B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2028/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch und Beschwerde
gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (…).
E-2028/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben
am (…) 2015. Am (…) 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am (…)
2015 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
24. November 2015 und seiner Anhörung vom 5. Mai 2017 machte er im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe von seiner Geburt an bis im Jahr 2009 in B._______ gelebt. We-
gen des Krieges sei seine Familie im selben Jahr nach C._______, ge-
bracht worden. Danach habe er bis im (…) 2013 in D._______ gelebt. Von
dort sei er nach E._______ gegangen und von (…) 2014 bis zur Ausreise
habe er sich wieder in D._______ aufgehalten.
Sein (…) F._______ sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen. Dieser habe nach dem Krieg die Rehabilitation durchlau-
fen und sei im (…) 2011 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. An-
schliessend habe der (…) mit ihm und seiner Familie in D._______ gelebt.
Da er wiederholt befragt und belästigt worden sei, sei er im Jahr 2012 nach
G._______ ausgereist. Ihn selbst (Beschwerdeführer) hätten die LTTE im
Jahr 2009 zwangsrekrutieren wollen. Ihm sei jedoch bereits nach einem
Tag die Flucht gelungen. Nach der Ausreise des (…) seien Angehörige des
Criminal Investigation Department (CID) jeden Monat zu ihm und seiner
Familie nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wo sich sein
aufhalte. Er sei verdächtigt worden, seinen (…) beim Aufbau der LTTE in
G._______ beziehungsweise in Sri Lanka zu unterstützen. Nachdem sein
Vater informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer demnächst fest-
genommen werden sollte, habe ihn der Vater zu (…) nach E._______ ge-
bracht. Dort seien am (…) 2014 diverse Personen unter dem Vorwurf, Pla-
kate der Armee heruntergerissen zu haben, festgenommen worden. Der
(…) habe ihn daraufhin zurück zu seiner Mutter nach B._______ gebracht.
Am selben Abend sei er zu einer (…) nach D._______ gereist und habe
sich dort versteckt gehalten. In der darauffolgenden Zeit sei er überall ge-
sucht worden, weshalb er schliesslich ausgereist sei.
A.b Mit Verfügung vom 23. August 2017 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Auffassung und wies mit
Urteil E-5434/2017 vom 16. November 2017 die vom Beschwerdeführer
gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab.
B.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz erneut um Asyl, da er aufgrund bereits geltend gemachter und
weiterer bisher verschwiegener Asylgründe befürchte, bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.
So habe er bisher verschwiegen, dass weitere nahe Verwandte für die
LTTE tätig und in Rehabilitationshaft gewesen und in der Folge geflohen
seien. Da ihm bei der Anhörung mit Unwillen und Unglauben begegnet wor-
den sei, habe er sich nicht gewagt, die weiteren Verwandten anzugeben.
Es handle sich dabei um seinen (…) H._______ ehemaliges, kämpfen-
des Mitglied der LTTE, das nach der Rehabilitationshaft nach I._______
gezogen sei und Asyl erhalten habe , seinen (…) K._______ ehemali-
ges, kämpfendes Mitglied der LTTE, das ebenfalls in Rehabilitationshaft
gewesen sei sowie seine (…) K._______, ebenfalls kämpfendes Mitglied
der LTTE, das im Kampf gestorben sei.
Neu bringt er vor, er sei exilpolitisch tätig gewesen. So habe er am Helden-
gedenktag vom (…) teilgenommen.
Im Weiteren verweist er auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli
2017 sowie auf ein Verfahren vor dem High Court Colombo und schliesst
daraus auf eine neue Struktur der Verfolgung von LTTE-Unterstützern.
Ausserdem würden neue Gefährdungselemente durch die neueste Lage-
entwicklung in Sri Lanka sowie die Papierbeschaffungsmassnahmen ge-
schaffen. Die Vorinstanz habe durch das Beantragen von Ersatzreisepa-
pieren einen Backgroundcheck mit der Konsultation aller möglichen Daten-
sammlungen in Sri Lanka beim CID und der Terrorist Investigation Division
(TID) ausgelöst, weshalb bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Zudem diene ein Teil der Informationen, die ge-
stützt auf das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka
(SR 0.142.117.121) an die sri-lankischen Behörden übermittelt würden,
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nicht dem Zweck der Identifizierung der rückzuführenden Personen, son-
dern der Verfolgung. Als neuer asylrelevanter Sachverhalt brachte der Be-
schwerdeführer zudem die aktuellen Entwicklungen der Sicherheits- sowie
Menschenrechtslage in Sri Lanka (unter Beilage eines vom Rechtsvertreter
verfassten Lageberichts) vor.
C.
Am 22. Februar 2018 ersuchte die Vorinstanz das Amt für Inneres in Trogen
vom Wegweisungsvollzug einstweilen abzusehen und Vorbereitungshand-
lungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren.
D.
Mit Verfügung vom 19. März 2019 eröffnet am 28. März 2019 qualifi-
zierte die Vorinstanz das Gesuch als Mehrfachgesuch und qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch. Sie stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies beide Gesuche ab, soweit es darauf ein-
trat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. Darüber hinaus lehnte sie die formellen Anträge sowie den Antrag um
erneute Anhörung ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 900..
Den einstweiligen Vollzugsstopp und die Sistierung der Vorbereitungs-
handlungen inklusive Papierbeschaffung vom 22. Februar 2018 hob es auf.
E.
Mit Eingabe vom 29. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, even-
tualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventua-
liter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ausserdem sei die Widerrechtlichkeit
der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-
lankischen Behörden festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper bekannt-
zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien. Das vorliegende Verfahren sei
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angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kir-
chen und Luxushotels zu sistieren. Im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Entscheid über das
vorliegende Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten. Der Kanton
(…) sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Für den Fall,
dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er
die Beweisanträge, er müsse erneut angehört werden und es sei eine an-
gemessene [Frist] zur Beibringung weiterer Beweismittel bezüglich seiner
Verwandtschaftsverhältnisse anzusetzen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer überdies eine CD-ROM
mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 92 zu den
Akten. Des Weiteren führte er mit separater Eingabe vom selben Tag an,
es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass
die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Be-
weismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in
Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM
folge der Nummerierung in der Beschwerde.
Ausserdem legte der Beschwerdeführer seiner Eingabe Fotografien bei,
welche ihn anlässlich des Heldentages der LTTE vom (…) zeigen würden
(Beilage 93). Als Beilage 94 brachte der Beschwerdeführer überdies ein
„Dossier Behördenvorsprache“ bei, welches eine CD-ROM mit zwei Videos
einer Überwachungskamera beinhaltet, eine Kopie der Rechnung für die
Überwachungskamera, zwei Fotos der Überwachungskamera am Eltern-
haus des Beschwerdeführers sowie ein Foto, welches fünf nicht näher be-
zeichnete Männer abbildet.
F.
Mit elektronischer Mitteilung vom 1. Mai 2019 ordnete die zuständige In-
struktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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Seite 6
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 und 106) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
2.
Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vor-
liegenden Urteils gegenstandslos.
4.
Mit elektronischer Mitteilung vom 1. Mai 2019 ordnete die zuständige In-
struktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp an, womit dem An-
trag, es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Entscheid in der
Schweiz abzuwarten, gegenstandslos geworden ist.
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Seite 7
5.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
6.
Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und
seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr-
fachgesuche zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites
Asylgesuch und (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch. Erhöhte Former-
fordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig
respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.5).
7.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
8.
Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in sei-
nem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Oster-
sonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und
Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zür-
cher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk;
NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom
2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf
weitere Anschläge geschlossen:
in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlos-
sen- ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri
Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack:
.
html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t
Know:
mbing-attacks.html, alle abgerufen am 11. Juni 2019).
E-2028/2019
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-
lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachste-
hend aufgezeigt (E. 19.4.2), gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer
Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem er-
höhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden.
Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abge-
lehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.
9.
9.1 In den Beschwerdeeingaben werden verschiedene Rügen im Zusam-
menhang mit der Reisepapierbeschaffung auf der Grundlage des Migrati-
onsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusam-
menhängenden Datenschutzbestimmungen erhoben.
9.2 So wird unter anderem geltend gemacht, die Übermittlung von Perso-
nendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden stelle
eine Verletzung von Art. 6 DSG sowie Art. 97 AsylG dar, da Sri Lanka kei-
nen dem Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise
und die übermittelten Daten zweckentfremdet würden. Da die ihn betref-
fenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden übermittelt
worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung gemäss
Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Im Rahmen seines neuen Asyl-
gesuchs habe er zudem beantragt, dass die Schweizer Behörden gestützt
auf Art. 6 und 8 DSG ihr aus Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen erwach-
sendes Recht und ihre Pflicht wahrzunehmen und sich bei den zuständigen
sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen hätten, inwiefern die ihn
betreffenden und übermittelten Daten verwendet, wo diese und zu wel-
chem Zweck gespeichert seien, welche Behörden zu diesen Informationen
Zugang hätten und welche Ergebnisse damit erzielt würden. Diese Infor-
mationen seien in der notwendigen Übersetzung offenzulegen. Diese An-
träge seien mit einer völlig unzulänglichen Begründung abgewiesen wor-
den. Auch habe das SEM zu Unrecht, die in diesem Zusammenhang ge-
stellten Beweisanträge abgewiesen.
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9.3 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu
den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsab-
kommen Schweiz Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe-
hörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017/VI/6 E. 2.5). Auch eine
Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekannt-
gabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97
AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile
des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom
8. August 2018 E. 8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers
auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der
Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzu-
weisen. Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor und hat
das SEM die Beweisanträge zu Recht abgewiesen.
9.4 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern
die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau
entspricht, für vorliegendes Verfahren offenbleiben kann (vgl. auch Urteil
des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2).
10.
10.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und
unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
10.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
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Seite 10
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
10.3
10.3.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert
der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe in der angefochtenen
Verfügung seine Anträge, es sei bei den sri-lankischen Behörden abzuklä-
ren, welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden über-
mittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden
seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechen-
den Informationen hätten, und diese Informationen seien ihm offenzule-
gen, mit unzureichender Begründung abgelehnt. Indessen wurden diese
Anträge in der angefochtenen Verfügung durchaus gewürdigt und wie
bereits dargelegt (E. 9) von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf zahl-
reiche andere von seinem Rechtsvertreter geführte Verfahren zu verwei-
sen, in welchen darauf hingewiesen wurde, dass eine Berufung auf Art. 16
Bst. g Migrationsabkommen nicht möglich ist (vgl. beispielsweise Urteile
des BVGer D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 9.5 und E-2050/2018
vom 10. Juli 2018 E. 6.1.5). Die Vorinstanz hat unter Ziffer 1.3 f. ihrer Ver-
fügung vom 19. März 2019 die geltend gemachte Datenübertragungsprob-
lematik eingehend thematisiert und hat erklärt, weshalb die Anträge abzu-
weisen seien, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die diesbezügliche
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
10.3.2 Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei überdies verletzt worden,
da die Vorinstanz ihn trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen
Asylgründen angehört habe.
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer abermals anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach
dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der
Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist
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Seite 11
eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer oblie-
genden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen)
Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substan-
tiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 31 Seiten (exkl. Bei-
lagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 4. Februar 2018 getan und
seine Vorbringen zwischenzeitlich in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Ap-
ril 2019 auf 76 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) ausgeführt. Im Übri-
gen handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um ei-
nen patentierten Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet
des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits
in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche
schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine
nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
10.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, da die vorinstanzlichen Ausführungen zum Ver-
fahren betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung aktenwidrig und objek-
tiv falsch seien. So handle es sich bei den geltend gemachten Sachver-
haltselementen um Risikofaktoren, welche er unbestrittenermassen auf-
weise und welche von der Vorinstanz vor den aktuell verfügbaren Länder-
hintergrundinformationen hätten diskutiert werden müssen. Auch beziehe
sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der politischen und menschenrecht-
lichen Situation in Sri Lanka auf keinerlei Länderhintergrundinformationen
oder lege dies zumindest nicht offen.
Dabei vermengt er formelle Mängel eines Entscheides mit der materiellen
Würdigung der Vorbringen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Ver-
fügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat lei-
ten lassen. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte
Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich. Daran vermag auch
der Verweis auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November
2017 im Verfahren D-4794/2017 (Beilage 12 [recte: 3 und 8]) nichts zu än-
dern. Die Rüge geht fehl.
10.5 Dasselbe gilt auch für die Ausführungen unter dem Titel der unvoll-
ständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Der Beschwerdeführer macht eine ungenügenden Sachverhaltsfeststel-
lung geltend, die Vorinstanz habe seine familiären Verbindungen zu den
LTTE, sein exilpolitisches Engagement und seine Herkunft aus dem Vanni-
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Gebiet nicht genügend abgeklärt. Ausserdem habe sie die aktuelle Situa-
tion in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt, und das von ihr
erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an kor-
rekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe weiter nicht
korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für
einen Background Check sei.
10.5.1 Gemäss Art. 111c AsylG sind Mehrfachgesuche schriftlich und be-
gründet einzureichen, mithin bestehen erhöhte Anforderungen an die Mit-
wirkungspflicht (BVGE 2014/39 E. 4.3). Damit hatte die Vorinstanz keinen
Anlass, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu
tätigen, zumal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seiner schriftlichen
Eingabe vom 4. Februar 2018 zur Genüge dargetan werden konnten. Auch
wurde die Herkunft aus dem Vanni-Gebiet im ersten Asylverfahren nicht in
Zweifel gezogen, weshalb schon aus diesem Grund diesbezüglich kein An-
lass bestand, weitere Abklärungen zu tätigen. Alleine der Umstand, dass
die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
10.5.2 Auch dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer
anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat unter Zif-
fer 1.3 der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, dass dem sri-
lankischen Generalkonsulat lediglich Personendaten bekannt gegeben
würden, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden.
Dieser Datenübermittlung komme daher keine asylrelevante Bedeutung
zu. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil
BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus
der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im
Verfahren D-4794/2017.
10.5.3 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lage-
bilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang
bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren
(vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Ja-
nuar 2019 E. 5.1, mit Hinweisen) festgestellt, dass diese länderspezifische
Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht
namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengeleg-
E-2028/2019
Seite 13
ten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zi-
tiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referen-
zen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf ver-
lässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle
Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung
der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
10.5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri
Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsfüh-
rer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Be-
drohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Fest-
stellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che. Die Vorinstanz hat die allgemeine Lage in Sri Lanka berücksichtigt,
auch wenn es nicht explizit auf die Rolle von Mahinda Rajapaksa einging.
Mangels direktem Zusammenhang mit der individuellen Situation des Be-
schwerdeführers bestand dazu auch kein Anlass.
10.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Beweisan-
trag, er sei erneut zu seinen gesamten Asylgründen anzuhören. Ausser-
dem sei ihm eine angemessene [Frist] zur Beibringung weiterer Beweis-
mittel bezüglich seiner Verwandtschaftsverhältnisse anzusetzen.
11.2 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorste-
hend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie bereits
erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine
erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
11.3 Der Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Ge-
legenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) auch die Obliegenheit, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat
er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine
Frist zur Einreichung weiterer, nicht näher spezifizierter Beweismittel anzu-
setzen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzulehnen.
E-2028/2019
Seite 14
12.
12.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen
Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch
unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren wird eingeleitet, wenn
sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegwei-
sungsvollzugspunkt bezieht.
12.2 Werden indessen nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdever-
fahrens neue Beweismittel nachgereicht, die erst nach dem Urteil erstellt
wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen,
können diese einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E.
5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Massgeblich ist in diesem Fall Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG.
12.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch vom 4. Februar 2018 zu Recht mehr-
heitlich als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt, da
damit hauptsächlich Vorbringen dargelegt werden, die eine neue Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG betreffen und das
Gesuch zudem die formellen Voraussetzungen (schriftliche, begründete
Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu:
BVGE2014/39 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt.
13.
13.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
13.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
E-2028/2019
Seite 15
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
13.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
14.
14.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
neu geltend gemachten Vorbringen fest, dass die Vorfluchtgründe bezüg-
lich des (…) des Beschwerdeführers, der für die LTTE gekämpft und in (…)
gewesen und nach G._______ geflüchtet sei, sowohl vom SEM als auch
vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingeschätzt worden
seien. Auf dieser Grundlage und weil er die weitergehende verwandtschaft-
liche Verflechtung mit den LTTE erst jetzt nachschiebe, seien Zweifel am
Wahrheitsgehalt dieser neuen Vorbringen anzumerken. Dies umso mehr,
da in seinem Gesuch der Zusammenhang seiner angeblichen Gefährdung
und den Vorbringen betreffend seine Verwandten nicht genügend substan-
ziiert worden sei. Es gehe demnach nicht hervor, inwiefern diese Personen
etwas mit seinen bisherigen unglaubhaften Vorbringen zu tun gehabt hät-
ten und in welchem Verhältnis beziehungsweise Kontakt er zu diesen Per-
son gestanden habe. Letztlich sei das Verwandtschaftsverhältnis zu diesen
Personen nicht erstellt. Die nachgeschobenen Angaben und insbesondere
die daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen könnten ihm daher
nicht geglaubt werden. Im Übrigen seien die Vorbringen nicht asylrelevant,
da sie rehabilitierte und entfernte Verwandte von ihm betreffen und keine
gegen ihn zielgerichteten Verfolgungen beinhalten würden. Es mangle so-
mit an objektiven Anzeichen dafür, dass ihm aufgrund dieser Personen, bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka persönliche ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die
Vorinstanz fest, dass eine (einmalige) Teilnahme am Heldengedenktag
E-2028/2019
Seite 16
noch nicht ausreichend sei, eine qualifizierte exilpolitische Exponierung im
Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen und einer begründenden Furcht
vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Im Sinne der bundesverwal-
tungsgerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass der
Nachrichtendienst Sri Lankas blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltun-
gen als solche erkennen und daher nicht als Gefahr wahrnehmen würden.
Die zwei eingereichten Fotos der Teilnahme am Heldengedenktag sowie
seine Angaben, würden darauf hinweisen, dass er ein einfacher Teilnehmer
gewesen sei und diesen bezeichnenderweise nach dem abgewiesenen Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2017 aufgesucht
habe. Dies genüge nicht um eine qualifizierte Exponierung im Sinne der
Rechtsprechung zu begründen.
Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Beantragung von Ersatzreisepapieren
in der angefochtenen Verfügung fest, im Rahmen des standardisierten und
langjährig erprobten Verfahrens der Papierbeschaffung übermittle es dem
sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person
und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers.
Dem Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt ge-
geben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden.
Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AIG wür-
den vollumfänglich eingehalten. Die Übermittlung von Daten schaffe keine
neuen Gefährdungselemente. Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16
Bst. c Migrationsabkommen enthalte eine abschliessende Aufzählung je-
ner Informationen, die zwecks Organisation der Rückkehr der betroffenen
Person, an die ausländischen Behörden übermittelt würden. Das Vorliegen
einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatz-
reisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verschlechterung der
Sicherheits- und Menschenrechtslage sei festzuhalten, dass die zur Unter-
mauerung dieses Vorbringens eingereichten Berichte allgemeiner Natur
seien und es sich bei den genannten Situationen um Einzelfälle ohne Be-
zug zum Beschwerdeführer handle.
14.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die
familiäre Verbindung zu den LTTE umfassend belegt und absolut brisante
Dokumente betreffend die fraglichen Familienmitglieder beibringen kön-
nen. Diese würden belegen, dass er zu diesen Personen ein familiäres
Vertrauensverhältnis haben müsse, zumal diese ansonsten nicht bereit ge-
wesen wären, ihm solche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ausserdem
E-2028/2019
Seite 17
habe er begründet, weshalb er diese Vorbringen erst zu diesem Zeitpunkt
vollständig habe offenlegen können. Gemäss Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts stelle die Verbindung zu (ehemaligen) Mitgliedern und
Anhängern der LTTE einen der Hauptrisikofaktoren dar. Die Intensität der
Verbindung sei dabei nicht ausschlaggebend. Die asylrelevante Gefähr-
dung von Personen mit sozialen Beziehungen zu LTTE-Mitgliedern ergebe
sich ausserdem aus Berichten diverser unabhängiger Beobachterorgani-
sationen.
Bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeit brachte er vor, dass seine gefal-
lene (…) am Heldengedenktag jeweils gewürdigt würde. Das exilpolitische
Engagement von Personen mit Verbindungen zu solchen LTTE-Mitgliedern
werde von den sri-lankischen Behörden ganz anders gesehen, als bei Per-
sonen ohne entsprechende Verbindungen. Indem er eine gefallene LTTE-
Heldin weiterhin hochhalte, beweise er seinen überzeugten Aktivismus für
das Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus. Seine Teil-
nahme am Heldengedenktag vom (…) sei vor diesem Hintergrund daher
völlig anders zu bewerten, als dies die Vor-
instanz getan habe.
Ein Grundverdacht gegenüber Tamilen, den LTTE nahe zu stehen, ergebe
sich ausserdem aufgrund seiner Herkunft und Sozialisierung im Vanni-Ge-
biet. Weiter habe die Vorinstanz in seinem Entscheid nicht thematisiert,
dass standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrern
regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten.
Neu brachte er auf Beschwerdeebene vor, seine in Sri Lanka verbliebene
Familie werde anhaltend von sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt. Es
würden regelmässig Angehörige des CID beim Elternhaus vorsprechen
und sich nach seinem Verbleib erkundigen. Dabei sei den Eltern eine Fo-
tografie von ihm an einer exilpolitischen Veranstaltung in der Schweiz vor-
gelegt worden. Aus diesem Grund habe sich die Familie letztes Jahr eine
Überwachungskamera gekauft (vgl. Beilage 94).
Weiter bestehe sehr wohl eine direkte Verbindung zwischen seinen Asyl-
vorbringen und der heutigen allgemeinen Lage in Sri Lanka. Wie sich im
Verlauf der letzten eineinhalb Jahre gezeigt habe, habe der sri-lankische
Staat zunehmend Gebrauch von fragwürdigen Mitteln zur Verfolgung Ge-
brauch der Anti-Terrorgesetzgebung, willkürliche Rechtspraxis nach dem
Vavuniya-Urteil von Juli 2017 von angeblich regimefeindlichen Gegnern
E-2028/2019
Seite 18
gemacht. Ausserdem sei infolge der aktuellen politischen Krise eine Akzen-
tuierung der Bedrohungslage für ethnische Minderheiten zu beobachten.
Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil
und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt,
seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Ausserdem habe sein
Nachfolger, Präsident Maithripala Sirisena, die Todesstrafe wieder einge-
führt. Auch die separatistische tamilische Gemeinschaft im Exil habe sich
gespalten. Eine Gruppe sehe in der aktuellen chaotischen Situation die
ideale Ausgangslage für den Beginn von neuen Anschlägen, die andere
Gruppe wolle unter keinen Umständen eine erneute militärische Konfron-
tation in Sri Lanka. Die Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschen-
rechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer
Minderheiten insbesondere Tamilen spitze sich zu. Im Zusammenhang
mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern würden im Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verschiedene Risikofaktoren definiert. Der
Beschwerdeführer erfülle die Risikofaktoren der persönlichen Verbindun-
gen zu den LTTE, der früheren Behelligungen durch die sri-lankischen Si-
cherheitskräfte, der exilpolitischen Aktivitäten, der fehlenden gültigen Iden-
titätspapiere und des langen Auslandaufenthaltes in der tamilischen
Diaspora. Ausserdem gehöre er der bestimmten sozialen Gruppen der ab-
gewiesenen tamilischen Asylsuchenden, den vermeintlichen oder tatsäch-
lichen LTTE-Unterstützer sowie der Gruppe von Personen, welche sich
exilpolitisch betätigen an. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte er daher
mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Es müsse zudem mitberücksich-
tigt werden, dass die einzelnen Risikofaktoren vor dem Hintergrund der ak-
tuellen Krise verstärkt Geltung hätten.
15.
15.1 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktu-
elle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenom-
men (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu-
ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Ver-
haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
E-2028/2019
Seite 19
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Obige Analyse hat zudem auch
vor dem Hintergrund der in der Beschwerde geltend gemachten Krise seit
den Kommunalwahlen 2018 weiterhin Gültigkeit.
15.2 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers (versuchte Zwangsrek-
rutierung durch die LTTE und die Verfolgung im Zusammenhang mit sei-
nem (…) und weiteren Verwandten) wurden bereits rechtskräftig für un-
glaubhaft befunden (vgl. Urteil E-5434/2017 vom 16. November 2017 E.
7.2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nun-
mehr neuen nach dem letzten rechtskräftigen Urteil vom 16. November
2017 entstandenen Sachverhalte und dazu gehörige Beweismittel (wei-
tere familiäre Verbindungen zu den LTTE, Risikoprofil bei der Rückkehr
aufgrund der neuen politischen Lage im Heimatland, die Papierbeschaf-
fungsmassnahmen und sein exilpolitisches Engagement) zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft führen.
15.2.1 Die Beweismittel, welche das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen
(…) und seiner (…) belegen sollen, sind vor dem erstinstanzlichen bundes-
verwaltungsgerichtlichen Urteil entstanden. Aus der Beschwerde geht nicht
hervor, wann der Beschwerdeführer diese erhältlich machen konnte. In die-
sem Fall kann jedoch offenbleiben, ob die Vorinstanz die Begehren korrek-
terweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat, zumal aus den vor-
gebrachten Dokumenten nicht hervorgeht, dass wegen diesem angebli-
chen Verwandtschaftsverhältnis eine (neue) Gefährdungslage vorliegt. Al-
lein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Unter-
lagen gelangt ist, beweist überdies nicht, dass er tatsächlich mit den ange-
gebenen Personen verwandt ist. Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest,
dass weder das Verwandtschaftsverhältnis noch dessen Auswirkung auf
E-2028/2019
Seite 20
eine angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers substanziiert darge-
legt worden sind. Selbst wenn eine verwandtschaftliche Beziehung vorlie-
gen sollte, geht aus den Akten nicht hervor, wie intensiv die Beziehung zu
seinen Verwandten gewesen ist, um daraus eine (neue) flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Ausserdem gilt es zu betonen,
dass der eine rehabilitierte (…) offenbar weiterhin unbehelligt in Sri Lanka
leben kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
in seiner erstinstanzlichen Beschwerdeschrift seine Aussagen bereits mit
mehreren verwandtschaftlichen LTTE-Verbindungen untermauert hatte.
Das Argument, er habe sich nicht getraut, weitere diesbezügliche Vorbrin-
gen zu machen, geht daher fehl.
15.2.2 In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement gilt es festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer lediglich in sehr niederschwelliger Weise in Er-
scheinung getreten ist, wenn denn die vereinzelten exilpolitischen Aktivitä-
ten überhaupt als regimekritisch zu taxieren sind. Zur Präzisierung auf Be-
schwerdeebene, er habe an den Heldengedenktagen jeweils seine (…) eh-
ren wollen und stehe daher besonders im Visier der sri-lankischen Behör-
den, ist anzumerken, dass er sich auf den Fotografien der Heldengedenk-
tage vom (…) und (…) (vgl. B2, Beilage 6 sowie Beilage 93 zur Beschwer-
deschrift) zwar vor Gedenktafeln ablichten lassen hat, jedoch nicht vor der-
jenigen seiner (…), was zu erwarten gewesen wäre. Ausserdem ist nicht
davon auszugehen, dass selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Zu-
sammenhangs die sri-lankischen Behörden ihn als Gefahr für die nach
dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrnehmen würden
(vgl. auch E-1866/2015 E. 8.5.4). Aus den exilpolitischen Aktivitäten resul-
tiert deshalb gesamthaft gesehen keine wesentliche Schärfung des Profils.
15.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei aufgrund der
Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen bei ei-
ner Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, ist festzustel-
len, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage
geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammen-
hang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen
sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c
Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten
handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise
der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepa-
pierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes
und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur
E-2028/2019
Seite 21
Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt wer-
den. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb
in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Be-
schwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als
Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag.
Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehm-
lassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017.
15.2.4 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asyl-
verfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten
Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in
Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerde-
führer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist.
An dieser Schlussfolgerung vermag auch der schwach risikobegründende
Faktor der Herkunft aus dem Norden des Landes nichts zu ändern. Es sind
aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür
ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte
und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala
Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran
nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und
nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als
sehr angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine
generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsan-
gehörigen zu schliessen, auch nicht wenn sie christlichen Glaubens sind.
Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 weiterhin festzuhalten.
15.3 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
16.
16.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Be-
weismittel zum Urteil des High Court Vavuniya sowie eine Vielzahl der ein-
gereichten Berichte, welche nach dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5434/2017 vom 16. November 2017 entstanden beziehungsweise
zugegangen sind, aber eine Gefährdung des Beschwerdeführers zum Ur-
teilszeitpunkt aufzeigen sollen, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
nach Art. 111b Abs. 1 AsylG zu behandeln sind. Es kann offenbleiben, ob
E-2028/2019
Seite 22
mit der Eingabe vom 4. Februar 2018 die Frist von 30 Tagen nach Entde-
ckung des Wiedererwägungsgrundes eingehalten wurde, sind die entspre-
chenden Tatsachen und Beweismittel doch nicht als erheblich zu qualifizie-
ren und vermögen unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Einreichung
nicht zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung zu führen. Es ist
keine drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich, zumal ein individueller Bezug, welcher eine Gefährdung des Be-
schwerdeführers aufzeigen würde, zu verneinen ist.
16.2 Die neu vorgebrachten Beweismittel betreffend den Kauf einer Über-
wachungskamera sollen das Fortbestehen einer bereits vor der Flucht be-
gonnenen Verfolgung durch das CID darlegen. Auf den entsprechenden
Videos (Beilage 94) ist allerdings lediglich zu sehen, wie zwei Männer in
Zivil in einen Hof laufen. Diese sind zum Beweis für die angebliche Suche
des Beschwerdeführers durch den CID untauglich.
17.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylgesuch
sowie Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es darauf
eintrat.
18.
18.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
18.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
19.
19.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-2028/2019
Seite 23
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
19.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber er-
halten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz
exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt
habe. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Ver-
folgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Be-
hörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib
und Leben.
19.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer wie
zuvor dargelegt dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
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Seite 24
setzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus-
serdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17
S. 130 f.; aus der Praxis des EGMR etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kam-
mer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzu-
lässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wieder-
holt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils
im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. ge-
gen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11,
Ziff. 37). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die seit
dem 26. Oktober 2018 anhaltende politische Krise sei bei der Beurteilung
der Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es besteht kei-
nerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politi-
schen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in
entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
19.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
19.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka
insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.213.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien insbesondere die Existenz eines tragfähigen
familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation bejaht werden
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kann (a.a.O., E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten Un-
ruhen Ende 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka
nichts zu ändern, wobei sich die Situation mit der Wiedereinsetzung des
Ministerpräsidenten im Dezember 2018 ohnehin wieder beruhigt hat. Auch
die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichen-
tags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl.
E. 8) vermögen daran nichts zu ändern.
19.4.2 Dass der Beschwerde der christlichen Glaubensgemeinschaft an-
gehört, ist vorliegend nicht relevant, da er nicht geltend macht, sich in einer
christlichen Organisation betätigt zu haben beziehungsweise aus einer
Hochburg einer christlicher Glaubensgemeinschaft zu stammen und dort-
hin zurückkehren zu müssen. Es liegen daher auch diesbezüglich keine
Hinweise vor, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten
Risiko ausgesetzt wäre.
19.4.3 Der Wegweisungsvollzug wurde im Übrigen bereits im ersten Asyl-
verfahren als zumutbar erachtet. Mangels gegenteiliger Angaben in der Be-
schwerde ist davon auszugehen, dass weiterhin diverse Verwandte in Sri
Lanka leben und der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwer-
den hat. Somit wird er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf
die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können und eine Unter-
kunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in der Lage sein, sich dank seiner
beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren.
19.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
19.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
19.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AIG).
20.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich
überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
21.
21.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend
keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf
insgesamt Fr. 1ꞌ500. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
21.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit bezie-
hungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung
des Spruchkörpers sowie Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem
Migrationsabkommen Schweiz Sri Lanka und dem Datenschutzgesetz).
Somit sind dem Rechtsvertreter wie schon mehrfach angedroht diese
unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.
festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-
5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Ge-
samtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500. in Abzug zu bringen.
21.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘300. dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ300. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
Versand: