Abtei lung V
E-2031/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Demokratische Republik Kongo, _______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 16. Februar 2007 i.S. Asyl und
Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2031/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 16. Dezember 2006 und gelangte mit der Piroge nach Kongo
Brazzaville und von dort aus auf dem Luftweg nach Marokko (Casab-
lanca) und Italien (Rom) und schliesslich auf dem Landweg am 18. De-
zember 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 23. Januar 2007 fand die Erstbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in B._______ statt. Am 12. Februar 2007 hörte ihn
das BFM direkt zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der
Ethnie der C._______ an und stamme aus D._______. Er sei Mitglied
des E._______ und habe am G._______ an einer Aktion
teilgenommen, deren Ziel es gewesen sei, die Behörden daran zu
hindern, die Resultate des ersten Wahlgangs der
Präsidentschaftswahlen zu veröffentlichen. Wegen dieser Aktion sei es
zu mehrtägigen Auseinandersetzungen gekommen, bei denen
mehrere Personen umgekommen seien. In der Nacht des H._______
sei der Beschwerdeführer von Militärangehörigen zu Hause fest-
genommen und in ein Armeelager verbracht worden. Dort sei er drei-
einhalb Monate gefangen gehalten, mehrmals geschlagen und zwei-
mal verhört worden. Dabei sei er aufgefordert worden, Angaben über
den E._______ zu machen, was er jedoch verweigert habe. Anlässlich
des zweiten Verhörs habe der Kommandant dem Beschwerdeführer
versprochen, ihm zur Flucht zu verhelfen, weil er dessen Eltern
gekannt habe respektive, weil dessen Vater Primarlehrer des
Kommandanten gewesen sei, und weil der Beschwerdeführer bei
einem Verbleib in der Haft umgebracht würde. Der Kommandant habe
den Beschwerdeführer eineinhalb Monate später aus dem Lager
geschmuggelt. Nach zehn Tagen habe sich der Beschwerdeführer
nach Brazzaville abgesetzt. Für die übrigen Aussagen des
Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen Mit-
gliederausweis des E._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 - gleichentags eröffnet - stellte
das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
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weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft stand, weshalb er diese nicht erfülle. Die
Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 19. März 2007 an Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügungen, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme, die Rückweisung der Akten an die Vorins-
tanz zwecks eingehender Prüfung der Asylrelevanz und die unentgelt-
liche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung der Beschwerde im Einzelnen wird in
den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte zum
Nachweis seiner Bedürftigkeit eine entsprechende Bestätigung vom
21. Februar 2007 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. April 2007
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der
Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf-
geschoben.
E.
Zwischenverfügung vom 25. April 2007 wurde die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Stellungnahme eingeladen.
Mit Vernehmlassung vom 27. April 2007 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Dabei verwies es auf seine Erwägungen, an
denen es vollumfänglich festhalte.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 wurde die vorinstanzliche
Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
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3.2
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Rechtsmittel-
eingabe vor, das BFM stütze sich bei der Beurteilung der Glaubhaftig-
keit lediglich auf Annahmen, wie sich ein durchschnittlicher Mensch in
der gleichen Situation verhalten würde, ohne entsprechende Beweise
zu erbringen (vgl. Beschwerde S. 2). Der Beschwerdeführer könne zu
seiner Gefangenschaft sowie zur erlittenen Folter hingegen konkrete
Angaben machen. Dass er nicht auf jedes Detail eingehe, sei ver-
ständlich, da die Ereignisse schon mehrere Monate zurückliegen wür-
den. Seine Vorbringen seien als glaubhaft zu qualifizieren, da er unter
anderem sehr detaillierte und konkrete Auskünfte zur Verhaftung am
H._______, zu den Umständen der Gefangenschaft sowie zu anderen
Insassen habe zu Protokoll geben können. Von Allgemeinplätzen und
Plattitüden, wie vom BFM behauptet, könne keine Rede sein (vgl.
Beschwerde S. 2 f.). In Bezug auf die Aussagewidersprüche bei der
Schilderung der Folter sei festzuhalten, dass sich der Beschwer-
deführer in der Befragung einfach missverständlich ausgedrückt habe.
Der vom BFM erwähnte Widerspruch sei jedenfalls geringfügig und
daraus könne nicht auf mangelnde Glaubhaftigkeit geschlossen wer-
den (vgl. Beschwerde S. 3). Der Zweifel des BFM am Verhalten des
Kommandanten sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das Verhalten ei-
nes Menschen in jener Situation sei schlicht nicht voraussehbar. Die
Glaubwürdigkeit könne nicht aufgrund des Verhaltens von Drittperso-
nen beurteilt werden. Zudem seien die Beweggründe des Komman-
danten plausibel und seine Handlungsweise sinnvoll. Zusammenfas-
send sei festzuhalten, das der Beschwerdeführer detaillierte und kon-
krete Angaben zu den Ereignissen habe machen können und seine
Vorbringen somit als glaubhaft einzuschätzen seien (vgl. Beschwerde
S. 3 f.). Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, da seine Vor-
bringen glaubhaft seien, müsse die ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz
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gründlich geprüft werden; dies umso mehr, als das BFM in der
angefochtenen Verfügung anerkenne, dass er als Mitglied des
E._______ festgenommen worden sei. Daher sei das Dossier zwecks
gründlicher Abklärung der Asylrelevanz an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Staat sei zwar legitimiert, in bestimmten
Situationen einzuschreiten, jedoch dürfe er dabei die Menschenrechte
nicht missachten. In casu sei durch die Folter eindeutig Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt worden. Zudem sei
das Verhindern der Veröffentlichung der Wahlresultate als ein relativ
politisches Delikt anzusehen. Auch aus diesem Grund seien die
Vorbringen asylrechtlich relevant (vgl. Beschwerde S. 4). Der
Beschwerderführer verweist auf verschiedene Berichte über politisch
motivierte Verhaftungen und Folter im Kongo. So habe die
republikanische Garde im August 2006 über hundert Zivilisten gefoltert
und menschenverachtend behandelt, welche der Mitgliedschaft beim
E._______ beschuldigt worden seien. Daher sei es sehr wohl
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner einfachen
Mitgliedschaft beim E._______ verhaftet worden sei und wegen seiner
Flucht wieder mit Verhaftung rechnen respektive befürchten müsse,
zukünftig asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
werden (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Zusammenfassend drohe dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft beim E._______,
seiner Verhaftung als politischer Oppositioneller sowie der Flucht aus
dem Gefängnis im Falle einer Rückkehr Verfolgung. Deshalb sei ihm
Asyl zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 6).
4.2
Nach Prüfung der Akten, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung insge-
samt standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar
und überzeugend aufgezeigt, weshalb die Vorbringen des Beschwer-
deführers als im Wesentlichen unglaubhaft und im Übrigen asylrecht-
lich nicht relevant zu qualifizieren sind. Im Einzelnen ist zwecks Ver-
meidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift sind insgesamt nicht geeignet, die Einschätzung der
Vorinstanz zu entkräften.
4.2.1
Die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zu den Umstän-
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den seiner angeblichen Verhaftung erwecken in der Tat insgesamt ei-
nen unsubstanziierten, teilweise lebensfremden und widersprüchlichen
Eindruck. Die Vorbingen sind nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts auch von einem auffälligen Mangel an so genannten
Realitätskennzeichen geprägt und weisen darauf hin, dass der
Beschwerdeführer bei den Anhörungen nicht Selbsterlebtes
geschildert hat. An diesen Feststellungen vermögen die in der
Beschwerde enthaltenen Erklärungsversuche nichts zu ändern.
Zusätzlich zu den Unglaubhaftigkeitsargumenten der Vorinstanz bleibt
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären
konnte, wieso gerade er zu nächtlicher Stunde von Soldaten
aufgesucht und festgenommen worden sei, zumal es sich - bei
unterstellter Wahrheit dieser Angaben - nicht um eine politisch
exponierte Persönlichkeit gehandelt hätte, welche während den
Auseinandersetzungen vom G._______ oder danach die
Aufmerksamkeit der Behörden auf sich hätte ziehen können. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz qualifiziert das Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Gesagten auch die (vom Beschwerde-
führer in keiner Weise belegte) Verhaftung als solche als unglaubhaft.
4.2.2
Dass die vom Beschwerdeführer eingereichten beiden Ausweisdoku-
mente, ein Parteiausweis sowie eine "carte d'électeur", in seinem Hei-
matland ohne grossen Aufwand käuflich erworben werden können, ist
bekannt. Letztlich kann die Frage der Authentizität dieser Beweismittel
indessen offenbleiben, nachdem er allein aufgrund einer allfälligen Mit-
gliedschaft zum E._______ auch nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts in seiner Heimat nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte.
4.3
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern können. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
genügend erstellt, eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers
erweist sich als nicht erforderlich. Zusammenfassend folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
Seite 7
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5.
1.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
5.1
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.2
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine kon-
krete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts
der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die
sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner
Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asyl-
verfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.3.1
Der Wegweisungsvollzug erscheint mit Blick auf die allgemeine politi-
sche und wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo
sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Auf-
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grund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse in
der Demokratischen Republik Kongo kam die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) bereits Ende 2004 zum Schluss, dass nicht
landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr erachtete die ARK den
Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar, wenn
abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders verletzlichen
Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der
Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im
Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte
soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr.
33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf diese
Lageanalyse ab, die nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach
2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Mit Bezug auf die
Präsidentschaftswahlen vom Sommer 2006 ist festzuhalten, dass die
Auseinandersetzungen im Vorfeld und nach Abschluss der
Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von Juli beziehungsweise
Oktober 2006 (vgl. dazu im Einzelnen Human Rights Watch, World
Report 2007) zu keiner grundlegenden Änderung der innenpolitischen
Situation geführt haben.
5.3.2
Was die persönliche Situation des jungen und (soweit aktenkundig)
gesunden Beschwerdeführers betrifft, kann den Akten entnommen
werden, dass er aus D._______ stammt, wo er selbst jahrelang gelebt
hat und nach wie vor zahlreiche Familienangehörige (Ehefrau, zwei
Söhne, ein Bruder und sechs Schwestern) wohnen; im Weiteren ver-
fügt er über eine überdurchschnittliche Schulbildung und mehrjährige
Berufserfahrung als Inhaber einer I._______.
5.3.3
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar zu bezeichnen.
5.4
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.5
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
Seite 10
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tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist damit abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Nachdem die Beschwerde-
begehren nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen waren
und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewie-
sen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung von einer Auflage der Verfahrenskosten abzu-
sehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; über die Rückgabe der
beim BFM eingereichten Unterlagen entscheidet die Vorinstanz auf
Gesuch hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das F._______ ad _______ (eingeschrieben; Beilage: Wählerkarte
Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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