Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2027/2007
Urteil vom 19. April 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Magda Burkhard, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, der Ethnie
der Hazara angehörig, verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat im Jahre (…) in Richtung Iran, wo er anschliessend (…)
Jahre lang lebte. Er verliess den Iran am 23. Oktober 2006, reiste über
die Türkei, Griechenland und Italien am 15. Dezember 2006 in die
Schweiz ein und stellte am 16. Dezember 2006 ein Asylgesuch. Am 11.
Januar 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…)
zu seinen Ausreise- und Asylgründen summarisch befragt und am 23.
Januar 2007 durch das BFM eingehend angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er sei als [Kleinkind] mit seinen Eltern wegen des
Krieges aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Im Iran seien er und seine
Familie als Afghanen schlecht behandelt und unter Druck gesetzt worden.
Stets seien sie von den Iranern beschimpft und einmal von iranischen
Drogensüchtigen verprügelt und ausgeraubt worden. Er habe zirka fünf
Jahre die Schule besucht, diese danach aber abbrechen müssen, um als
(…) und später (…) zu arbeiten. Die Arbeitsbedingungen – und das
Finden einer Arbeitsstelle überhaupt – seien für sie als Afghanen fast
unmöglich gewesen; er habe während den zehn Jahren seiner
Arbeitstätigkeit stets den niedrigsten Lohn erhalten. Ausserdem hätten
die iranischen Behörden dauernd nach illegal arbeitenden Afghanen
Ausschau gehalten und diese gebüsst, weshalb sie sehr hätten
aufpassen müssen. Er sei [wenige] Monate vor seiner Ausreise in
Teheran erwischt worden. Seine Familienmitglieder und er hätten alle
neben dem blauen Flüchtlingspass eine hellrote Aufenthaltsbewilligungs-
Karte besessen, die aber ausschliesslich zum Aufenthalt in der
ausstellenden Provinz B._______ berechtigt habe. Bis zu seiner
Volljährigkeit sei er im Familienausweis integriert gewesen, danach habe
er seine eigene hellrote Karte erhalten, die alle sechs Monate verlängert
werden müsse, beziehungsweise die Regierung habe jeweils
veröffentlicht, wann die Karte verlängert werden müsse, da auf seiner
Karte "nicht verlängerbar" stehe. Die Regierung habe aber auch vermehrt
die Bemerkung geäussert, die Afghanen zurückschicken zu wollen. Die
Karte berechtige dazu, zur Schule zu gehen und Bankgeschäfte zu
machen, Hilfe vom Staat bekomme man indessen damit nicht und ebenso
wenig berechtige sie dazu, zu arbeiten. Seine Mutter und [fast alle]
Geschwister würden daher illegal in Teheran leben, weil sie in B._______
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keine Arbeitsstelle finden könnten. Eine seiner Schwestern sei nach
Afghanistan zurückgekehrt. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm
unbekannt, dieser sei eines Tages von der iranischen Polizei verhaftet
und nach Afghanistan zurückgeschickt worden, weil er vergessen habe,
seine Flüchtlingskarte mitzunehmen. Seine Familie wisse nicht, ob ihn
Taliban verhaftet hätten oder ob ihm etwas anderes zugestossen sei. Er
könne nicht nach Afghanistan zurück, weil dort immer noch Krieg
herrsche und keine Sicherheit existiere.
Der Beschwerdeführer reichte seine iranische "Ein- und
Austrittserlaubnis/temporäre Aufenthaltsbewilligung" (vgl. A 19/2) zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 – welche dem Beschwerdeführer
gleichentags und dessen Rechtsvertreterin am Folgetag eröffnet wurde –
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Auf die Begründung der Verfügung wird – soweit urteilsrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Am 19. März 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer –
handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin – beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der Dispositivziffern 3 – 5 der angefochtenen Verfügung betreffend
Wegweisung und Wegweisungsvollzug und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom
27. März 2007 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
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ersuchte die Vorinstanz um Einreichung ihrer Vernehmlassung bis zum
11. April 2007.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
würden. Trotzdem gebe es zu folgenden Bemerkungen Anlass:
Humanitäre Gründe, wie die konkrete Gefährdung aufgrund einer
Situation allgemeiner Gewalt nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) lägen beim Beschwerdeführer keine vor, da blosse
soziale Schwierigkeiten, von denen die afghanischen Flüchtlinge im Iran
im Allgemeinen betroffen seien, nicht genügen würden, um eine Gefahr
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darzustellen. Das BFM habe in der
angefochtenen Verfügung einen Vollzug der Wegweisung in den
"Herkunftsstaat" Iran als zumutbar erachtet. Gleichzeitig habe es darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit habe, sich
in seinen Heimatstaat Afghanistan zu begeben. Im Übrigen verweise es
auf seine in der Verfügung erfolgten Erwägungen, an denen es
vollumfänglich festhalte.
F.
Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 2. April 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 informierte der Beschwerdeführer
darüber, dass seine Schwester, die in Afghanistan gelebt habe, wieder
aus Afghanistan habe flüchten müssen und er nun keine Verwandten in
Afghanistan mehr habe. Sein Ziel sei es, sich in der Schweiz möglichst
gut zu integrieren und soweit ausbilden zu lassen, dass er weiterhin
arbeiten könne und keine Sozialhilfe mehr beziehen müsse.
H.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 teilte die neue Rechtsvertreterin ihre
Mandatsübernahme mit, reichte die Vollmacht ein und bat gleichzeitig, sie
über den derzeitigen Verfahrensstand zu informieren.
I.
Am 23. Februar 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht der
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Rechtsvertreterin mit, dass das Verfahren ihres Mandanten gemäss
gerichtsinterner Ordnung zu den prioritär zu behandelnden Fällen zähle
und daher grundsätzlich im laufenden Jahr abzuschliessen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 14. Februar 2007 die
Asylgründe in Bezug auf Afghanistan wie auch in Bezug auf den Iran
geprüft. Es hat die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch somit
abgewiesen und als Regelfolge gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet.
3.2. Wie indes bereits in der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. März 2007 festgehalten wurde,
richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der
Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung
vom 14. Februar 2007, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
und des Asyls betrifft, rechtskräftig geworden und es ist auf weitere
Ausführungen in diesem Zusammenhang zu verzichten. Die Wegweisung
als solche (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) ist damit
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG
SR 142.20]).
4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Folterverbot und Verbot unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise des Ausländers
in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
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Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln.
5.
5.1. Als Folge der verneinten Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers – ein afghanischer Staatsangehöriger – verfügte das
BFM die Wegweisung und prüfte deren Vollzug zunächst in den
Gaststaat Iran. Zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in den Iran
hielt es fest, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben
würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dorthin, wo
er sich seit seinem (…) Lebensjahr bis zu seiner Ausreise (…) während
[mehreren] Jahren als Flüchtling aufgehalten habe, mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Somit erachte es den Vollzug der Wegweisung in den
Iran als zulässig.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend führte es aus,
dass die iranische Staatsordnung zwar als totalitär bezeichnet werden
müsse, aber trotzdem nach der konstanten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug in dieses Land – vorbehältlich
"zusätzlicher" individueller Unzumutbarkeitsindizien – als zumutbar
erachtet werde. Der Beschwerdeführer sei zwar afghanischer
Staatsangehöriger, habe aber mit Ausnahme der ersten [paar] Jahre sein
ganzes Leben als Flüchtling in diesem Land verbracht. Daher bestehe im
vorliegenden Fall kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen Mann mit
Schulbildung, der im Iran während den letzten zehn Jahren berufstätig
gewesen sei. Während dieser Zeit habe er (…) Dollar für seine Reise
sparen können. Er verfüge im Iran über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
würden doch seine Mutter sowie [fast alle] Geschwister, die zum Teil
verheiratet seien, in Teheran und Umgebung wohnen. Daher seien keine
Anhaltspunkte für zusätzliche, individuelle Unzumutbarkeitsindizien
gegeben.
Im Übrigen bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, von
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der Schweiz aus in seinen Heimatstaat Afghanistan zurückzukehren.
Gemäss seinen Aussagen sei seine verheiratete Schwester vor drei
Jahren dorthin zurückgekehrt, wo sie mit ihrem Mann, ihren Kindern und
ihren Schwiegereltern wohne. Diese familiäre Beziehung sollte es dem
Beschwerdeführer erleichtern, in seiner Heimat Fuss zu fassen und sich
in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Die übrigen
Familienmitglieder – sollten sie weiterhin im Iran bleiben – würden ihn von
dort aus zusätzlich auch finanziell unterstützen können, da gemäss
seinen Aussagen zumindest vier seiner [Geschwister] über ein
Einkommen verfügten. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und
praktisch durchführbar.
Im Verfügungsdispositiv lässt die Vorinstanz in der den
Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffer 5 unerwähnt, wohin
nun konkret vollzogen werden soll.
5.2. Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen betreffend
Wegweisungsvollzug in den Iran in seiner Beschwerdeschrift entgegen,
dass in seinem Fall genügend individuelle Unzumutbarkeitsindizien
vorlägen. Er habe den Iran nicht primär wegen der totalitären
Staatsordnung verlassen, sondern wegen der schwierigen tatsächlichen
Umstände, unter denen die afghanischen Flüchtlinge im Iran zu leben
hätten. Die iranische Regierung sei namentlich vom United Nations High
Commissioner for Refugees (UNHCR) beschuldigt worden, afghanische
Flüchtlinge von Bildung und medizinischer Versorgung auszuschliessen,
ihre Aufenthaltsgenehmigung zu widerrufen und somit bei
Polizeikontrollen Deportationen anzuordnen. In einem Update zur
Situation afghanischer Flüchtlinge im Iran vom September 2006 halte das
UNHCR zudem fest, afghanische Flüchtlinge unterlägen verschiedenen
Beschränkungen bei der Ausübung bestimmter Rechte, namentlich bei
der Bewegungsfreiheit und dem Recht zu arbeiten. So sei es auch dem
Beschwerdeführer ergangen; sein Aufenthaltsrecht sei zeitlich und örtlich
beschränkt gewesen. So habe er zwar die Möglichkeit gehabt, seinen
Flüchtlingsausweis zu verlängern, jedoch sei nie klar gewesen, für wie
lange das gelte, da die Regierung regelmässig damit gedroht habe, die
afghanischen Flüchtlinge zurückzuschicken. Innerhalb der örtlichen
Beschränkung – seine Familie habe sich nur im Gebiet B._______
aufhalten dürfen – habe es praktisch keine Arbeitsmöglichkeiten
gegeben. So seien sie gezwungen gewesen, sich illegal in Teheran
aufzuhalten, an dem einzigen Ort, wo die Chance bestanden habe, einer
schlecht bezahlten Arbeit nachzugehen. Da sie sich dort sowieso illegal
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aufgehalten hätten, habe er keinen Anlass gesehen, sich um eine weitere
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu kümmern.
Weiter hielt der Beschwerdeführer dem von der Vorinstanz angeordneten
Wegweisungsvollzug in den Iran entgegen, dass die Rückkehr vom Iran
nach Afghanistan von den iranischen Behörden seit 2004 forciert werde,
indem afghanischen Flüchtlingen die Lebensbedingungen erschwert und
Fristen zum Verlassen des Landes gesetzt würden.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan führte der
Beschwerdeführer an, er sei faktisch noch nie in seinem Heimatland
gewesen, habe er doch als Kleinkind Afghanistan verlassen und wegen
den Kriegswirren nie dahin zurückkehren können. Zudem verschlechtere
sich die Lage in Afghanistan zusehends, es herrsche eine Situation
allgemeiner Gewalt, wöchentlich würden Menschen bei Attentaten
sterben und es sei aufgrund der überschrittenen Aufnahmekapazität von
Rückkehrern beinahe unmöglich, eine Lebensgrundlage zu finden.
Verschiedene offizielle Berichte des UNHCR, des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des U.S.
Verteidigungsministeriums würden auf die prekäre Sicherheitslage in
Afghanistan hinweisen. Seine Schwester in Afghanistan stelle für ihn kein
tragfähiges Beziehungsnetz dar, da diese selber arm sei und überdies
seit der Heirat zur Familie ihres Ehemannes gehöre und daher für ihn
nicht verantwortlich sei. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens machte
der Beschwerdeführer zudem geltend, in der Zwischenzeit habe seine
Schwester Afghanistan verlassen (vgl. Eingabe vom 18. Juni 2009).
Ebenso sei es unrealistisch, dass ihn seine [Geschwister] im Iran
finanziell unterstützen würden, da [sie] nur ein kleines Einkommen hätten
und der Geldtransfer vom Iran nach Afghanistan praktisch unmöglich sei.
Angesichts der Situation allgemeiner Gewalt sei die Wegweisung nach
Afghanistan unzumutbar.
6.
Die Prüfung, die das BFM vorgenommen hat, entspricht aus den
nachfolgend dargelegten Gründen nicht der gesetzlichen Logik.
6.1. Das BFM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer
afghanischer Staatsangehöriger ist. Dennoch hat es die
Flüchtlingseigenschaft sowohl in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan
als auch in Bezug auf den Iran geprüft; auch den Wegweisungsvollzug
hat das BFM sowohl in Bezug auf Afghanistan als auch in Bezug auf den
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Iran geprüft und für durchführbar gewürdigt; in welchen Staat der Vollzug
zu erfolgen habe, wird im Dispositiv der Verfügung nicht spezifiziert.
Dies entspricht nicht der Konzeption des Asylgesetzes, welches vielmehr
– wenn ein Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat zur Diskussion steht –
eine spezielle Drittstaatenregelung vorsieht. Da die angefochtene
Verfügung des BFM am 14. Februar 2007, und somit vor Inkrafttreten des
revidierten AsylG und des AuG am 1. Januar 2008, erging, war für das
BFM demzufolge das alte AsylG in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung massgeblich. Gemäss Art. 52 Abs. 1 aAsylG "wird
einer Person, die sich in der Schweiz befindet, in der Regel kein Asyl
gewährt, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat
aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann (lit. a) oder wenn sie in
einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige leben (lit. b)."
Die Vorinstanz hätte somit im konkreten Fall richtigerweise – im Vorfeld
der Prüfung eines Wegweisungsvollzuges in den Iran – das Asylgesuch
aufgrund der zitierten Drittstaatenregelung behandeln müssen.
6.2. Den Wegweisungsvollzug in den Iran hat die Vorinstanz sodann
hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit abgehandelt,
indessen unbeachtet gelassen, dass bei der Wegweisung in einen
Drittstaat zusätzliche Überlegungen notwendig sind. Die Behörde, die den
Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat anordnet, trägt die Beweislast
dafür, dass die Voraussetzungen einer solchen Wegweisung tatsächlich
vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 4 E. 6.e S. 26). Mit anderen
Worten hätte das BFM vorliegend belegen müssen, dass der
Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, in den Iran legal einzureisen und
sich dort dauerhaft aufzuhalten, und dass auszuschliessen ist, dass die
iranischen Behörden dem Beschwerdeführer die Einreise oder eine
dauernde Aufenthaltsbewilligung verweigern oder diesen sogar im
Rahmen eines Auslieferungsverfahrens den afghanischen Behörden
überstellen würden (es darf keine drohende Verletzung des Grundsatzes
des Non-Refoulments durch diesen Drittstaat vorliegen [vgl. EMARK
2004 Nr. 40 E. 3.2. S. 276 f. mit weiteren Hinweisen]). Das BFM verkennt
aber offensichtlich seine Beweispflicht, indem es sich mit der Begründung
begnügt, die hellrote Aufenthaltsbewilligungskarte des
Beschwerdeführers enthalte keinen Hinweis, dass diese nicht
verlängerbar sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Gefahr einer Rückschaffung vom Iran nach Afghanistan ist zu beachten,
dass die iranischen Behörden in einer Periode von zwei Jahren zwischen
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2007 und 2009 über 720'000 Afghanen nach Afghanistan zurückgeschafft
haben. Sowohl die iranische Regierung als auch das UNHCR hatten die
Zurückgeschafften als illegal anwesende wirtschaftliche Migranten
erachtet, die meisten hätten jedoch im Ankunftscamp in Kabul
Flüchtlingspapiere nachweisen können (vgl. World Refugee Survey 2009
des United States Committee for Refugees and Immigrants vom 17. Juni
2009). Vor diesem Hintergrund und angesichts der nicht
wahrgenommenen Beweispflicht hat die Vorinstanz nicht in
rechtsgenüglicher Weise dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine
legale Einreise in den Iran möglich ist, er dort über ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht verfügt und er mithin gebührend vor einer zwangsweisen
Rückführung nach Afghanistan geschützt ist. Nach dem Gesagten erweist
sich ein Wegweisungsvollzug in den Iran als nicht durchführbar.
6.3. Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, es sei dem
Beschwerdeführer im Übrigen freigestellt, nach Afghanistan
zurückzukehren. Der Vollzug nach Afghanistan sei zumutbar, weil –
seinen eigenen Angaben gemäss – seine verheiratete Schwester vor drei
Jahren dorthin zurückgekehrt sei. Diese lebe zusammen mit ihrem Mann
und ihren Schwiegereltern in einem Dorf in der Provinz Baghlan und
diese familiäre Beziehung sollte es dem Beschwerdeführer entscheidend
erleichtern, in seiner Heimat Fuss zu fassen und sich in das
gesellschaftliche Leben zu integrieren. Das BFM verwies auf die mögliche
zusätzliche Unterstützung durch diejenigen Familienmitglieder, die
erwerbstätig seien, falls diese weiterhin im Iran verbleiben sollten.
Gemäss der letztmals im Jahre 2006 publizierten Praxis des Gerichts ist
eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in die Provinz Kabul (vgl.
HYPERLINK "" EMARK 2003 Nr.
10 E. 10 S. 88), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen
Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie
die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören
(traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. HYPERLINK
"" EMARK 2003 Nr. 30
E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes
grundsätzlich zumutbar (vgl. HYPERLINK
"" EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S.
102), falls die Person aus einer dieser Regionen stammt, über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und konkrete Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen
würden (vgl. dazu HYPERLINK ""
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EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die
Sicherheitssituation sowie die humanitäre und wirtschaftliche Lage in den
genannten Regionen hat sich seit dem Jahr 2006 nicht verbessert; ob die
Situation sich vielmehr verschlechtert habe und die seinerzeitige
Einschätzung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in diese Gebiete heute
revidiert werden müsste, kann vorliegend angesichts des nachfolgend
Gesagten offenbleiben.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Baghlan muss nämlich
festgehalten werden, dass – entgegen der Auffassung des BFM – die
Schwester des Beschwerdeführers, die in die Familie ihres Mannes
eingeheiratet hat, nicht ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellt. So kann
die Familie seines Schwagers zwar als verwandtschaftliches
Beziehungsnetz betrachtet werden, diesem kommt jedoch nicht die für
eine wirtschaftliche und soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in
Baghlan notwendige Qualität zu. So ist aufgrund der Rolle seiner
Schwester als Hausfrau, Mutter von drei Kindern und "Schwiegertochter"
nicht anzunehmen, dass sie die Möglichkeit hat, das Existenzminimum
ihres Bruders abzusichern, zumal es dieser Familie gemäss Angaben des
Beschwerdeführers nicht sehr gut gehe, sie sich aber über Wasser halten
könne (A 13 S. 3). Aufgrund der geschilderten, wirtschaftlichen Situation
seiner Familienmitglieder im Iran stellt auch die vom BFM in Erwägung
gezogene Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch seine
[Geschwister] im Iran keine Sicherung seiner Existenz dar, zumal die
Ausführungen des BFM hypothetischen Charakter haben. Überdies kann
nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass sich die Schwester
überhaupt noch in Afghanistan befindet, da der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 18. Juni 2009 erwähnte, diese habe wieder aus
Afghanistan flüchten müssen.
Als Letztes stellt sich die Frage der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges nach Kabul. Hierbei ist vorerst in Betracht zu
ziehen, dass der Beschwerdeführer zwar aus Kabul stammt, diesen Ort
aber bereits [als Kleinkind] verlassen hatte. Er ist seither nie mehr nach
Kabul zurückgekehrt, womit er dort nie sozialisiert wurde. Ebensowenig
verfügt er über die notwendigen Anknüpfungspunkte, wie
Familienangehörige, ein gewährleistetes Existenzminimum und eine
gesicherte Wohnsituation. Zwar ist er jung, macht keine gesundheitlichen
Probleme geltend und verfügt über einige Jahre Berufserfahrung als (…)
und (…); dies genügt jedoch angesichts der fehlenden sozialen Kontakte
nicht zur Schaffung einer Lebensgrundlage. Somit erweist sich auch ein
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Wegweisungsvollzug nach Kabul als unzumutbar und die Frage, ob sich
die wirtschaftliche und humanitäre Lage seit den oben zitierten,
publizierten Entscheiden aus dem Jahre 2003 und 2006 in Kabul
verschlechtert hat, kann nach dem Dargelegten ebenfalls offen bleiben.
Insgesamt erweist sich daher eine Wegweisung nach Afghanistan im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar.
7.
Aufgrund der alternativen Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (vgl. E. 3.1.3) erübrigen sich weitere
Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit. Aus diesen Erwägungen
ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung
sowohl in den Iran als auch nach Afghanistan als undurchführbar zu
betrachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch
keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art.. 83 Abs. 7 AuG)
entgegen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Vorinstanz
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Der Beschwerdeführer hat vollumfänglich obsiegt. Es ist ihm in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm
erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 24. März 2011
ihre Kostennote ein, gemäss welcher sie einen Aufwand von insgesamt
10 Stunden geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand scheint
angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter der
Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und eines
Stundenansatzes von Fr. 100.- eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
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Das Bundesamt ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 bis 5 der angefochtenen Verfügung vom 14.
Februar 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.-
(ohne Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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