Abtei lung V
E-2022/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 22. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2022/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
18. Februar 2010 auf dem Luftweg verlassen hat und am 19. Februar
2010 in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass er am 15. März 2010 im B._____ summarisch befragt und am 22.
März 2010 in Bern-Wabern zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vor-
brachte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo
mit letztem Wohnsitz in (...),
dass sein Vater im Jahr 2007 im Wahlkampf (Präsidentschaftswahlen)
bei einer Demonstration getötet worden sei, worauf er auf den örtli-
chen Polizeiposten gegangen und dort zwei Tage festgehalten worden
sei,
dass er im Juni 2009 Mitglied einer Geheimorganisation, die zwecks
Lösegelderpressung Kinder, Frauen und Männer entführt habe, gewor-
den und mit der Bewachung von Entführten beauftragt worden sei,
dass er am 4. Januar 2010 einem weissen Mann zur Flucht verholfen
und in der Folge von der Organisation gesucht worden sei,
dass seine Mutter von Mitgliedern der Organisation getötet worden sei,
weil sie seinen Aufenthaltsort nicht habe angeben können,
dass er mit Hilfe und in Begleitung des weissen Mannes aus Nigeria
ausgereist sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Rei-
se- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen
mündlich eröffneter Verfügung vom 22. März 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton Neuen-
burg mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an den Beschwerdeführer anordnete,
dass für die Begründung auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 29. März 2010 in materieller Hinsicht ausschliess-
lich die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung und
in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bean-
tragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. April 2010 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte, dem Beschwerdeführer mitteilte, er
dürfe den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten, und den
Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt
verlegte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
dass gemäss Rechtsprechung eine Verfügung dann nichtig ist, wenn
ihr ein besonders schwerer und offensichtlicher oder zumindest leicht
erkennbarer Mangel anhaftet und die Rechtssicherheit durch die Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 956, mit weiteren Hinweisen),
dass zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung des BFM vom
22. März 2010, wie vom Beschwerdeführer gerügt, einen besonders
schweren Mangel aufweist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG Verfügungen von der Behörde den
Parteien grundsätzlich schriftlich zu eröffnen sind,
dass indessen Art. 13 Abs. 1 AsylG als Lex specialis vorsieht, dass
Verfügungen und Entscheide in geeigneten Fällen mündlich eröffnet
und summarisch begründet werden können,
dass mit der Einführung dieser Bestimmung bezweckt wurde, nament-
lich im Falle von Nichteintretensentscheiden schnelle Entscheide in
vereinfachter Form fällen zu können, wenn sich ein Entscheid ohne
grossen Aufwand begründen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4210/2009 vom 12. Februar 2010 E. 3.2),
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dass die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch festzu-
halten und den asylsuchenden Personen ein Protokollauszug auszu-
händigen ist (Art. 13 Abs. 2 AsylG), der den Anforderungen von Art. 35
Abs. 1 VwVG für schriftliche Verfügungen entsprechen muss,
dass zwar im Asylgesetz nicht näher geregelt ist, welche Form der
auszuhändigende Protokollauszug aufzuweisen hat,
dass aber die Zusammenlegung dieses Protokolls mit demjenigen der
Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG aus Grün-
den der Rechtssicherheit angezeigt sein kann,
dass es bei einer solchen Vereinigung der beiden Protokolle nicht not-
wendig ist, die bereits im Anhörungsprotokoll festgehaltenen Angaben
(insbesondere das Datum und die Angaben zur Identität der asylsu-
chenden Person) im Entscheidprotokoll zu wiederholen,
dass bei dieser Konstellation auch der Umstand, dass die mündlich er-
öffnete Verfügung des BFM im ausgehändigten Protokoll nicht aus-
drücklich als solche bezeichnet wird, keine Verletzung der Formvor-
schriften darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O.
E. 3.3),
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2010 um
einen Nichteintretensentscheid handelt, der sich aufgrund der klaren
Sach- und Rechtslage ohne grossen Aufwand summarisch begründen
liess, weshalb die Voraussetzungen für dessen mündliche Eröffnung
erfüllt waren,
dass zudem die dem Beschwerdeführer ausgehändigte schriftliche Ur-
teilsbegründung den anzuwendenden Formvorschriften entspricht,
dass sich nach dem Gesagten das in materieller Hinsicht ausschliess-
lich gestellte Rechtsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Ver-
fügung des BFM vom 22. März 2010 als offensichtlich unbegründet er-
weist, und sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal diese nicht geeignet
sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängigen Entscheid
über die Verfahrensanträge der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen das gestellte Rechts-
begehren als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Aus-
gang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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