B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-202/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).
E-202/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember 2013 und reiste
über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 22. Mai 2014 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte.
Am 20. Juni 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er mit seiner Familie im Dorf
B._______ in der Zoba C._______ gelebt und dort in der Landwirtschaft
unter anderem als Hirte gearbeitet habe. Nachdem er die Schule verlassen
habe, sei er drei Mal, das heisst im Jahr 2006, im Jahr 2009 und im Jahr
2013, aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Jedes Mal sei
er von den eritreischen Behörden festgenommen worden, mit dem Ziel ins
Trainingslager nach D._______ respektive nach E._______ gebracht zu
werden, wobei ihm jeweils die Flucht gelungen sei. Im (…) 2012 sei seine
Mutter deswegen festgenommen, drei Tage später aber gegen eine Bürg-
schaft von 50‘000 Nafka wieder freigelassen worden. Da er sich in dieser
Zeit in einem Wald versteckt habe und seine Mutter ihn nicht mehr habe
finden können, sei sie aus Verzweiflung in die Schweiz ausgereist. Sie lebe
heute in F._______. Er selbst habe Eritrea nach seiner letzten Festnahme
im Jahr 2013 verlassen. Seine Frau und seine (…) Kinder lebten weiterhin
in Eritrea.
Am 10. April 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen be-
fragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er im (…) 2006 erst-
mals aufgefordert worden sei, in den Militärdienst einzurücken. Da er die-
sem Aufgebot nicht Folge geleistet habe, sei er von den eritreischen Be-
hörden in der Schule festgenommen worden. Unterwegs ins Trainingslager
D._______ sei ihm die Flucht gelungen. Daraufhin habe er sich in einer
Hütte in der Wüste versteckt, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013
gelebt habe. Im Jahr 2009 habe er erneut einen Marschbefehl erhalten.
Auch diesem sei er nicht nachgekommen, weshalb seine Mutter für drei
Monate inhaftiert worden sei und für zwei Jahre für ihn habe bürgen müs-
sen. Nachdem seine Mutter ihn, den Beschwerdeführer, nach Ablauf dieser
zwei Jahre nicht zu den Behörden gebracht habe, sei sie im Juni 2012 er-
neut für drei Monate inhaftiert worden und habe danach als Bürgschaft
50‘000 Nafka hinterlegen müssen. Im (…) 2012 sei er fast in eine Razzia
geraten. Er sei auf dem Weg zum Fluss gewesen und habe die Soldaten
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von Weitem gesehen, weshalb er ihnen habe entfliehen können. Im
(…) 2013 sei er dann von (…) Soldaten festgenommen worden, als er ne-
ben dem Fluss geschlafen habe. Nach kurzer Zeit sei er aber wieder frei-
gelassen worden, da die Soldaten nur nach Personen gesucht hätten, die
sich unerlaubt von ihrer Einheit entfernt hätten, und in seinem Fall einge-
sehen hätten, dass seine Mutter ausgereist sei und er sich um seine Fami-
lie kümmern müsse. Ungefähr vier bis fünf Tage vor seiner Ausreise im
Dezember 2013 sei er in seiner Hütte in der Wüste von Soldaten aufge-
spürt worden, habe ihnen aber entwischen können, wobei diese seinen
Hund erschossen hätten. Daraufhin habe er sich entschlossen, Eritrea zu
verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Heiratsurkunde der
G._______ (im Original) ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 – eröffnet am 11. Dezem-
ber 2015 – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.b Zur Begründung führte es zunächst aus, dass die Identität des Be-
schwerdeführers nicht geklärt sei und Zweifel an der von ihm geltend ge-
machten Herkunft bestünden. Er habe kein rechtsgenügliches Ausweisdo-
kument zu den Akten gereicht, das ihn als eritreischen Staatsangehörigen
ausweisen würde. Ein solches müsste insofern vorhanden sein, als in Erit-
rea alle Personen ab dem 18. Lebensjahr in der Lage sein sollten, sich bei
Kontrollen mit einer gültigen Identitätskarte auszuweisen. Personen eritre-
ischer Herkunft reichten im Asylverfahren denn auch regelmässig Identi-
tätspapiere ein. Somit erstaune die Aussage des Beschwerdeführers, gar
nie eine Identitätskarte beantragt und erhalten zu haben. Die Erklärung, er
hätte kein solches Dokument benötigt, weil er Bauer gewesen sei und sich
meistens in der Wüste aufgehalten habe, überzeuge nicht und entspreche
nicht den landesüblichen Gewohnheiten. Ferner habe er auch keine ande-
ren Beweismittel, zum Beispiel den in Aussicht gestellten Schülerausweis
und die Schulzeugnisse, zu den Akten gereicht. Die sich dadurch ergeben-
den Zweifel an seiner Herkunft würden durch seine falschen Angaben be-
treffend die Subzoba, in der er gelebt habe, und seine unglaubhaften Aus-
führungen zu seiner illegalen Ausreise erhärtet. So sei er nicht in der Lage
gewesen, zutreffende Angaben zur geografischen Lage seines Heimatdor-
fes und der nächstgrösseren Stadt in der Umgebung zu machen. Von einer
Person, die – wie von ihm vorgegeben – während acht Jahren in Eritrea
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die Schule besuchte habe, dürfe erwartet werden, dass sie ihre Herkunfts-
region sowie deren administrative Gliederung richtig benennen könne.
Weiter führte das SEM aus, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) seien. Er habe
deutlich widersprüchliche Aussagen zu den angeblichen Aufgeboten für
den Militärdienst und den geltend gemachten Festnahmen durch die erit-
reischen Behörden gemacht. In der BzP habe er vorgetragen, drei Mal,
nämlich im Jahr 2006, im Jahr 2009 und im Jahr 2013 ein Dienstaufgebot
erhalten zu haben. Jedes Mal habe es sich dabei um eine schriftliche Vor-
ladung von der Gemeindeverwaltung gehandelt. Im Gegensatz dazu er-
gebe sich aus der Anhörung, dass er nur einmal eine schriftliche Aufforde-
rung erhalten habe, nämlich im Jahr 2009. In den Jahren 2006 und 2013
sei er bei Razzien aufgegriffen und mitgenommen worden. Gemäss seinen
Ausführungen in der BzP sei er ferner drei Mal, nämlich in den Jahren
2006, 2009 und 2013 festgenommen worden. Bei allen drei Malen hätte er
in ein Trainingslager gebracht werden sollen, habe auf dem Weg dorthin
aber jeweils fliehen können. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhö-
rung immer nur von zwei Festnahme berichtet, nämlich in den Jahren 2006
und 2013. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe er die in der BzP
geltend gemachte Festnahme von 2009, bei der man ihn ins Trainingslager
nach E._______ habe bringen wollen, in der Anhörung nicht mehr erwähnt.
Im Gegensatz zur BzP habe er in der Anhörung ausserdem nur mehr von
einer Begebenheit, nämlich im Jahr 2006, gesprochen, bei der man ihn in
ein Trainingslager habe mitnehmen wollen; im Jahr 2013 sei er demgegen-
über nach einer kurzen Überprüfung wieder freigelassen worden. Auch zur
angeblichen Festnahme im Jahr 2006 habe er in der BzP und in der Anhö-
rung unterschiedliche Angaben gemacht. Während er bei der BzP die
Schule bereits verlassen gehabt haben wolle, als er durch eine Razzia auf-
gegriffen worden sei, habe er in der Anhörung angegeben, die Razzia habe
direkt in der Schule stattgefunden. Gemäss BzP-Protokoll sei ihm die
Flucht vom Transporter zudem in H._______ gelungen. Im Unterschied
dazu habe er in der Anhörung davon gesprochen, den Behörden in
I._______ entkommen zu sein. Ferner habe er unglaubhafte Angaben zur
angeblichen Inhaftierung seiner Mutter gemacht. Während er in der BzP
davon gesprochen habe, diese sei im (…) 2012 seinetwegen für drei Tage
inhaftiert worden, habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie sei im
(…) 2012 für drei Monate in Haft gewesen. Im Lauf der Anhörung habe er
dann plötzlich von zwei Inhaftierungen seiner Mutter gesprochen, wobei
sich die erste, ebenfalls dreimonatige Haft, im Jahr 2009 zugetragen habe.
Ein Vergleich mit den Anhörungsprotokollen der Mutter ergebe zudem,
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dass diese in ihrer Asylbegründung immer nur von einer dreitägigen Inhaf-
tierung im (…) 2012 gesprochen habe. Eine Haft im Jahr 2009 habe sie nie
geltend gemacht. Nach dem Gesagten sei es dem Beschwerdeführer somit
nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Eritrea tatsächlich zum
Militärdienst einberufen worden sei und die geltend gemachten Festnah-
men und Razzien erlebt habe. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, im
Detail auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente, insbesondere mangelnde
Substantiierung, in seinen Aussagen einzugehen. Der Vollständigkeit hal-
ber sei lediglich festzuhalten, dass seine Ausführungen zu den geltend ge-
machten Festnahmen und Razzien sowie zur Art und Weise, wie er den
eritreischen Behörden immer wieder habe entfliehen können, ohne jemals
in Haft genommen zu werden, insgesamt unsubstantiiert und unplausibel
ausgefallen seien. Letztlich sei auch nicht glaubhaft, dass er anlässlich sei-
ner Festnahme im (…) 2013 lediglich auf die Verwaltung mitgenommen,
überprüft und danach wieder freigelassen worden sei, obwohl er zuvor
mehrmals für den Militärdienst aufgeboten und gesucht worden und des-
wegen sogar seine Mutter inhaftiert gewesen sei. Wenn es zutreffen würde,
dass er wegen des Militäraufgebots von den Behörden zwischen 2006 und
2013 immer wieder gesucht worden wäre, hätten diese ihn im (…) 2013
kaum einfach wieder gehen lassen.
Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass es im vorliegenden Ver-
fahren nicht möglich sei, in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen
und familiären Verhältnisse über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu urteilen. Diese Unmöglichkeit liege in einer gro-
ben Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers begründet,
welcher nicht nur unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft gemacht
habe, sondern es auch unterlassen habe, rechtsgenügliche Ausweispa-
piere einzureichen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei somit von der
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
Ferner sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich.
C.
Gegen diesen Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 11. Januar 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte
sinngemäss, die Verfügung vom 10. Dezember 2015 sei vollumfänglich
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantrage er im
Sinne einer Beweisofferte, er möge durch einen DNA-Test beweisen, dass
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er der Sohn der in der Schweiz als Eritreerin anerkannten J._______ (N
586 853) und damit selbst Eritreer sei.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer massgeblich aus, dass er an
der Anhörung zu seinen Asylgründen seiner Pflicht nachgekommen sei und
alles Wesentliche erzählt habe. Er könne seine Nationalität und die von ihm
angegebenen Personalien nicht mit Identitätspapieren belegen. Wenn er
solche Dokumente gehabt hätte, hätte er diese eingereicht. Er sei keine
gebildete Person und könne sich nicht gut ausdrücken, was es schwierig
mache, seine Situation zu erklären. Er wolle darauf hinweisen, dass sein
Dorf und sein Haus vor einigen Monaten von den äthiopischen Behörden
niedergebrannt worden sei. Auch wenn das hierzulande kein Thema sei,
herrsche zwischen der eritreischen und der äthiopischen Regierung immer
noch Krieg und die an der Grenze lebenden Menschen hätten keine Si-
cherheit und Ruhe. Seine Frau und seine Kinder hätten im Nachbarsdorf
Zuflucht suchen müssen und zwei seiner Schwestern seien nach Äthiopien
geflohen. Zwei weitere Schwestern lebten noch in Eritrea, er wisse aber
nicht wo. Seine Mutter habe Eritrea verlassen müssen, weil er, der Be-
schwerdeführer, den Militärdienstaufgeboten der eritreischen Behörden
nicht Folge geleistet habe und nun von diesen gesucht werde. Er sei gerne
bereit, die Verwandtschaft zu seiner in F._______ lebenden Mutter und da-
mit auch seine eritreische Herkunft mit einem DNA-Test nachzuweisen.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Zudem verzichtete es auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und verwies die Beweisofferte bezüglich
des DNA-Tests auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Am 4. Februar 2016 kam das Gericht auf die Beweisofferte des Beschwer-
deführers zurück und hielt in der entsprechenden Zwischenverfügung fest,
dass die Verfahrensakten von J._______ (N [...]) von Amtes wegen beige-
zogen worden seien. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit
ein, zwecks Offenlegung dieser Akten eine schriftliche Einwilligungserklä-
rung von J._______ einzureichen, und stellte ihm in Aussicht, ihm nach
Eingang dieser Erklärung nach den gesetzlichen Vorgaben Akteneinsicht
zu gewähren. Schliesslich befand das Gericht, dass gegenwärtig kein An-
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lass dazu bestehe, einen DNA-Test durchzuführen, da das Verwandt-
schaftsverhältnis zwischen J._______ und dem Beschwerdeführer aus
heutiger Sicht nicht zweifelhaft sei.
F.
Am 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine von J._______
unterzeichnete Erklärung ein, in der diese darin einwilligt, ihm Einsicht in
ihre vorinstanzlichen Akten zu gewähren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 legte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Protokolle der BzP und der einge-
hende Anhörung sowie die vorinstanzliche Verfügung im Verfahren von
J._______ offen. Ferner stellte es ihm eine Kopie des Verzeichnisses der
vorinstanzlichen Akten von J._______ zu und forderte ihn auf, unverzüglich
mitzuteilen, wenn er Einsicht in weitere Akten wünsche. Schliesslich setzte
das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist an, um zu den vorinstanzli-
chen Akten von J._______ Stellung zu nehmen.
H.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er
in den Anhörungen seiner Mutter gelesen habe, dass sie seinen Namen
und sein Alter korrekt angegeben habe. Ihre Aussagen über seine Ge-
schwister seien identisch mit seinen eigenen Angaben dazu. Daraus sei zu
schliessen, dass er bezüglich des Verwandtschaftsverhältnisses zu
J._______ die Wahrheit gesagt habe und somit auch Eritreer sei. Seine
Mutter habe ferner ausgesagt, dass sie wegen ihm Probleme mit den erit-
reischen Behörden bekommen habe, festgenommen worden sei und zur
Zahlung einer Geldbusse von 50‘000 Nakfa verurteilt worden sei. Dies be-
lege, dass er auch mit Blick auf seine Asylgründe nicht gelogen habe.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM zur Vernehmlassung ein.
J.
In seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 führte das SEM im Wesentli-
chen aus, dass der Beschwerde kein stichhaltiges Argument zu entnehmen
sei, das die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zu entkräf-
ten vermöge. Des Weiteren sei der alleinige Verweis des Beschwerdefüh-
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rers, der Sohn von J._______ zu sein, kein Beweis für dessen Staatsan-
gehörigkeit, da Familien mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten im
eritreisch-äthiopischen Kontext durchaus vorkämen. Ohnehin sei es dem
Beschwerdeführer aber nicht gelungen, seine illegale Ausreise glaubhaft
zu machen, weshalb subjektive Nachfluchtgründe verneint werden müss-
ten.
K.
In seiner Replik vom 4. April 2016 hielt der Beschwerdeführer massgeblich
fest, dass er nicht verstehen könne, wie das SEM es immer noch nicht
anerkennen könne, dass er Eritreer sei und von seinen heimatlichen Be-
hörden verfolgt werde. Seine Beschwerdeschrift und die Angaben seiner
Mutter enthielten erhebliche Tatsachen und rechtfertigten die Aufhebung
des negativen Entscheids des SEM.
L.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 legte der Beschwerdeführer den Todes-
schein seines Vaters, der als Märtyrer gestorben sei, und seinen Studen-
tenausweis, gültig bis am (…) Oktober 2005, sowie das Zustellcouvert aus
Eritrea ins Recht und führte dazu aus, es belaste ihn sehr, dass er nicht als
Eritreer akzeptiert werde. Er sei Eritreer und habe wegen Problemen mit
den Behörden seinen Heimatstaat illegal verlassen müssen. Eine Rück-
kehr nach Eritrea wäre für ihn mit ernsthaften Nachteilen verbunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 9
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich in Eritrea mehrfach einer
Rekrutierung in den Nationaldienst entzogen zu haben, weshalb ihm dort
eine asylrelevante Verfolgung drohe.
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4.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Da-
rüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem er-
kennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Er-
halt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein
eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedin-
gungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorge-
setzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden
als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Perso-
nen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu
werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3
AsylG anzuerkennen.
Bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind –
insbesondere verheiratete Frauen und Personen, die Eritrea erst mit Mitte
20 oder älter verlassen haben –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer
konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Be-
strafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen (vgl. BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil
publiziert]).
4.3 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen.
Die Ausführungen zu seinen Vorfluchtgründen sind tatsächlich wider-
sprüchlich und zum Teil sogar wirr ausgefallen, weshalb sie nicht geglaubt
werden können. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Begründung
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Ziff. 2
der Verfügung vom 10. Dezember 2015). Selbst wenn die Geschehnisse
vor der Ausreise des Beschwerdeführers glaubhaft wären, müsste aber da-
von ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden kein ernsthaftes
Interesse an ihm haben, liessen sie ihn nach der Festnahme im Jahr 2013
doch schon nach kurzer Zeit wieder frei, obwohl es unter jenen Umständen
E-202/2016
Seite 11
einfach gewesen wäre, ihn bei dieser Gelegenheit in den Nationaldienst
einzuziehen.
Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, einen relevanten Kontakt zu den eritreischen
Militärbehörden und damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft zu machen.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer we-
gen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus Erit-
rea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese
Praxis im Sommer 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
E-202/2016
Seite 12
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin
nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (a.a.O., E. 5).
5.4 Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise ist
unglaubhaft. Es vermag nicht zu überzeugen, dass er sich, wie von ihm
behauptet, auf eine mehrere tausend Kilometer lange, gefährliche Reise
begeben habe, ohne irgendwelche Vorkehrungen getroffen oder seine Fa-
milie informiert zu haben, und stattdessen unmittelbar vor seiner Ausreise
noch ein wenig seiner Arbeit in der Landwirtschaft nachgegangen sei
(A19/21, F170 ff.). Selbst wenn die äthiopische Grenze von seinem Hei-
matdorf aus zu Fuss tatsächlich innerhalb von zwei Stunden erreichbar
sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich über mögliche Gefah-
ren auf dem Weg dorthin informiert und in den Anhörungen entsprechend
davon berichtet hätte. So ist angesichts der Tatsache, dass im Zeitpunkt
der Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2013 noch kein Ende der Feind-
seligkeiten zwischen Eritrea und Äthiopien in Sicht war, davon auszuge-
hen, dass die Militärpräsenz an der Grenze zwischen den beiden Staaten
damals hoch war. Entsprechende Befürchtungen, auf der Flucht von der
eritreischen Armee aufgegriffen zu werden, äusserte der Beschwerdefüh-
rer aber nicht. Stattdessen erwecken seine oberflächlichen Schilderungen
den Eindruck, es habe sich um eine völlig unbedenkliche, kurze Reise ge-
handelt (vgl. A19/21, F176 ff.).
Selbst wenn die illegale Ausreise glaubhaft wäre, sind aus den Akten aber
keinerlei Anknüpfungspunkte ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch
– zusammen mit einer illegalen Ausreise – zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Insbesondere kann ihm – wie
in E. 4.3 ausgeführt – nicht geglaubt werden, dass er Refraktär ist. Der
Frage, ob er aus dem Nationaldienst desertiert ist, muss vorliegend nicht
nachgegangen werden, weil er dies nicht geltend gemacht hat.
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Seite 13
5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG
darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht
verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Das SEM zweifelt an der eritreischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers. Es wirft ihm vor, unglaubhafte Angaben zu seiner Her-
kunft gemacht und keine Identitätspapiere eingereicht zu haben und
dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, weshalb die Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht beurteilt werden
könne.
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das SEM
zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe die
Asylbehörden über seine Herkunft getäuscht und damit seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt. Zwar legte er bis heute keine eritreische Identitätskarte ins
Recht, da er nie eine solche beantragt habe. Dass das SEM einzig auf-
grund dessen und gestützt auf seine nicht ausgewerteten und damit wenig
aussagekräftigen Herkunftsfragen im Rahmen der Anhörung an der eritre-
ischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zweifelt, erscheint je-
doch nicht gerechtfertigt. So gab der Beschwerdeführer bereits in der BzP
zu Protokoll, dass es sich bei der in der Schweiz lebenden J._______ um
seine Mutter handle (A3/12, Rz. 3.02). J._______, die nachweislich Eritre-
erin ist und vom SEM auch als solche registriert wurde, gab ihrerseits an,
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der Beschwerdeführer sei ihr Sohn (N [...], A4/10, Rz. 3.01). Der Name des
Ehemannes von J._______ (N [...], A4/10, Rz. 1.14) stimmt zudem grund-
sätzlich mit dem Namen des Vaters des Beschwerdeführers überein
(A3/12, Rz. 1.16). In ihrer Anhörung trug J._______ vor, ihr Ehemann sei
als eritreischer Freiheitskämpfer gefallen (N [...], A14/16, F18). Folglich ist
davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers auf Seiten der
eritreischen Unabhängigkeitskämpfer im Krieg war, weshalb die vom SEM
in seiner Vernehmlassung geäusserte Hypothese, wonach Familien mit un-
terschiedlichen Staatsangehörigkeiten im eritreisch-äthiopischen Kontext
durchaus vorkämen, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner eritrei-
schen Mutter nicht zwingend Eritreer sein müsse, vorliegend nicht zu über-
zeugen vermag. Mit seiner Eingabe vom 15. Juni 2016 legte der Beschwer-
deführer denn auch den entsprechenden Todesschein seines Vaters, wo-
nach dieser als Märtyrer gestorben sei, sowie seinen Studentenausweis,
wonach er aus dem Dorf B._______ stammte, ins Recht (vgl. Bst. L).
7.2.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer – entgegen der
Ansicht des SEM – gelungen, glaubhaft zu machen, dass er eritreischer
Staatsangehöriger ist und wie seine Mutter J._______ aus dem Dorf
B._______ stammt (vgl. N [...], A4/10, Rz. 2.01). Folglich hat er auch seine
Mitwirkungspflicht nicht verletzt, weshalb das SEM die Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea zu Unrecht nicht abge-
klärt hat. Die Vorinstanz verletzt damit ihre Untersuchungspflicht
(vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie auch ihre Begründungspflicht
als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art.
29 Abs. 2 BV).
7.3 Um dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit
und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Eritrea
den vollen Instanzenzug zu gewähren und weil in diesem Zusammenhang
möglicherweise weitere Tatsachen festgestellt und zusätzliche Beweise er-
hoben werden müssen, erscheint es angezeigt, die Ziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuhe-
ben und die Sache zwecks Abklärung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen ans SEM zurückzuweisen. Das SEM wird diesbezüglich auf die neue
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hingewiesen. Demnach
hat es einerseits zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug generell zulässig
und zumutbar ist (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 11-17
[als Referenzurteil publiziert]). Obwohl dem Beschwerdeführer – wie in E. 4
dargelegt – nicht geglaubt werden kann, dass er vor seiner Ausreise aus
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Eritrea einen relevanten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden hatte,
kann vor dem Hintergrund der einschlägigen Erwägungen im Referenzur-
teil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (E. 13.2-13.4) nicht gänzlich aus-
geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit
einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Folglich
hat das SEM in Anwendung des Urteils E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur
Publikation vorgesehen] auch zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug an-
gesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig
und zumutbar betrachtet werden kann.
8.
Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint
und sein Asylgesuch zutreffenderweise abgewiesen hat. Auch die Wegwei-
sung wurde zu Recht angeordnet. In diesen Punkten ist die Beschwerde
abzuweisen.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde demgegenüber
gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügungen sind aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
in fine VwVG zwecks Abklärung von Wegweisungsvollzugshindernissen im
Heimatstaat des Beschwerdeführers und zur Neubeurteilung ans SEM zu-
rückzuweisen. Die Akten, einschliesslich der eingereichten Beweismittel,
gehen für kurze Zeit ans SEM, mit der Bitte um anschliessende Retournie-
rung.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf-
zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist be-
züglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegwei-
sung unterlegen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt.
Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte, weshalb die Verfah-
renskosten grundsätzlich hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wä-
ren (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte in seiner Rechtsmitteleingabe je-
doch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches angesichts
der Tatsache, dass die Beschwerdebegehren nicht von vorneherein aus-
sichtslos waren und der Beschwerdeführer bedürftig ist, gutzuheissen ist.
Folglich sind vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben.
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9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Kosten zusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den Akten ist nicht er-
sichtlich, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren Kosten erwachsen wären. Es ist ihm deshalb keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Wegweisungsvollzug betreffend gutgeheissen.
Die Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Dezember 2015
werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neube-
urteilung ans SEM zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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