B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2021/2017
Ur t e i l vom 2 6 . S ep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Massalit aus der Ortschaft B._______ (Westdarfur) – suchte am
6. Juli 2015 (recte: 4. Juli 2015; vgl. A1, A8, A9) in der Schweiz um Asyl
nach. Am 7. August 2015 fand die Befragung zur Person statt (BzP). Am
30. Januar 2017 folgte eine ausführliche Anhörung zu seinen Asylgründen.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er habe seinen Heimatstaat im Jahre 2003 beziehungsweise 2004 zu-
sammen mit seiner Familie verlassen und seither als Flüchtling im Flücht-
lingslager C._______ im Tschad gelebt. Nach einer Rückkehr in den Sudan
im Jahre 2012 zwecks Absolvierung von Prüfungen zur Erlangung eines
sudanesischen Abschlusszertifikats sei er nach zwanzig Tagen erneut in
den Tschad gereist. Etwas später sei er wiederum in den Sudan gereist,
um sich an der Universität zu immatrikulieren. Er sei bei seinen zwei Rei-
sen in den Sudan mit dem Verband "(...)" in Kontakt gekommen, in dem
sich junge Leute mit sozialen, kulturellen und möglicherweise auch akade-
mischen Belangen befasst hätten. Er habe bei seiner zweiten Rückkehr an
einer Sitzung teilgenommen, wo er über die Leiden und Lebensumstände
in den Flüchtlingslagern gesprochen habe. Am nächsten Tag – am 16. Juni
2012 – sei er zusammen mit (…) auf dem Markt festgenommen, zusam-
mengeschlagen, in die Gegend von D._______ gebracht und in einem Ge-
bäude inhaftiert worden. Dieses sei von einer hohen Mauer umgeben ge-
wesen und rund um die Uhr bewacht worden. Es sei ihm vorgeworfen wor-
den, sich in der Opposition zu engagieren, was er jedoch verneint habe. Er
habe anlässlich seiner Inhaftierung zusammen mit anderen Festgenomme-
nen beim Entladen von Nahrungsmitteln helfen müssen. Dabei seien sie
stark bewacht worden. Bei einem solchen Einsatz nachts sei ihm und zwei
weiteren Personen – zirka 14 Tage nach seiner Festnahme, Ende Juni
2012 – die Flucht gelungen. Er sei zu Fuss wiederum in den Tschad ge-
gangen, wo er bis im Juni 2014 im Flüchtlingslager gelebt habe. Am
14. Juni 2014 habe er den Tschad erneut verlassen und sei über Libyen
und Italien am 3. Juli 2015 in die Schweiz gelangt, wo er um Asyl nachge-
sucht habe. Er habe sich nie für eine bewaffnete Organisation betätigt und
sei auch politisch nicht aktiv gewesen. In der Schweiz sei er für die Bewe-
gung "(…)" tätig und habe dabei an drei Demonstrationen teilgenommen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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Der Beschwerdeführer reichte einen sudanesischen Nationalitätenaus-
weis, ausgestellt am (…) 2012, sowie zwei Ausweise bezüglich seiner Re-
gistrierung als Flüchtling im Tschad (alle im Original) als Beweismittel zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits unglaubhaft ande-
rerseits asylrechtlich nicht relevant.
C.
Mit Eingabe vom 5. April 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit res-
pektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in die ein-
gereichten Beweismittel zu gewähren und eventualiter das rechtliche Ge-
hör dazu zu gewähren, wobei eine angemessene Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Im Weiteren ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, al-
lenfalls um Ansetzung einer Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvor-
schusses.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel als
Fotoausdrucke ein:
– Registrierungsbestätigung des UNHCR im Camp C._______, Tschad,
für seine Mutter (E._______) samt Auflistung und Fotos ihrer Kinder
inklusive den Beschwerdeführer (mit Vergrösserung dessen Fotos),
– Foto seines UNHCR-Ausweises, Camp C._______, Tschad, mit
separatem vergrösserten Foto,
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– aktualisierte Registrierungsbestätigung des UNHCR im Camp
C._______, Tschad, für seine Mutter, samt Auflistung von (…) Kindern,
– Registrierungsbestätigung des UNHCR im Camp C._______, Tschad,
für seine Schwester,
– neun Fotos seiner Familie im Camp C._______, Tschad,
– verschiedene Unterlagen (Berichte, Fotos), welche die Situation der
Massalit im Sudan betreffen sollen,
– Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen in Schweizer Städten vom
(…) August 2015, (…) Februar 2016, (…) September 2016 und (…)
Januar 2017.
Überdies reichte er Ausdrucke folgender Berichte und eine Fürsorgebestä-
tigung (im Original) zu den Akten:
– Bericht "World Report 2017 – Sudan", Human Rights Watch,
12. Januar 2017,
– Bericht "Uninvestigated, unpunished – Human rights violations against
Darfuri students in Sudan", Amnesty International, 18. Januar 2017
– "Amnesty International Report 2016/2017 – Sudan", 22. Februar 2017,
– Forderung "Jordan: Arrest Sudanese President Omar Al-Bashir und
surrender him to the ICC", Amnesty International, 29. März 2017.
D.
Mit Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 12. April 2017
wurden dem Beschwerdeführer Kopien seines Flüchtlingsausweises und
der Registrierung als Flüchtling zugestellt. Gleichzeitig wurden die Gesu-
che um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2017 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 8. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und
reichte die folgenden Beweismittel ein:
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Seite 5
– "Attestation d'enregistrement" des UNHCR betreffend seine Familie im
Flüchtlingscamp C._______, Tschad, als Fotoausdruck,
– Aufenthaltsausweise von drei in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen
sudanesischer Nationaliät, als Fotoausdruck,
– Schulbestätigung, ausgestellt am (…) 2017 im Sudan (Fotoausdruck)
samt englischer Übersetzung,
– verschiedene Unterlagen (Fotos, Berichte, Schreiben) betreffend einen
Vorfall (Angriff) im Sudan,
– ärztlicher Bericht von Dr. F._______, Psychiatrische Dienste
G._______, vom (…) 2017, in Faxkopie,
– verschiedene Berichte zur Situation im Sudan aus dem Internet.
G.
Am 12. Mai 2017 wurde das Original des ärztlichen Berichts der Psychiat-
rischen Dienste G._______ vom (…) 2017 eingereicht.
H.
Mit Eingaben vom 4. August 2017 und 1. November 2017 reichte der Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel ein:
– Formular betreffend seine Mitgliedschaft bei der Bewegung für
Gerechtigkeit und Gleichheit, Sudan (JEM),
– Mitgliederausweis JEM in Kopie,
– Schreiben "Zeugenaussage" des Generalsekretärs der JEM vom (…)
2017,
– Schreiben vom (…) 2017,
– mehrere Fotos anlässlich Veranstaltungen in der Schweiz,
– verschiedene Berichte und Fotos zur Situation im Sudan aus dem In-
ternet.
I.
Mit Eingaben vom 28. Dezember 2017 und 4. April 2018 reichte der Be-
schwerdeführer ärztliche Berichte der psychiatrischen Dienste G._______
vom (…) 2017 und vom (…) 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 6
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.
1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
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zur Hauptsache eine Verletzung seiner Ansprüche auf Akteneinsicht, des
rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3
S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen
Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides.
Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen
auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachge-
holt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Be-
schwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug
auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte
Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheid-
reife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt
werden kann.
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70)
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Seite 8
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
5.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf
Akteneinsicht geltend, indem das SEM ihm die Einsicht in die eingereichten
Beweismittel (Akte A35) verweigert habe. Das SEM habe dies damit be-
gründet, es sei ihm bereits Akteinsicht gewährt worden. Eine Verletzung
des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse zwingend die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung zur Folge haben.
5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 12. April 2017 Kopien des Flüchtlingsausweises aus dem
Tschad und der Registrierung als Flüchtling im Tschad (vgl. Akte A17) zu-
gestellt hat. Indes wurde festgehalten, dass keine Veranlassung bestehe,
dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren.
5.1.3 Eine allfällige geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts
durch die unterlassene Offenlegung der erwähnten Dokumente durch die
Vorinstanz kann demnach in Folge der Offenlegung durch das Gericht als
geheilt erachtet werden. Der Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei we-
gen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, erweist sich dem-
nach als unbegründet.
5.2
5.2.1 Weiter wird moniert, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt, indem es die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel nicht gewürdigt habe, was zusätzlich eine Verletzung des Willkürver-
bots darstelle.
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Seite 9
5.2.2 Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweis-
mittel (vgl. E. 5.1.2 hievor), gemäss denen der Beschwerdeführer im
Tschad in einem Flüchtlingslager registriert worden war und gelebt hat, im
Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgenommen und gewürdigt
hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass sich bezüglich des Aufenthaltes des
Beschwerdeführers als Flüchtling im Tschad keine glaubhaften Hinweise
auf eine individuelle Verfolgung im Sudan herleiten lasse. Es ist daher
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
5.2.3 Zudem geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür ge-
mäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH
HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Am-
tes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darun-
ter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürver-
bot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
5.3 Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass das SEM nicht erwähnt hat,
dass der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager als (…) gearbeitet habe
und ihn von den Sicherheitskräften die Arbeitserlaubnis entzogen worden
sei, weil er ein schlechtes Bild über den Sudan verbreiten würde, keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Dies gilt auch hinsichtlich wei-
terer Vorbringen, so hinsichtlich des vorgebrachten Vorwurfs seitens der
sudanesischen Behörden, ein Oppositioneller zu sein sowie des Vorbrin-
gens des Beschwerdeführers, wonach auf seiner Flucht auf ihn geschos-
sen worden sein soll. So hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug
auf seine Asylgründe auseinandergesetzt. Sie hat den Beschwerdeführer
zu seiner Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachver-
halt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Not-
wendigkeit weiterer Abklärungen oder einer zusätzlichen Anhörung ist nicht
ersichtlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Be-
gründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen
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Seite 10
Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, die
Vorinstanz hätte ihn mit den ihm vorgeworfenen Unklarheiten konfrontieren
müssen, ist festzustellen, dass ihm anlässlich der Anhörung zu einzelnen
Unstimmigkeiten, die zwischen der BzP und der Anhörung entstanden
seien, das rechtliche Gehör gewährt worden war (vgl. Akte A22 F168). Zu-
dem wurden ihm von der Hilfswerksvertretung mehrere Fragen zu den Um-
ständen der geltend gemachten Festnahme und der Flucht gestellt. Aus-
serdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte An-
fechtung problemlos möglich war. Die Rügen sind somit unbegründet.
5.4 Soweit unter dem Titel der Abklärungspflicht gerügt wird, das SEM
habe es unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig
abzuklären, weshalb weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere An-
hörung – hätten durchgeführt werden müssen, geht auch diese Rüge fehl.
So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bezüglich der
geltend gemachten Festnahme (Umstände und Flucht) mehrere Fragen
gestellt und ihm Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gegeben (vgl. Akte
A22 F36 ff.). Davon hat er denn auch Gebrauch gemacht (vgl. a.a.O.
F42 ff.). Wie hievor erwähnt, hat auch die Hilfswerksvertretung weitere Fra-
gen gestellt. Es konnte von ihm daher erwartet werden, dass er die we-
sentlichen Gründe für seine Asylbegründung anlässlich der rund dreiein-
halbstündigen Anhörung, wo er gefragt wurde, ob er noch andere Gründe
habe (F167), vorträgt. Schliesslich substanziiert der Beschwerdeführer das
Begehren nach einer weiteren Anhörung nicht ansatzweise. Insbesondere
legt er auch nicht dar, inwiefern eine weitere Anhörung im Hinblick auf den
Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Weiter begründet er
auch nicht, inwiefern der Sachverhalt betreffend die subjektiven sowie ob-
jektiven Nachfluchtgründe nicht hinreichend abgeklärt worden sein soll.
Der Hinweis auf das Urteil D-2204/201 (recte: D-2204/2014) vermag die
Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht auch nicht zu rechtfertigen.
5.5 Im Weiteren stellt der in der Beschwerdeschrift gerügte Umstand, es
seien bis zur Durchführung der Anhörung rund eineinhalb Jahre verstri-
chen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Länge des zwi-
schen der BzP und der Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei
der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
5.6 Entgegen der weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, wo-
nach sich das SEM nicht mit der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungs-
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Seite 11
gerichts auseinandergesetzt habe, ist festzustellen, dass das erwähnte Ur-
teil D-2794/2016 wie bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts festgestellt worden ist, nicht der Praxis des Gerichts entspricht
(vgl., Urteile des BVGer E-4218/2015 vom 9. Januar 2018 und
E-6635/2016 vom 15. September 2017 E. 7.3), weshalb es nicht gehalten
war, dieses bei der Prüfung der Asylrelevanz zu berücksichtigen.
5.7 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet. Daraus folgt, dass die Hauptan-
träge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aus formel-
len Gründen aufzuheben und zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sind.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend
ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch-
E-2021/2017
Seite 12
ten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch
BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdefüh-
rer habe hinsichtlich der vorgebrachten Haft widersprüchlich Angaben zum
Datum und zur Dauer gemacht. Zudem habe er in der BzP angegeben,
wegen seiner Mitgliedschaft in einer politisch engagierten Gruppierung und
seiner Teilnahme an mehreren Versammlungen in Haft genommen worden
zu sein, währenddem es sich gemäss seinen Angaben anlässlich der An-
hörung um eine kulturelle Vereinigung von Studenten gehandelt haben soll,
bei denen er ein einziges Mal an einer Versammlung teilgenommen habe.
Ferner habe er anlässlich der Bundesanhörung ausgesagt, nach seiner
Flucht aus der Haft im Sudan von einer zwischen dem Tschad und dem
Sudan agierenden Gruppe, welche sudanesische Oppositionelle verfolge,
in der Umgebung des Flüchtlingslagers C._______ gesucht worden zu
sein. An seiner Stelle sei eine andere Person festgenommen worden. Eine
solche Suche habe er in der BzP, wo er nach weiteren Problemen mit den
Behörden seines Heimatstaates oder Privatpersonen mit keinem Wort er-
wähnt respektive solche verneint. Zudem habe er zu den Umständen der
angeblichen Haft in H._______ (Haftdaten, Beschreibung des Haftortes,
Zelle, Tagesablauf, Befragungen, Flucht) wenig detaillierte Aussagen ge-
macht, weshalb diese Haft nicht der Wahrheit entspreche. Im Weiteren sei
die geschilderte Flucht aus dem bewachten Haftort D._______ bei
E-2021/2017
Seite 13
H._______, über die Mauer und angesichts der angegebenen strengen Si-
cherheitsvorkehrungen und der Dunkelheit, mit der Realität kaum verein-
bar. Somit deute auch sein geschildertes Fluchtverhalten darauf hin, dass
die behauptete Verfolgung in Darfur nicht der Wahrheit entspreche und sei-
tens der sudanesischen Behörden nichts gegen ihn vorliege. Daran wür-
den die eingereichten Ausweise bezüglich seines Aufenthaltes als Flücht-
ling im Tschad nichts ändern, da sich daraus keine glaubhaften Hinweise
auf eine individuelle Verfolgung im Sudan herleiten liessen. Weiter handle
es sich bei der Bürgerkriegssituation in Darfur nicht um ein asylrechtlich
relevantes Verfolgungsmotiv. Schliesslich kam die Vorinstanz hinsichtlich
der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage sowie seines Profils keine kon-
kreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung beziehungsweise begrün-
dete Furcht vor einer solchen bestehen würden.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, dem SEM hätte
auffallen müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP,
wonach er im Juni 2012 inhaftiert worden sei, mit der späteren Zeitangabe,
wonach er sich im Juni 2014 auf den Weg nach Europa gemacht habe,
zeitlich nicht übereinstimmen könne, da er einen Monat lang im Juni 2014
im Gefängnis gewesen sei. Weiter habe er mit der Zeitangabe von einem
Monat den gesamten Aufenthalt im Sudan im Juni 2012 gemeint. Zudem
bestehe in seinen Angaben zur Gruppierung und seiner Teilnahme an de-
ren Versammlung kein Widerspruch. Er habe nur an einer Versammlung
teilgenommen. Es könne auch ein kultureller Verein über politische The-
men diskutieren, ohne gleich als politische Partei bezeichnet zu werden.
Im Weiteren habe ihm das SEM anlässlich der BzP zu wenig detaillierte
Fragen gestellt, weshalb in seinen erst anlässlich der Anhörung gemachten
Ausführungen betreffend die Suche nach ihm im Flüchtlingslager im
Tschad wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis im Sudan kein Wider-
spruch gesehen werden könne. Er sei im Übrigen lediglich zu seiner Ver-
folgung im Heimatstaat und nicht im Tschad befragt worden. Schliesslich
habe die Haft im Anhörungszeitpunkt bereits viereinhalb Jahre zurückgele-
gen. Er habe überaus detaillierte Angaben zu Haftdatum, Haftort, Zelle, Ta-
gesablauf, Befragung und Flucht machen können. Seine Ausführungen zur
Flucht aus dem Gefängnis seien nachvollziehbar und realistisch ausgefal-
len. Überdies er sei aufgrund der erlittenen Verfolgung traumatisiert, was
sich auf seine Anhörung ausgewirkt habe.
Im Weiteren widerspreche die Argumentation der Vorinstanz der geltenden
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer
E-2021/2017
Seite 14
habe glaubhaft gemacht, dass er in seiner Heimat Darfur asylrelevant ver-
folgt worden sei. Die Verfolgung und die Übergriffe gingen von den arabi-
schen Milizen Janjaweed aus und hätten insbesondere den nicht-arabi-
schen Minderheiten wie den Masalit gegolten, denen er angehöre. Er habe
auch in der Zeit im Flüchtlingslager C._______ begründete Furcht gehabt,
zumal die dortige Situation für Flüchtlinge keineswegs sicher sei.
Bei einer Rückkehr in den Sudan wäre er einer erneuten asylrelevanten
Verfolgung durch die Regierung ausgesetzt.
Weiter verkenne das SEM die Bürgerkriegssituation in Darfur. Es sei im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2794/2016 vom 2. Februar 2017
von einer Kollektivverfolgung von Minderheitsgruppen ausgegangen wor-
den. Angesichts von bereits erlebter Vorverfolgung sei eine objektiv be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bejaht worden. Aus verschie-
denen Berichten gehe hervor, dass nicht nur in Darfur, sondern im ganzen
Sudan die Gefahr für Angehörige der nicht-arabischen Minderheiten und
schwarzafrikanischen Stämme bestehe.
In der Beschwerdeschrift wird zudem auf drei Personen hingewiesen, bei
denen es sich um Massalit aus Darfur handle, denen in der Schweiz Asyl
gewährt worden sei.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund exilpolitischen Aktivitäten
zusätzlich ins Visier des sudanesischen Geheimdienstes geraten.
7.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Der Beschwerdeführer habe für den Zeitpunkt von seiner Geburt bis zu
seiner Ausreise aus Darfur keine asylrechtlich relevante und glaubhafte
Verfolgung nachgewiesen. Die alleinige Zugehörigkeit zur ethnischen
Gruppe der Massalit sowie die Flucht aus Darfur aufgrund der dort herr-
schenden bürgerkriegsähnlichen Zustände stelle kein asylrechtlich rele-
vantes Verfolgungsmotiv dar, zumal dort keine Kollektivverfolgung nicht-
arabischer Ethnie stattfinde. Zudem sei nicht bestritten worden, dass sich
der Beschwerdeführer von 2003 bis 2014 in einem Flüchtlingslager im
Tschad aufgehalten habe. Indes stehe ihm aufgrund der im Sudan beste-
henden Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit offen, sich ausserhalb der
Krisenregion Darfur niederzulassen, beispielsweise im Grossraum Khar-
toum. Der Hinweis auf die exilpolitische Tätigkeit führe weiterhin zu keiner
anderen Schlussfolgerung.
E-2021/2017
Seite 15
7.4 In seiner Replik weist der Beschwerdeführer auf einen weiteren Mas-
salit aus Darfur hin, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei.
Überdies macht er geltend, sein Heimatdorf B._______ sei im Jahre 2003
gezielt angegriffen worden und er und seine Familie damit einer konkreten
und gezielten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Bei diesem
Angriff seien zahlreiche Menschen getötet und Frauen, darunter zwei sei-
ner Schwestern, vergewaltigt worden. Er habe dies als das fluchtauslö-
sende Moment im Jahr 2003 erwähnt. Die damaligen gewaltsamen Ereig-
nisse hätten ihn schwer traumatisiert.
In diesem Zusammenhang wird auf den Arztbericht vom (…) 2017 hinge-
wiesen, worin dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Angst
und depressiver Reaktion und Verdacht auf eine posttraumatische Belas-
tungsstörung attestiert worden seien. Auch aktuell würden weiterhin ge-
waltsame Übergriffe auf Massalit in der Region von Al Janaina stattfinden.
Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorverfolgung von
2003 sowie seiner Verfolgung von 2012 – der Inhaftierung und Beschuldi-
gung, ein aktiver Oppositioneller zu sein – sowie aufgrund der weiterhin
alarmierenden Sicherheits- und Menschenrechtslage in Darfur und der an-
haltenden ethnisch motivierten gewaltsamen Auseinandersetzungen und
Übergriffe, objektiv begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
im Falle einer Rückkehr in die Region Darfur. Es bestehe für ihn weder eine
Fluchtalternative noch eine Wohnsitzalternative in seinem Heimatstaat Su-
dan.
Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des Beschwerdeverfahrens meh-
rere Berichte zur Lage in Darfur und zur Situation der Massalit zu den Ak-
ten.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutref-
fenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne
von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG genügen. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe
und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Be-
trachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
und in der Vernehmlassung verwiesen werden.
E-2021/2017
Seite 16
8.1 Vorab ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass kein Wider-
spruch hinsichtlich der Art der Gruppierung, an deren Versammlung er teil-
genommen habe, ersichtlich ist, indem er angab, der kulturelle Verein habe
auch über politische Themen diskutiert, ohne deswegen als politische Par-
tei bezeichnet zu werden. Indes ist darin kein Hinweis auf eine glaubhaft
gemachte Verfolgung wegen der Teilnahme an einer Versammlung dieser
Gruppierung zu erblicken. Im Übrigen ist den vorinstanzlichen Erwägungen
zuzustimmen, wonach die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu
der von ihm geltend gemachten Inhaftierung widersprüchlich ausgefallen
sind. Soweit er dazu einwendet, es hätte dem SEM auffallen müssen, dass
seine Angaben in der BzP zum Zeitpunkt seiner Haft – "im Juni 2014 wurde
ich festgenommen und nach einem Monat gelang mir die Flucht" – mit sei-
ner Zeitangabe "am 14. Juni 2014 verliess ich das Flüchtlingslager" nicht
übereinstimmen könne, vermag dies allenfalls den Widerspruch betreffend
das Datum zu erklären. Indessen bleibt der Widerspruch hinsichtlich der
Dauer der Inhaftierung bestehen. Gemäss BzP will er einen Monat lang
inhaftiert worden sein (Akte A4 S. 6), währenddem er anlässlich der Anhö-
rung angab, er sei zirka 14 Tage lang inhaftiert worden (A22 S. 6). Im Wei-
teren hat er die Suche nach ihm nach seiner Flucht aus der Haft im Sudan
durch eine zwischen dem Tschad und dem Sudan agierende Gruppe, wel-
che sudanesische Oppositionelle verfolge, wie von der Vorinstanz zutref-
fend dargestellt, in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Seinem Einwand in
der Beschwerdeschrift, das SEM habe ihm anlässlich der BzP zu wenig
detaillierte Fragen gestellt, kann nicht gefolgt werden. So wurde er dort
ausdrücklich nach weiteren Problemen mit Behörden oder Privatpersonen
seines Heimatstaates gefragt, was er verneint hat (vgl. Akte A4 S. 6). Es
hätte von ihm erwartet werden können, dass er derartige Probleme, die
von einer Gruppe zwischen dem Tschad und dem Sudan ausgegangen
sein sollen, bei dieser Gelegenheit vorträgt, zumal es sich dabei um einen
zentralen Punkt seiner Asylbegründung handeln soll. Entgegen der Erklä-
rungsversuche in der Beschwerdeschrift hätten von ihm auch detailliertere
Angaben zu den Umständen der geltend gemachten Haft in H._______
erwartet werden können. Seine Angaben beschränkten sich auf eine rudi-
mentäre Aufzählung von Abläufen ohne persönliche Betroffenheit, welche
aber von einer Person, die Derartiges tatsächlich erlebt hat, erwartet wer-
den kann (A22 F36, F49 ff.). Daran vermag auch der Zeitablauf seit diesem
angeblichen Ereignis nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die geschilderte
spontan erfolgte Flucht bei Dunkelheit aus dem Haftort D._______ bei
H._______, welche zudem aufgrund der geschilderten strengen Sicher-
heitsvorkehrungen und Bewachung durch mehrere bewaffnete Personen,
E-2021/2017
Seite 17
der hohen Mauer, der wiederholten Schussabgabe durch die Wache auf
ihn und zwei weitere Flüchtige kaum der Realität entsprechen dürfte.
An diesen Feststellungen vermag auch die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers, welche sein Aussageverhalten beeinträchtigt haben
soll, nichts zu ändern.
8.2 Aufgrund des Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt
werden, dass seitens der sudanesischen Sicherheitsbehörden etwas ge-
gen ihn vorgelegen hat.
9.
9.1 Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
allgemeinen kriegerischen Auseinandersetzungen in Darfur keine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen.
9.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kollektiv-
verfolgung ist auszuführen, dass eine solche gemäss Rechtsprechung
dann zu bejahen ist, wenn eine relativ grosse Anzahl von Personen eines
bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die
flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in geziel-
ter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Inten-
sität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender
Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs
geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen viel-
mehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen,
und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat
(vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1.).
9.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt in konstanter Rechtsprechung die Kollektivverfolgung der nichtarabi-
schen Ethnien in Darfur verneint (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer
E-6635/2016 vom 15. September 2017 E. 7.3). Insoweit entspricht das vom
Beschwerdeführer zitierte Urteil D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 nicht
der Praxis des Gerichts, weshalb er aus diesem einzelnen Entscheid nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. An diesem Schluss vermag auch
der Hinweis auf drei Sudanesen, denen in der Schweiz Asyl gewährt wor-
den sei, und die zahlreichen eingereichten Berichte zur Lage in Darfur,
nichts zu ändern. Sodann führte der EGMR in neueren Entscheiden aus,
dass die Zugehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie lediglich einer von
E-2021/2017
Seite 18
mehreren Risikofaktoren sei (vgl. Urteile vom 30. Mai 2017 A.I. c. Suisse
Nr. 23378/15 und N.A. c. Suisse Nr. 50364/14). Der Beschwerdeführer ver-
mochte wie hievor dargelegt, nicht glaubhaft zu machen, im Heimatstaat
regimekritisch oder oppositionell tätig gewesen respektive deswegen inhaf-
tiert worden zu sein. Anlässlich der BzP führte er explizit aus, er habe keine
Probleme mit den Heimatbehörden oder Privatpersonen seines Heimat-
staates gehabt. Er sei politisch nie aktiv gewesen (vgl. A4 S. 6). Zudem
ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für andere Risiko-
faktoren (zu den exilpolitischen Aktivitäten vgl. nachstehende Erwägun-
gen).
9.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
dem Sudan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungs-
weise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.
9.5
9.5.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die sudanesischen Behörden gesetzt hat und deshalb in-
folge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt.
9.5.2 Bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe wurde im Referenzurteil
E-678/2012 vom 27. Januar 2016 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012 und
dort aufgeführten Quellen) festgehalten, dass der sudanesische Geheim-
dienst NISS als Instrument der regierenden National Congress Party (NCP)
dafür besorgt ist, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen
zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten,
Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft so-
wie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und
UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbeson-
dere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn
sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die
NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konflikt-
regionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt wer-
den, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftigt
sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle
von sudanesischen Oppositionsbewegungen, besonders mit Fokus auf
Mitglieder der JEM. Es dürfte den staatlichen Behörden daher in der Regel
E-2021/2017
Seite 19
bekannt sein, wer sich in Europa in der JEM aktiv politisch betätigt. Es ist
jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudane-
sischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfas-
sende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Res-
sourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszu-
gehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die
sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der
blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen
herausheben.
9.5.3 Der EGMR hat sich hinsichtlich der Verfolgungssituation bei exilpoli-
tischen Aktivitäten in verschiedenen jüngeren Entscheiden zur Gefahr ei-
ner EMRK-Verletzung im Falle einer Rückkehr geäussert. Im Fall A.I.
Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Enga-
gement für die JEM wie auch für die Darfur Friedens- und Entwicklungs-
Zentrum (DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im
Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er
die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben
könnte. Es sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan
eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge haben würde. Im Fall
N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 führt der EGMR aus, die exilpoliti-
schen Aktivitäten bei der JEM seien nicht dergestalt gewesen, um die Auf-
merksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan
sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen. Zudem habe der Be-
schwerdeführer den Heimatstaat legal über den internationalen Flughafen
in Khartum verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass verlängert
habe. Der EGMR verneinte in jenem Verfahren das Bestehen einer Gefahr
der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr (zur ausführlichen Darle-
gung der Rechtsprechung des EGMR vgl. Urteil des BVGer
E-1229/2016 vom 25. August 2017 E. 6.3).
9.5.4 Im vorliegenden Fall geht mit Blick auf die zitierte aktuelle Rechtspre-
chung des EGMR und des Gerichts, trotz der schwierigen Situation exilpo-
litisch aktiver Personen, aus den eingereichten Beweismitteln keine Expo-
nierung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkei-
ten hervor. Seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in
Schweizer Städten (belegt für Zeit die vom 29. August 2015 bis November
2017), wo er auch Flugblätter verteilt habe, und die geltend gemachte Mit-
gliedschaft bei der JEM in der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern.
Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm dadurch
E-2021/2017
Seite 20
bei einer Rückkehr in den Sudan eine flüchtlingsrelevante Verfolgung dro-
hen würde. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer
aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sudanesischen Behörden ge-
raten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die sudanesi-
schen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten, zumal
er vor seiner Ausreise aus dem Sudan noch nie Probleme mit den sudane-
sischen Behörden hatte. Viel eher ist anzunehmen, dass seine geringen
exilpolitischen Aktivitäten von den sudanesischen Behörden überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen werden. Es ist namentlich aufgrund der ein-
gereichten Fotos nicht erkennbar, dass er sich anlässlich von Kundgebun-
gen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmer hinaus
exponiert hätte. Dasselbe gilt für die Fotos mit dem Führer der JEM, auf
denen er zwar deutlich sichtbar, indes deshalb nicht weiter identifizierbar
ist. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der JEM vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, zumal dieses lediglich als Gefälligkeits-
schreiben zu qualifizieren ist. Somit kann nicht auf ein intensives, wahr-
nehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlos-
sen werden. Das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers ist nicht mit
dem vorstehend unter E. 9.5.3 erwähnten Fall (A.I. gegen die Schweiz vom
30. Mai 2017, 23378/15) vergleichbar, bei welchem der EGMR eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK festgestellt hat.
9.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorge-
bracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
E-2021/2017
Seite 21
11.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispiel-
haft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder
mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchti-
gung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, feh-
lendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fort-
kommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer kon-
kreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum AIG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
11.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Dar-
fur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Wegweisungsvoll-
zug dorthin unzumutbar ist. Auch wurde – wie vom SEM zurecht aufgeführt
– vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich eine Vielzahl von
nicht arabischen Darfuris in Khartoum niedergelassen haben (vgl. BVGE
2013/5 E.5.4.5). Indes bezieht sich das zitierte Urteil vom 4. Februar 2013
(BVGE 2013/5) auf die innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzal-
ternative und nicht auf eine innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khar-
tum, war diese doch in diesem Urteil nicht mehr zu prüfen, nachdem das
SEM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinem Verfahren
– u.a. mangels Vorliegens eines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes
– festgestellt hatte.
11.2.2 Der Beschwerdeführer gehört der nichtarabischen Minderheiteneth-
nie Masalit an. Er verliess den Sudan gemäss seinen Angaben im Jahr
2003/2004 im Alter von (…) Jahren und lebte fortan mit seiner Familie in
einem Flüchtlingslager im Tschad. Abgesehen von einer kurzen Rückkehr
im Jahr 2012 vor seiner definitiven Ausreise nach Europa hat er nicht mehr
im Sudan gelebt. Mithin hat er sein Heimatland vor zirka 15 Jahren verlas-
sen. Bis auf einen Onkel väterlicherseits, der in H._______ (Darfur) wohn-
haft sei, hatte er keine persönlichen Beziehungen mehr zum Sudan. Seine
ganze Familie ist gemäss seinen Angaben aus dem Sudan ausgereist und
wohnt in Flüchtlingslagern im Tschad. Er verfügt zwar über einen Mittel-
schulabschluss und gewisse Berufserfahrung als (…) (vgl. Akten A4 S. 3
und A22 F121). Jedoch hat er mehr als die Hälfte seines Lebens, und vor
allem die prägenden Jugendjahre ausserhalb des Sudans verbracht. Es ist
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Seite 22
davon auszugehen, dass er bei dieser Sachlage kaum mehr mit den dorti-
gen Begebenheiten vertraut ist, zumal er in Darfur lebte und nicht in Khar-
tum, wo er überdies über kein Beziehungsnetz verfügt. Darüber hinaus ist
zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert worden ist, welche unter anderem auf Er-
lebnisse ethnischer Verfolgung und von Gewalt im Kindesalter zurückzu-
führen sein sollen. Dieser Zustand habe sich in der letzten Zeit verschlech-
tert, was möglicherweise auf seinen unsicheren Status zurückzuführen ist.
Das Gericht erachtet deshalb in diesem Einzelfall den Vollzug der Wegwei-
sung nach Khartum im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative als
unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen.
Vorliegendes Verfahren ist im Übrigen nicht vergleichbar mit der Konstella-
tion im kürzlich erfolgten Urteil E-303/2018 vom 16. September 2019, in
welchem der Wegweisungsvollzug einer Person aus Darfur arabischer Eth-
nie – also Angehöriger der Mehrheitsethnie im Sudan und in Khartum –
nach Khartum als zumutbar erachtet wurde, zumal dieser Beschwerdefüh-
rer weder gesundheitlich angeschlagen noch jahrelang in einem Flücht-
lingscamp im Ausland wohnhaft war. Er hatte den Sudan zwecks Arbeits-
suche mit etwa 22 Jahren verlassen, um sich nach Libyen zu begeben, wo
er einige Jahre arbeitstätig war. Kurz darauf verliess er den Sudan, um sich
gemäss eigenen Angaben wieder nach Libyen zu begeben, von wo er
seine Reise nach Europa antrat. In Darfur hielt er sich sodann im Jahr 2003
und wohl bis 2010 in einem Lager für intern Vertriebene auf.
11.3 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des
Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
12.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt
wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die angefochtene Verfügung ist somit in den Dispositivziffern 4 und 5
aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zu
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Seite 23
zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit
Zwischenverfügung vom 12. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
13.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nach-
fordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwen-
dige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9
- 13 VGKE) und dem hälftigen Obsiegen (vgl. vorstehend) ist von einer
angemessenen Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000. auszuge-
hen, welche von der Vorinstanz zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 7. März 2017 werden auf-
gehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener