B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2013/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. August 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 19. August 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und
am 20. April 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM
(Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______. Im Herbst 2011 habe er
die (…) Klasse abgebrochen, weil er seine Familie in der Landwirtschaft
habe unterstützen müssen. Im März 2012 respektive 2013 sei er anlässlich
einer Razzia festgenommen und während dreier Monate inhaftiert worden.
Danach sei er zur militärischen Ausbildung geschickt worden, wobei ihm
nach drei Monaten im September 2012 respektive 2013 die Flucht gelun-
gen sei. Da er in der Folge gesucht worden sei, habe er im Januar 2014
sein Heimatland illegal verlassen. Seine Eltern befänden sich in
B._______, seine Ehefrau sei (…) verstorben.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte und derje-
nigen seiner Eltern zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM aus, seine Vorbringen würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen.
Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
Folglich vermöge die illegale Ausreise aus Eritrea alleine keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen (mit Verweis auf
das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017). Der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein
Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig,
zumutbar und möglich. Insbesondere könnten aufgrund der unglaubhaften
Angaben nicht alle Möglichkeiten abschliessend abgeklärt werden. So
könne beispielweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder
ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe.
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D.
Mit Eingabe vom 5. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er be-
antragte in materieller Hinsicht, die den Wegweisungsvollzug betreffenden
Ziffern der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Un-
zulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, der
ihm drohende Militärdienst sei ein Wegweisungsvollzugshindernis im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AuG (SR 142.20). Ferner stelle der
Zwang zum Militärdienst in Eritrea eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde unter anderem eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. März 2018 ein.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. April 2018 gewährte die Instruktionsrich-
terin die unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeistän-
dung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 4
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Sachverhalt Bst. E), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die
Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist
aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III
614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichts-
los zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird.
4.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des
SEM vom 1. März 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in
Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlings-
eigenschaft betrifft (Dispositivziffern 1 und 2). Damit ist praxisgemäss auch
die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach ein-
zig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durch-
führbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
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Seite 5
5.
Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Auffassung, der Weg-
weisungsvollzug sei angesichts der ihm drohenden Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3
und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren
(vgl. oben Sachverhalt Bst. D).
Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung,
bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht
gänzlich ausgeschlossen (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das
Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechts-
kräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
5.2.2 Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen. Gemäss
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Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des
BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgese-
hen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter
den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folter-
verbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK).
5.2.4 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu de-
cken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbeson-
dere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
5.2.5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung des
Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen National-
dienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig
entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unver-
hältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den
Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kol-
portierten Misshandlungen und Übergriffe derart systematisch stattfänden,
dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko aus-
gesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine
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Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu
verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
5.2.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich
ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshand-
lungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächende-
ckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
5.2.7 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
5.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
5.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
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individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Des Weiteren ist der Vollzug
der Wegweisung für Personen, die bei einer Rückkehr nach Eritrea voraus-
sichtlich in den Nationaldienst eingezogen werden, nicht als unzumutbar
zu bezeichnen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.5).
5.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im
erwerbsfähigen Alter, der über Schulbildung bis zur (…) Klasse und Ar-
beitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Es sind auch keine gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig. In seiner Heimat kann er mit
seinen Eltern auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohn-
situation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie
bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Demnach bestehen keine Anhalts-
punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde. Das SEM stellte in seiner Verfügung sodann fest, es könne
aufgrund der unglaubhaften Vorfluchtgründe nicht von einer tatsächlichen
und unmittelbaren Gefahr einer Einziehung in den Nationaldienst ausge-
gangen werden. Sollte der Beschwerdeführer aber doch eingezogen wer-
den, ist auf obenstehende Erwägung zu verweisen, wonach National-
dienstleistende nicht generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gefährdet
sind.
5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 9
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Instruktionsverfügung vom 18. April 2018 gutgeheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
7.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auch die un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Die
amtliche Rechtsbeiständin hat in ihrer Kostennote einen Aufwand von 3,75
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– angeführt. Der Zeitauf-
wand wird auf drei Stunden gekürzt; dies insbesondere, nachdem die Be-
schwerde vorwiegend aus wiederkehrenden Textbausteinen besteht. Zu-
dem beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
Fr. 100.– bis Fr. 150.–, wie in der Instruktionsverfügung vom 18. April 2018
festgehalten. Die angeführte Spesenpauschale von Fr. 50.– wird praxisge-
mäss nicht vergütet. Somit ist das amtliche Honorar auf insgesamt
Fr. 450.– festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 450.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: