B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-203/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dieter Roth, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-4297/2017 vom 6. September 2017;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, tamilischer Ethnie und aus B._______, Distrikt
Jaffna stammend, suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes zu seinem Asylge-
such kann den entsprechenden Ausführungen im Urteil E-4297/2017 vom
6. September 2017 gefolgt werden, da diesbezüglich keine Rüge vorliegt.
Zu seinen Asylgründen führte er demnach anlässlich der Befragung zur
Person vom 15. Dezember 2015 im Wesentlichen aus, er gehöre einer
LTTE-Märtyrerfamilie an. Zwar seien keine seiner Blutsverwandten ums
Leben gekommen, seine Schwester habe jedoch ihren Ehemann verloren,
einem anderen Schwager habe das Bein amputiert werden müssen und
seine Brüder hätten ebenfalls Probleme gehabt. Am 6. September 2015
seien mitten in der Nacht zwei bewaffnete Unbekannte bei ihm (Gesuch-
steller) und dessen Familie aufgetaucht und hätten ihn nach einem seiner
Brüder gefragt. Weil er keine Auskunft über dessen Aufenthaltsort habe ge-
ben können, sei er – in Anwesenheit seiner Mutter – mitgenommen und in
ein Camp gebracht und dort unter Fusstritten und Schlägen zu seinen Brü-
dern befragt worden, wobei ihm mit einem Cricket-Schläger eine erhebli-
che Beinverletzung zugefügt worden sei. Bevor er am nächsten Tag von
den Leuten entlassen beziehungsweise ins Spital in B._______ gebracht
worden sei, sei er zu einer Unterschrift gezwungen und unter Todesdro-
hung aufgefordert worden, niemandem von den Folterungen zu erzählen.
Während er sich nach der Spitalentlassung bei seiner Schwester und sei-
ner Tante versteckt habe, hätten die Personen seinen Bruder aufgesucht.
Obwohl sie diesen nicht über seinen Aufenthaltsort (des Gesuchstellers)
befragt hätten, sei er dennoch aus Angst, sie könnten auch bei ihm auftau-
chen, nach Colombo gegangen. Als er in Colombo gewesen sei, sei er drei-
mal zu Hause gesucht worden, vermutlich vom Criminal Investigation De-
partment (CID).
Anlässlich der vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen vom 15. Mai
2017 trug er vor, er habe – nachdem seine Brüder ausgereist seien – Prob-
leme mit CID-Angehörigen bekommen, weil die Brüder die „Tiger“ unter-
stützt hätten. Er sei von Leuten des CID zu Hause aufgesucht und zu ei-
nem seiner Brüder respektive zu allen drei Brüdern befragt worden. Nach
der Spitalentlassung habe er sich aus Angst abwechslungsweise bei sei-
nem Bruder respektive seiner Schwester oder seiner Tante aufgehalten.
Während seines Aufenthalts (ab dem 6. November 2015) bei einer entfern-
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ten Cousine in Colombo sei er zweimal zu Hause gesucht beziehungs-
weise seine Mutter von den Behörden aufgesucht worden. Im November
des Jahres 2016 seien sie bei seiner Schwester gewesen und hätten deren
Kinder zum Verhör mitgenommen.
Betreffend die Beziehungen zu den LTTE führte er aus, kein Familienmit-
glied sei je aktives Mitglied gewesen, seine drei Brüder hätten diese jedoch
unterstützt und deshalb vor mehreren Jahren Probleme gehabt. Derjenige
Bruder, der als letzter aus Sri Lanka ausgereist sei, habe am Heldenfeier-
tag Fahnen befestigt und sei deshalb kontrolliert und festgenommen wor-
den. Ob er kurz vor seiner Ausreise Schwierigkeiten gehabt habe, wisse er
hingegen nicht. Unbekannt sei ihm auch, ob das Verschwinden seines
Schwagers oder der Minenunfall seines anderen Schwagers einen Zusam-
menhang mit den LTTE habe. In der erweiterten Familie gebe es hingegen
keinen Bezug zu den LTTE.
A.b Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
B.
B.a Gegen diese Verfügung liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom
31. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen.
Mit der Beschwerdeeingabe gab er unter anderem eine Kopie eines „Re-
ceipt on Arrest“, wonach er am 5. November 2007 festgenommen worden
sei, zu den Akten.
B.b Mit Urteil E-4297/2017 vom 6. September 2017 wies das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid im
Wesentlichen damit, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu bean-
standen seien und vom SEM einlässlich dargelegt werde, inwiefern die
Schilderungen des Gesuchstellers widersprüchlich, vage und unsubstanzi-
iert, mithin unglaubhaft seien. Um Wiederholungen zu vermeiden, könne
vorab auf den ergangenen Entscheid des SEM verwiesen werden (vgl. Ziff.
II der angefochtenen Verfügung). Der Gesuchsteller habe in seiner Rechts-
mitteleingabe die festgestellten Ungereimtheiten nicht aufzulösen ver-
mocht, zumal diese über weite Strecken die allgemeine Lage in Sri Lanka
umschreibe, hingegen wenig stichhaltige Gegenargumente enthalte. Ent-
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gegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei im Fall des Gesuch-
stellers keiner der stark risikobegründenden Faktoren erfüllt, da bereits die
als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen einem allfälligen Risikoprofil
die Grundlage entziehen würden. Ausserdem habe er eine eigene Verbin-
dung zu den LTTE ausdrücklich verneint (A15 F48), einen Zusammenhang
zwischen dem Verschwinden respektive der Beinverletzung seiner Schwa-
ger nicht bestätigen können (A15 F57 ff.) und auch eine allfällige Verfol-
gung wegen allfälliger Unterstützungsleistungen seiner Brüder erweise
sich nach dem Gesagten als unglaubhaft. Zusammenfassend sei es dem
Gesuchsteller nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
C.
Mit vom 22. Dezember 2017 datierter und als Gesuch um Wiedererwägung
bezeichneter Eingabe an das SEM (Eingang SEM am 3. Januar 2018)
stellte der Gesuchsteller die Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom
28. Juni 2017 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei dem Gesuchsteller
Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM
vom 28. Juni 2017 wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei dem
Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer
des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei die zuständige
kantonale Behörde anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jegli-
chen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei eine er-
gänzende Anhörung des Gesuchstellers durchzuführen.
Zur Begründung trug er massgeblich vor, mit dem vorliegenden Wiederer-
wägungsgesuch würden neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht und
mittels Beweisen belegt. Der Gesuchsteller habe nun von seinen Verwand-
ten aus Sri Lanka neue Beweismittel zugeschickt erhalten. Dabei reichte
er einen „Bericht der Polizeistation B._______ vom 10.8.2017“ in tamili-
scher Sprache und in englischer Übersetzung sowie ein „Schreiben von
Mr. C._______ vom 25.9.2017“ in englischer Sprache ein.
D.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 überwies das SEM die Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht. Es führte aus, mit der Eingabe vom 22. Dezem-
ber 2017 werde geltend gemacht, durch die zwei zugestellten Beweismittel
sei belegt, dass die bereits im bisherigen Verfahren geltend gemachten
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Vorbringen entgegen der Einschätzung des SEM und des Bundesverwal-
tungsgerichts doch glaubhaft seien. Damit würden keine Gründe angeführt,
die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder er-
neuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. In der Eingabe berufe sich der
Gesuchsteller auf Beweismittel betreffend vorbestehende, zu seinem
Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen. Die Eingabe falle nicht in die
Zuständigkeit des SEM, weshalb sie zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht zu überweisen sei. Der Rechtsvertreter des Gesuch-
stellers wurde mit einer Kopie des Überweisungsschreibens bedient. Die
Überweisung ging am 11. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist die Eingabe des Gesuchstellers
vom 22. Dezember 2017 bezüglich des eingereichten Dokumentes „Bericht
der Polizeistation B._______ vom 10.8.2017“ sinngemäss als Revisions-
gesuch entgegenzunehmen und zu behandeln. Diesbezüglich ist demnach
die Überweisung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht durch das
SEM zu Recht erfolgt. Der Gesuchsteller hat auf das Überweisungsschrei-
ben des SEM vom 8. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht nicht
umgehend reagiert, was zu erwarten gewesen wäre, falls er seine Eingabe
nicht als Revisionsgesuch behandelt sehen wollte.
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1.4 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG
analog).
1.5 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014,
S. 304 f.).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des nach-
träglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels geltend (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG). Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs
ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von
Art. 124 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Re-
visionsgrundes einzureichen ist. Das Beweismittel „Bericht der Polizeista-
tion B._______“ datiert vom 10. August 2017, eingereicht hat der Gesuch-
steller das Beweismittel am 22. Dezember 2017 mit dem Hinweis darauf,
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dieses „nun“ von seinen Verwandten aus Sri Lanka erhalten zu haben. Der
Gesuchsteller reichte zwar keinerlei Belege zum Zeitpunkt des Erhaltes
dieses Dokumentes ein. Auch wenn diesbezüglich Zweifel angezeigt sind,
wird zugunsten des Gesuchstellers von der Fristwahrung im Sinne von Art.
124 Bst. d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausgegangen. Auf die
Revision ist diesbezüglich einzutreten.
2.3 Hinsichtlich des „Schreiben[s] von Mr. C._______“ (in der Eingabe als
Beilage 3 bezeichnet) ist festzustellen, dass dieses am 25. September
2017 und somit erst nach dem Urteil E-4297/2017 vom 6. September 2017
entstanden ist und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Revisions-
verfahrens sein kann (vgl. BVGE 2013/22 E. 3 – 13). Diesbezüglich ist auf
die Revision nicht einzutreten. Obwohl gemäss BVGE 2013/22 keine Ver-
pflichtung dazu besteht, wird dieses Beweismittel ans SEM überwiesen,
um zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2017 und somit das
vorliegende sinngemässe Revisionsgesuch wird im Wesentlichen damit
begründet, die vom Gesuchsteller erst nach dem Vorliegen des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts aus Sri Lanka zugestellten Unterlagen würden
nun die bereits vorgebrachten Sachverhalte und insbesondere die sich da-
raus ergebende Gefährdung des Gesuchstellers im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka bestätigen.
4.
4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich
aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Aus dem Wortlaut von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geht klar hervor, dass die als Revisionsgrund
tauglichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Urteil entstanden sein
müssen, welches revidiert werden soll. Die Neuheit beschränkt sich in die-
sem Zusammenhang darauf, dass die Tatsachen bisher nicht bekannt wa-
ren oder die Beweismittel für die gesuchstellende Person nicht greifbar wa-
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ren. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit der „Be-
richt der Polizeistation B._______“ datiert vom 10. August 2017 (in der Ein-
gabe als Beilage 2 bezeichnet).
4.2 Der handschriftlich verfasste „Bericht der Polizeistation B._______“ ist
gemäss der englischen Übersetzung mit „REGARDING INQUIRIES“ beti-
telt und hat zum Inhalt, laut Information durch eine Drittperson sei der Ge-
suchsteller in terroristische Aktivitäten verwickelt. Der Gesuchsteller oder
seine Angehörigen hätten sich am (…) beim CID (Criminal Investigation
Department), Zweigstelle Jaffna, zwecks Untersuchungen vorzufinden. Bei
Nichterscheinen werde der Gesuchsteller in Untersuchungshaft gesetzt. In
der Eingabe vom 22. Dezember 2017 wird ausgeführt, das Papier sei den
Eltern des Gesuchstellers am 10. August 2017 von der Polizei zu Hause
übergeben worden.
4.3 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisions-
grund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind,
den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders
ausfällt und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid ent-
standen sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konn-
ten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren be-
ziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten
oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Grün-
den nicht möglich war.
4.4 Der „Bericht der Polizeistation B._______“ ist revisionsrechtlich nicht
erheblich, da das eingereichte Dokument nicht geeignet ist, die tatbestand-
liche Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4297/2017
vom 6. September 2017 in der Weise zu ändern, als dass diese bei zutref-
fender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Ergebnis des Urteils füh-
ren könnte. Selbst wenn das Dokument bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren zu den Akten gelangt wäre, hätte dies in Berücksichtigung der
damaligen gegebenen Aktenlage im Resultat offenkundig zu keiner vom
ergangenen Urteil abweichenden Einschätzung der Gefährdungslage des
Gesuchstellers führen können. Aufgrund einer blossen und klarerweise un-
begründeten diffamierenden Anschuldigung durch eine Drittperson hätte
sich der Gesuchsteller ohne Weiteres vor dem Vorwurf terroristischer Akti-
vitäten mit rechtsstaatlichen Mitteln wehren können. Dem eingereichten
Papier kann zudem kein rechtserheblicher Beweiswert zugesprochen wer-
den. Der handschriftliche Text wurde auf einem Formular „Extract from the
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Information Book“ einer Polizeistation verfasst. Information Books dienen
etwa der protokollarischen Aufnahme von Anzeigen strafrechtlicher Natur.
Diese Rapportbücher sind nicht dazu bestimmt, Vorladungsbefehle zu Un-
tersuchungsgesprächen vor dem CID auszusprechen. Im Weiteren wirkt
der Inhalt des Schreibens auffällig unprofessionell. Entsprechende Doku-
mente sind denn auch leicht käuflich erwerbbar. Nach Einschätzung des
Gerichts muss es sich beim eingereichten Papier um einen nicht authenti-
schen Vorladungsbefehl handeln. Zudem fällt auf, dass der Gesuchsteller
keine weiteren sachdienlichen Unterlagen untersuchungspolizeilicher Na-
tur beizubringen im Stande ist, obschon seine Eltern das vorliegende Do-
kument bereits am 10. Oktober 2017 ausgehändigt bekommen hätten.
4.5 Demnach kann der Gesuchsteller keine relevanten Gründe dartun, die
eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Septem-
ber 2017 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 22. Dezember 2017 ist
demzufolge als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Mit vorliegendem Urteil sind die verfahrensmässigen Anträge auf vorsorg-
liche Massnahmen sowie der Antrag auf Durchführung einer ergänzenden
Anhörung des Gesuchstellers jedenfalls vor dem Bundesverwaltungsge-
richt hinfällig.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Ge-
suchsteller aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind, da sich das Revisi-
onsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist, praxisgemäss auf
Fr. 1‘500. anzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: