B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2028/2015
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss ihren Angaben China,
(…),
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / N (…).
E-2028/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am (…) November 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 1. Dezember
2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 8. Dezember
2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor,
sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ , Gemeinde
D._______, Bezirk Kharze/Kanze beziehungsweise Präfektur
Kharze/Kanze, Region/Provinz Situan/Situen. Ihr Ehemann sei ungefähr
am (…) 2013 auf dem Markt in Kanze von der Polizei festgenommen wor-
den, weil er gegen die Chinesen demonstriert habe. Sie habe dies von ei-
nem ihrer Nachbarn erfahren. Zusammen mit ihrem Vater habe sie sich auf
dem Polizeiposten in Kanze nach ihrem Ehemann erkundigt, habe jedoch
keine Auskunft erhalten. Ein bis zwei Wochen nach der Festnahme ihres
Ehemanns hätten drei chinesische Polizisten sie zu Hause aufgesucht und
eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei hätten sie ein Bild des Dalai
Lama gefunden und zerrissen und ihr stattdessen ein Bild des chinesi-
schen Staatsoberhaupts gegeben. Zudem hätten die Polizisten ihre Fami-
lie beschimpft und sie separatistischer Aktivitäten bezichtigt. Daraufhin sei
es zum Streit zwischen ihr und den Polizisten gekommen, wobei diese sie
mit einem Küchenmesser verletzt und sie und ihren Vater geschlagen hät-
ten. Die Polizisten hätten sie noch zwei weitere Male, 15 Tage nach dem
ersten Besuch sowie zwei bis drei Tage nach dem zweiten, aufgesucht;
dabei hätten sie wiederum das Haus durchsucht und sie sowie ihre Familie
wegen der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes beschimpft und bedroht.
Am (…) 2013 habe in Kanze ein (…) stattgefunden, welches sie mit ihrem
Sohn habe besuchen wollen. Am Morgen seien jedoch die Polizisten wie-
derum erschienen und hätten ihr die Teilnahme an diesem Anlass mit der
Begründung verboten, sie habe gegen die Chinesen demonstriert. Zudem
hätten sie ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein ("Fuku") ihrer Fa-
milie konfisziert. Sie sei trotz dieses Verbots mit ihrem Sohn zum Ort des
(…) gegangen, jedoch hätten Polizisten ihr den Zutritt (…) verweigert. Aus
Verärgerung darüber habe sie sich mit den Sicherheitskräften gestritten
und sich lauthals über die Diskriminierung der tibetischen Bevölkerung be-
schwert, worauf es zu einer Menschenansammlung gekommen sei, welche
ebenfalls gegen die Chinesen protestiert habe. Die Sicherheitskräfte hätten
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daraufhin versucht, sie festzunehmen. Ein älterer Mann habe ihr aber
rechtzeitig geraten, zu fliehen, und habe auch angeboten, sich um ihren
Sohn zu kümmern. Sie habe den Polizisten entkommen können und sei
zunächst per Auto zu ihrer im Dorf E._______ lebenden Schwester ge-
flüchtet. Einige Tage später, am (…) Juni 2013, sei sie nach Lhasa weiter-
gereist, wo sie sich etwa 15 Tage lang bei einem aus ihrem Heimatdorf
stammenden Bekannten aufgehalten habe. Ungefähr am (…) Juni 2013
sei sie von Schleppern per Lastwagen und Auto nach Dram an der Grenze
zu Nepal gefahren worden. Sie habe von dort zu Fuss den Grenzfluss nach
Nepal überquert und sei anschliessend von zwei Schleppern auf einer
mehrtägigen Wanderung ins Landesinnere gebracht worden. In der Folge
habe sie etwa eineinhalb Jahre lang bei einem mit ihrem in Lhasa lebenden
Bekannten befreundeten Händler in "F._______" verbracht, bis ihre Reise-
papiere erstellt worden seien. Am 19. November 2014 sei sie mit einem
gefälschten nepalesischen Reisepass von Nepal aus auf dem Luftweg in
ein ihr nicht bekanntes europäisches Land und gereist und von dort per
Zug in die Schweiz gebracht worden.
C.
Mit Verfügung vom 2. März 2015 (eröffnet am 4. März 2015) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksre-
publik China ausgeschlossen wurde.
D.
Mit Eingabe vom 30. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei
aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Es sei ihr die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund des Vorliegens eines subjektiven
Nachfluchtgrundes zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie darum,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimats- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe sei sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
E-2028/2015
Seite 4
E.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist
eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
4.1.1 Vorab sei aufgrund ihrer fehlenden Kenntnisse der chinesischen
Sprache zu bezweifeln, dass sie seit ihrer Geburt und bis zur angeblich
illegalen Ausreise in Tibet gelebt habe. Ihre Erklärung für die fehlenden
Sprachkenntnisse, sie habe ihr Dorf nie verlassen, sei nicht überzeugend,
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Seite 6
da von im Tibet lebenden Personen erwartet werden könne, dass sie sich
zumindest auf Alltags-Chinesisch verständigen könnten. Ferner habe die
Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zum Ausstellungsdatum
ihrer angeblich beschlagnahmten Identitätskarte gemacht, und ihre Aussa-
gen zu deren Gültigkeitsdauer und dem Verfahren für deren Ausstellung
seien tatsachenwidrig. Ihre Aussagen zu ihrem Heimatdort C._______
seien kurz und oberflächlich ausgefallen, und sie habe ungereimte Anga-
ben zur Dauer einer Reise in den Nachbarort Kanze gemacht. Auch die
Fragen zum Alltagswissen habe sie nicht überzeugend beantworten kön-
nen; namentlich habe sie den Gouverneur der autonomen Region Tibet
nicht benennen können und kenne die Telefonvorwahl ihres Orts, die
Hauptstadt der Provinz Sichuan und den Preis eines Sacks Weizen oder
Reis nicht, was angesichts ihrer angeblichen Tätigkeit in der Landwirtschaft
erstaune.
4.1.2 Ihre Begründung, sie sei nie zur Schule gegangen und ihre Eltern
hätten sie nicht in die Schule geschickt, weil Frauen im Tibet keine Rechte
hätten, überzeuge nicht. Gemäss gesicherten Erkenntnissen gelte in China
die Schulpflicht unabhängig vom Geschlecht. Sie habe auch nicht gewusst,
ob die Schule in China kostenpflichtig sei und habe die chinesische Be-
zeichnung für die Grundschule nicht angeben können. Es erstaune ferner,
dass sie ihren Sohn ebenfalls nicht in die Schule geschickt habe, ohne
deswegen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben.
4.1.3 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht plausibel erklären
können, wie es ihr gelungen sei, in Kanze vor den Polizisten zu fliehen und
derart schnell ein Fahrzeug zu organisieren.
4.1.4 Ferner sei sie nicht in der Lage gewesen, ihren Aufenthaltsort in
Lhasa zu benennen. Ihre Angaben zur Dauer des Fussmarsches nach Ne-
pal sowie zu dem dabei durchquerten Gelände seien vage und oberfläch-
lich. Über die Schlepper habe sie nichts sagen können, obwohl sie mit die-
sen angeblich mehrere Tage unterwegs gewesen sei. Sie habe auch nicht
plausibel erklären können, wie ihre Reise finanziert worden sei; insbeson-
dere habe sie nicht angeben können, woher ihre Eltern das Geld gehabt
hätten und wie die Finanzierung organisiert worden sei.
4.1.5 Da nach dem Gesagten der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im
Tibet als unglaubhaft zu erachten sei, seien auch ihre Vorbringen zu den
Ereignissen, welche angeblich zu ihrer Ausreise geführt hätten, anzuzwei-
feln. Diese Einschätzung werde durch zahlreiche Ungereimtheiten in ihren
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diesbezüglichen Ausführungen gestützt. So habe sie nicht nachvollziehbar
erklären können, weshalb sie das Datum der Demonstration, welche zur
Festnahme ihres Ehemannes geführt habe, anlässlich der Anhörung zu
den Asylgründen habe angeben können, bei der Befragung zur Person je-
doch nicht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den drei Besuchen
von Angehörigen der Sicherheitskräfte bei ihr zu Hause seien über weite
Strecken unsubstanziiert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie hierüber
ausführlicher berichten könnte. Sie habe auch nicht einleuchten erklären
können, wieso die chinesischen Polizei an ihr interessiert gewesen sei,
nachdem ihr Mann ja bereits im März festgenommen worden sei. Ebenso
habe sie nicht plausibel erklären können, weshalb die Sicherheitskräfte ihr
den Zutritt zum (…) in Kanze verwehrt hätten, und sie habe die Ereignisse
auf dem (…) nicht detailliert schildern können. Es mangle ihre Darstellung
am persönlichen Bezug und der erforderlichen Substanz. Sie habe nicht
angeben können, wie viele Polizisten sie hätten festnehmen wollen, und es
leuchte nicht ein, wieso sie ihren Sohn ohne weiteres bei einem fremden
Mann zurückgelassen habe. Sie habe auch nicht beschreiben können, wie
ihr Sohn hierauf reagiert habe und wie es ihr gelungen sei, den Polizisten
zu entkommen. Es müsse hieraus der Schluss gezogen werden, dass sie
das Berichtete nicht tatsächlich selber erlebt habe.
4.1.6 Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der
von ihr angegebenen Herkunftsregion sozialisiert worden sei und demnach
dass sie nicht chinesische Staatsangehörige sei.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde
zunächst vor, es sei ihr nicht möglich, gültige Identitätspapiere zu beschaf-
fen. Die Beschaffung von Identitätsdokumenten sei für Tibeter allgemein
schwierig. Zudem würde sie ihre Familienangehörigen einer zusätzlichen
Gefahr aussetzten, wenn sie diese kontaktieren würde. In ihrem Dorf wür-
den die Bewohner nur die tibetische Sprache verwenden, auch um ihre
Kultur zu erhalten. Ein weiterer Grund für ihre fehlenden Kenntnisse des
Chinesischen sei, dass sie keine Schule besucht habe. Ihre beschlag-
nahmte Identitätskarte sei tatsächlich im Jahr (…) ausgestellt worden. Sie
halte daran fest, dass diese eine Gültigkeitsdauer von zwanzig Jahren ge-
habt habe. Dies sei in ihrer Herkunftsregion üblich. Die Vorinstanz habe
nicht aufgezeigt, in welcher Hinsicht ihre Angaben zu ihrem Dorf ungenü-
gend gewesen seien. Sie habe dieses so genau wie möglich beschrieben.
Auch ihre Angaben zur für eine Reise von ihrem Dorf nach Kanze benötig-
ten Zeit seien klar gewesen. Es gebe keine feste Haltestelle für die Taxis
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und es sei bei deren Fahrzeit zu berücksichtigen, dass sie zwischendurch
anhalten würden.
4.2.2 Den Gouverneur der Autonomen Region Tibet kenne sie nicht, weil
sie nicht aus dieser stamme. Es sei zu beachten, dass ihre Familie kein
Fernsehgerät besitze und sie nur selten ein Telefon benutzt habe. Zudem
habe sie keine Schulbildung, habe in einem kleinen Dorf gelebt und sei nur
für die Hausarbeit zuständig gewesen. Ihre fehlenden allgemeinen Kennt-
nisse über die Landesgegebenheiten liessen sich durch diese Umstände
erklären.
4.2.3 In ihrem Dorf würden die meisten Leute die Schule nicht besuchen.
Sie sei vermutlich nicht in die Schule geschickt worden, weil die Frauen
generell nur für die Heimarbeit zuständig seien. Ihr Vater und ihr Ehemann
hätten ihren Sohn auch nicht in die Schule gehen lassen wollen, um zu
verhindern, dass er durch das chinesische Gedankengut beeinflusst
werde. Sie habe für die Grundschule den Begriff genannt, welcher in ihrem
Dort benutzt werde.
4.2.4 Im Weiteren sei es ihr gelungen, vor den Polizisten auf dem (…) zu
fliehen, weil diese von ihren Landsleuten, die sich dort versammelt hätten,
abgelenkt worden seien. Sie habe dann ein Mietauto – solche seien ge-
wöhnlich bei solchen Anlässen zugegen ‒ bestiegen. Während ihres Auf-
enthalts in Lhasa habe sie sich in einem Haus versteckt und habe es, da
sie auf der Flucht gewesen sei, nicht gewagt, die Umgebung zu erkunden.
Es könne ferner nicht verlangt werden, dass sie sich an alle Details ihres
Fluchtweges nach Nepal erinnern könne. Ihre Ausreise sei nicht geplant
gewesen, und sie sei damals emotional stark belastet gewesen und habe
ständig befürchten müssen, verhaftet zu werden. Sie habe das, was ihr in
Erinnerung geblieben sei, so gut wie möglich geschildert, so namentlich
das Erscheinungsbild der Schlepper, ihre Sprache und ihren Charakter. Die
von ihr erwähnte Kaserne habe sie nur aus der Ferne gesehen und könne
sie daher nicht genau beschreiben. Ihre Schwester und ihr Vater hätten
ihre Reise durch den Verkauf von Landstücken finanziert. Die Details des
Verkaufs und die erzielte Summe seien ihr aber nicht bekannt.
4.2.5 Während der Befragung zur Person sei sie nicht nach dem Datum
der Demonstration, an welcher ihr Ehemann teilgenommen habe, gefragt
worden und sie sei wiederholt angehalten worden, sich kurz zu fassen. Da-
her habe sie dieses Detail erst bei der ausführlicheren Anhörung genannt.
Auch die dreimaligen Polizeibesuche habe sie so detailliert wie möglich
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Seite 9
geschildert; namentlich habe sie die Gefühle ihrer Familienangehörigen
beschrieben. Wegen der beim ersten Besuch erlittenen Schnittverletzung
habe sie drei Tage im Spital verbringen müssen. Es sei bei jedem dieser
Besuche zu einem Streit gekommen und die Polizisten seien immer lauter
und aggressiver geworden.
4.2.6 Die Argumentation des Staatssekretariats, welches ihr unterstelle,
nicht aus Tibet zu stammen und dass ihre Kenntnisse des Sachverhalts
mangelhaft seien, sei nicht begründet. Unter Berücksichtigung der Tatsa-
che, dass sie bei den Befragungen aufgrund ihrer langen Flucht nervös und
verunsichert gewesen sei, sowie dass es möglicherweise durch eine unge-
naue Übersetzung zu Fehlern gekommen sei, seien ihre Aussagen äus-
serst glaubhaft. Zudem habe die Vorinstanz behauptet, sie stamme nicht
aus dem Tibet, ohne eine genaue und vollständige Prüfung vorzunehmen,
beispielsweise mittels einer Lingua-Analyse.
4.2.7 Im Übrigen liege bei ihr ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von
Art. 54 AsylG vor, da sie illegal aus der Volksrepublik China ausgereist sei
und in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Die vormalige Asylrekurskom-
mission habe in ihrer vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen
Rechtsprechung festgehalten, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie, wel-
che illegal aus China nach Nepal oder Indien ausgereist seien, und – ohne
sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben – in die Schweiz wei-
tergereist seien, wo sie um Asyl ersucht hätten und während längerer Zeit
verblieben seien, mit Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrechtlich rele-
vantem Ausmass rechnen müssten. Namentlich würden solche Personen,
festgenommen, verhört und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
4.2.8 Falls ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, sei festzu-
stellen, dass der Wegweisungsvollzug undurchführbar sei und eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Sie wisse nicht, in welches Land sie ausreisen
sollte, da sie bis zu ihrer Flucht in China gelebt habe und vorher noch nie
im Ausland gewesen sei. Sie besitze folglich keine Bewilligung zum Aufent-
halt in einem Drittstaat. Im Übrigen habe sich die Lage für die Tibeter im
Tibet seit ihrer Ausreise weiter dramatisch verschlechtert.
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Seite 10
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen; dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.2 Mit Urteil BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur
Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen bei tibetischen Asyl-
suchenden, deren Herkunft aus der Volksrepublik China in Zweifel gezo-
gen wird, im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen durchgeführter
Test zum Länder- und Alltagswissen den Anforderungen des Anspruchs
auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht genügt (vgl. a.a.O.,
insb. E. 5.2). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Min-
deststandards festgelegt.
Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrund-
satz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – ver-
pflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwer-
deinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl.
E. 5.2.2.1 m.w.H.).
Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an
der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen ent-
nommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu er-
mitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über
das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Me-
thode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt,
sind die zutreffenden Antworten – unter Beachtung der hier üblichen Stan-
dards – mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Informa-
tion, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.).
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Seite 11
Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person
sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht – entweder in
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundi-
gen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr muss die Möglich-
keit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend ein-
gestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu kon-
krete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolge-
rungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung
darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen
Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl.
E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).
Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM
die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb
die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der
asylsuchenden Person – aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Sub-
stanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und so-
mit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1).
5.3 Nach Durchsicht der Vorakten ist vorab festzuhalten, dass der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunftsort sich mit den protokol-
lierten Formulierungen der Ortsnamen nicht mit Sicherheit feststellen lässt.
Unter Berücksichtigung aller Ortsbezeichnungen ist zu vermuten, dass die
Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe im Bezirk Garzê gelebt (auch
Kardze genannt – lokale tibetische Aussprache offenbar Kandse [vgl.
besucht am 19. Januar 2017]), der im Nordwesten der chinesischen Pro-
vinz Sichuan liegt. Das SEM ging indessen davon aus, die Beschwerde-
führerin mache geltend, sie habe "ihr ganzes Leben in C._______ [Dorf],
in Tibet, gelebt" (angefochtene Verfügung S. 3 [Hervorhebung BVGer]).
Offenbar beruhte die Herkunftsanalyse der Vorinstanz auf der falschen An-
nahme, die Beschwerdeführerin wolle aus der – an die Provinz Sichuan
angrenzenden – Autonomen Region Tibet stammen.
E-2028/2015
Seite 12
5.4 Die Vorinstanz äusserte in der angefochtenen Verfügung Zweifel an der
von der Beschwerdeführerin angegebenen Herkunft (aus dem Tibet) auf-
grund ihrer fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, ihrer wider-
sprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben bezüglich ihrer Identitäts-
karte, sowie ihrer oberflächlichen und ungereimten Angaben zu ihrem an-
geblichen Herkunftsort C._______. Ferner wurde ihr vorgehalten, sie habe
Fragen hinsichtlich des Alltags- und Länderwissens nicht beantworten kön-
nen. So habe sie etwa den Gouverneur der autonomen Region Tibet, die
Telefonvorwahl ihres Ortes oder den Preis eines Sacks Weizen oder Reis
nicht nennen können. Ihre Angabe, sie sei nie zur Schule gegangen, ver-
möge nicht zu überzeugen und sie habe nicht gewusst, ob die Schule kos-
tenpflichtig sei sowie die chinesische Bezeichnung für die Grundschule
nicht gekannt.
5.5 Dem Protokoll der Anhörung vom 8. Dezember 2014 ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführerin abgesehen von den Fragen zum Verfahren
zwecks Beschaffung einer identitätskarte und deren Aussehen rund 20 Fra-
gen zwecks Abklärung ihres Alltags- und Länderwissens gestellt wurden
(vgl. A5/25 S. 18 ff.).
5.5.1 Ihre Angaben sollen gemäss SEM teilweise unzutreffend gewesen
sein respektive seien ihre fehlenden Kenntnisse schwer nachvollziehbar
(vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.).
5.5.2 Andererseits hat sie aber auch mehrere Fragen nach Kenntnis des
Gerichts zutreffend beantwortet (etwa das Aussehen der Identitätskarte
und des Familienbüchleins, die chinesische Bezeichnung des Tibets).
Dass sie den Namen des Gouverneurs der Autonomen Region Tibet nicht
kannte, kann ihr offensichtlich nicht vorgeworfen werden, da sie nicht aus
dieser Region, sondern der angrenzenden Provinz Sichuan stammt.
5.5.3 Ob die von der Beschwerdeführerin angegebene Bezeichnung
"Awaishong" für die Grundschule (vgl. Protokoll Anhörung A5 S. 20 F 194)
korrekt ist oder nicht, lässt sich für das Gericht aufgrund der vorliegenden
Akten ebenso wenig überprüfen, wie ob der von ihr angegebene Preis von
höchstens 6 bis 8 Yuan für ein "Gyama" (500 Gramm) Weizen (vgl. a.a.O.
S. 21 F209) den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Ihre Ausführun-
gen zu ihrem Herkunftsort C._______ sowie ihrem Alltag können nicht a
priori als unglaubhaft eingestuft werden. Vor dem Hintergrund der verfüg-
baren Berichte zu den Alphabetisierungsraten in den tibetisch besiedelten
Regionen Chinas kann der Behauptung der Beschwerdeführerin, weder sie
E-2028/2015
Seite 13
noch ihr Sohn hätten je die Schule besucht, nicht als gänzlich unrealistisch
bezeichnet werden. Schliesslich sind nach Erkenntnissen des Gerichts all-
gemeingültige Aussagen betreffend die Kenntnisse der chinesischen Spra-
che von Tibeterinnen und Tibeter schwierig, und ‒ insbesondere im Falle
von aus ländlichen Gebieten stammenden Personen ‒ lassen fehlende
Kenntnissen des Chinesischen nicht automatisch auf eine Herkunft aus-
serhalb der Volksrepublik schliessen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], ADRIAN SCHUSTER, China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis
der chinesischen Sprache Bern, 10. Dezember 2015; vgl. auch Entscheid
E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2).
5.6 In Würdigung sämtlicher Umstände kann anhand der vorliegenden Ak-
tenlage eine Sozialisation der Beschwerdeführerin in China nicht mit Si-
cherheit ausgeschlossen werden. Ihre Aussagen können klarerweise auch
nicht als geradezu haltlos (im Sinne von BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1) be-
zeichnet werden. Aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist
der vorliegende Fall daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vor-
nahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Her-
kunft und Sozialisation der Beschwerdeführerin (wie namentlich Erteilung
eines Auftrags an die Fachstelle "Lingua" zur Herkunftsabklärung). Sollten
diese Abklärungen die in der angefochtenen Verfügung gezogenen
Schlüsse einer Herkunftsverschleierung nicht erhärten, wäre das SEM
– würden die Vorfluchtgründe weiterhin als unglaubhaft qualifiziert – gehal-
ten, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen.
5.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz
verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt
respektive falsch festgestellt.
6.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015 beantragt wurde.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 2015 ist aufzuheben und die Sache
(samt Akten) in Anwendung zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
E-2028/2015
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7.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Der im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind gemäss den
Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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