B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2026/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 22. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk Jaffna, Nord-Provinz) –
stellte am 18. November 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. November 2013
machte er geltend, seine Tante mütterlicherseits sei bei den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und deshalb um das Jahr 2011 ent-
führt worden. Vor der Entführung seien Armeeangehörige zu ihm gekom-
men und hätten ihn mit Waffengewalt eingeschüchtert und nach dem Ver-
bleib der Tante gefragt hätten. Kurz vor seiner Ausreise sei er wiederum
von Armeeangehörigen aufgesucht worden, woraufhin er sich versteckt
habe. Er werde auch weiterhin von der Armee gesucht, weil dort vermutet
werde, dass auch er bei den LTTE gewesen sei.
In der ausführlichen Anhörung vom 17. Februar 2015 trug er zu seinen
Asylgründen vor, er habe seit dem fünften Lebensjahr bei seinen Grossel-
tern und seiner Tante mütterlicherseits gelebt. Während des Krieges seien
jeweils die LTTE bei seiner Tante vorbeigekommen und hätten diese um
Unterstützung gebeten. Nachdem jemand aus dem Dorf seine Tante bei
den sri-lankischen Behörden verraten habe, habe diese Probleme bekom-
men und sei einer regelmässigen Meldepflicht unterstellt worden. Später
seien in seinem Dorf vier bis fünf Personen ermordet worden, weshalb die
sri-lankische Armee seine Tante zu Hause aufgesucht habe. Diese habe
sich aber nicht mehr dort aufgehalten. Sie sei bereits zuvor nach Colombo
gereist, wo sie am 29. April 2008 entführt worden sei. Über diese Entfüh-
rung sei in der Presse berichtet worden. Am Tag nach der Entführung habe
einer der Cousins seiner Tante bei der Polizei Anzeige erstattet. Seitdem
habe er, der Beschwerdeführer, Probleme mit den sri-lankischen Behör-
den, da diese glauben würden, die Familie verstecke die Tante irgendwo,
und die Presseberichte über deren Entführung sowie die Anzeige bei der
Polizei seien lediglich Täuschungsmanöver. Die Armee habe ihn während
der fünf Jahre bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka oft aufgesucht, um ihn
nach dem Verbleib seiner Tante zu befragen. Die Soldaten hätten ihn je-
weils mit Waffengewalt mit dem Tod bedroht. Zudem sei er einer regelmäs-
sigen Meldepflicht beim Militärlager in B._______ unterstanden. Er sei die-
ser Pflicht während fünf Jahren, von 2008 bis zu seiner Flucht im Jahr 2013
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– das heisst von seinem 13. bis zu seinem 18. Lebensjahr – nachgekom-
men. Kurz vor seiner Ausreise habe er sich im Dorf versteckt und sei
schliesslich geflohen. Die Tante sei bis heute verschwunden.
Ferner trug der Beschwerdeführer vor, sich in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigt zu haben, indem er an einer Gedenkveranstaltung für LTTE-Aktivis-
ten sowie an einer Demonstration in C._______ teilgenommen habe, an
welcher die Rückforderung des tamilischen Gebiets und die Ahndung der
Massaker an der tamilischen Bevölkerung durch die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte gefordert worden sei. In Sri Lanka seien entsprechende Aktivi-
täten, selbst im Rahmen einer pro-tamilischen Partei, angesichts der dro-
henden Sanktionen unmöglich, weshalb er erst in der Schweiz damit be-
gonnen habe, sich politisch zu betätigen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel zu den Ak-
ten.
A.b Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug derselben an.
A.c Eine gegen die Verfügung vom 18. Februar 2015 erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) ab, soweit es
darauf eintrat.
II.
B.
Am 24. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein. Zur Begründung brachte er vor, das abgeschlossene Asylverfah-
ren sei mangelhaft gewesen. Im Sinne neuer Tatsachen brachte er vor, sich
weit stärker exilpolitisch zu betätigen, als bisher offengelegt; er sei seit dem
Jahr 2015 für die «Tamil Guard» tätig, welche von den sri-lankischen Be-
hörden als Ableger der LTTE angesehen würden. Überdies machte er eine
Lageveränderung in Sri Lanka geltend und stellte sich auf den Standpunkt,
dass die Beschaffung von Ersatzreisepapieren und die damit verbundene
Übermittlung von Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat
eine neue Gefährdung begründe.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Fotografien ein,
die seine exilpolitischen Tätigkeiten belegen sollten. Beigelegt wurde aus-
serdem ein vom Rechtsvertreter erstellter Länderbericht zu Sri Lanka
(Stand 12. Oktober 2016) sowie ein Ausschnitt eines Formulars, das bei
der Beschaffung von Ersatzreisepapieren verwendet werde.
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein zweites Asylgesuch
ohne weitere Instruktionsmassnahmen ab. Zudem ordnete es die Wegwei-
sung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Es er-
hob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des SEM
vom 3. November 2016 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 30. Mai
2018 (E-7681/2016) vollumfänglich ab. Die Verfahrenskosten von
Fr. 1‘500.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
III.
E.
Das gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2018
(E-7681/2016) eingereichte Revisionsgesuch vom 28. Juni 2018 wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018 (E-3747/2018)
vollumfänglich abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- wurden
wegen mutwilliger Prozessführung vollumfänglich dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers persönlich auferlegt und diesem die Anordnung von
Disziplinarmassnahmen in Aussicht gestellt (vgl. E-3747/2018 E. 8.2 und
9).
IV.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2019 liess der Be-
schwerdeführer beim SEM eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe
einreichen.
Er trug dazu vor, er befürchte sowohl aufgrund früher geltend gemachter,
als auch neuer Asylgründe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrele-
vanter Weise verfolgt zu werden. Er habe sich – vor und nach dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2018 – äusserst aktiv und
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exponiert exilpolitisch engagiert und sich insbesondere als «Tamil Guard»
betätigt. Er übe die Funktion als uniformierter Ordnungshüter bei Anlässen,
die von der (S)TCC (Tamil Coordinating Committee) organisiert würden,
aus. Die «Tamil Guard» bestehe ihrerseits zur Hälfte aus ehemaligen
LTTE-Kämpfern und stehe ebenfalls unter Terrorverdacht seitens der sri-
lankischen Behörden, wie aus dem Asylverfahren N (…) hervorgehe.
Der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich angesichts der Veränderung
der Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch im Oktober 2018 verändert.
Der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa Rajapaksa halte trotz der
Wiedereinsetzung von Premierminister Wickremesinghe durch das Urteil
des Supreme Court in Sri Lanka heimlich die Macht inne. Insbesondere die
Risikosituation für exilpolitisch aktive Tamilen habe sich seit dem Versuch
der Machtergreifung durch Rajapaksa, der im Januar 2019 zum Oppositi-
onsführer im Parlament bestätigt worden sei, massiv verschlechtert.
Der Beschwerdeführer erfülle den Hochrisikofaktor der exilpolitischen Tä-
tigkeit gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 E. 8.4.2 vom 15. Juli 2016. Aufgrund seines uniformierten
Auftretens an politischen Kundgebungen sei er exponiert und visuell klar
erkenn- und unterscheidbar. Es sei deshalb anzunehmen, dass er beim sri-
lankischen Nachrichtendienst registriert worden sei. Die Gefährdung des
Beschwerdeführers habe sich im Zuge der neusten Entwicklungen, die sich
seit dem Urteil vom 30. Mai 2018 ereignet hätten, weiter verschärft. Das
SEM habe in einem fast identischen Fall (N […]) die Flüchtlingseigenschaft
anerkannt und die vorläufige Aufnahme angeordnet.
Es habe sich durch das Fluchtverhalten des Beschwerdeführers ein neuer
rechtserheblicher Sachverhalt ergeben. Er sei nach seinem negativen Ent-
scheid in der Schweiz nach D._______ ausgereist, habe dort um Asyl er-
sucht und sei im Rahmen des Dublin-Abkommens wieder in die Schweiz
zurückgewiesen worden. Dieses Verhalten müsse als klares Indiz dafür ge-
wertet werden, dass er aus Panik und Furcht um sein Leben versucht habe,
in einem anderen Land Asyl zu erhalten.
Das SEM habe in seinem Lagebild vom 5. Juli respektive 16. August 2016
eine zu positive Einschätzung der politischen Entwicklung vorgenommen,
welche vor dem Hintergrund der neusten Entwicklung revidiert und überar-
beitet werden müsse. Die Wahlen im Februar 2018 und der anschliessende
Putschversuch im Oktober 2018 würden einen Wendepunkt in der sri-lan-
kischen Politik markieren. Die Verfolgung regimekritischer Gegner unter
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dem Vorwand der Antiterrorismus-Bekämpfung nehme zu, insbesondere
bei tamilischen Oppositionellen und Diaspora-Organisationen. Personen
mit exilpolitischem Engagement oder mit einem längeren Aufenthalt in der
tamilischen Diaspora müssten stärker mit Verfolgung rechnen. Die Entste-
hung von Todesschwadronen werde durch die Annäherung zwischen Siri-
sena und der Drogenpolitik des philippinischen Präsidenten und den extra-
legalen Exekutionen von Drogenkriminellen gefördert. Die Schweizer Ver-
tretung in Colombo habe im Verfahren N (…) darauf hingewiesen, dass der
Machtkampf in Sri Lanka potentiell Auswirkungen auf die Risikoprofile sri-
lankischer Asylsuchender entfalte. Der Prozess der Singhalisierung werde
im Norden des Landes vorangetrieben. Personen mit vergangenen, aktu-
ellen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE oder zum tamilischen
Separatismus sowie rehabilitierte LTTE-Mitglieder seien zur Zeit einer stär-
keren Gefahr asylrelevanter Übergriffe ausgesetzt als zur Zeit des Macht-
antritts Sirisenas im Jahr 2016.
Im November 2018 sei es zu einer Spaltung innerhalb der tamilischen Exil-
Gemeinschaft gekommen. Mehrere Nichtregierungsorganisationen und
englische Politiker hätten sich gegen die erzwungene Ausschaffung von
abgelehnten Asylsuchenden aus Sri Lanka ausgesprochen. Seit Ausbruch
der Krise am 26. Oktober 2018 sei keine erzwungene Rückführung nach
Sri Lanka aus Grossbritannien erfolgt; dies im Gegensatz zur Schweiz.
Auch die im Rahmen der Migrationspartnerschaft angestrebte neue Zu-
sammenarbeit der Schweiz mit Sri Lanka müsse angesichts der unklaren
Lage sistiert werden.
Vor diesem Hintergrund sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr begründet. Er stamme aus
einer Familie mit LTTE-Verbindungen. Insbesondere sei er wegen seiner
Tante, bei welcher er mehrheitlich gelebt habe, und die die LTTE unterstützt
habe, selbst in einen behördlichen LTTE-Verdacht geraten. Er habe sich in
der Schweiz aktiv und exponiert exilpolitisch betätigt und sei Mitglied der in
Sri Lanka verbotenen «Tamil Guard». Durch dieses Profil sei er mehreren
Risikogruppen zuzurechnen und gerate bei einer Rückkehr ins Visier des
sri-lankischen Sicherheitsapparates.
Das Urteil vom 30. Mai 2018 basiere weitgehend auf jenen – nicht mehr
aktuellen – Länderinformationen, die im Rahmen des Referenzurteils vom
15. Juli 2016 (E-1866/2015) herangezogen worden seien und teilweise auf
dem Lagebild des SEM vom 16. September 2016 beruhen würden. Hierzu
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wurde auf einen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten
Länderinformationsbericht vom 22. Oktober 2018 verwiesen.
Der Beschwerdeführer sei nachweislich Mitglied der «Tamil Guard». Es sei
davon auszugehen, dass sein Name auf der „Stop-Liste“ der sri-lankischen
Behörden aufgeführt sei. Zudem verfüge er über keine gültigen Ausweis-
papiere und halte sich seit fünf Jahren im Ausland auf. Es würden zwei
stark risikobegründende und zwei generelle Faktoren gegeben, die zu ei-
ner asylrelevanten Verfolgung führen könnten. In ihrer Kumulation müssten
diese Risikofaktoren nach geltender Rechtsprechung zwingend zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen. Zudem
sei zu ermitteln, inwiefern er aufgrund seiner Folter in Zukunft auch bei
niederschwelligen künftigen Verfolgung aufgrund seiner erheblichen psy-
chischen Traumatisierung die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es werde be-
antragt, dass der Beschwerdeführer – sollte das SEM Zweifel am neu gel-
tend gemachten Sachverhalt und dessen Asylrelevanz hegen – nochmals
ausführlich angehört werde.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Es
wurden zudem zwei Verfahrensanträge gestellt: Das zuständige kantonale
Migrationsamt sei sofort anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzich-
ten und es sei der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass der Beschwer-
deführer im RIPOL zu löschen und die Ausschreibung zu revozieren sei.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein.
- Fotodokumentation der Tätigkeit bei der «Tamil Guard» (12 Farbfotos,
welche insbesondere den Beschwerdeführer anlässlich seiner Teil-
nahme beim Heroes‘ Day in E._______ vom November 2015 [respek-
tive 2016], bei Demonstrationen vor dem UNO-Hauptsitz in Genf am
(…) 2016 und (…) 2017, bei einer tamilischen Sportveranstaltung in
F._______ am (…) 2017 respektive in G._______ am (…) 2018, abbil-
den sollen);
- Auszug aus «The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri
Lanka» vom 20. November 2015;
- Zwei Internetauszüge vom 7. Februar 2019: Neue Zürcher Zeitung
[NZZ]: «Der Tamil-Tigers Strafprozess beginnt» und Der Bund: «Der
Bund zahlte eine halbe Million an Tamilenvereine» (zum Tamil Coordi-
nating Committee [TCC] und zum Strafprozess gegen die LTTE vor
dem Bundesstrafgericht in Bellinzona);
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- Auszug aus Wikipedia zum Thema „Vaiko;
- Diverse Zeitungsberichte;
- Interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 im Verfahren N (…);
- Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR),
Case X vs. Switzerland vom 26. Januar 2017;
- eine CD-ROM mit einem vom Rechtsvertreter verfasstem Länderinfor-
mationsbericht, Stand 22. Oktober 2017 (Beilage Nr. 6), inklusive 490
respektive 55 Quellenbeilagen, 2 Farbfotos und eine Videoaufnahme.
G.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 an die zuständige kantonale Migrati-
onsbehörde (mit Kopie an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers)
hielt das SEM fest, vorliegend sei das Asylgesuch mit Entscheid vom 3. No-
vember 2016 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet
worden. Die kantonale Migrationsbehörde wurde gestützt auf eine summa-
rische Prüfung der Akten ersucht, den Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen; Vorbereitungs-
handlungen (inklusive Papierbeschaffung) könnten hingegen weiterhin ge-
troffen werden.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2019 liess der Be-
schwerdeführer auf die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
E-7299/2018 E. 4.3 vom 13. Februar 2019 und E-463/2019 E. 6.2 vom
18. Februar 2019 verweisen. Gleichzeitig forderte er das SEM auf, zur
«korrekten Praxis bei der Behandlung von neuen Asylgesuchen zurückzu-
kehren».
I.
Mit Verfügung vom 22. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Gleichzeitig wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben.
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Zur Begründung verwies das SEM auf die bisher ergangenen abweisenden
Verfügungen des SEM und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Juli 2016, 30. Mai 2018 und 10. Juli 2018. Das dritte Asylgesuch vom
7. Februar 2019 werde nach Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt. Das im drit-
ten Asylverfahren vorgetragene Engagement des Beschwerdeführers für
die «Tamil Guard» respektive STCC sei bereits vom Bundesverwaltungs-
gericht in seinem Urteil vom 30. Mai 2018 behandelt worden. Die neu ein-
gereichten Fotoaufnahmen seien nicht geeignet, ein führendes und expo-
niertes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers darzutun, son-
dern würden vielmehr die bisherige diesbezügliche Einschätzung weiter
bestätigen. Die eingereichten Medienberichte aus der NZZ und «Der
Bund» würden keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.
Angesichts seines Profils könne nicht davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Regierung als Oppositio-
neller wahrgenommen werde, weshalb er nicht einer besonders gefährde-
ten Risikogruppe angehöre. Die im dritten Asylverfahren deponierten Vor-
bringen seien insgesamt nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG dazustellen. Den Akten seien keine gemäss Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016
definierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden.
Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich einzustu-
fen. Der Beschwerdeführer stamme von B._______ (Distrikt Jaffna). Eine
Rückführung in die Nord- und Ostprovinzen sei gemäss Rechtsprechung
zumutbar. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung genossen
und weise Berufserfahrung auf. Gegen einen Wegweisungsvollzug spre-
chende medizinische Gründe seien im dritten Asylverfahren nicht vorgetra-
gen worden. Zudem verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz, was
seine Rückkehr nach Sri Lanka erleichtern würde.
Schliesslich verwies das SEM betreffend den Antrag auf Löschung der Da-
ten im RIPOL an das hierfür zuständige FEDPOL (Verordnung über das
automatisierte Polizeifahndungssystem; RIPOL-Verordnung; SR 361.0).
J.
Mit Eingabe vom 29. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde
unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung
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Seite 10
der vorliegenden Sache betraut würden (Antrag 1). Gleichzeitig habe das
Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen
zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien
bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wor-
den seien (Antrag 2). Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am
21. April 2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka zu sistieren (Antrag 3).
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Antrag 4) res-
pektive eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Antrag 5)
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei die SEM-Verfügung vom 22. März 2019 aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 6)
respektive es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren (Antrag 7). Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit festzustellen (Antrag 8).
Es wurden zudem drei Beweisanträge gestellt: es sei die Rolle, der «Tamil
Guard» respektive der STCC in der Schweiz und deren Bedeutung in Sri
Lanka abzuklären und die daraus entstehende Gefährdung für den Be-
schwerdeführer zu eruieren. Schliesslich seien die familiären Verhältnisse
des Beschwerdeführers genau abzuklären und insbesondere die wirt-
schaftliche Reintegrationsmöglichkeit in Sri Lanka zu prüfen. Schliesslich
sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen ab-
zuklären (nachfolgend: Beweisanträge 9).
Zur Begründung liess der Beschwerdeführer in Ergänzung des bisher Vor-
getragenen ausführen, es sei fraglich, ob der beigezogene Spezialist des
SEM über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, um den vor-
liegenden französischsprachigen Entscheid gefällt haben zu können. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass das Asylgesuch vom 7. Februar
2019 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2018
(beide deutschsprachig) teilweise nicht verstanden respektive falsch dar-
gelegt worden sei. Das SEM habe vorliegend das Recht auf Prüfung von
Parteivorbringen und die damit verbundene Begründungspflicht verletzt.
Zudem habe es gewisse Sachverhaltselemente überhaupt nicht in die Ent-
scheidfindung miteinbezogen respektive eine offensichtlich unkorrekte Be-
weiswürdigung vorgenommen (namentlich hinsichtlich des im ersten Asyl-
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verfahren vorgetragenen Umstands, dass die Tante des Beschwerdefüh-
rers bei den LTTE aktiv gewesen sei; die unter Mitberücksichtigung der
Tätigkeit des Beschwerdeführers entstandenen Verbindungen zu den
LTTE als «Tamil Guard» und die umfangreich eingereichte Länderdoku-
mentation). Das SEM habe ferner die aktuelle Gefährdung des Beschwer-
deführers ohne Verweis auf eine Lageanalyse vorgenommen. Die (S)TCC
gehöre zu den Organisationen, die die sri-lankische Regierung auf ihrer
schwarzen Liste von Ende November 2016 aufführe. Das uniformierte Auf-
treten als «Tamil Guard» falle auf; die entsprechenden Kleider würden
LTTE-Symbole (brüllender Tiger vor rotem Grund) aufweisen, was ein kla-
res Bekenntnis zur Ideologie der LTTE darstelle. In zwei namentlich er-
wähnten positiv ausgegangene Verfahren hätten die betreffenden Asylge-
suchsteller nur LTTE-Hilfsdienste verrichtet und seien in der Schweiz als
«Tamil Guard» tätig gewesen.
Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der verbotenen STCC sei
vor den Entwicklungen in Sri Lanka zu betrachten, die sich seit der Urteils-
fällung im November 2017 (recte: Mai 2018) zugetragen hätten, insbeson-
dere der Putschversuch im Oktober 2018 und die faktische Rückkehr Raja-
paksas an die Macht. Diese Vorkommnisse hätten zur Zuspitzung der
Lage, namentlich für Oppositionelle und Angehörige religiöser und ethni-
scher Minderheiten geführt. Die Gerichtsakten (Anmerkung des Bundes-
verwaltungsgerichts: des High Court) von Vavuniya seien erst am 21. De-
zember 2017 beim Rechtsvertreter eingegangen. Die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der «Tamil Guard» sei auch im Kontext mit seiner
Teilnahme an einer tamilischen Demonstration vor der sri-lankischen Bot-
schaft in H._______, bei welcher der Verteidigungsattaché Morddrohungen
gegenüber friedlichen Demonstrierende ausgesprochen habe, zu betrach-
ten. Er erfüllte den Hochrisikofaktor der exilpolitischen Tätigkeit im Sinne
des zitierten Referenzurteils.
Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer psychotherapeutischen
Behandlung und werde einen ausführlichen Arztbericht nachreichen, so-
bald dieser vorliege.
Die zu erwartende Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat beziehungsweise der bei Rückkehrern standardmässig vorgenom-
mene behördliche «Background Check» führe regelmässig zu einer asyl-
relevanten Verfolgung.
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Seite 12
Mit dem Asylgesuch vom 7. Februar seien mehrere Fotoaufnahmen einge-
reicht worden, auf welchem der Beschwerdeführer gut erkennbar als «Ta-
mil Guard» erkennbar sei. Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung
sei gemäss Rechtsprechung keine führende und politisch exponierte Funk-
tion innerhalb der STCC erforderlich; die Mitgliedschaft bei der «Tamil Gu-
ard» und das öffentliche Auftreten des Beschwerdeführers seien für die
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ausreichend. In Widerspruch zur an-
derslautenden Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung,
liege ein Sachverhalt vor, welcher vom Bundesverwaltungsgericht noch
nicht geprüft worden sei. Auch die Schlussfolgerung des SEM sei falsch,
wonach der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich mit einer Persönlich-
keit habe fotografieren lassen, nur eine partizipierende Funktion übernom-
men habe. Durch seine Mitgliedschaft bei der «Tamil Guard» respektive
STCC sei er direkt mit den LTTE verbunden. Auch die Würdigung der
Reise des Beschwerdeführers nach D._______ im Jahr 2018 sei vom SEM
falsch vorgenommen worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri
Lanka und nahm dabei konkreten Bezug auf eine umfangreiche eigene Do-
kumenten- und Quellensammlung (Stand: 22. Oktober 2018; [Beschwer-
debeilage 65]), welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM ge-
mäss ihrem Lagebild vom 16. August 2016 widerlege. Im Zusammenhang
mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf
die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Als Rückkehrer würde er zusätz-
lich zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden ge-
hören und wäre schon deswegen – nebst den persönlichen und familiären
Verbindungen zu den LTTE und seiner Tätigkeit für die «Tamil Guard» -
gefährdet.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den
in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 94 (Unterlagen und
Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, ein Formular Ersatzrei-
sepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats die Vernehm-
lassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017,
eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zum Verfahren
N (…), das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 [Auszug], das Urteil
des EGMR; Case X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 sowie eine CD-
ROM mit einer vom Rechtsvertreter zusammengestellten Sammlung von
Länderinformationen zu Sri Lanka mit den Dateien: «Beilagen Beschwerde
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Seite 13
29.4.19» [93 Quellen], und «CD-ROM, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Ver-
sion 22. Oktober 2018»: [410 Quellen] inklusive eine vom Rechtsvertreter
selbst erstellte Länderdokumentation, Stand 22. Oktober 2018) zu den Ak-
ten. Des Weiteren führte er an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbe-
richt davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der
CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Ein-
reichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Num-
merierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde.
K.
Am 30. April 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und
hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst-
weilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-2026/2019
Seite 14
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag 2 auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag 1 betreffend Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass
des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in
seinem Heimatstaat den Antrag 3 auf Sistierung seines Verfahrens. Am
Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen
und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. hierzu:
Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie Personen, die sich im Rahmen
muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes
Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in
Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situa-
tion allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
E-2026/2019
Seite 15
zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbe-
schwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört
nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Os-
tern 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren An-
schlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sis-
tierungsantrag (Antrag 3) abgelehnt und es kann in der Sache selbst ent-
schieden werden.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung der Be-
gründungspflicht. Es seien ferner nicht alle Sachverhaltselemente im an-
gefochtenen Entscheid berücksichtigt worden. Schliesslich trägt der Be-
schwerdeführer sinngemäss vor, er sei nicht rechtsgleich behandelt wor-
den (Beschwerde, S. 18).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E-2026/2019
Seite 16
6.
6.1 Die vorgetragene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörsan-
spruchs wird damit begründet, der zuständige Fachspezialist des SEM
habe angeblich die deutsche Sprache nur mangelhaft beherrscht und in
der Folge den angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich fällen kön-
nen. Allenfalls habe dieser Spezialist mutwillig relevante Tatsachen über-
gangen. Hierzu ist das Folgende festzuhalten:
6.1.1 Nach Durchsicht der deutschsprachigen Protokolle der BzP und der
Anhörung (des ersten Asylverfahrens) sowie der französischsprachig ver-
fassten Verfügung des SEM vom 22. März 2019 lassen sich die vom Be-
schwerdeführer vorgetragenen Behauptungen – mangelhafte Deutsch-
kenntnisse respektive mutwilliges Missachten relevanter Tatsachen – nicht
nachvollziehen.
Weder die beiden genannten Befragungsprotokolle noch die angefochtene
Verfügung enthalten Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten der befra-
genden Person respektive des Verfassers des SEM-Entscheides oder auf
inhaltliche Lücken innerhalb der Anhörung respektive Begründung.
6.1.2 Die in der Rechtsmitteleingabe genannten angeblichen Belege für die
mangelnden Sprachkenntnisse des SEM-Spezialisten und dessen angeb-
lich bewusstes Übergehen relevanter Asylvorbringen (Beschwerde, Ab-
schnitt 10.1, Ziffern 1-6) betreffen im Wesentlichen die Würdigung des
Sachverhalts durch das SEM. Sie liefern keine Hinweise für die behaupte-
ten, unzureichenden Sprachkenntnisse des SEM-Spezialisten. So wird in
der angefochtenen Verfügung auf Medienberichte in der «NZZ» und «Der
Bund» verwiesen. Dabei wird zutreffend festgestellt, diese Berichte würden
sich nicht persönlich zur Situation des Beschwerdeführers äussern. Wes-
halb diese Würdigung Anhaltpunkte auf mangelnde Sprachkenntnisse lie-
fern sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Die ent-
sprechenden Rügen erweisen sich deshalb insgesamt als unbehelflich.
6.2 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe das Recht auf
Prüfung von Parteivorbringen und die damit verbundene Begründungs-
pflicht verletzt respektive gewisse Sachverhaltselemente überhaupt nicht
in die Entscheidfindung miteinbezogen, weshalb von einem nicht korrekt
erstellen Sachverhalt auszugehen sei (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K; Be-
schwerde: Kapitel 5.2 und 5.3).
E-2026/2019
Seite 17
6.2.1 Wie in der Beschwerdeschrift selbst ausgeführt wird (vgl. Kapitel
5.2.1, S. 12) brachte der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren
vor, er sei mehrere Jahre bei seiner als LTTE-Aktivistin tätigen Tante auf-
gewachsen. Diese Vorbringen wurden vom SEM im Rahmen der Verfü-
gung vom 18. Februar 2015 – und im anschliessenden Rechtsmittelverfah-
ren vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2016 vom 15. Juli
2016 – rechtskräftig als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant gewür-
digt. Im zitierten Urteil des Gerichts wurde explizit festgehalten, es sei un-
plausibel, dass der Beschwerdeführer im Jugendalter von 13 bis 15 wegen
eines LTTE-Verdachts im Zusammenhang mit seiner Tante einer fünfjähri-
gen Meldepflicht unterworfen worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar,
dass er die behauptete Dauerbehelligung erlitten haben soll, während
seine Eltern und Geschwister keine entsprechenden Repressalien erlitten
hätten. Ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Be-
hörden wurde rechtskräftig verneint (vgl. E-1866/2016 E. 7). Bei dieser
Sachlage bestand seitens des SEM keine Veranlassung im neuen, am 7.
Februar 2019 gestellten, Mehrfachgesuch nochmals auf diese bereits ge-
würdigten Vorbringen weiter einzugehen. Die diesbezüglich angebrachte
Kritik stösst daher ins Leere.
6.2.2 Der Beschwerdeführer vermischt in seiner Argumentation zudem die
Begründungspflicht mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Wie aus
der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hat die Vorinstanz die vom Be-
schwerdeführer vorgetragene Tätigkeit als «Tamil Guard» respektive für
die STCC im Sachverhalt aufgenommen und im Rahmen der Erwägungen
gewürdigt. Dabei verwies das SEM zu Recht darauf hin, dass diese Vor-
bringen bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7681/2016 vom
30. Mai 2018 materiell abschliessend gewürdigt worden seien (vgl. Verfü-
gung des SEM vom 22. März 2019, Ziffer I/2, 3. Lemma sowie Ziff. II, 6.
Abschnitt, S. 3). Die im dritten Asylgesuch diesbezüglich eingereichten Be-
weismittel wurden als nicht beweisrelevant für die Frage einer exponierten
exilpolitischen Tätigkeiten eingeschätzt. Die entsprechenden Vorbringen
wurde bei der Würdigung der Gesamtvorbringen als nicht glaubhaft beur-
teilt (vgl. a.a.O. Ziffer II). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Ver-
fügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausei-
nandergesetzt und die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen,
mit der sachlich gebotenen Begründungsdichte dargelegt. Diese Vorge-
hensweise des SEM bei der Begründung seines Entscheids ist nicht zu
beanstanden. Schliesslich lässt nicht zuletzt auch die Ausführlichkeit der
E-2026/2019
Seite 18
Beschwerdebegründung darauf schliessen, dass eine sachgerechte An-
fechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach
dem Gesagten deshalb nicht vor.
6.2.3 Auch der Umstand, dass die Vorinstanz in der Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
sie zu einer anderen rechtlichen Würdigung seiner Vorbringen gelangt,
stellt weder eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung noch eine Verletzung
der Begründungspflicht, sondern eine appelatorische Kritik in der Sache
selbst dar. Auch dass das SEM nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbrin-
gen in der Verfügung zum dritten Asylgesuch festgehalten oder in der Be-
gründung einlässlich jede Einzelheit berücksichtigt, explizit abgehandelt
und widerlegt hat, führt nicht zu einer ungenügenden Sachverhaltsfeststel-
lung oder einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu: Referenzur-
teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 136 I 184 E.
2.2.1 S. 188). Der Beschwerdeführer konnte sich sodann auch über die
Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung ein Bild machen. Es war ihm im
Rahmen der sehr einlässlich ausgestalteten, 79-seitigen Rechtsmittelein-
gabe seines Rechtsvertreters möglich, sich ausführlich mit der diesbezüg-
lichen sachlichen Einschätzung, den Argumenten und der Begründung der
Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht ist daher auch in diesem
Zusammenhang zu verneinen.
6.2.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich sinngemäss eine Verletzung
des Rechtsgleichheitsgebots im Hinblick auf die Einschätzung seines Risi-
koprofils, welches sich analog zu anderen, von ihm namentlich genannten,
mit Asylgewährungen beendeten Verfahren, präsentiere (vgl. Beschwerde,
S. 18).
Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hinweise,
dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das Rechts-
gleichheitsgebot verletzt haben könnte. Der Beschwerdeführer scheint mit
seiner Argumentation zu verkennen, dass Verwaltungsbehörden Einzel-
fälle zu beurteilen haben. Vorliegend hat die Vorinstanz weder ohne ver-
nünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat
sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wieder-
aufnahme der Entscheidtätigkeit in Verfahren von aus Sri Lanka stammen-
den Asylsuchenden hat sie auch keine Verwaltungspraxis begründet, wo-
nach alle tamilischen Asylsuchenden kollektiv als Flüchtlinge anerkannt
E-2026/2019
Seite 19
oder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen würden.
6.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die vom
SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise nicht zu beanstanden
ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs, der Begrün-
dungspflicht oder des Gleichbehandlungsgebots kann vorliegend keine
Rede sein. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erweisen sich
daher als unbegründet und stellen keine Grundlage für die beantragte Kas-
sation dar.
6.4 Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Für den Fall einer materiellen
Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht werden
mehrere Beweisanträge gestellt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J, Be-
schwerde Ziff. 7). Es besteht indessen keine Veranlassung, weitere Abklä-
rungen zur Bedeutung der «Tamil Guard» respektive der STCC zu treffen.
Der Beschwerdeführer hatte zudem im Rahmen der insgesamt drei Asyl-
verfahren (sowie einem Revisionsverfahren) hinreichend Gelegenheit, sich
einlässlich zu seinen familiären Verhältnissen, zu seinen wirtschaftlichen
Reintegrationsmöglichkeiten in Sri Lanka und zu seinem Gesundheitszu-
stand zu äussern, weshalb auch diesbezüglich keine Veranlassung be-
steht, von Amtes wegen zusätzliche Abklärungen zu tätigen. Die Beweis-
anträge 9 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J; Beschwerde, Ziff. 7 und S. 20)
werden deshalb abgewiesen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den relevan-
ten Sachverhalt im vorliegenden Asylverfahren korrekt festgestellt hat. Die
in der Beschwerdeschrift behaupteten formellen Rügen (Anträge 4-6) er-
weisen sich allesamt als nicht begründet.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2026/2019
Seite 20
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Zudem seien die im drit-
ten Asylgesuch vorgetragenen Asylgründe bereits in den vorangehenden
beiden Asylverfahren rechtskräftig beurteilt worden.
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht vorweg
festgehalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits im
ersten und zweiten Asylverfahren rechtskräftig abgelehnt worden seien.
Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. Juli 2018
das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
8.3 Weiter hat sich das SEM mit den im dritten Asylgesuch geltend ge-
machten Vorbringen und Beweismitteln auseinandergesetzt, hat das aktu-
elle Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers geprüft und ist dabei zum
Schluss gekommen, dass er auch unter Berücksichtigung der im dritten
Asylgesuch vorgetragenen Elemente und der aktuellen Situation in Sri
Lanka bei einer Rückkehr keiner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt
ist.
8.3.1 Die Kernvorbringen des Beschwerdeführers in seinem dritten Asylge-
such betreffend seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu seiner als ehe-
malige LTTE-Aktivistin tätige Tante und seiner Tätigkeit als «Tamil Guard»
wurden bereits im genannten Urteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 und im
Urteil E-7681/2016 vom 30. Mai 2018 rechtskräftig beurteilt. Im dritten Asyl-
E-2026/2019
Seite 21
gesuch vom 7. Februar 2019 wurde nichts Neues vorgetragen, was zu ei-
ner anderen Würdigung als die bereits vorgenommene Einschätzung füh-
ren könnte.
8.3.2 Die eingereichten 12 Fotoaufnahmen, auf welchen der Beschwerde-
führer in Uniform abgebildet, und gemäss seinen Angaben anlässlich von
tamilischen Kundgebungen in C._______, E._______, F._______ und
G._______ zeigen sollen, sind für nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante,
exponierte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz als
überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Die übrigen eingereichten Be-
weismittel weisen keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf, wes-
halb sie nicht geeignet sind, eine ihn betreffende persönliche Gefährdungs-
situation darzutun.
8.3.3 In der Beschwerdeschrift wird eine falsche, unsorgfältige Beweiswür-
digung und eine Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August
2016 behauptet (vgl. Beschwerde, Ziff. 5.2.2 und 9). Die entsprechenden
Ausführungen äussern sich zur aktuellen politischen Situation und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka. Es wird dabei jedoch nichts Schlüssiges vor-
getragen, was als neues, stichhaltiges Element zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers beiträgt.
Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht geschlossen, der Beschwerde-
führer weise weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil auf. Alleine
aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile fünfeinhalbjährigen Lan-
desabwesenheit kann keine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden.
An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Dokumente, Berichte und Länderinformationen nichts zu ändern. Die
eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönlichen Bezug zum
Beschwerdeführer. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwi-
schen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickreme-
singhe vermag an der Gesamteinschätzung nichts Grundlegendes zu än-
dern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu
beurteilen, es ist aber aufgrund dessen und unter Mitberücksichtigung der
am 21. April 2019 erfolgten Angriffe auch Kirchen und Luxushotels in Sri
Lanka nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden
sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus
den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer
konkret aufgrund eines persönlichen Risikoprofils einer erhöhten Gefahr
E-2026/2019
Seite 22
ausgesetzt wäre. Insofern ist an der Einschätzung im Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
8.4 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka dort in einen flüchtlingsrelevanten Fokus der sri-lankischen
Behörden geraten könnte und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen. Der Beschwerdeführer hat insgesamt im Rahmen seiner
drei Asylverfahren nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat auch sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.
11.1
11.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-2026/2019
Seite 23
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-
1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht gene-
rell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im
Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37).
11.1.4 Es ergeben sich aus den Akten – und entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
E-2026/2019
Seite 24
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefähr-
det wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.2.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem späteren, auch als Referenzurteil publizierten, Ent-
scheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht
auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und
der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahme-
zustand nichts zu ändern (vgl. Erwägung 4.2 oben, mit Verweis auf das
Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2; mit weiterem
Quellenverweis).
11.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe gel-
tend, er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung und werde ei-
nen entsprechenden Arztbericht nachreichen, sobald dieser vorliege (vgl.
Beschwerde, S. 20).
In der Beschwerde werden keinerlei weiteren Ausführungen zu gesundheit-
lichen Einschränkungen gemacht. Der Beschwerdeführer legt insbeson-
dere nicht dar, weshalb er psychotherapeutisch behandelt wird. Auch aus
den Verfahrensakten ergeben sich, wie das SEM zutreffend ausführte (vgl.
angefochtene Verfügung, Ziff. III/2, 3. Abschnitt, S. 5), keine Hinweise auf
eine flüchtlingsrechtlich basierte Ursache für medizinische Probleme oder
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auf einen für die Durchführung des Wegweisungsvollzugs relevanten psy-
chischen Behandlungsbedarf. Es ist demnach davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer nicht auf eine engmaschige psychiatrische Behand-
lung oder Medikamente angewiesen ist und sein gesundheitliches Befin-
den sich seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht ver-
schlechtert hat. Der Beschwerdeführer kann sich im Übrigen bei Bedarf an
Fachärzte vor Ort wenden, sollte er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka
entsprechende Konsultationen als erforderlich erachten.
11.2.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
ebenfalls auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (E. 13 und 15) respektive das Urteil vom E-7681/2016 vom
30. Mai 2018 (E. 9.3.3) und auf die angefochtene Verfügung vom 22. März
2019 (Ziff. III/2) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht im vorlie-
genden Verfahren nichts geltend, das an dieser bisherigen Einschätzung
etwas ändern könnte. Demnach verfügt er an seinem Herkunftsort
B._______ (Bezirk Jaffna, Nord-Provinz) über ein bestehendes familiäres
Beziehungsnetz welches ihm bei der Rückkehr und Reintegration behilflich
sein kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.
11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
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(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb
dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzuset-
zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018
vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann