B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2017/2014
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 31. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ukrainische Staatsangehörige armeni-
scher Ethnie – am 3. März 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass den Beschwerdeführenden am 16. Januar 2014 von der litauischen
Botschaft in Kiew ein vom 27. Januar bis zum 25. Februar 2014 gültiges
Schengen-Visum ausgestellt wurde,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person
hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung nach Litauen das rechtliche Ge-
hör gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden erklärten, dies sei nicht wünschenswert,
weil die ukrainischen Behörden sie dort finden könnten, bzw. sie hätten
beschlossen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen,
dass das BFM am 20. März 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), die litau-
ischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die litauischen Behörden am 31. März 2014 dem Ersuchen zu-
stimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2014 – eröffnet am 10. April
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Li-
tauen anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit vom 11. April 2014 datierter Eingabe
(Poststempel: 14. April 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht
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beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM
sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären,
dass sie in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerdeschrift, vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs und Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Beigabe eines
Rechtsvertreters ihrer Wahl ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-III-VO geprüft hat,
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-VO vorläufig anwendet,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
[EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Litauens zur Prüfung der Asyl-
anträge aufgrund der Akten (Schengenvisum der Beschwerdeführenden,
Zustimmung Litauens zum Übernahmeersuchen) feststeht und von den
Beschwerdeführenden überdies auch nicht bestritten wird,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
geltend machten, bei einer Überstellung nach Litauen würde sie kein fai-
res und unabhängiges Asylverfahren erwarten, da Litauen per se ein pro-
russischer Staat sei und einen russischen Bevölkerungsanteil von fast
40 Prozent habe, der mit der Annexion der Krim durch Russland einver-
standen und gegen das ukrainische Volk sei,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Litauen nicht ei-
ner dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Litauen indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenann-
te Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
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Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und sie nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-
493),
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass auch nicht dargetan wurde, dass die Lebensbedingungen in Litauen
so schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verlet-
zen würde,
dass die Beschwerdeführenden ferner keinen konkreten Nachweis er-
bracht haben, Litauen würde ihnen die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass die Behauptung, Litauen weise einen russischen Bevölkerungsanteil
von fast 40 Prozent auf, überdies den Tatsachen nicht entspricht, und die
Aussage, Litauen sei per se ein prorussischer Staat, haltlos ist,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Situation und
Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen litauischen Behörden vor-
zubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechts-
weg verwiesen werden,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Litauen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Vermutung, wonach Litauen seine Verpflichtungen einhält, folg-
lich nicht umgestossen wurde,
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dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht
beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernst-
haftes Risiko besteht, ihre Überstellung nach Litauen würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen auch keine weiteren Gründe – auch kein
medizinisches Argument – erkennbar sind, welche eine Überstellung der
Beschwerdeführenden als unzulässig oder unzumutbar erscheinen las-
sen,
dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die An-
wendung der Souveränitätsklausel ( Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt,
dass Litauen somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, die Beschwerdeführenden aufzunehmen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Litauen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 [SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschussverzicht, vorsorgliche
Aussetzung des Vollzugs sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
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nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: