Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2016/2011
Urteil vom 21. April 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. August 2010 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um
Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
im Jahre 1986 sei er der Liberation Tigers of Tamil Eelam LTTE
beigetreten. Bis im April 2009 habe er an zahlreichen Kämpfen der LTTE
teilgenommen, der Organisation aber auch als B._______ gedient. Bei
einem Gefecht sei er schwer verletzt worden und habe sein linkes Bein
verloren. Am 21. April 2009 sei er nach C._______ geflohen, das in der
von der Armee kontrollierten Zone liege. Am 5. April 2010 sei er aus der
Haft entlassen worden. Seither sei er von Unbekannten direkt, aber auch
telefonisch bedroht worden. Er sei deshalb vom CID befragt worden.
B.
Mit Schreiben vom 16. September 2010 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, verschiedene
Fragen zu beantworten und Beweismittel einzureichen.
C.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 30.
September 2010 seine Antwort ein. Darin führte er aus, anlässlich der
Entlassung aus der Rehabilitation habe er ein Schreiben erhalten,
welches ihm während sechs Monaten Schutz gewähre. Am 6., 12. und
21. Mai 2010 sei er zu Hause von bewaffneten Personen aufgesucht und
beschimpft worden.
D.
Die Botschaft erachtete die Ausführungen im Schreiben vom 30.
September 2010 als unvollständig und forderte den Beschwerdeführer
am 2. November 2010 nochmals auf, die ihm unterbreiteten Fragen im
Einzelnen zu beantworten.
E.
Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 15. November 2010. In seiner Stellungnahme führte er
aus, er sei am 5. April 2010 aus dem Rehabilitation Camp entlassen
worden. Am 6. Mai 2010 habe er sich an seinem Heimatort registrieren
lassen, wobei er von den Sicherheitskräften befragt worden sei. Sechs
Tage später hätten ihn die Sicherheitskräfte zu einer Befragung
aufgeboten und ihn dabei über die LTTE sowie ihre Mitglieder befragt.
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Zudem hätten sie ihn verpflichtet, sich wöchentlich zur Unterschrift zu
melden. Am 22. Juli 2010 sei er von den Sicherheitskräften zu Hause
aufgesucht und befragt worden. Am 5. August 2010 hätten sie ihn in der
Nacht abgeholt und während mehrerer Stunden festgehalten. In der
Folge sei er ein bis zwei Mal im Monat von den Sicherheitsbehörden
daheim befragt oder zu Befragungen mitgenommen beziehungsweise
aufgeboten worden.
F.
Am 10. Januar 2011 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er aus, im Juni 1986 sei er
freiwillig der LTTE beigetreten. Bis im Mai 2009 habe er als Soldat an
zahlreichen Kampfeinsätzen teilgenommen. Ab 1995 sei er auch als
B._______ für die D._______ im Einsatz gewesen. Im April 2009 sei er
bei einem Gefecht schwer verletzt und deshalb während 15 Tagen in
einem Medical Camp der LTTE behandelt worden. Am 21. April 2009
habe er sich nach E._______ begeben, welches in einer von der Armee
kontrollierten Zone liege. In F._______ habe er sich als ehemaliges
Mitglied der LTTE registrieren lassen. Bis zu seiner Festnahme am 15.
Juni 2009 habe er sich im G._______ IDP Camp in H._______
aufgehalten. Zu Rehabilitationszwecken habe er sich in der Folge im
I._______ Camp und J._______ Camp aufgehalten. Während dieser Zeit
sei er wiederholt befragt worden. Am 5. April 2010 sei er freigelassen
worden. Seither müsse er sich wöchentlich beim Ciminal Investigation
Departement CID zur Unterschrift melden. Dort werde er jeweils während
rund drei Stunden festgehalten, zu seinen Verbindungen zur LTTE
befragt und bedroht. Im Juni 2010 sei er von maskierten Unbekannten zu
Hause bedroht worden. In der Folge habe ihn der CID zu Hause
aufgesucht und zum Vorfall befragt. Im November 2010 habe er
zusammen mit einer Vielzahl von Dorfbewohnern im Rahmen des Heroes
Day Lichter angezündet, worauf sie alle von der Armee belästigt worden
seien. In Sri Lanka komme es nach wie vor zu Entführungen und Morden.
Er habe Angst, eines Tages selbst entführt oder umgebracht zu werden,
da zwischenzeitlich viele ehemalige Mitglieder der LTTE getötet worden
seien. Namentlich wisse er von drei ehemaligen LTTE-Mitgliedern, die
sich wie er in der Rehabilitation befunden hätten, welche umgebracht
worden seien.
G.
Am 15. April 2010 überwies die Botschaft das Dossier des
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Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid.
H.
Mit Verfügung vom 1. März 2011 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
I.
Mit Eingabe vom 31. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung. Die Eingabe ging am 5. April 2011 beim
Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter
amtlicher Übersetzung sind die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend
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begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
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Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
4.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach
bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, angesichts der
zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, dem fast einjährigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rehabilitation Camp und den
wiederholten Befragungen und Belästigungen durch die srilankischen
Sicherheitskräfte und des CID habe es grosses Verständnis für die
geltend gemachten Ängste vor weiteren staatlichen
Verfolgungsmassnahmen. Indes diene das schweizerische Asylrecht
nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge der Aufenthalt
im Rehabilitation Camp zum heutigen Zeitpunkt keine Einreisebewilligung
in die Schweiz zu begründen. Auch die Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung sei bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht
begründet im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Eine Einreisebewilligung
könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem
Verbleib im Heimatland ausgegangen werden müsse.
Der Beschwerdeführer sei nach der einjährigen Rehabilitation, während
der er wiederholt befragt worden sei, freigelassen worden. Dies mache
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deutlich, dass er trotz der früheren Mitgliedschaft bei der LTTE von den
srilankischen Behörden nicht mehr als Gefahr für die Sicherheit des
Staates gelte. Das wöchentliche Leisten der Unterschrift beim CID sowie
die dabei erlebten Bedrohungen und die Belästigungen durch die Armee
würden im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des
Terrorismus der LTTE durch die srilankischen Behörden stehen. Diesen
komme indes bereits aufgrund der fehlenden Intensität kein
Verfolgungscharakter zu. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Beschwerdeführer heute noch befürchten müsste,
schwerwiegenden staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
werden. Wären die srilankischen Behörden nach wie vor davon
überzeugt, dass der Beschwerdeführer weiter in terroristischen Aktivitäten
verwickelt sei, wären er nach der Entlassung zweifellos erneut inhaftiert
worden. Schliesslich habe er nach der Haftentlassung auf Antrag einen
Reisepass erhalten, was zeige, dass die Behörden kein ernsthaftes
Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten.
Was die Belästigungen durch Angehörige unbekannter Gruppen
anbelange, sei grundsätzlich zu vermerken, dass der Einfluss bewaffneter
Gruppierungen seit dem Kriegsende im Mai 2009 stark abgenommen
habe. Auch würden keine Hinweise auf eine Unterstützung der
bewaffneten Gruppierungen durch die srilankische Armee oder den Staat
bestehen. Es könne indes vorkommen, dass sich frühere Angehörige
einer solchen Gruppierung weiterhin kriminell betätigen und die lokale
Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck
gesetzt würden. Dabei handle es sich um Verfolgungsmassnahmen
seitens Dritter, die von den srilankischen Behörden geahndet würden,
mithin habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die lokal
zuständigen Einrichtungen zu wenden, um Schutz zu ersuchen.
Schliesslich sei noch anzumerken, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit
zumindest eines Teils der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen
würden. Namentlich würden bezüglich der Probleme seit der
Haftentlassung erhebliche Widersprüche zwischen den schriftlichen
Eingaben und den persönlichen Vorbringen bestehen.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe so viele Behinderungen und Schwierigkeiten zu ertragen. Er lebe
unter ständigen Bedrohungen und habe Angst um sein Leben. In Sri
Lanka gebe es keine Garantie für seine Rechte und für Frieden.
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5.3. Der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seiner ehemaligen,
langjährigen Tätigkeit für die LTTE staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein. Mit der Vorinstanz kann das
Bundesverwaltungsgericht diese Befürchtungen nachvollziehen. Indes ist
darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in einem
Rehabilitationsprogramm befunden hat und nach einem Jahr aus diesem
entlassen wurde. Dies macht deutlich, dass er für die Behörden zu jenem
Zeitpunkt nicht mehr als Gefahr für den heimatlichen Staat betrachtet
wurde. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer seit seiner
Entlassung auch nicht mehr verhaftet, obwohl die heimatlichen Behörden
anlässlich der wöchentlichen Unterschriftsleistung hinreichend
Gelegenheit gehabt hätten. Zudem erhielt der Beschwerdeführer auf
Antrag einen heimatlichen Reisepass ausgestellt, was als deutliches Indiz
zu werten ist, dass die Behörden keine Verfolgungsinteresse an der
Person des Beschwerdeführers haben. Was sodann die Belästigungen
anlässlich der Unterschriftsleistung anbelangt, so fehlen diesen die
erforderliche Intensität, um als Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu
gelten. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, sich durch ein
innerstaatliches Ausweichen allfälligen Benachteiligungen durch
unbekannte Dritte zu entziehen.
Weiter ist festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri
Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können
sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege
wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus-
und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund
und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer
seit seiner Entlassung im April 2010, mithin seit rund einem Jahr nichts
Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon
auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die
Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu
schliessen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Bekräftigen seiner
Angst in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert darzutun, inwiefern
das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu
bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
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die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein wie-
terer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: