B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-202/2020
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind:
B._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz mit Schrei-
ben vom 14. April 2018 mit, er habe geheiratet und seine Ehefrau werde
demnächst in die Schweiz einreisen und ein Asylgesuch stellen.
A.b Am 13. August 2018 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein.
Am 22. August 2018 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin die
Befragung zur Person (BzP) durch. Sie gab dabei an, sie habe sich mit
ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehemann im (…) durch Fernheirat ver-
mählt. Sie habe versucht, über die Schweizer Botschaft (…) legal in die
Schweiz zu reisen, was nicht geklappt habe. Zu Hause habe ihr Vater sie
immer wieder geschlagen und sie habe das Haus nicht verlassen dürfen.
Ihr Vater habe sie ständig unter Druck gesetzt und gemeint, es sei eine
Schande, dass sie als verheiratete Frau nicht zu ihrem Mann gehen könne.
Schliesslich habe er sie mit ihrem Cousin verheiraten wollen. Sonstige
Probleme, mit Behörden oder Organisationen im Heimatstaat, habe sie
nicht gehabt.
A.c Am 6. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin angehört. Dabei
gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei ohne Kenntnis ihrer Familie
ausgereist und habe keinen Kontakt mehr. Ihr Vater und der Vater ihres
Mannes hätten sich schon lange gekannt, weshalb irgendwann das Thema
einer Heirat zwischen ihnen zur Sprache gekommen sei. Nach der Hoch-
zeit habe sie versucht, die Dokumente zu vervollständigen, damit sie in die
Schweiz gehen könne, ihre Anträge seien jedoch abgelehnt worden. Un-
gefähr im (…) oder (…) Monat (…) sei ihr Mann für ungefähr zwei Wochen
nach Syrien gekommen, um herauszufinden, weshalb die Anträge abge-
lehnt worden seien. Sie hätten Hochzeit gefeiert, wegen Problemen mit
dem Regime und den Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah
Öcalan, also Mitglieder der PKK [Partiya Karkerên Kurdistan] respektive
der YPG [Yekîneyên Parastina Gel]) habe er aber wieder fliehen müssen.
Weil ihre Anträge, zu ihrem Mann zu gehen, wiederholt abgelehnt worden
seien, habe sie Probleme mit ihrem Vater gehabt. Er habe es nicht verstan-
den und habe mit ihr gestritten. Als er genervt gewesen sei, habe er gesagt,
er werde sie mit dem Cousin – der hier in Syrien sei – verheiraten. Er habe
dies aber nicht ernst gemeint. Ungefähr im zweiten Monat 2018 habe sie
es nicht mehr aushalten können. Eine Freundin sei ihr bei der Ausreise
behilflich gewesen und habe einen Schlepper organisiert.
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A.d Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ zur
Welt.
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumut-
bar sei, wurde eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeord-
net. Weiter hielt das SEM fest, für die Tochter der Beschwerdeführerin falle
der Entscheid über deren weiteren Aufenthalt in der Schweiz in die Zustän-
digkeit der kantonalen Migrationsbehörden (da ihr von den zuständigen
kantonalen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei).
C.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid
des SEM vom 13. Dezember 2019 sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die
Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
D.b Da die Verfügung in der Folge von der Post mit dem Vermerk «Emp-
fänger konnte an der Adresse nicht ermittelt werden» an das Gericht zu-
rückgesandt wurde, wurde die Verfügung am 28. Januar 2020 und am
4. Februar 2020 aus dem gleichen Grund nochmals versandt.
D.c Danach ging der Kostenvorschuss innert Frist bei der Gerichtskasse
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen An-
forderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2 Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe Schwierigkei-
ten mit ihrem Vater bekommen. Er habe ihr verboten, das Haus zu verlas-
sen, und habe sie manchmal geohrfeigt beziehungsweise versucht, sie zu
ohrfeigen. Aufgrund ihrer Ausführungen müsse davon ausgegangen wer-
den, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen zwischen ihr und
ihrem Vater hauptsächlich um verbale Auseinandersetzungen gehandelt
habe. Mangels Intensität vermöchten die von ihr geltend gemachten Nach-
teile den hohen Anforderungen ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG nicht zu genügen. Die Auseinandersetzungen hätten darauf
beruht, dass sie als verheiratete Frau noch zu Hause gewohnt habe. Inzwi-
schen sei sie dem Wunsch des Vaters, das elterliche Haus zu verlassen,
nachgekommen und sei zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen. Es
sei deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachten Nachteile im
Zeitpunkt des Asylentscheids nicht mehr aktuell seien.
Eine Konsultation des Asyldossiers ihres Ehemannes habe zu keiner an-
deren Einschätzung geführt.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Er-
kenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asyl-
relevant. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht ge-
eignet, die vorinstanzliche Beurteilung umzustossen.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie fühle sich benachteiligt, weil an
der BzP ein Iraker gedolmetscht habe und sie nicht in syrischem Kurdisch
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befragt worden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass sie keinen Anspruch da-
rauf hat, dass eine Person übersetzt, die aus dem selben Land stammt wie
sie. Die Dolmetscherin an der Anhörung habe ferner nicht so deutlich ge-
sprochen. Die Beschwerdeführerin gab aber sowohl an der BzP als auch
an der Anhörung an, sie verstehe den Dolmetscher (SEM-Akte B10/12
S. 2) beziehungsweise die Dolmetscherin (SEM-Akte B17/16 F1-3) gut.
Hinweise für Verständigungsprobleme sind dem Protokoll der Anhörung
nicht zu entnehmen. Zudem machten weder die Beschwerdeführerin noch
die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin irgendwelche Be-
merkungen, Korrekturen oder Beanstandungen. Im Übrigen wird nicht klar,
was die Beschwerdeführerin aus diesen Einwänden ableiten will.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter vorgebracht, die Beschwerde-
führerin habe sich nur durch die Flucht der Zwangsverheiratung und der
Gefahr des Ehrenmordes entziehen können. Sie sei aufgrund ihrer Weige-
rung, den Cousin zu heiraten, grossen Gefahren ausgesetzt gewesen. In
der Anhörung gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Protokoll, ihr
Vater habe die Drohung, sie müsse ihren Cousin heiraten, nicht ernst ge-
meint. Sie führte dazu wörtlich aus: «Das hat er [der Vater] einfach so ge-
sagt und nicht ernst gemeint, das habe ich übrigens auch so gesagt in der
ersten Befragung, dass er es nicht ernst meint.» (SEM-Akte B17/16 F92
vgl. auch F84). Zudem gab sie an, ihr Vater und der Vater ihres Mannes
würden sich kennen und hätten untereinander das Thema der Heirat be-
sprochen (SEM-Akten B17/16 F35). Ferner hat sie gemäss eigenen Anga-
ben ihren Mann in Syrien in Anwesenheit ihres Vaters geheiratet und die
Hochzeit offiziell registrieren lassen (SEM-Akte B17/16 F86, F45). Vor die-
sem Hintergrund geht auch das Gericht davon aus, dass der Vater der Be-
schwerdeführerin ihr nicht ernsthaft mit einer Zwangsheirat mit dem Cousin
gedroht hat. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, die Beschwerdeführe-
rin wolle ihren Asylvorbringen damit mehr Gewicht verleihen. Aus diesem
Grund ist auf die weitschweifigen, allgemeinen Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift zu Zwangsheiraten und Ehrenmorden nicht weiter einzu-
gehen.
6.4 Schliesslich wird in der Beschwerde moniert, die Verfügung sei der Be-
schwerdeführerin nicht ordnungsgemäss an ihre Wohnadresse zugestellt
worden. Die vorinstanzliche Verfügung wurde der Beschwerdeführerin an
die letzte den Behörden bekannte – und im Übrigen auch heute noch ak-
tuelle – Adresse zugestellt. Gemäss Art. 12 AsylG wird eine Verfügung
nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch
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wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Eine mangelhafte Eröff-
nung der Verfügung liegt mithin nicht vor. Darüber hinaus wird erneut nicht
deutlich, was die Beschwerdeführerin mit dieser Kritik erreichen will. Sie
hat ihre Beschwerde vorliegend innert Frist beim Bundesverwaltungsge-
richt einreichen können. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der
Fehler hier nicht bei der Vorinstanz liegt, sondern vielmehr die Vermutung
besteht, der Name der Beschwerdeführerin sei an der Adresse ihres Man-
nes nicht ordnungsgemäss an der Türklingel beziehungsweise am Brief-
kasten angeschrieben (vgl. auch vorliegend: Sachverhalt D.b).
6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 13. Februar 2020 geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: