B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2013/2015
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 1. Septem-
ber 2006 mit Verfügung vom 24. September 2008 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und das Bundes-
verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
E-6845/2008 vom 11. Mai 2012 abwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. März 2015 ein Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführenden vom 20. Januar 2015, soweit darauf ein-
getreten wurde, guthiess, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24.
September 2008 aufhob, feststellte, die Wegweisung werde zurzeit wegen
Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und den Vollzug zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme (in der Schweiz) aufschob,
dass es indessen auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerenden anzuerkennen, nicht eingetreten ist, da es sich
um ein Revisionsbegehren handle, das vom Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen sei,
dass die Beschwerdeführenden mit vom 7. März 2015 datierter Eingabe
am 11. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch
bezüglich des Urteils vom 11. Mai 2012 einreichen liessen,
dass die Beschwerdeführenden mit dem Revisionsgesuch zwei Arztbe-
richte vom 9. Februar 2015 und 24. Februar 2015 einreichten und im We-
sentlichen vorbrachten, das neue Beweismittel, der Arztbericht vom 9.
Februar 2015, sei geeignet, zu einem abweichenden Urteil zu führen, da
aufgrund dieses neuen Beweismittels dargetan sei, dass die Gesuchstel-
lerin eine Vergewaltigung erlitten habe,
dass im Rahmen des Revisionsverfahrens mit Verfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 20. März 2015 festgehalten wurde, das eingereichte
Beweismittel stamme vom 9. Februar 2015 und sei demnach erst nach Er-
lass des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 11. Mai 2012 entstan-
den, weshalb es als Revisionsgrund ausgeschlossen sei (Art. 123 Abs. 2
Bst. a in fine BGG),
dass die Beschwerdeführenden ihr Revisionsgesuch daraufhin zurückzo-
gen, weshalb dieses Verfahren mit Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts vom 15. April 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wurde,
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dass die Beschwerdeführenden mit vom 28. März 2015 datierter Eingabe
am 30. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ge-
gen die Verfügung des SEM vom 3. März 2015 einreichen liessen,
dass sie dabei beantragten, es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Streitsache an die
Vorinstanz zurückzuweisen zwecks ergänzender Feststellung des Sach-
verhaltes und Neubeurteilung,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von einem Kostenvorschuss
abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. März 2015 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Mai 2015 das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass zudem die Vorinstanz ersucht wurde, innert Frist eine Vernehmlas-
sung einzureichen oder allenfalls im Rahmen von Art. 58 VwVG auf die
angefochtene Verfügung zurückzukommen,
dass sich das SEM mit Schreiben vom 12. Juni 2015 zur Sache vernehmen
liess,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]),
dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen
werden können und das Wiedererwägungsverfahren sodann im AsylG aus-
drücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110
Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG),
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womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ausser Frage steht,
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im Asylbereich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art.
106 Abs. 1 AsylG richten,
dass sich die Beschwerde aus den nachstehend darzulegenden Gründen
als offensichtlich begründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behan-
deln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass sich das Wiedererwägungs-
verfahren (im Übrigen) nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen ge-
mäss Art. 66-68 VwVG richtet,
dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch teilweise nicht eingetre-
ten ist und vorliegend diese Frage den Prozessgegenstand bildet,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbringen,
sie hätten den Arztbericht von Dr. med. D._______ mit Postsendung vom
20. Februar 2015 an das SEM weitergeleitet,
dass sie in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend machen, auf-
grund dieses neuen Beweismittels (Arztbericht vom 9. Februar 2015), sei
dargetan, dass die Beschwerdeführerin eine Vergewaltigung erlitten habe,
dass mit diesem neuen Beweismittel angestrebt wird, die originäre Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin darzutun,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang
ausführte, die Versuche, im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches die
Vergewaltigung zu bestätigen, würden Revisionsgründe darstellen, die
nicht in die Zuständigkeit des SEM fallen würden, weshalb auf das Begeh-
ren, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft originär und
den Kindern derivativ zuzusprechen, nicht einzutreten sei,
dass eine Neubeurteilung nur durch das Bundesverwaltungsgericht erfol-
gen könne,
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dass diese rechtliche Position in dieser Hinsicht und in dieser Form nicht
aufrechterhalten werden kann,
dass Beweismittel, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid ent-
standen sind, als Revisionsgrund gegen ein Beschwerdeurteil ausge-
schlossen sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; BVGE 2013/22), ausser
die damit zu beweisende erhebliche Tatsache würde erst nachträglich er-
fahren (vgl. bspw. E-3771/2013),
dass folglich die eingereichten neuen Beweismittel, welche erst nach dem
Beschwerdeentscheid vom 11. Mai 2012 entstanden sind, im Rahmen und
im Sinne von Art. 111b AsylG im Wiedererwägungsverfahren vom SEM zu
prüfen sind,
dass aufgrund dieser Rechtslage die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde und die Sache
zur wiedererwägungsweisen Prüfung insbesondere der neu eingereichten
Beweismittel und Neuentscheidung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass auch wenn die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM in
materieller Hinsicht als zutreffend erscheinen mögen, diese im
vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind,
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschä-
digung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführenden keine Kostennote ihres
Rechtsvertreters zu den Akten gereicht haben (vgl. Art. 14 Abs. 1
VGKE), sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7
ff. VGKE) vorliegend auf Fr. 500.– (inklusive Auslagen) festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM wird, soweit auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten wurde, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen zur Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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