B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2032/2012
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Serbien,
alle vertreten durch (…),
Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. April 2012 / N (…).
E-2032/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 3. Oktober 2011 verliessen und über Kroatien, Slowenien und
Italien am 17. Oktober 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ gleichentags um Asyl
ersuchten,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person vom 25. Oktober 2011
und der einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen vom 16. März
2012 im Wesentlichen Folgendes geltend machten,
dass sie serbischer Staatsangehörigkeit seien, der Ethnie der Roma an-
gehörten und zuletzt in E._______ (Novi Belgrad) gelebt hätten,
dass der erstrubrizierte Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 1) im Au-
gust oder September 2010 mit Hilfe eines Bekannten von Privatpersonen
einen Kredit in der Höhe von (…) Euro aufgenommen habe, um selbstän-
dig als (…) arbeiten zu können,
dass er im Juli oder August 2011 (…) Euro zurückbezahlt habe, die Gläu-
biger dies aber bestritten und ihn mehrmals telefonisch bedroht hätten,
dass sie ihn eines Tages in seinem (…) aufgesucht und verprügelt hätten,
worauf er gegen Ende August 2011 mit seiner Frau und Tochter zu Ver-
wandten nach F._______ gegangen sei,
dass er nach drei Wochen nach Hause zurückgekehrt und dort von den
Gläubigern erneut verprügelt worden sei,
dass diese das geliehene Geld zurückverlangt, und er ihnen (…) Euro
und (…) Dinar gegeben habe, und sie zuletzt zusätzlich (…) Euro ver-
langt hätten,
dass sie diesen Betrag nicht mehr hätten aufbringen können, weshalb sie
sich zur Ausreise entschlossen hätten,
dass die zweit- und drittrubrizierten Beschwerdeführerinnen (Beschwer-
deführerinnen 2 und 3) sich auf die vorgebrachten Probleme ihres Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters bezogen,
E-2032/2012
Seite 3
dass die Beschwerdeführerin 3 zusätzlich anführte, sie sei aufgrund ihrer
Ethnie von den Schulkollegen benachteiligt worden,
dass sie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die Identitätsauswei-
se der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie drei weitere serbische Identi-
tätsdokumente zu den Akten gaben,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2012 – eröffnet am 12. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Serbien – da-
mals noch in der Union mit Montenegro – sei am 3. April 2003 dem Euro-
parat beigetreten und habe am 3. März 2004 die Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert,
dass Serbien Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Union sei und der Eu-
roparat Anfang September 2008 die Verbesserungen im Demokratisie-
rungsprozess und bei den Menschenrechten anerkannt habe,
dass der Bundesrat angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situati-
on mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren
Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
habe, weshalb das Bundesamt auf Asylgesuche serbischer Staatsange-
höriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien,
dass der Beschwerdeführer 1 den Umstand, sich auf ein unsicheres Kre-
ditgeschäft eingelassen zu haben, an sich selber zu verantworten habe,
dass – sofern es in diesem Zusammenhang zu strafrechtlich relevanten
Übertretungen gekommen sei, feststehe, dass der serbische Staat sol-
ches Verhalten nicht billige oder unterstütze und derartige Vorfälle in Ser-
bien Straftatbestände darstellten, die verfolgt würden,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenver-
treter in untergeordneter Position die notwendigen Untersuchungsmass-
E-2032/2012
Seite 4
nahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten, jedoch die
Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzu-
gehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
wobei der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu
ahnden,
dass sich weiter die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im
Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und das Bundesge-
setz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten am 25. Feb-
ruar 2002 in Kraft getreten sei,
dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rech-
te der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Min-
derheiten schütze,
dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf
Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Mut-
tersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der eige-
nen Sprache erhielten und zudem die proportionale Vertretung der natio-
nalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern vorgesehen sei,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergeben würden, welche
die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten und es den Beschwerdeführenden folglich nicht gelinge, die
Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, weshalb das BFM in An-
wendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrete,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass sich insbesondere keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden ergeben würden, weshalb der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung ge-
lange,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine im Heimat-
staat drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
ergeben würden,
E-2032/2012
Seite 5
dass schliesslich weder die in Serbien herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 12. April 2012 sowie
vom 19. April 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei beantragen, es sei die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben, auf die Asylgesuche einzutreten und Asyl zu
gewähren sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht von der Auferlegung von Verfahrenskos-
ten zu befreien seien und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen sei,
dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen wird,
dass sie als Beweismittel einen undatierten Bericht zur Lage von Roma,
Ashkali und Ägyptern in Serbien einreichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2012 beim Gericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-2032/2012
Seite 6
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerde von Ge-
setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55
Abs. 1 und 2 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
E-2032/2012
Seite 7
dass dementsprechend auf das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Be-
gehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, nicht einzu-
treten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet
wird und widerlegt werden kann,
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "Safe
Country" im obengenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung
im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bis-
her nicht zurückgekommen ist,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur
einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf
ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht
werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu
BVGE 2011/8 [mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis]),
dass die Beschwerdeführenden mit den Behelligungen durch ihre Gläubi-
ger zweifelsfrei eine von Menschenhand ausgehende Verfolgung geltend
machen, welche praxisgemäss unter den weiten Verfolgungsbegriff zu
subsumieren ist,
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Glaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführenden in keiner Weise geäussert hat,
dass es die Vorbringen vielmehr materiell gewürdigt und diesen – mit der
Begründung, die Beschwerdeführenden könnten sich an die serbischen
E-2032/2012
Seite 8
Behörden wenden, falls im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäft straf-
rechtlich relevante Vorfälle stattgefunden hätten – im Ergebnis die flücht-
lingsrechtliche Relevanz abgesprochen hat,
dass die von der Vorinstanz geprüfte Frage, ob die Beschwerdeführenden
die serbischen Behörden allenfalls um Schutz vor Übergriffen durch Dritte
ersuchen und solchen auch erhalten könnten, materiell im Rahmen eines
ordentlichen Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S.
35 f.),
dass das BFM unter Berücksichtigung ihrer Begründung zu Unrecht auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde deshalb, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 10. April 2012 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]),
dass auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich
der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren aufgrund
der Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der massgeben-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) von Amtes wegen eine auf
insgesamt Fr. 400.− (inkl. Spesen) festzusetzende, von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14
Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2032/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf
diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. April 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand: