Abtei lung V
E-2023/2010/luc/bos/gon
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt, eigenen Angaben
zufolge Afghanistan bzw. Pakistan,
vertreten durch lic.iur. Dominik Löhrer, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2023/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge von Kabul
(Afghanistan) her, via Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland und Italien,
illegal in die Schweiz ein und stellte hier am 12. September 2009 ein
Asylgesuch.
B.
Am 21. September 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ zu seinen Asylgründen befragt, wobei er unter
anderem geltend machte, er sei im Jahre 1994 (bzw. Ende 1993; er
werde Ende des Jahres 2009 16 Jahre alt) in seinem Heimatstaat
Afghanistan geboren. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden
und sein Onkel sei nun besorgt, dass auch ihm etwas angetan werde.
Er könne seinen Onkel beauftragen, ihm zum Beweis seines Alters
seine Tazkara in die Schweiz zu schicken, sobald er ihn erreichen
könne.
C.
Am 22. September 2009 ergab die radiologische Untersuchung des
Beschwerdeführers durch das Spital C._______ ein Skelettalter von
18 Jahren (A 10 und 11).
D.
Mit Befragung vom 6. Oktober 2009 teilte ihm das BFM mit, er habe
seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können und werde
somit im weiteren Verfahren als volljährig behandelt. In derselben Be-
fragung wurde ihm das rechtliche Gehör dazu sowie zu einer mög-
lichen Wegweisung nach Griechenland gewährt (A16 und 17).
E.
Am 9. Oktober 2009 ging per DHL-Kurier die Tazkara des Be-
schwerdeführers mit pakistanischem Absender beim BFM ein.
F.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
G.
In einer internen Aktennotiz vom 14. Oktober 2010 hielt das BFM fest,
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die Echtheit der eingereichten Tazkara könne nicht geprüft werden
(A24).
H.
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Dublin-Übernahmeverfahren bei den
griechischen Behörden einzuleiten sei, hielt das BFM mit Aktennotiz
vom 4. Dezember 2009 fest, hierauf werde verzichtet, da das Alter des
Beschwerdeführers nach der momentanen Aktenlage nicht eindeutig
bestimmt werden könne. Die Leiterin des Durchgangszentrums, in
welchem der Beschwerdeführer untergebracht sei, habe vermerkt,
dass sich dieser nicht wie ein Volljähriger verhalte. Er komme deutlich
besser mit den 16-Jährigen zurecht als mit den anwesenden Erwach-
senen. Auch sein Lehrer stufe sein Verhalten als dasjenige eines Min-
derjährigen ein. Da es für einen afghanischen Staatsangehörigen
praktisch unmöglich sei, sein Alter nachzuweisen, werde auf die
Durchführung eines Dublin-Verfahrens verzichtet (A28).
I.
Am 2. März 2010 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM ein-
lässlich angehört.
J.
Mit Verfügung vom 24. März 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 12. September 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug
an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass gemäss der
von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten
Praxis der Asylsuchende die Beweislast für die geltend gemachte
Minderjährigkeit trägt. Es obliege demnach dem Beschwerdeführer
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er
tatsächlich minderjährig sei. Dies sei ihm nicht gelungen. Sowohl das
Aussehen und seine Erscheinung wie auch die gemachten Aussagen,
welche extrem vage und undifferenziert gewesen seien, sprächen
gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit. Zudem habe die
Knochenaltersanalyse auf ein Alter von 18 Jahren hingewiesen. Der
vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätsausweis (Tazkara)
vermöge seine Behauptung nicht zu beweisen, zumal afghanische
Papiere jeder Art grundsätzlich leicht gefälscht, beziehungsweise
ebenso leicht käuflich erworben werden könnten. Der Beweiswert von
afghanischen Papieren könne grundsätzlich, mit Ausnahme von
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Reisepässen, als niedrig eingestuft werden. Auch seien die
Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der
Ausstellung des Identitätsausweises, seine Ausreise und das
eingetragene Ausstellungsdatum in diesem Ausweis widersprüchlich.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass der eingereichte Ausweis
nicht echt sei. Somit sei der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
erfüllt, da der Beschwerdeführer mit seinen vagen, unsubstanziierten
und widersprüchlichen Aussagen auch nicht habe glaubhaft machen
können, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage
gewesen sei, innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden echte
Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen. Ebenso sei die Flüchtlings-
eigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe
offensichtlich weder in Afghanistan noch in Pakistan gelebt und es sei
nicht Aufgabe des BFM, nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der
Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
K.
Mit Beschwerde vom 29. März 2010 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des
BFM sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz mit der An-
weisung zurückzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Vor-
instanz sei anzuweisen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung. Zur Begründung machte er geltend, das BFM habe zu Un-
recht ohne Vornahme einer eigentlichen Prüfung geschlossen, die
eingereichte Tazkara sei gefälscht. Das Bundesverwaltungsgericht
habe sich mit Urteil D-4472/2010 vom 5. Februar 2009 zur
Fälschungssicherheit einer Tazkara geäussert und sei zum Schluss
gekommen, bei der Überprüfung derselben müssten immer auch die
Verhältnisse im Heimatland berücksichtigt werden. Es dürfe nur in dem
Falle von einer Fälschung ausgegangen werden, wenn die Identitäts-
karte auch den afghanischen Massstäben nicht entspreche. Das BFM
könne sich daher nicht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG stützen. Weiter
könne bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers nicht auf den Entscheid der ARK (EMARK 2004
Nr. 30) abgestellt werden, seien doch in jenem Verfahren keine Identi-
tätspapiere eingereicht worden und habe dort die Knochenalters-
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analyse eine Alter von 19 Jahren ergeben. Zudem gehe aus dem Ent-
scheid hervor, dass dem Augenschein bei Personen zwischen 15 und
25 Jahren kaum praktische Bedeutung zukomme. Auch könnten aus
dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse keine gesicherten Schlüsse
gezogen werden.
L.
Mit Verfügung vom 6. April 2010 wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und das BFM zu einer Stellungnahme
eingeladen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2010 führte das BFM aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche zu einer Änderung seines Standpunktes führen
könnten. Gleichwohl werde wiederholt, was mit Verfügung vom
24. März 2010 bereits ausgeführt worden sei. Da es sich bei afghani -
schen Dokumenten auch um Blankodokumente oder gefälligkeits-
halber ausgestellte Dokumente handeln könne, erübrige sich die Frage
einer Dokumentenanalyse. Im Falle der durch den Beschwerdeführer
eingereichten Tazkara würden die Zweifel an deren Echtheit durch
verschiedene Ungereimtheiten in den Befragungen untermauert. Die
eingereichte Tazkara sei deshalb eine Fälschung, respektive es
komme ihr kein Beweiswert zu.
N.
Mit Replik vom 30. April 2010 erwiderte der Beschwerdeführer, es
könne in Anbetracht dessen, dass das BFM lediglich auf die an-
gefochtene Verfügung verweise, auf die Ausführungen in der Be-
schwerde verwiesen werden.
O.
Am 21. Mai 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
aufforderungsgemäss seine Kostennote zu den Akten.
Seite 5
E-2023/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asyls endgültig (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hat sich beim angefochtenen Nichteintretensentscheid auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt. Bei Beschwerden gegen Nicht -
eintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei
Begründetheit des Beschwerde ist die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240).
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4.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ an, er sei im Jahre 1994 (bzw. Ende
1993) geboren. Somit wäre der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt
des vorliegenden Beschwerdeentscheides noch minderjährig.
Die Vorinstanz ging demgegenüber im Rahmen einer vorfrageweisen
Prüfung davon aus, die behauptete Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft
gemacht worden, wozu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
gewährt worden ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ging die Vor-
instanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Namentlich
wurde ihm für die Dauer des Asylverfahrens, auch für die ausführliche
Anhörung zu den Asylgründen am 2. März 2010, keine Vertrauens-
person beigeordnet, und in der angefochtenen Verfügung wird die
Frage des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf eine volljährige
Person geprüft.
5.
5.1 Ist einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden kein Vor-
mund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vor-
mundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen
Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist der
urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen
Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Ver-
trauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asyl-
gründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und
5 AsylV 1).
5.2 Es ist grundsätzlich zulässig, dass die Vorinstanz vorfrageweise
über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minder-
jährigkeit befindet, wenn Zweifel an den Altersangaben der asyl-
suchenden Person bestehen, und gegebenenfalls das Verfahren, wenn
die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft wird, ohne Einhaltung
der speziellen Verfahrensvorschriften zugunsten unbegleiteter minder-
jähriger Asylsuchender durchführt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30).
Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen
haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen,
das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft
erscheinen. Die Glaubhaftmachung des behaupteten minderjährigen
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Alters ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung in einer Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen; dabei gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2004 Nr. 30,
E. 5.3.3 und 5.3.4 S. 209 f., mit weiteren Hinweisen).
5.3 Ergibt sich freilich nachträglich, dass die Vorinstanz zu Unrecht
von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit aus-
gegangen und den Betreffenden zu Unrecht als volljährigen Asyl-
suchenden behandelt hat, wird mithin nachträglich im Beschwerde-
verfahren festgestellt, dass die Altersangaben der betreffenden Person
und damit die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft
zu erachten sind, ihr aber vor der Anhörung zu den Asylgründen keine
Vertrauensperson beigeordnet worden ist, hat dies die Kassation des
vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Folge (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214, mit weiteren Hin-
weisen).
6.
6.1 In erster Linie werden bei der Feststellung der Glaubhaftigkeit der
Minderjährigkeit eines Asylsuchenden die eingereichten Identitäts-
dokumente gewürdigt.
Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkara zu den Akten, die ihm per
DHL-Kurier aus Pakistan, seinen Angaben gemäss von seinem Onkel,
zugestellt worden ist; die Tazkara ist den darin enthaltenen Angaben
zufolge am (...) in Kabul ausgestellt worden und hält in der Rubrik
„Geburtsdatum“ fest: „Im Jahr 1388 (2009) scheint 15-jährig zu sein“.
Das BFM mass dieser Tazkara keinen Beweiswert zu, bezeichnete sie
aufgrund diverser Unstimmigkeiten als Fälschung und verfügte die
Einziehung, ohne indessen eine Dokumentenanalyse durchzuführen
und konkrete Fälschungsmerkmale zu nennen. Das BFM ging davon
aus, eine Dokumentenanalyse erübrige sich, da es sich bei af-
ghanischen Dokumenten auch um Blanko- oder bloss gefälligkeits-
halber ausgestellte Dokumente handeln könne.
Der Beschwerdeführer macht hierbei geltend, gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2009 (D-4472/2008)
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müssten bei der Prüfung einer Tazkara nicht lediglich die schweizeri -
schen Bedingungen, sondern immer auch die des Ausstellungslandes
berücksichtigt werden. Nur wenn die eingereichte Identitätskarte den
afghanischen Qualitätsstandards nicht entspreche, dürfe daraus der
Schluss gezogen werden, das Dokument sei gefälscht.
In der Tat befasst sich der genannte Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichtes mit einer sehr ähnlichen Fallkonstellation. Darin
wird der durch das BFM gefällte Nichteintretensentscheid (Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG), aufgrund fehlender Sachverhaltsabklärungen
bezogen auf die eingereichte Tazkara, aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Die in jenem Beschwerdeverfahren
eingereichte Tazkara erfülle zwar das in BVGE 2007/7 festgesetzte Kri-
terium, wonach Identitätspapiere "praktisch fälschungssicher" sein
müssten, nicht, dieses Kriterium sei jedoch immer auch bezogen auf
die Sicherheitsstandards im Heimatland zu betrachten. Zwar könne
angesichts des Mangels an Sicherheitsmerkmalen davon aus-
gegangen werden, dass diese auch nach afghanischen Bestimmungen
nicht als fälschungssicher zu qualifizieren wäre, mit hinreichender
Sicherheit könne dies jedoch nicht festgestellt werden. Es bestehe
somit ein gewisser Klärungsbedarf und es könne nicht der Schluss
gezogen werden, es handle sich mangels Sicherheitsmerkmalen nicht
um ein Identitätspapier im Sinne der erwähnten Praxis. Das BFM wäre
somit verpflichtet gewesen, die unklar gebliebenen Fragen hinsichtlich
der afghanischen Identitätskarten zu klären und die betreffenden
Informationen bei den afghanischen Behörden einzuholen.
Auch im vorliegenden Fall muss also ohne eingehende Prüfung der
Tazkara davon ausgegangen werden, dass dem eingereichten Identi-
tätsdokument immerhin ein gewisser Beweiswert zukommt; zumindest
darf diese nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert
werden.
Zwar ergeben sich, bezogen auf die eingereichte Tazkara, wie in der
Verfügung des BFM festgestellt, in der Tat einige Unklarheiten. Zu er -
wähnen ist beispielsweise, dass sich der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkara bereits
ausserhalb Afghanistans befunden hätte. Dennoch kann nach
bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Prüfung
der eingereichten Identitätskarte davon ausgegangen werden, diese
sei gefälscht. Was die widersprüchlichen Angaben des
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Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang betrifft, ist festzuhalten,
dass diese in einer Anhörung ohne Vertrauensperson zu Protokoll
gegeben wurden; das gesamte unsubstanziierte und unstimmige
Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen dieser
Befragung könnte durchaus ein Zeichen der offensichtlich auch durch
die Lehrpersonen festgestellten Unreife des Beschwerdeführers sein,
der sich möglicherweise der Tragweite des Verfahrensschrittes nicht
vollständig bewusst war. Sinn und Zweck der Beiordnung einer
Vertrauensperson bei minderjährigen Beschwerdeführern ist es gerade
auch, dem Jugendlichen die Wichtigkeit und Bedeutung der Anhörung
begreiflich zu machen (vgl. EMARK 2006 Nr. 14 E. 6.4 S. 155; EMARK
2003 Nr. 1 E. 3.e.bb S. 8 f.).
6.2 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen als Be-
weismittel zudem Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf
"wissenschaftlichen Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 be-
ruhen. In der Praxis handelt es sich dabei meist um sogenannte
Knochenaltersanalysen. Dabei muss festgestellt werden, dass der-
artigen Abklärungsergebnissen nur äusserst beschränkter Beweiswert
zukommt. Nach der Praxis der ARK – die das Bundesverwaltungs-
gericht weiterführt – vermag eine Knochenaltersanalyse lediglich als
Beweismittel zu dienen, wenn die Differenz zwischen dem ange-
gebenen Alter und dem des Abklärungsresultates eine Abweichung
(doppelte Standardabweichung) von drei Jahren übersteigt (EMARK
2001 Nr. 23). Auch damit kann jedoch lediglich bewiesen werden, dass
der Beschwerdeführer betreffend sein Alter getäuscht hat; bezogen auf
das tatsächliche Alter sind hingegen keine wissenschaftlich zuver-
lässigen Aussagen möglich. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das
ermittelte Knochenalter über 19 Jahren liegt und somit feststeht, dass
der Beschwerdeführer ausgewachsen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 23
E. 4 S. 186; EMARK 2000 Nr. 19, E. 7c S. 187). Immerhin wäre dies
jedoch ein (schwaches) Indiz für eine Volljährigkeit des Beschwerde-
führers. Bei einem ermittelten Skelettalter von 18 Jahren und weniger
kann zumindest festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer
noch im Wachstum befindet. Im vorliegenden Fall wurde, bei einer
durch das Spital C._______ vorgenommenen Abklärung, ein
Skelettalter von 18 Jahren festgestellt. Dabei wurde darauf
hingewiesen, dass bei einem angegebenen Alter von 15 Jahren mit
einer doppelten Standardabweichung von +/-28,4 Monaten zu rechnen
sei. Die Differenz zwischen dem angegebenen und dem ermittelten
Alter beträgt im Falle des Beschwerdeführers weniger als drei Jahre
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und die Aussagen des Beschwerdeführers stimmen demnach, gemäss
ARK-Praxis, durchaus noch mit dem Abklärungsresultat im Rahmen
einer möglichen Normalabweichung überein. Auch die durch das Spital
C._______ angegebene doppelte Standardabweichung von +/- 28,4
Monaten liegt noch im Bereich des Möglichen, sofern man davon
ausgeht, der Beschwerdeführer sei Anfang des Jahres 1994 geboren
und demnach bei der Knochenaltersuntersuchung im September 2009
15 Jahre 7 Monate alt gewesen. Die Knochenaltersanalyse vermag
folglich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Ge-
burtsjahres nicht zu widerlegen.
6.3 Gewisse Rückschlüsse können allenfalls auch aufgrund des
äusseren Erscheinungsbild möglich sein (Art. 12 Bst. d VwVG). Im vor-
liegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer vom BFM als voll -
jährig eingeschätzt. Dies steht freilich im Gegensatz zur Einschätzung
der Hilfswerksvertreterin der E._______, die bei der Anhörung vom
2. März 2010 vermerkte, der Beschwerdeführer sei ihrer Meinung
nach, "seinem äusseren Erscheinungsbild nach, nicht volljährig" (vgl.
A32 S. 20). Allgemein lässt das Erscheinungsbild eines Beschwerde-
führers nur grobe Schätzungen zu; für die Alterskategorie von Jugend-
lichen zwischen 15 und 25 Jahren, also auch im Falle des Be-
schwerdeführers, kommt dem Augenschein kaum praktische Be-
deutung zu, da in diesem Alter eine Schätzung extrem schwierig ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 S. 211).
6.4 Bei der Prüfung des Alters werden zudem die Aussagen des Be-
schwerdeführers gewertet. Diese waren, wie das BFM feststellte, in
der Tat widersprüchlich und blieben in weiten Zügen unsubstanziiert.
Sowohl bezogen auf den Tod seiner Eltern wie auch auf seinen Auf-
enthalt in Afghanistan beziehungsweise Pakistan machte der Be-
schwerdeführer ungereimte Angaben. Auch vermag seine Aussage, er
könne sich aufgrund des traumatischen Aufenthaltes in Griechenland
an fast nichts mehr erinnern, nicht zu überzeugen, zumal er bei der
Erstbefragung, welche ebenfalls nach seinem Aufenthalt in Griechen-
land stattfand, zumindest noch die Eckdaten seiner Geschichte an-
zugeben vermochte.
Auch hierbei kann dem Beschwerdeführer jedoch zugute gehalten
werden, dass seine Unreife, die denn auch das Betreuungspersonal
des Durchgangszentrums festgestellt hat, durchaus dazu hätte führen
können, dass er sich der Ernsthaftigkeit und Wichtigkeit der Befragung
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nicht genügend bewusst war; auf die Aufgaben, die in diesem Zu-
sammenhang eben gerade einer Vertrauensperson des unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden zukommen, wurde oben hingewiesen
(vgl. oben, E. 6.1).
6.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer im
Strafverfahren betreffend illegale Einreise offenbar als Minderjähriger
behandelt und sein Alter dort nicht in Zweifel gezogen worden ist; die
Strafsache wurde durch die Jugendanwaltschaft behandelt (vgl. A27).
Sodann wurde das Verhalten des Beschwerdeführers sowohl durch
den Lehrer wie auch durch die Betreuungsperson im Durchgangs-
zentrum als dasjenige eines Minderjährigen eingestuft (vgl. A28). Dies
kann angesichts dessen, dass die bezeichneten Betreuungspersonen
intensiv und über einen längeren Zeitraum mit dem Beschwerdeführer
Kontakt hatten, nicht unbeachtet bleiben.
Schliesslich geht aus der Aktennotiz des BFM vom 4. Dezember 2009
(A 28) hervor, dass offenbar selbst das BFM die Volljährigkeit des
Beschwerdeführers nicht als gesichert erachtet, da es aufgrund des
unbestimmbaren Alters auf eine Dublin-Überstellung nach Griechen-
land verzichtete.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich nach Abwägung sämt-
licher Anhaltspunkte die Einschätzung des BFM nicht bestätigen lässt,
die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers müsse als unglaubhaft
gelten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer
zu Unrecht als volljährig betrachtet und zu Unrecht darauf verzichtet,
ihm für das Verfahren eine rechtskundige Vertrauensperson beizu-
geben. Die angefochtenen Verfügung ist demnach unter Verletzung der
für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu beachtenden Ver-
fahrensvorschriften ergangen und aus diesem Grund aufzuheben. Das
Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, und das BFM wird
aufgefordert, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizu-
ordnen und das Verfahren unter Wahrung der für unbegleitete Minder-
jährige geltenden Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
7.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle erneut festgehalten,
dass die Tatsache allein, dass afghanische Identitätskarten leicht ge-
fälscht, beziehungsweise leicht käuflich erworben werden können,
Seite 12
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nicht grundsätzlich den Schluss zulässt, ein solcher Identitätsausweis
sei gefälscht. Auch wenn sich, wie oben dargelegt, tatsächlich gewisse
Ungereimtheiten aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben,
ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Tazkara nicht erwie-
senermassen gefälscht ist. Wie im Bundesverwaltungsgerichtsurteil
vom 5. Februar 2009 (D-4472/2008) festgehalten wurde, müssen
Reise- und Identitätspapiere die Identität des Inhabers und dessen
Staatsangehörigkeit fälschungssicher und zweifelsfrei belegen sowie
den Vollzug der Wegweisung sicherstellen. Jedoch sind dabei nicht nur
die schweizerischen Bedingungen zur Festlegung der Fälschungs-
sicherheit, sondern immer auch die Bedingungen des ausstellenden
Staates zu berücksichtigen. Nur wenn die Identitätskarte auch den af-
ghanischen Qualitätsstandards nicht entspricht und die Massstäbe,
welche Afghanistan an die Fälschungssicherheit von Identitätskarten
bestimmt, nicht erfüllt, darf der Schluss gezogen werden, das Do-
kument genüge den Anforderungen an die Fälschungssicherheit nicht
(BVGE 2007/7 E. 5.1.3 S. 67, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
D-4472/2007 vom 5. Februar 2009). Es kann also ohne Prüfung der
eingereichten Tazkara nicht davon ausgegangen werden, diese sei
gefälscht.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu-
erlegen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Ver-
tretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte
Kostennote vom 21. Mai 2010 erscheint angemessen; die Partei-
entschädigung wird somit auf Fr. 1'090.-- festgesetzt.
Seite 13
E-2023/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. März 2010 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'090.-- zu entrichten
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und das kantonale Migrationsamt.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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