B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2031/2013
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…), Marokko,
alias B._______, geboren (…), Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2012 im C._______ um
Asyl nach. Am 30. Oktober 2012 erfolgte die Befragung zur Person (BzP)
und am 21. Januar 2013 die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung brachte er vor, er sei Marokkaner und habe als Waisen-
kind in D._______ (Marokko) unter der Obhut seiner (...), die inzwischen
die (…) Staatsbürgerschaft besitze, gelebt. Er habe sich bereits im Kin-
desalter zu Männern hingezogen gefühlt und erste sexuelle Erfahrungen
gemacht. Die anderen Kinder hätten ihn wegen seiner Veranlagung aus-
gelacht, verachtet und Steine nach ihm geworfen. Im Alter von (…) sei er
mit seiner (...) nach E._______ (Frankreich) umgezogen, wo er in einem
marokkanischen Milieu aufgewachsen sei und eine (…) Ausbildung zum
(...) absolviert habe. Er sei in die Schweiz gekommen, weil hier die Men-
schenrechte eingehalten würden. In Marokko sei die Homosexualität ver-
boten, weshalb Betroffene schnell Opfer von Gewalt oder sogar umge-
bracht werden könnten.
B.
Das BFM stellte mit am 20. März 2013 eröffneter Verfügung vom 18. März
2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch vom 21. Oktober 2012 ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es
aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu genügen. Die Wegweisung aus der Schweiz sei die
Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April
2013 (Poststempel vom 11. April 2013) beantragt der Beschwerdeführer
in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl,
eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche
Prozessführung und die anwaltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren;
weiter sei die aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen und die zu-
ständige Stelle vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
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marokkanischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu
unterlassen, und er sei bei einer bereits erfolgter Weitergabe mit einer
Verfügung darüber zu informieren.
Als Beilagen reichte er Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Un-
terstützungsbestätigung der (…) vom 9. April 2013 und von zwei Termin-
karten betreffend ärztliche Konsultationen zu den Akten.
Auf die Begründung und die eingereichten Dokumente wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 16. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
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(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab stellt das Gericht fest, dass die Identität des Beschwerdefüh-
rers nicht feststeht, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen aufkommen lässt. Weil es aber wie zuvor schon das Bun-
desamt zum Schluss gelangt, dass diese den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, erübrigt sich eine
diesbezügliche Auseinandersetzung.
Die Erwägungen der Vorinstanz, die marokkanischen Behörden handhab-
ten die strafrechtliche Bestimmung, wonach homosexuelle Handlungen
strafbar seien, pragmatisch, Homosexualität werde in Marokko geduldet
und sichtbar gelebt, in Casablanca, Marrakesch, Tanger und in anderen
Städten existierten Treffpunkte und Bars für Homosexuelle, zudem seien
diese auch in hohen Staatsämtern respektive in privilegierten Gesell-
schaftsschichten vertreten, treffen zu. Auch den weiteren Einschätzungen
des BFM, in Marokko werde niemand wegen seiner homosexuellen Nei-
gungen verhaftet, homosexuelle Personen oder Paare riskierten nur dann
eine Verhaftung, wenn sie im öffentlichen Raum intim würden oder durch
provozierendes Verhalten Passanten und Nachbarn auf sich aufmerksam
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machten, und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in der Anony-
mität einer grösseren Stadt Wohnsitz zu nehmen, wo er bei einer diskre-
ten Ausübung seiner Homosexualität keine Behelligungen seitens der
Behörden oder privater Dritter zu gewärtigen habe, ist beizupflichten.
4.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an den Feststellungen des
Bundesamtes etwas zu ändern; insbesondere erschöpft sie sich darin, die
Authentizität der gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne
in substanziierter und vollständiger Weise zu den Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Die Ausführungen zur an-
geblich starken Homophobie der marokkanischen Gesellschaft vermögen
nicht zu überzeugen, zumal diese als stark überzeichnet zu erkennen
sind.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaub-
haft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. An dieser Beurteilung vermag die
nicht weiter substanziierte Behauptung der bevorstehenden Eheschlies-
sung mit einer Schweizerin nichts zu ändern, zumal diese auch in Marok-
ko stattfinden kann. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
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lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Zwar wird er sich auf-
grund seiner Veranlagung in Marokko mit einer gewissen Ablehnung kon-
frontiert sehen, aber dieser Umstand genügt für sich allein nicht für die
Annahme einer relevanten Gefährdungslage. Der Wegweisungsvollzug
erweist sich bei dieser Sachlage als zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Angesichts der heutigen Lage in Marokko kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer gerate bei einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situati-
on, zumal er jung ist und mit (…) sowie (…) über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt. Zudem wird ihm seine in Frankreich absolvierte Aus-
bildung zum (...) von Nutzen sein, und er darf wohl auch auf die Unter-
stützung seiner (...) rechnen. Hinsichtlich seines gesundheitlichen Prob-
lems (…) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
sich dieses nicht als derart gravierend erweist, als eine medizinische Not-
lage vorliegen würde, weil eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung stehen und die Rückkehr zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes führen würde. Zudem kann der weiteren Behandlung in der
Schweiz (…) auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers durch
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eine Verlängerung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. Damit
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
auf anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind
abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die
weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
anwaltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: