B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2026/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin
Tochter B._______,
beide Äthiopien,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juni 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 14. Juli 2014 fand die
Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. Am 7. September
2014 ist ihre Tochter geboren. Am 10. März 2015 fand die Anhörung (nach-
folgend Zweitbefragung) statt. Anlässlich der Befragungen machte sie im
Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und habe von
Geburt bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt. Sie habe ihr Land aus wirt-
schaftlichen Gründen und wegen einer drohenden Zwangsheirat im Jahr
2007 verlassen und in der Folge mehrere Jahre in Khartum gelebt.
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es
sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihr die Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung
als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei
bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie in einer separaten Verfügung zu
informieren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat weder die fehlende Asylrelevanz, noch den Massstab
des Glaubhaftmachens verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt an-
gewendet. So trifft zu, dass wirtschaftliche Vorbringen keine Asylrelevanz
entfalten und die nachgeschobene Zwangsheirat offensichtlich unglaubhaft
ist. Die Beschwerdeführerin gibt in der Erstbefragung zu Protokoll und wie-
derholt auf mehrmaliges Nachfragen hin, aus wirtschaftlichen Gründen
ausgereist zu sein. Andere Ausreisegründe sind in der Erstbefragung –
trotz neun Zusatzfragen zu den Asylgründen – nicht ansatzweise ersicht-
lich (SEM-Akte, A 4 S. 9 f.). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erkannt,
dass die Ausführungen zur nachgeschobenen Zwangsheirat offensichtlich
unsubstantiiert sind. Indem sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerde-
ebene darauf beschränkt, den bereits bekannten Sachverhalt zu wiederho-
len und zu sagen, sie habe an den Befragungen die Wahrheit gesagt, hat
sie nichts vorgebracht, was der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die
Grundlage entziehen könnte und geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gelingt ihr auch nicht mit
der Erklärung, sie habe von der Zwangsheirat erst in der Zweitbefragung
berichtet, weil der Dolmetscher gesagt habe, sie solle sich kurz halten und
könne alles beim zweiten Interview sagen. Dies überzeugt nicht, wenn man
die bereits erwähnte Fülle der Fragen anlässlich der Erstbefragung be-
trachtet. Im Übrigen sind die geltend gemachten Einschränkungen seitens
des Dolmetschers den Protokollen nicht zu entnehmen. Die Beschwerde-
führerin hat folglich nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich ausführlich zur Situ-
ation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird festgehalten,
dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch
der städtischen – nicht akzeptiert würden. Insbesondere gehe die Gesell-
schaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteu-
ern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe
von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit
von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55 %. Eine höhere Schulbil-
dung, ein Leben in der Stadt und finanzielle Mittel würden indes die Mög-
lichkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erhöhen.
Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in
den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen
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Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die ur-
bane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits-
und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Re-
gionen.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist in Addis Abeba geboren, wo sie sich bis
zu ihrer Ausreise im Jahr 2007 aufhielt. Die Beschwerdeführerin hat die
prägenden Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien verbracht, wo sie eine
Schulbildung mit Abschluss genossen hat. Es ist daher davon auszugehen,
dass sie mit den dortigen Lebensgewohnheiten und Traditionen trotz des
langen Aufenthalts im Sudan nach wie vor vertraut ist. Sodann leben ihre
Eltern und ihre beiden Schwestern in Äthiopien. Namentlich ist davon aus-
zugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut bei ihren Eltern Aufnahme
finden kann, wo sie auch mit ihrem Kind auf ein Beziehungsnetz und Hilfe
zählen kann. Auch hat sie Arbeitserfahrung im Haushalt der Mutter und so-
dann im Sudan gesammelt, womit sie in der Gesamtbetrachtung eine neue
Existenz aufbauen kann.
5.3.3 Trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen
geht das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persön-
lichen Voraussetzungen davon aus, dass es ihr möglich und zumutbar ist,
sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Heimatland wieder zu
integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erach-
ten.
5.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich
und ihr Kind zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit sind der Antrag betreffend Datenweitergabe und Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Was den Antrag
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auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe
anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hin-
weise zu entnehmen sind.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorlie-
genden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: