B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2017/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Pakistan nach eigenen Angaben im Mai
2015. Am 18. Juni 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichen-
tags um Asyl nach. Am 2. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 9. August
2016 zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, ein Freund habe ein Stück Land besessen, welches die
Familie B._______ versucht habe zu besetzen. Er habe seinen Freund un-
terstützt und sie hätten zusammen dagegen demonstriert. Aus diesem
Grund sei er mehrfach zu Unrecht von der Familie B._______ angezeigt,
bedroht und auch verletzt worden. Einmal sei er von der Polizei während
ungefähr 24 Stunden inhaftiert worden. Letztmals sei er im November 2014
beziehungsweise anfangs 2015 angezeigt worden. Aufgrund des Einflus-
ses der Familie B._______ wolle die Polizei ihn loswerden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – seine
Identitätskarte, vier „First information report of cognizable cases to police“
sowie eine „Petition for pre-arrest bail“ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 5. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und ein amtlicher Beistand einzusetzen. Eventuell sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
D.
Mit Schreiben vom 10. April 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerde-
führer den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
entzogen hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdefüh-
rer machte nicht geltend, aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt zu
werden. Sodann handle es sich um Übergriffe durch Dritte beziehungs-
weise um drohende Übergriffe durch Dritte. Ein asylrelevantes Verfol-
gungsmotiv fehle somit. Auch wenn ein solches vorläge, seien Vorbringen
nur dann asylrelevant, wenn der Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig
sei. Im Kontext von Pakistan sei davon auszugehen, dass der Staat grund-
sätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Selbst wenn eine asylrelevante
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vorliegen würde, könnte sich der
Beschwerdeführer dieser durch einen Wegzug in einen anderen Teil Pakis-
tans entziehen. Zur Begründung, weshalb er nicht in eine andere Region
Pakistans gezogen sei, habe er einzig auf die allgemein schlechten Le-
bensbedingungen hingewiesen. Schliesslich seien seine Aussagen anläss-
lich der BzP und der Anhörung von grossen Widersprüchen geprägt, un-
substantiiert und nicht nachvollziehbar. Die eingereichten Beweismittel
würden insgesamt zu keinem anderen Schluss führen.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt
sowie den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Da-
mit verletze sie Bundesrecht.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb der Beschwer-
deführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt.
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Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeig-
net, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Mit dem kurzen Wiederholen
des aktenkundigen Sachverhalts legt der Beschwerdeführer nicht dar, in-
wiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen be-
steht somit keine Veranlassung, den Eingang des Haftbefehls abzuwarten.
Der sinngemässe Antrag ist abzuweisen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind.
In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die
zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvoll-
zug ist daher generell zumutbar.
Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen heute (…)-jährigen alleinstehenden Mann ohne
gesundheitliche Probleme. Er hat gemäss eigenen Angaben Arbeitserfah-
rung in einem (…)markt, in einer (…) und als (…) gesammelt. Zudem ver-
fügt er über ein bestehendes Beziehungsnetz. Seine Mutter und drei Ge-
schwister leben nach wie vor in Pakistan und werden ihm bei einem Neu-
anfang behilflich sein können. Die Rückkehr nach Pakistan ist dem Be-
schwerdeführer demzufolge zumutbar.
8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für die Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatstaates zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5).
Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gel-
ten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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