Abtei lung V
E-2032/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Urs David.
(angeblich) A._______,
geboren _______, Kamerun,
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, 8058 Zürich-Flughafen,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 22. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am B._______ auf dem Luftweg nach
Zürich-Kloten gelangte, sich bei der Grenzkontrolle mit einem französi-
schen Reisepass, lautend auf eine andere Identität, auswies und am
4. März 2008 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen ein Asylge-
such unter rubrizierter Identität einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 der Beschwerdeführe-
rin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer
des Asylverfahrens beziehungsweise maximal 60 Tage den Transitbe-
reich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom
5. März 2008 sowie der Anhörung vom 18. März 2008 zu den Asyl-
gründen geltend machte, sie sei einzig aus medizinischen Gründen in
die Schweiz gekommen und möchte sich hier zwecks Entfernung von
Myomen und Wiederherstellung ihrer Gebärfähigkeit am Unterleib ope-
rieren lassen,
dass eine entsprechende Operation in Kamerun riskant und für sie zu-
dem kaum finanzierbar sei,
dass sie konkrete Fragen nach dem Vorliegen weiterer Ausreisegründe
ausdrücklich verneinte sowie insbesondere erklärte, in Kamerun nie
Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und weder jemals poli-
tisch aktiv noch in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein,
dass sie Asyl auf Anraten ihres (inzwischen verstorbenen) Freundes
nur deshalb verlangt habe, weil sie beim missglückten Einreiseversuch
von den schweizerischen Behörden festgehalten worden sei,
dass sie eigentlich gar nicht wisse, was Asyl bedeute,
dass für die weiteren Aussagen und die abgegebenen beziehungswei-
se abgenommenen Dokumente auf die Akten und, soweit wesentlich,
auf die Erwägungen verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch mit gleichentags eröffneter Verfügung
vom 22. März 2008 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit be-
gründete, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anfor-
derungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten
und sie somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftli-
chen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzufüh-
ren seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellten,
dass die einzig vorgebrachten medizinischen Gründe für das Verlas-
sen des Heimatstaates nicht asylrelevant seien, da es sich dabei nicht
um Asylgründe im Sinne des Asylgesetzes handle,
dass angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf ver-
zichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin einzugehen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentschei-
des darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges schliessen lassen würden,
dass insbesondere auch die geltend gemachten medizinischen Proble-
me nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprä-
chen, da diese offensichtlich nicht lebensbedrohlich seien und die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben im Sommer 2007 in
Kamerun bereits adäquat medizinisch behandelt worden sei,
dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten und,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei
mit Eingabe vom 27. März 2008 gegen die Verfügung des BFM vom
22. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt,
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dass sie in prozessualer Hinsicht ferner um Bewilligung ihres Aufent-
haltes in der Schweiz für die Verfahrensdauer unter Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit eines vorsorglichen
Wegweisungsvollzuges in einen Drittstaat, ferner um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege betreffend Verfahrenskosten und Kosten-
vorschuss sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ersucht,
dass sie in der Begründung den geltend gemachten Sachverhalt im
Wesentlichen bekräftigt und insbesondere die Unzulänglichkeit der
medizinischen Versorgung und die berufliche Inkompetenz der Ärzte in
Kamerun hervorhebt, wogegen sie in den schweizerischen Behand-
lungsstandard und die hiesigen Ärzte volles Vertrauen habe,
dass sie – Bezug nehmend auf die fehlenden kamerunischen Doku-
mente – erklärt, sie habe jeglichen Kontakt zu Kamerun und mithin
jegliches Beziehungsnetz verloren, seit ihr Freund bei kürzlichen Unru-
hen im Heimatland umgekommen sei,
dass für die detaillierte Begründung der Beschwerde auf die Akten
und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. März 2008 in Kopie und am
2. April 2008 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass rubrizierter Rechtsanwalt am 3. April 2008 mittels Einreichung ei-
ner Vollmacht per Telefax seine Mandatsübernahme per 3. April 2008
anzeigte,
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen - einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass die prozessualen Begehren um Bewilligung des Aufenthaltes in
der Schweiz für die Verfahrensdauer und um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Direktentscheid in der
Hauptsache ohne weitere Prüfung hinfällig werden,
dass auf das Gesuch um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit eines vorsorglichen Wegweisungsvollzuges
in einen Drittstaat nicht einzutreten ist, da weder Dispositiv noch Be-
gründung der angefochtenen Verfügung eine entsprechende Belastung
der Beschwerdeführerin beinhalten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich der Rekursinhalt im Wesentlichen auf eine blosse Wiederga-
be und Bekräftigung des geltend gemachten Sachverhalts beschränkt
und insofern keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber
der vorinstanzlichen Erkenntnis (fehlende Asylrelevanz) andere Be-
trachtungsweise enthält,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch bei der Überprüfung einer
angefochtenen Verfügung der Offizialmaxime untersteht und es durch
die Begründung der Beschwerdebegehren weder in qualitativer noch in
quantitativer Hinsicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend eine an sich unrichtige
Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aus folgenden Gründen fest-
stellt,
dass die Vorinstanz zwar in ihrer Erkenntnis zu bestätigen ist, wonach
Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen
sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen,
dass die Beschwerdeführerin solche Gründe jedoch gar nicht vorge-
bracht hat, sondern sich unmissverständlich auf das Geltendmachen
von medizinischen Gründen (erwünschte Durchführung eines fachkun-
digen und unentgeltlichen operativen medizinischen Eingriffs) für ihre
Reise von Kamerun in die Schweiz beschränkt hat,
dass das Asylgesetz den Begriff Asyl als den Schutz definiert, den
eine Person aufgrund einer Verfolgungssituation im Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnte, in der Schweiz beanspruchen
kann (Art. 2 i.V.m. Art. 3 AsylG),
dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie
die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt
(Art. 18 AsylG),
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dass ein Asylgesuch somit nicht bereits dann vorliegt, wenn ein Ge-
such als solches bezeichnet wird, sondern erst, wenn es von der Le-
galdefinition erfasst wird,
dass die einzig vorgebrachten medizinischen Gründe jedoch offen-
sichtlich nicht ein Schutzersuchen im Sinne dieser Legaldefinition be-
schlagen und sie dementsprechend einer Prüfung hinsichtlich Asylre-
levanz auch gar nicht zugänglich sind,
dass die Vorinstanz somit zwar richtigerweise festgestellt hat, bei den
vorgebrachten medizinischen Gründen handle es sich nicht um Asyl-
gründe im Sinne des Asylgesetzes,
dass sie aber in unrichtiger Gesetzesanwendung einen materiellen
Entscheid über das vermeintliche Asylgesuch gefällt hat, statt auf die-
ses in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten,
dass gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 15 (Grundsatzentscheid)
E. 5 c und d, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) die
Nichteintretenstatbestände der Art. 32 ff. AsylG nicht als "Kann-Be-
stimmungen" formuliert sind und folglich dem BFM kein Rechtsfolgeer-
messen einräumen, sondern das BFM einen Nichteintretensentscheid
vielmehr dann fällen muss, wenn es feststellt, dass ein Tatbestand der
Art. 32 bis 35a AsylG erfüllt ist,
dass jedoch der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das
BFM auf das Asylgesuch gleichwohl eingetreten ist und dieses materi-
ell geprüft hat, kein Rechtsnachteil erwachsen ist, zumal sie auch kein
Rechtsschutzinteresse an einer gesetzmässig gebotenen erstinstanzli-
chen Fällung eines Nichteintretensentscheides vorlegen kann,
dass somit kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aus be-
sagtem Grund aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun vorliegend in Beach-
tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung geltend macht, weshalb das in Art. 5 AsylG veranker-
te Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, wobei hierzu auf die
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vollumfänglich zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl.
angefochtene Verfügung E. II) verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre
Identität offenzulegen und bei der Beschaffung von Reisedokumenten
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht in kassationsauslö-
sender Weise verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und
den Inhalt der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen,
dass ebenso darauf verzichtet werden kann, allfällige Beschwerdeer-
gänzungen abzuwarten, zumal solche nicht angekündigt sind und das
Bundesverwaltungsgericht in Verfahren wie dem vorliegenden einem
gesetzlichen Beschleunigungsgebot unterliegt (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Hauptsache
hinfällig geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, vorab
per Telefax; Beilage Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (vorab per Telefax und
per Expresskurier mit den Akten N_______)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl,
8058 Zürich (per Telefax; Ref.-Nr. N_______)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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