Gelegenheit geboten, Ergänzungen an-
zubringen. Ein allfälliger verfahrensrechtlicher Mangel wäre damit spätes-
tens auf Beschwerdeebene geheilt worden.
4.2 Der bisher unbehandelte Antrag auf Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung ist abzuweisen, weil im vorliegenden Verfahren weder ein ausser-
gewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit im Sinne von
Art. 53 VwVG vorliegen.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten
nicht nur die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit, son-
dern auch staatliche Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, wobei an letzteres Kriterium hohe Anforderungen gestellt
werden (vgl. dazu BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
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bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Entscheidend für die Glaubhaftmachung ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es insgesamt nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11
E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3 jeweils m.w.H).
6.
6.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheids führte das SEM aus,
zwar sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Albanien während
Jahren als Polizist (…) gearbeitet habe. Allerdings könne der von ihm be-
hauptete Zusammenhang zwischen der Verhaftung von Verwandten bezie-
hungsweise Freunden des (…) und seinem eigenen strafrechtlichen Ver-
fahren nicht geglaubt werden. Auch die geltend gemachten nachgehenden
Übergriffe könnten nicht geglaubt werden. So hätten sich in seinen Aussa-
gen mehrere Widersprüche ergeben, etwa in Bezug auf die Anzahl Perso-
nen, die ihn seit der Haftentlassung jeweils begleitet hätten. Viele seiner
Antworten seien sodann unsubstantiiert, ausweichend und teilweise nicht
nachvollziehbar ausgefallen. Namentlich könne nicht nachvollzogen wer-
den, weshalb er nach der Haftentlassung nicht sofort ausgereist sei, ob-
wohl er angeblich um seine Gefährdung gewusst habe. Seine Begründung,
dass er keinen Pass gehabt habe, sei eine reine Schutzbehauptung. Die
Passbeschaffung weise zudem deutlich daraufhin, dass er in Albanien
nichts zu befürchten habe. So habe er sich in Albanien erst nach der Haft-
entlassung einen Pass ausstellen lassen, wofür (…). Dieses (…) sei aber
ausgerechnet die Behörde, die (…) unterstellt sei, dessen Verwandte nach
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der Darstellung des Beschwerdeführers die Auftraggeber für seine Verfol-
gung seien. Er hätte aber damit rechnen müssen, entdeckt zu werden und
deswegen bestimmt nicht bei gerade dieser Behörde einen Pass bean-
tragt. Aus demselben Grund hätte er mit diesem Pass auch die offizielle
Grenze zwischen Albanien und E._______ nicht überquert, wenn er tat-
sächlich eine asylrelevante Verfolgung befürchtet hätte.
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen be-
treffe, sei es lediglich eine Vermutung, dass diese mit den strafrechtlichen
Schwierigkeiten des Ehemannes zusammenhingen. Sofern diese über-
haupt geglaubt werden könnten, handle es sich wohl eher um ein arbeits-
rechtlich beachtliches Problem im Rahmen von Mobbing als um politisch
motivierte Schikanen.
In Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfolgung
sei sodann kein Politmalus erkennbar. So erscheine das resultierende
Strafmass von (…) Haft bedingt auch nach Schweizer Rechtsauffassung
nicht als unverhältnismässig hoch und sei nicht als offenkundig unange-
messen zu qualifizieren. Darüber hinaus bestünden keine greifbaren Hin-
weise darauf, dass das durchgeführte Verfahren den geforderten rechts-
staatlichen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermöchte. Ins-
besondere weise der anhand der eingereichten Verfahrensakten erkenn-
bare Verfahrensverlauf unter Ausschöpfung des Instanzenzugs auf eine er-
gebnisoffene und unabhängige Justiz hin. Das Verfahren sei insgesamt als
legitim und damit als asylrechtlich unbeachtlich zu bezeichnen.
Auch wenn es Albanien nicht gelungen sei, die im Land eingeschliffenen
Korruptionspraktiken zu unterbinden und eine grundlegende Erneuerung
der albanischen Innenpolitik zu verwirklichen, so sei im Fall des Beschwer-
deführers vom Schutzwillen der albanischen Behörden auszugehen, da
trotz systembedingter Mängel von der grundsätzlichen Unabhängigkeit der
albanischen Gerichtsinstanzen auszugehen sei, zumal dem Beschwerde-
führer in Albanien ein kompetenter Anwalt zur Seite stehe. Auch die
Schutzfähigkeit Albaniens sei zu bejahen, da das Land über wirksame Po-
lizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von
Verfolgungshandlungen verfüge.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffe, wonach sie Prob-
leme mit Dritten – in Form von Beleidigungen, Bespucken oder Bewerfen
mit Steinen – gehabt habe, so seien diese nicht asylrelevant, da der alba-
nische Staat, wie bereits ausgeführt, im Rahmen seiner Möglichkeiten
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schutzwillig und schutzfähig sei. Da die Beschwerdeführerin die Delikte gar
nicht zur Anzeige gebracht habe, habe sie den albanischen Behörden aber
ohnehin die Möglichkeit genommen, sie vor den Übergriffen zu schützen
und ein Delikt strafrechtlich zu verfolgen. Es könne demnach nicht dem
albanischen Staat angelasten werden, dass sie diesbezüglich nicht ge-
schützt worden sei.
6.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe
entgegen, die vom SEM aufgeführten Widersprüche seien zu Unrecht an-
gebracht worden und hätten mit dem reduzierten Beweismass der Glaub-
haftmachung nichts mehr gemein. Die Beurteilung, die Schilderungen
seien nicht detailliert genug gewesen sowie die weiteren Einwände gegen
die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, seien haltlos.
Was die Passbeschaffung angehe, so habe der Beschwerdeführer diesbe-
züglich in der Befragung Bedenken geäussert, was die Vorinstanz aber un-
terschlagen habe. Es sei so gewesen, dass er sich Zeit habe lassen müs-
sen, um abzuklären wer auf dem (privaten) Passbüro gearbeitet habe. Er
sei indessen nicht ausgeschrieben gewesen, so dass es keinen Grund ge-
geben habe, ihm den Pass zu verweigern. Damit die konkrete Ausreise
unbemerkt bleibe, sei er über E._______ ausgereist. Der politische Hinter-
grund sei sodann sehr realistisch, was sich auch am Fall von K._______
gezeigt habe.
Gegen eine legitime Verfolgung des Beschwerdeführers spreche das Straf-
mass, die enorm lange Untersuchungshaft und die Nachteile, die der Be-
schwerdeführer in Haft erlitten habe. Ein Politmalus, ausgeübt durch
Kreise, die in das (…) verwickelt seien, sei wahrscheinlich und glaubhaft
gemacht. Der Staat habe keinen Willen, den Beschwerdeführer effektiv zu
schützen und dazu auch gar keine Möglichkeiten. So habe er bereits nicht
verhindern können, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis schwer
misshandelt worden sei, er werde auch nicht verhindern können, in Freiheit
eliminiert zu werden. Die Blutrache in Albanien sei nämlich längst zu einem
perversen System der Rache unter Verbrecherorganisationen mutiert.
Auch wenn die Verfolgung nicht staatlichen Ursprungs sei, so sei diese von
Personen gewollt, die (…) inne hätten; vom Staat werde sie nicht verhin-
dert. Unter diesen Umständen erfülle der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft.
7.
7.1 Wie das SEM zweifelt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht daran,
dass der Beschwerdeführer für längere Zeit als Polizist in T._______ tätig
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gewesen ist. Auch die mehrmonatige Haft und seine Verurteilung zu einer
(…) bedingten Gefängnisstrafe sind hinreichend belegt. Anzumerken
bleibt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben ge-
gen dieses Urteil Rekurs einlegte (A8/12 f.), aus den Akten geht indessen
nicht hervor, ob diesbezüglich bereits ein Entscheid ergangen ist.
7.2 Im Übrigen aber vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu
machen, dass ihm aufgrund seiner polizeilichen Tätigkeit (…) eine Gefähr-
dung in einem asylrechtlich relevanten Ausmass gedroht hat beziehungs-
weise künftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. Zwar mag zu-
treffen, dass – wie in der Rechtsmitteleingabe moniert – einzelne vom SEM
aufgeführte Unglaubhaftigkeitselemente nicht zentral erscheinen, im Rah-
men einer Gesamtwürdigung überwiegen allerdings die gegen die Glaub-
haftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände sprechen-
den Faktoren.
7.2.1 Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verhaftung
und Verurteilung basierten auf politischen Motiven spricht, wie das SEM
zutreffend festhält, zunächst die - offenbar problemlose Ausstellung eines
Reisepasses durch das eben dem angeblich gegen ihn agierenden (…)
unterstehende Departement. Der Einwand in der Beschwerde, er habe sich
den Pass erst ausstellen lassen können, nachdem er sich vergewissert
habe, dass im Büro gerade niemand arbeite, der in direkter Beziehung zum
(…) stehe, vermag dieses starke Indiz für eine fehlende Verfolgung im Zeit-
punkt der Ausreise nicht wesentlich zu relativieren. Zu Recht hält das SEM
auch fest, ein solches Verhalten einer angeblich verfolgten Person sei nicht
nachvollziehbar. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer sich angeblich
akut an Leib und Leben bedroht gefühlt habe (A49/5 f. F41f.). Seltsam mu-
tet etwa auch an, dass der Beschwerdeführer die (…) des (…), L._______
und M._______, an der BzP, an der er ebenfalls ausführlich berichtet, über-
haupt nicht erwähnt, später dann vermutet, sie steckten hinter der Intrige
und sich schliesslich gar überzeugt davon zeigt, sein Gerichtsprozess sei
von diesen (…) veranlasst worden (vgl. A49/7 F 54 f., 99, 104).
7.2.2 Was den geltend gemachten Übergriff auf den Beschwerdeführer
während der Haft betrifft, so fällt zunächst auf, dass er diesen in der BzP
nicht konkret erwähnte, sondern lediglich pauschal darauf hinwies, es sei
eine Demütigung für ihn gewesen, dass er in Haft genommen worden sei;
und er habe dort „sehr viele negative Dinge“ erlebt (A8/11). In der Anhörung
gab er dann an, in der Haft habe es einen Versuch gegeben, ihn umzubrin-
gen. So seien (…) Personen auf ihn losgegangen und hätten ihm die Zähne
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Seite 13
ausgeschlagen. Er habe schwere Verletzungen erlitten und nur dank seiner
Fähigkeit zur Selbstverteidigung habe er noch Schlimmeres verhindern
können (A49/10 F71). Auf die Frage, was das für Leute gewesen seien, die
ihn zusammengeschlagen hätten, antwortete er zunächst, es seien Krimi-
nelle gewesen beziehungsweise Gefangene, die dort ebenfalls inhaftiert
gewesen seien. Er gehe davon aus, dass sie dafür von jemandem bezahlt
worden seien. Er habe indessen viele Leute verhaftet und wisse deshalb
nicht, woher die Gefahr komme (A49/10). Später gab er in Bezug auf die
angeblichen Auftraggeber des Übergriffs zu Protokoll, dass ihm von den
Personen, die ihn zusammengeschlagen hätten, ausgerichtet worden sei,
„diejenigen“ würden ihn grüssen und seine Familie werde ausgerottet und
zerstört, da er ihnen grossen Schaden zugefügt habe. Erst auf zweimalige
Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer weiter an, sie hätten auch kon-
krete Namen genannt und zwar die Namen der (…) des (…), L._______
und M._______ (vgl. A49/12 F83, 100 ff.). Stutzig macht schliesslich der
mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Arztbericht, worin die Kieferbe-
schwerden des Beschwerdeführers auf einen Unfall zurückgeführt werden
(vgl. Arztbericht von Dr. med. et med. dent. N._______ und PD Dr. Dr.
O._______, a.a.O., vom 7. September 2016, S. 1). Letztlich ist ein gewalt-
tätiger Übergriff auf den Beschwerdeführer während der Haft zwar nicht
auszuschliessen; dass dahinter aber (…) gestanden hätten, vermag er
nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr könnte der Vorfall ebenso gut aus rein
kriminellen Motiven heraus geschehen sein, zumal nicht plausibel ist, dass
Auftraggeber in der Liga, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, soviele
Personen ([…]) in ihre Racheabsichten involviert hätten.
7.2.3 Zu Recht wirft das SEM dem Beschwerdeführer auch vor, in Bezug
auf die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers nach seiner Haft-
entlassung ergebe sich ein oberflächliches Bild, das auch weitgehend auf
Vermutungen beruhe. Auch hier hielt der Beschwerdeführer in der BzP zu-
nächst lediglich allgemein fest, nach der Entlassung von Personen, die er
während seiner polizeilichen Tätigkeit verhaftet habe, und deren Familien,
Morddrohungen erhalten zu haben (A8/12). In der Anhörung vermochte der
Beschwerdeführer – trotz der mehrfachen Aufforderung des Sachbearbei-
ters, seine Ausführungen zu präzisieren (vgl. z.B. A49/11 F84, 87, 89, 94)
– die angeblich vor seiner Ausreise akut bestehende Bedrohungslage nicht
zu konkretisieren. Vielmehr verwies er oberflächlich darauf, dass er mehr-
mals unbekannte Personen in seinem Quartier beobachtet habe (A49/10
F84) oder, dass er mehrfach von Personen, die er gekannt habe bezie-
hungsweise von seinen Cousins gewarnt worden sei, dass er getötet wer-
den solle (A49/10 F76, 87).
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7.3 Weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die einge-
reichten Beweismittel sind geeignet, die Einschätzung, der Beschwerde-
führer könne ein politisches Motiv für seine Verhaftung oder sein Strafver-
fahren nicht glaubhaft machen, zu beeinflussen. Vielmehr erschüttert das
auf Beschwerdeebene eingereichte Anzeigeprotokoll vom (…) der Staats-
anwaltschaft T._______, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, mit
dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe damals Anzeige gegen die ihn
bedrohenden unbekannten Personen erstattet, seine Glaubwürdigkeit
noch mehr. Aus der Übersetzung ergibt sich nämlich, dass es am (…) zu
einem Vorfall gekommen sei, als der Beschwerdeführer sein Auto in sei-
nem Wohnviertel habe parkieren wollen. Dabei seien zwei Personen, die
er aufgrund des mangelnden Lichts nicht habe sehen können, in seine
Nähe gekommen. Einer habe ihm etwas auf seinen Körper gelegt, vermut-
lich eine Waffe. Diese Person habe ihm befohlen, zuzuhören und ihm ge-
droht, wenn er auch nur die geringste Bewegung mache, würde er ihn er-
schiessen. Unter der Drohung mit der Waffe und den Beschimpfungen
habe der Mann zu ihm gesagt, er sei nicht der Retter des Staates und der
Held der Polizei (vgl. Übersetzung des Anzeigeprotokolls vom […]). Ein
derartiges Bedrohungsszenario für den (…) hatte der Beschwerdeführer
weder an der BzP noch an der Anhörung und auch nicht in seiner Rechts-
mitteleingabe auch nur ansatzweise geltend gemacht. Ebenso wenig hatte
er je erwähnt, dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe wegen der
angeblich gegen ihn gerichteten Bedrohungen.
Das mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 eingereichte Urteil eines (…) Ge-
richts vom (…) betreffend L._______ und der Zeitungsbericht vermögen an
dieser Einschätzung offensichtlich ebenfalls nichts zu ändern, zumal der
Fakt, dass L._______ und andere möglicherweise in kriminelle Machen-
schaften verstrickt waren oder sind, nie bestritten wurde. Ebensowenig
wurde bezweifelt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit
als Polizist auch zu Kenntnissen über Personen, unter Umständen auch
hohe Politiker, die in die organisierte Kriminalität verwickelt waren oder
sind, gelangt ist. Nicht glaubhaft machen konnte er aber, und kann er auch
mit der neusten Beweismitteleingabe offensichtlich nicht, dass er von Sei-
ten dieser Personen in asylrechtlich erheblicher Weise bedroht ist. Ein
Schriftenwechsel erübrigt sich nach dem Gesagten.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Beweismittel im einzelnen einzugehen,
zumal diese weitgehend als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind.
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Was schliesslich den Hinweis auf das Verfahren von K._______ betrifft, ist
festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Ak-
ten von Amtes wegen beigezogen hat. Aus ihnen lässt sich allerdings in
keiner Hinsicht etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, zumal
der Würdigung in jenem Falle ein in wesentlichen Punkten nicht vergleich-
barer Sachverhalt zu Grunde lag.
7.4 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu
machen, sein Vorbringen, seine Haft und sein Strafverfahren seien poli-
tisch motiviert gewesen, und er sei in seinem Heimatstaat in asylrechtlich
relevanter Weise verfolgt, kann, was die Asylrelevanz seiner Haft bezie-
hungsweise des Strafverfahrens und der Übergriffe in dieser Zeit betrifft,
auf die umfassende und zutreffende Begründung des SEM verwiesen wer-
den (vgl. Verfügung vom 28. März 2017 S. 6 f. E. 1). Der Einwand in der
Beschwerde, die Verurteilung des Beschwerdeführers für (…) sei illegitim
aufgrund der hohen, offensichtlich politisch motivierten Strafe kann offen-
sichtlich nicht geteilt werden, gilt doch für (…) auch nach Schweizerischem
Recht ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Zuchthaus. Auch auf die aus-
führlichen Erwägungen des SEM kann verwiesen werden hinsichtlich der
Schutzfähigkeit und –willigkeit des albanischen Staates vor allfällig drohen-
den künftigen Übergriffen Dritter (a.a.O. E. 2).
7.5 Was schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der bei-
den [Kinder] betrifft, ging das SEM zu Recht davon aus, dass diese – so-
weit überhaupt glaubhaft – nicht asylrelevant sind und den Akten auch
keine Hinweise auf eine sogenannte Reflexverfolgung zu entnehmen sind.
In Bezug auf die vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Arbeit, konnte die
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dartun, dass diese mit den Problemen
ihres Ehemannes zusammenhängen sollten. Diese Einschätzung kann
nach der nun vorliegenden Würdigung zu den Vorbringen des Ehemannes
unter den obigen Erwägungen vollumfänglich bestätigt werden.
Was die geltend gemachten Übergriffe in Form von Beleidigungen, Bespu-
cken oder Mit Steinen-Bewerfen betrifft, hat das SEM zu recht festgehalten,
diese würden vom albanischen Staat nicht geduldet, seien auch in Alba-
nien Straftatbestände und würden strafrechtlich verfolgt. Soweit die Be-
schwerdeführerin vorbrachte, am (…), nach der Veröffentlichung der Fotos
ihres Mannes, seien zwei Personen in Uniform – sie gehe nicht davon aus,
es seien Polizisten gewesen – gekommen, hätten das Haus durchsucht
und nach ihrem Mann gefragt, fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer
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diesen Aussagen widersprechend angegeben hatte, dass es nach der Ver-
öffentlichung seines Fotos zu Hause keine Probleme gegeben habe (A49/2
F6), obwohl er nach diesem Ereignis die Beschwerdeführerin telefonisch
angewiesen haben soll, nicht zur Polizei zu gehen (A50/4 F30). Unabhän-
gig davon kommt diesem Vorbringen ebenfalls offensichtlich keine Asylre-
levanz zu, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren [Kinder] nach diesem
Besuch auch noch während exakt eines Jahres im Heimatstaat verblieben
ist.
8.
Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführerenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Das SEM hat diese zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Insbesondere ist im Fall der Beschwerde-
führenden, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass sie sich bei allfäl-
ligen Bedrohungen von Seiten Dritter an die albanischen Behörden wen-
den können. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien
lässt den Wegweisungsvollzug nicht landesweit als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
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Seite 18
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Vorliegend lässt weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwer-
deführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht da-
rauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden in Albanien über ein Fa-
miliennetz sowie beide über mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Die
beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind erst (…) und (…) Jahre alt
und werden sich bei einer Rückkehr ins Heimatland zusammen mit ihren
Eltern wohl rasch wieder in ihr gewohntes Umfeld einfinden können. Dem-
zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder haben authentische Rei-
sepässe zu den Akten gegeben, die alle bis mindestens ins Jahr (…) gültig
sind, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshin-
dernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihnen obliegen würde, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
20. Mai 2017 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Das mittels Eingabe vom
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7. Juni 2017 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017, in welchem die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes abgewiesen worden sind, ist abzuweisen, zumal
die nachgereichten Beweismittel von vornherein nicht geeignet waren, die
in der Zwischenverfügung vorgenommene Gewichtung umzustossen,
vorab die angebliche Anzeige vom (…) nicht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: