B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2027/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter William Waeber,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 4. Dezember 2015 in die Schweiz ein,
wo sie am 7. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte.
Das SEM wies die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person (SEM-
Akte B3) darauf hin, dass mutmasslich ein anderer Dublinstaat („Griechen-
land, Kroatien, Slowenien, Österreich oder Deutschland“) für ihr Asylge-
such zuständig sei und fragte sie, ob es Gründe gebe, die gegen eine Über-
stellung in einen dieser Staaten sprächen. Die Beschwerdeführerin antwor-
tete, dass sie bei ihrem religiös angetrauten Ehemann (B._______, gleiche
N-Nummer, vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs) in der Schweiz bleiben möchte.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 (eröffnet am 23. März 29016) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Gleichzeitig verfügte das
SEM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Kroatien als
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. März 2016
beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung sei aufzuheben und auf
ihr Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unent-
geltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Auf Beschwerdeebene machte die Beschwerdeführerin neu geltend, sie
habe vor einigen Wochen entdeckt, dass sie schwanger sei, habe jedoch
später eine Fehlgeburt erlitten. Sie gehe jedoch davon aus, dass sie bereits
wieder schwanger sei. Zudem würden Flüchtlinge in Kroatien sehr schlecht
behandelt, man könne dort kein Asylgesuch stellen und laufe Gefahr, auf
der Strasse zu landen oder gar in das Herkunftsland abgeschoben zu wer-
den. Sie habe Angst davor, nach Kroatien zurückzukehren, da sie eine
junge Frau sei und dort alleine ohne Schutz wäre.
D.
Am 4. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin zwei Dokumente beim
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Bundesverwaltungsgericht ein: ein „Gesuch um Vorbereitung der Ehe-
schliessung“ und die Bestätigung eines Imams, dass sie „gesetzlich in der
islamischen Religion verheiratet“ sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit einer zweiten Zwischenverfügung vom 5. April 2016 forderte das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Androhung des
Nichteintretens zur Verbesserung ihrer Beschwerde innert Frist auf. Am
31. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwer-
deverbesserung ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und unentgeltli-
che Prozessführung. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf,
innert Frist Belege für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens und
ihre Schwangerschaft einzureichen.
H.
Am 12. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht zwei Doku-
mente bezüglich ihres Ehevorbereitungsverfahrens und ein Dokument be-
züglich ihrer Schwangerschaft ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens sind die in Kapitel III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2).
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Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 13. Januar 2016 um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
(illegale Einreise in den Dublinraum). Die kroatischen Behörden liessen
das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge-
sehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens für das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, bei
richtiger Anwendung der Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO
wäre die Schweiz nach Art. 9 Dublin-III-VO für ihr Asylgesuch zuständig,
da es sich bei B._______ um einen Familienangehörigen im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Die nachfolgenden Erwägungen zum
Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (E. 5.3) zeigen
denn auch, dass dies nicht der Fall ist und die Beschwerdeführerin damit
keinen auf Art. 9 Dublin-III-VO gestützten Anspruch auf Zuständigkeit der
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Schweiz hat, weshalb das SEM sich in seiner Anfrage an Kroatien zu Recht
auf Art. 13 Dublin-III-VO stützte.
4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
4.3.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
4.3.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3 [als Referenzurteil publi-
ziert]).
4.3.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
5.
5.1 Die Schweiz kann nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn nach den Kriterien der Verordnung ein anderer
Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht), diese Bestimmung kann jedoch
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nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, in Kroatien
würden Flüchtlinge sehr schlecht behandelt, man könne dort kein Asylge-
such stellen und laufe Gefahr, auf der Strasse zu landen oder gar in das
Herkunftsland abgeschoben zu werden. Sie habe Angst davor, nach Kroa-
tien zurückzukehren, da sie eine junge Frau sei und dort alleine ohne
Schutz wäre. Damit ruft sie implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO an, mit der Begründung, ihre Überstellung nach Kroatien würde
gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstossen, ins-
besondere gegen Art. 3 EMRK.
Die Beschwerdeführerin vermag jedoch mit diesen Vorbringen kein konkre-
tes, individuelles und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behör-
den würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internati-
onalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entneh-
men, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht
dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kro-
atien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, ihre Überstellung nach
Kroatien würde gegen die Verpflichtungen der Schweiz aus dem Recht auf
Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK verstossen. Sie habe sich
in der Schweiz religiös mit B._______ trauen lassen und auch ein Ehevor-
bereitungsverfahren eingeleitet. Damit würde ihre Überstellung nach Kroa-
tien gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
verstossen.
5.3.1 Die Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens stellt eine staatliche Entfernungsmassnahme dar, wes-
halb das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK grund-
sätzlich angerufen werden kann (BVGE 2013/24 E. 5.1). Die Beschwerde-
führerin und B._______ sind zum heutigen Zeitpunkt nicht standesamtlich
getraut. Die geltend gemachte in der Schweiz erfolgte religiöse Trauung
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begründet kein Eheverhältnis, sondern ist im Gegenteil sogar zivilrechtlich
untersagt (Art. 97 ZGB).
5.3.2 In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens
können jedoch auch rechtlich nicht begründete familiäre Verhältnisse fal-
len, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
vorliegt. Dabei bilden das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus-
halt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel-
mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere
Person Hinweise auf eine solche Beziehung (BGE 135 I 143 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich am 11. September
2009 in Syrien mit B._______ verlobt. Leider sei es ein paar Monate nach
der Verlobung zu einem schweren Streit zwischen ihren Familien gekom-
men, in dessen Folge die Auflösung der Verlobung beschlossen worden
sei. Damit seien sie und B._______ jedoch nicht einverstanden gewesen,
es sei weiterhin ihr Wunsch gewesen, später zu heiraten und zusammen-
zuleben. B._______ habe aufgrund seiner Arbeit an einem anderen Ort ge-
lebt, sie hätten jedoch den Kontakt heimlich aufrecht erhalten, indem sie
regelmässig telefoniert und Whatsapp-Nachrichten ausgetauscht hätten.
Sie sei in die Schweiz gekommen, um bei B._______ zu sein, wo sie nun
ihre zivile Heirat in die Wege leiten würden, und wo sie die Wochenenden
immer bei B._______ verbringe. Vor einigen Wochen habe sie festgestellt,
dass sie schwanger sei. Leider habe sie das Kind kurz darauf verloren. Nun
glaube sie jedoch, wieder schwanger zu sein.
Die Beschwerdeführerin reichte auf Aufforderung des Gerichts zum Beleg
ihrer Vorbringen die Kopie eines „Gesuchs um Vorbereitung der Ehe-
schliessung“ sowie einen ärztlichen Bericht (…) vom 9. Mai 2016 ein. Letz-
terer bestätigt, dass die Beschwerdeführerin schwanger war und in der 13.
Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt in Form einer Missed Abortion
erlitt. Die Beschwerdeführerin machte keinerlei Ausführungen zu diesen
Dokumenten.
Da die Beschwerdeführerin und B._______ vor ihrer Ankunft in der
Schweiz Anfang Dezember 2015 nicht zusammenlebten und über Telefo-
nate und Whatsapp-Nachrichten hinaus keinen Kontakt hatten, kann zum
heutigen Zeitpunkt nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten respek-
tive einer faktischen, eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden.
Daran ändert auch die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens in der
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Schweiz nichts, zumal dieses in keiner Weise kurz vor dem Abschluss
steht. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente belegen
zudem zwar ihre Fehlgeburt, jedoch nicht die in der Beschwerdeschrift gel-
tend gemachte erneute Schwangerschaft. Der Schutzbereich des Rechts
auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist damit nicht berührt.
Im Übrigen ist ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch möglich,
wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivil-
standsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb es
der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist, das Ehevorbereitungs-
verfahrens von Kroatien aus weiterzuführen (vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3). Deshalb stellt die Weg-
weisung nach Kroatien auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf
Eheschliessung nach Art. 12 EMRK dar.
5.4 Damit ist die Schweiz nicht verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht nach
Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben.
5.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss das Vorliegen
von „humanitären Gründen“ geltend macht und sich damit auf die Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) beruft, gemäss der das SEM ein Asylgesuch "aus
humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, ist festzuhalten, dass ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung
der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-
spielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschrän-
kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der
Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im
Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt
und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getra-
gen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
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zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Kroatien der für die
Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitglied-
staat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, die Beschwerdeführe-
rin gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Da bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren sys-
tembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von
Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H., und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom
18. Dezember 2013 E. 6), kann die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, wonach bei bestehendem Anspruch auf eine Aufenthaltsbe-
willigung die Wegweisung aufzuheben ist (BVGE E-381/2013 vom 14. Mai
2013 E. 4.4.2, und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11a), bei Beschwerden ge-
gen Nichteintretensverfügungen im Rahmen von Dublin-Verfahren nicht
angewendet werden. Damit ist das Vorliegen eines Anspruchs auf eine
Aufenthaltsbewilligung oder allfälliger Vollzugshindernisse nach Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen. Die entsprechende Prüfung hat
soweit notwendig bereits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens
stattgefunden.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde,
sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf
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