B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2025/2015
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Libyen,
vertreten durch Marcel Buttliger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Februar 2015 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Am 6. Februar 2015 wurde sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (...) zur Person befragt, und es wurde ihr das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Nichteintretensverfügung und einer Wegweisung
nach Frankreich gewährt, welches Land gestützt auf ihre Einreise mit einem
französischen Schengen-Visum mutmasslich für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführerin
gab an, sie möchte nicht nach Frankreich gehen und sie habe Bekannte in
der Schweiz.
Gemäss handschriftlicher Notiz auf dem Personalienblatt war die Be-
schwerdeführerin bei der Asylgesuchstellung im achten Monat schwanger
(vgl. SEM-Akten A1/2).
A.b. Am 3. März 2015 ersuchte das SEM die französischen Behörden ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dabei wies es
darauf hin, die Beschwerdeführerin sei schwanger und werde vermutlich
sehr bald (in den nächsten Wochen) ein Kind bekommen. Die französi-
schen Behörden stimmten der Übernahme am 13. März 2015 zu.
A.c. Mit Verfügung vom 13. März 2015 – eröffnet am 24. März 2015 – trat
das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie
nach Frankreich weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte
fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschie-
bende Wirkung.
B.
Mit Beschwerde vom 30. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In formeller Hinsicht beantragte
sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das
SEM (recte: die kantonale Vollzugsbehörde) sei anzuweisen, keine Voll-
zugsmassnahmen vorzunehmen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestim-
men (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a
Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
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eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Gemäss den vorinstanzlichen Akten ist die Beschwerdeführerin hoch-
schwanger und steht kurz vor der Niederkunft, allenfalls hat sie unterdes-
sen ihr Kind geboren. Das SEM wies zwar in der Anfrage an die französi-
schen Behörden vom 3. März 2015 auf die Schwangerschaft und die kurz
bevorstehende Niederkunft hin. Im angefochtenen Entscheid wird die
Schwangerschaft jedoch mit keinem Wort erwähnt, und betreffend den
Wegweisungsvollzug wird lediglich ausgeführt, in Frankreich drohe keine
Verletzung von Art. 3 EMRK, und weder die dort herrschende Situation
noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit ihrer Wegweisung
nach Frankreich sprechen. Diese lapidare Erwägung lässt jegliche Ausein-
andersetzung mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ver-
missen und hält den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht stand.
Die Frist, innert welcher die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen
hat, wird ohne jegliche Bezugnahme auf die Schwangerschaft, die Geburt
selber und die anschliessende Rekonvaleszenz auf den Tag nach Ablauf
der Rechtsmittelfrist, mithin auf den 1. April 2015, festgesetzt. Mit dieser
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begründungs- und anordnungsmässig völligen Ausblendung eines rele-
vanten Sachverhaltselementes hat das SEM den Anspruch der Beschwer-
deführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Zudem fehlt in der angefochtenen Verfügung eine Auseinandersetzung des
SEM mit der Frage der Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen. Bei der Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art.
29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum hin-
sichtlich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbst-
eintritt der Schweiz begründen. Dieses Ermessen muss das SEM unter
Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, trans-
parenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfas-
sungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Überlegungen
der verfügenden Behörde in der Verfügung in nachvollziehbarer Weise ge-
nannt werden müssen. Mithin hat das SEM immer dann, wenn es – wie
vorliegend – Elemente gibt, die für einen Selbsteintritt sprechen, sich dazu
zu äussern, aus welchen Gründen es die Souveränitätsklausel nicht an-
wenden will (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 7.6
und 8.1).
4.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die
von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
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5.3 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde wird mit Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
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