Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2021/2008
U r t e i l v om 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Martin Zwahlen, Fürsprecher, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine christliche CeylonBurgerin mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Ostprovinz Sri Lankas), verliess eigenen
Angaben zufolge ihr Heimatland im April 2006 respektive im November
2006. Sie reiste mit ihrem respektive mit einem fremden Reisepass an
Bord einer Linienmaschine von Colombo nach Italien. Von dort aus
gelangte sie schliesslich am 4. Dezember 2006 in die Schweiz. Am 11.
Dezember 2006 stellte sie im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch. Sie wurde dort zu den Ausreisegründen und
Personalien summarisch befragt (Protokoll: A1). In der Folge verdichteten
sich beim BFM konkrete Indizien, dass die Beschwerdeführerin, welche
sich eigenen Angaben zufolge im Jahre 2002 für zweieinhalb Monate in
der Schweiz aufgehalten hat und von dort wieder nach Sri Lanka
zurückgereist ist, sich seit 2002 beziehungsweise seit Jahren vor ihrer
Asylgesuchstellung in der Schweiz aufgehalten haben dürfte. Am 28.
Februar 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM
in BernWabern (Protokoll: A15).
Anlässlich der Anhörungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie fürchte
sich wegen ihrer Abstammung, ihren tamilischen und singhalesischen
Sprachkenntnissen sowie der Vermutung der Tamilen einerseits
(namentlich der Liberation Tigers for Tamil Eelam [LTTE]) und der
Singhalesen anderseits (namentlich der srilankischen Sicherheitskräften
und Regierungsvertreter), die jeweils andere Seite mit Geld zu
unterstützen. Angehörige der LTTE hätten von ihr im Jahr 2002 die
Spende von 100'000 beziehungsweise 700'000 Rupien (beziehungsweise
17 "Leks", was 100'000 Rupien entsprechen soll, oder 7 "Leks", was den
Gegenwert von 40'000 Rupien ergäbe]) gefordert, weil sie geglaubt
hätten, sie sei durch ihre Auslandaufenthalte vermögend geworden. Der
von den LTTE aufgebaute Druck sei so unerträglich geworden, dass sie
schliesslich den von den LTTE zuletzt festgelegten Minimalbetrag von
25'000 Rupien bezahlt habe. Zwischen 2001 und 2006 sei sie wiederholt
(insgesamt dreimal: 2001 und zweimal 2006 respektive 2004, 2005 und
2006) bei so genannten Roundups der srilankischen Sicherheitskräfte
festgenommen und stunden respektive tagelang in Haft gehalten
worden. Ausserdem sei der tamilische Ehemann ihrer jüngeren
Schwester seit 1990 verschollen. Aus diesen Gründen habe sie fortan bei
dieser Schwester und deren Kindern gelebt und sie alle in finanzieller
Hinsicht umfassend unterstützt. Im Übrigen habe sie von Geburt an bis
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April 2002 in B._______ (Ostprovinz Sri Lankas) gelebt. Nach
Absolvierung der Primarschulzeit habe sie keine Berufsausbildung
angetreten. Zwischen 1980 bis 2002 habe sie die sich bietenden
Gelegenheiten ergriffen, als Hausangestellte wiederholt längere Zeit in
fremden Ländern (Libanon, SaudiArabien, Kuwait, Zypern, Singapur) zu
arbeiten. 1983 habe sie im Libanon einen Singhalesen geheiratet, mit
dem sie jedoch seit 1986 nicht mehr zusammenlebe, weil dieser sie
verlassen habe. Im Jahr 2002 habe sie sich durch Vermittlung eines
älteren Ehepaars mit einem Touristenvisum rund zweiundeinhalb Monate
lang in der Schweiz aufgehalten. Auf ihrer letzten Reise in die Schweiz im
Jahr 2006 sei sie gegen ihren Willen von ihren Schleppern in Italien in
einem Bordell festgehalten worden sei, wo sie als Prostituierte habe
arbeiten müsse. Ein Freier und Landsmann habe ihr schliesslich zur
Flucht in die Schweiz verholfen.
Die Beschwerdeführerin reichte diverse Dokumente betreffend ihres
verschollenen Schwagers zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 – eröffnet am 28. Februar 2008 –
wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standzuhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Sie habe
sich in wesentlichen Punkten der Asylbegründung in erhebliche
Widersprüche verheddert (betreffend Zeitpunkt der Festhaltungen bei
Roundups, Dauer der Festnahmen, Reisemodaliten, Reisepass). Sie
habe zu Fragen betreffend ihren Aufenthalt in der Schweiz ausweichend,
unsubstanziiert und ungereimt Stellung genommen. Zu ihrer angeblichen
Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002 seien nur vage und lebensfremde
Angaben von ihr erhältlich gewesen. Es fehlten Beweise und glaubhafte
Indizien zur Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002. Die
Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht bereit, wahrheitsgemäss über
ihre persönliche Situation, namentlich über den Zeitraum der Jahre 2002
2006 und über die Reisemodalitäten, zu berichten. Infolgedessen erfülle
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
Trotz des Bürgerkriegs in Sri Lanka und der damit verbundenen
unzumutbaren Menschenrechts und Sicherheitssituation im Norden und
Osten des Landes könne sie nach Sri Lanka zurückkehren, obwohl sie
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aus der Ostprovinz stammen mag, da ihr eine Wohnsitznahme in
Colombo zumutbar sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei
auch zulässig und möglich.
C.
Nach erfolgter Akteneinsicht vom 5. März 2008 liess die
Beschwerdeführerin am 27. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichen mit den Anträgen auf Aufhebung der
Dispositivziffern 3 (Anordnung der Wegweisung) sowie 4 und 5 (Vollzug
der Wegweisung und Auftrag an den Vollzugskanton) der Verfügung des
BFM vom 26. Februar 2008. In formeller Hinsicht wurde Einsichtgabe in
die Aktenstücke A12, A16, A17 und A19 und Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM
habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt.
Zur Zeit könne zu den Vorwürfen in den vorenthaltenen Aktenstücke
(insbesondere in den PolizeiRapporten) nicht Stellung genommen
werden. Ferner bestehe keine Aufenthaltsalternative für die
Beschwerdeführerin in Sri Lanka: Sie habe nie im Raum Colombo
gewohnt und dort keine Arbeitsstelle gehabt. Sie verfüge über keine
Berufsausbildung und aktuell über keine finanziellen Mittel. Ihre ethnische
und religiöse Minderheit sei in der aktuell gespannten Lage einem
erhöhten Risiko von Diskriminierungen, Belästigungen und Verhaftungen
ausgesetzt. Als geschiedene Frau ohne Verwandte sei sie, auch in
Colombo, gesellschaftlich geächtet. Sie hätte keine Chance auf eine
berufliche Integration. Es sei für sie unzumutbar, allein und ohne soziales
Auffangnetz nach Colombo zurückzukehren. Sie sei traumatisiert durch
die erlebte Zwangsprostitution in Italien, welcher Umstand, wenn er nach
ihrer Rückkehr bekannt würde, sie der gesellschaftlichen Ächtung und der
Gefahr aussetzen würde, erneut in die Hände von Menschenhändlern zu
fallen.
Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 28. Februar
2008 sowie das Original der angefochtenen Verfügung eingereicht.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 7.
April 2008 fest, dass sich die Beschwerde nur gegen den
Wegweisungsvollzugs richtet, wies die Gesuche um Einsicht in die
Aktenstücke A12, A16, A17 und A19 und diesbezügliche Gewährung des
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rechtlichen Gehörs ab, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer
Vernehmlassung.
Dieses hielt an seinen Erwägungen fest, wovon der Beschwerdeführerin
Kenntnis gegeben wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art.
105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den von der
Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug (vgl. Zwischenverfügung
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vom 7. April 2008). Damit ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der
Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des
Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) rechtskräftig geworden.
3.2. Zu prüfen ist einzig, ob das BFM zu Recht den Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführerin als zumutbar bezeichnet hat oder ob anstelle des
Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Die Unzulässigkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs werden nicht behauptet, und es
besteht auch kein Anlass, diese Aspekte von Amtes wegen zu prüfen.
3.2.1. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
3.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine
umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor und hat sich zur Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener srilankischer
Asylsuchender, namentlich tamilischer Ethnie, geäussert. Danach hat
sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage in Sri Lanka
erheblich verbessert, weitgehend stabilisiert und normalisiert. Nach
Erkenntnis des Gerichts ist der Wegweisungsvollzug abgewiesener
Asylsuchender fast in das gesamte Staatsgebiet – hinsichtlich der
Nordprovinz mit gewissen Auflagen und mit Ausnahme des sog. Vanni
Gebiets – zumutbar.
3.2.4. Die aus der in der Ostprovinz gelegenen Stadt B._______
(Ostprovinz Sri Lankas) stammende Beschwerdeführerin hatte im
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Zeitpunkt ihrer angeblichen Ausreise im April 2006 respektive November
2006 zwei Schwestern in B._______ (Ostprovinz Sri Lankas) und einen
Bruder in einer Ortschaft namens C._______ (A1 S. 3). Seit ihr Schwager
nach einem Roundup srilankischer Sicherheitskräfte im Jahr 1990
verschollen sei, habe sie mit ihrer jüngeren Schwester und deren Kindern
– diese Neffen der Beschwerdeführerin sind heute (…) beziehungsweise
(…) Jahre alt – im selben Haus gelebt. Sie sei für die Schwester und ihre
Kinder umfassend finanziell aufgekommen. Ende 2006 sei einer der
Neffen nach (anderes Land als Sri Lanka) gereist, wo auch ihr Bruder
lebe; beide seien erwerbstätig und kämen nun für diese in Sri Lanka
verbliebene Schwester auf (A15 S. 11). Gemäss Behauptung in der
Beschwerde habe die Beschwerdeführerin heute keine Verwandte mehr
in Sri Lanka (act. 1 S. 2). Sie sei mittlerweile von ihrem Ehemann –
dessen Aufenthalt sie bei der summarischen Befragung noch nicht
kennen wollte (A1 S. 2) und der sie verlassen habe (A13 S. 5) –
geschieden (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Asylverfahrens eine Vielzahl
widersprüchlicher Angaben gemacht (vgl. Sachverhalt Bst. B und
Begründung der angefochtenen Verfügung). Sie ist aufgrund ihres
Aussageverhaltens in höchstem Masse unglaubwürdig, nicht nur was ihre
angebliche Gefährdung anbelangt, sondern auch bezüglich ihres
angeblichen Aufenthaltes in Sri Lanka zwischen 2002 und 2006 sowie
des Verbleibs ihrer Verwandten. Es ist davon auszugehen, dass die
verwitwete Schwester mit (…) weiterhin in B._______ (Ostprovinz Sri
Lankas) leben und während der letzten Jahre von der
Beschwerdeführerin selbst sowie ihrem Bruder und dem anderen Neffen
finanziell unterstützt worden sind, und dass auch die ältere, mit einem
Tamilen verheiratete Schwester in B._______ (Ostprovinz Sri Lankas)
lebt. Damit gibt es neben den beiden Schwestern (…) erwachsene
Männer, die alle erwerbstätig sind oder sein können und für die
Familienmitglieder sorgen. Es ist mithin ohne weiteres von einem intakten
Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in der Ostprovinz auszugehen,
zumal auch weitere Verwandte und Bekannte sowie Angehörige der
zahlenmässig geringen Ethnie der CeylonBurger für einen zusätzlichen
Halt sorgen werden. Ob ihr Ehemann auch noch mit ihr in Kontakt steht
oder ob die Behauptung der jahrelangen Trennung und angeblich vor
kurzem erfolgten Scheidung zutrifft, kann dabei offen bleiben. Die
Beschwerdeführerin wird in Sri Lanka ihr familiäres, soziales und
berufliches Beziehungsnetz reaktivieren und sich darauf abstützen
können. Da sie als Haushälterin jahrzehntelang in verschiedenen
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Ländern gearbeitet hat und nach ihren Auslandaufenthalten regelmässig
nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass sie bei ihrer nächsten Heimkehr in eine existenzielle Notlage
geraten würde. Zudem hat sie auch berufliche Erfahrungen im
Gastgewerbe und in der Landwirtschaft in der Schweiz machen können.
Gesundheitliche Gründe, die ihr eine Rückreise erschweren könnten, sind
nicht aktenkundig. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als
zumutbar.
3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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