B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2033/2019
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Anwältinnenbüro, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. September 2015 in der Schweiz
um Asyl. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz ihre
Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen die-
sen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde, welche mit Urteil E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 abge-
wiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht befand, es sei keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung in Form einer Zwangsheirat durch den
Cousin väterlicherseits, einer Kollektivverfolgung der Hazara in Quetta, ei-
ner Verfolgung durch die Taliban oder durch andere Private (Bankkunden)
glaubhaft gemacht worden. Die bevorstehende Eheschliessung in der
Schweiz mit einem iranischen Staatsangehörigen vermöge nichts an ihrem
fehlenden Anspruch auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
zu ändern. Ihre Anwesenheit in der Schweiz sei zwecks Eheschliessung
nicht unbedingt vorausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zu-
mutbar und möglich. Es sei nicht von einer unheilbaren oder schwerwie-
genden Erkrankung der Beschwerdeführerin auszugehen. Bezüglich der
im Arztbericht angetönten Suizidgedanken obliege es dem SEM im Rah-
men des Vollzugs, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer ent-
sprechenden Suiziddrohung zu verhindern. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit
der Angaben zur Familiensituation könne das Beziehungsnetz in ihrer Hei-
mat nicht weiter überprüft werden. Der behauptete Kontaktverlust zur Mut-
ter und zu den Schwestern sei nicht glaubhaft. Die geltend gemachten psy-
chischen Beschwerden ([…]) seien auch in Pakistan behandelbar.
B.
Am 12. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz
ein mit „Zweites Asylgesuch, ev. Wiedererwägungsgesuch“ betiteltes
Schreiben ein und legte als Beweismittel folgende Unterlagen zu den Ak-
ten: einen Konsiliumsbericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom
9. Oktober 2018, einen psychiatrischen Behandlungsbericht von
B._______ und C._______ vom 9. November 2018 sowie ein Protokoll ei-
nes Interviews mit Sozialdienstmitarbeitenden vom 10. Oktober 2018.
C.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin als Revisions-
gesuch entgegen und überwies diese zuständigkeitshalber dem Bundes-
verwaltungsgericht. Das Gericht hielt mit Schreiben vom 6. Februar 2019
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fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine Revision darstelle
und sandte sie an die Vorinstanz zur gutscheinenden Behandlung zurück.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2019, eröffnet tags darauf, wies die Vorinstanz
das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, und vermerkte
die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. Juni 2018. Sie
erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht am 29. April 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr sei die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien mittels
superprovisorischer Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das
vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen.
Als Beweismittel reichte sie die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom
12. November 2018 eingereichten Beilagen, eine Bestätigung ihrer
Schwangerschaft vom 28. März 2019, eine Schnellrecherche der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Zugang zu psychiatrischer Versor-
gung in Pakistan vom 27. Juni 2018 und eine Auskunft der SFH vom
26. April 2019 zur Situation von alleinstehenden Müttern der Hazara-Ethnie
in Quetta und zur psychiatrischen Versorgung ein.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Mai 2019 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung
per sofort einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101; SR 142.31) für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit dem vorliegenden Direktentscheid werden die Gesuche um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der
Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses ma-
teriell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist,
weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem
Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche
Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE
2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichen-
des Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation war hier ge-
geben, denn die vorgelegten Beweismittel entstanden am 9. und 10. Okto-
ber sowie am 9. November 2018 und somit nach Ergehen des Urteils E-
3954/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2018.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrem Wiedererwägungsge-
such im Wesentlichen die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten
Asylvorbringen und monierte, das Bundesverwaltungsgericht hätte im Ur-
teil E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 die vorinstanzliche Verfügung vom
14. Juni 2018 aufheben müssen, da der Sachverhalt vom SEM nicht voll-
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ständig festgestellt worden sei. Bei der Anhörung habe sie nicht frei spre-
chen können, sei zufolge des Verhaltens des Befragers nicht in der Lage
gewesen, ihre Asylgründe vertieft auszuführen und sei immer wieder un-
terbrochen worden. Sie sei nun im September / Oktober 2018 von zwei
Sozialdienstmitarbeitenden auf Englisch zu ihren Fluchtgründen und zu
den Lebensbedingungen in Quetta befragt worden. Die Interviews seien
aufgenommen und am 10. Oktober 2018 transkribiert worden. Diesem Pro-
tokoll sei nun der vollständige Sachverhalt zu entnehmen, der zu einer
neuen Einschätzung hinsichtlich ihrer Flüchtlingseigenschaft führe. Bei ei-
ner Rückkehr nach Pakistan befürchte sie, vom Cousin väterlicherseits zur
Weiterverheiratung verkauft oder von ihm zur Prostitution gezwungen zu
werden. Dabei handle es sich um eine geschlechterspezifische Verfolgung.
Auf eine staatliche oder private Schutzinfrastruktur könne sie in Pakistan
nicht zurückgreifen. Zudem befürchte sie bei einer Rückkehr direkt vom
Cousin väterlicherseits umgebracht zu werden, weil sie ihn durch ihre Ver-
lobung und Schwangerschaft entehrt habe und er sie deshalb nicht mehr
heiraten oder weiterverheiraten könne. Mit der Ablehnung ihres Asylge-
suchs und der abgewiesenen Beschwerde hätten die Vorinstanz und das
Bundesverwaltungsgericht Art. 3 und 12 EMRK verletzt. Gemäss dem Kon-
siliumsbericht vom 9. Oktober 2018 leide sie an einer komplexen (…). Auf
der Flucht sei sie mehrmals vergewaltigt worden. Neben einer traumaspe-
zifischen psychotherapeutischen Behandlung auf der Basis einer kogniti-
ven Verhaltenstherapie werde eine medikamentöse Behandlung empfoh-
len. Es sei eine integrierte psychiatrisch/psychotherapeutische Behand-
lung – in suizidalen Krisen auch kurzfristig im stationären Setting – indiziert.
Diese Einschätzung werde durch ihre behandelnde Psychologin im Bericht
vom 9. November 2018 geteilt. Sie habe seit einem Jahr keinen Kontakt
mehr zu ihrer Familie und es sei davon auszugehen, dass der Cousin müt-
terlicherseits, welcher als einziger männlicher Verwandter eine gewisse
Schutzfunktion übernommen habe, von seinen Kindern nach Australien ge-
holt worden sei. Als alleinstehende psychisch kranke Frau ohne familiäres
oder soziales Netz sowie zufolge ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der
Hazara sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar.
5.2 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Wiedererwägungsent-
scheid zusammenfassend damit, die neuen beziehungsweise erneut vor-
getragenen Vorbringen einschliesslich des Protokolls der Sozialdienstmit-
arbeitenden vom 10. Oktober 2018 würden auf Angaben beruhen, welche
bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden seien.
Damit sei diesen Ausführungen die Grundlage entzogen. Die Unglaubhaf-
tigkeit der bereits beurteilten und nochmals vorgetragenen Schilderungen
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betreffend versuchte Zwangsheirat, versuchte sexuelle Nötigung und To-
desdrohung durch den Cousin väterlicherseits und die damit geltend ge-
machte geschlechtsspezifische Verfolgung werde durch das Interview mit
den Sozialdienstmitarbeitenden keineswegs erschüttert. Dieses stelle eine
unbelegte Parteibehauptung dar. Die angeblich beabsichtigte Zwangspros-
titution und der behauptete beabsichtigte Verkauf der Beschwerdeführerin
durch ihren Cousin seien als Nachschub zu werten. Entgegen ihrer Mitwir-
kungspflicht im Asylverfahren habe sie diese Gründe weder an der Befra-
gung zur Person noch anlässlich der Anhörung oder im ersten Beschwer-
deverfahren geltend gemacht. Die Begehren betreffend die angeblichen
Mängel bei der Anhörung, die sprachlichen Probleme und Unterbrechun-
gen durch die Befragerin und die damit zusammenhängende unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts seien bereits mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 behandelt und abgewie-
sen worden. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 14. Juni 2018 im Asylpunkt beseitigen könnten. Die
mittels Konsiliumsbericht vom 9. Oktober 2018 und psychiatrischem Be-
richt vom 9. November 2018 geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme seien nicht asylrelevant. Ihre Ehe zu D._______ (N […]) sei noch
nicht geschlossen worden. Hinsichtlich der Wegweisung liege keine verän-
derte Sachlage vor, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor zuläs-
sig, zumutbar und möglich sei.
5.3 In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen ihre Vorbringen gemäss Wiedererwägungsgesuch und führt aus, sie
sei mittlerweile schwanger. Der errechnete Geburtstermin sei der 2. No-
vember 2019. Die Ehevorbereitungen mit dem Kindsvater, D._______,
seien sistiert worden, da beide psychisch schwer belastet seien. Die Vor-
instanz habe es unterlassen, gestützt auf den nachträglich korrekt und voll-
ständig erstellten Sachverhalt ihr Asylgesuch erneut zu prüfen. Damit habe
die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör sowie das Non-Refoulement-Gebot
verletzt. Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, mit den eingereichten Be-
weismitteln seien keine neuen Elemente hinsichtlich ihres Gesundheitszu-
stands geltend gemacht worden und auf diese könne nicht eingetreten wer-
den. Dennoch seien sie materiell gewürdigt worden, wobei nach wie vor
davon ausgegangen worden sei, sie würde bei einer Rückkehr nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten. In den beiden Berichten werde je-
doch beschrieben, dass sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zum
Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung vom Juli 2018 verschlechtert
habe. Zudem habe sich zufolge ihrer Schwangerschaft und der unsicheren
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Beziehung zum psychisch labilen Kindsvater die Ausgangslage grundsätz-
lich verändert. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs müsste sie als allein-
erziehende Mutter nach Pakistan zurückkehren. Seit mehr als einem Jahr
habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Bei einer Rückkehr wäre
sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auf sich alleine gestellt. Damit wäre das
Risiko beachtlich, dass sie als alleinstehende Frau, Hazara und Schiitin in
den Strassen von Quetta verwahrlosen würde. Sie würde in der Prostitution
landen oder als Bedienstete schutzlos – auch sexualisierter – Gewalt aus-
geliefert sein. Die Chance, eine Unterkunft oder eine Arbeitsstelle zu fin-
den, wären sehr gering und sie wäre in ihrer Existenz bedroht.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Er-
kenntnis, dass das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten
erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG zutreffend verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung
der Rechtskraft der Verfügung vom 14. Juni 2018 besteht. Die betreffenden
Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden
und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wer-
den. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dabei
ist vorab festzuhalten, dass weite Teile der Beschwerde mit jenen des Wie-
dererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen
und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs dar-
stellen. Diese gingen ihrerseits nicht über blosse Wiederholungen und Be-
kräftigungen von im ordentlichen Asylverfahren bereits beurteilten Sach-
verhaltsteilen hinaus. Die einzelnen Erwägungen des SEM bleiben sub-
stanziell weitestgehend unbestritten. Als neues Beweismittel reicht die Be-
schwerdeführerin ein Protokoll einer Anhörung ein, welche sie mit Sozial-
dienstmitarbeitenden durchgeführt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend fest-
gehalten hat, handelt es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung und
es ist nicht ersichtlich, weshalb deren Beweiswert höher sein soll, als die
Protokolle der BzP und der Anhörung. Es fällt zudem auf, dass das Ge-
spräch auf Englisch, und nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführe-
rin, durchgeführt worden ist und nachträglich übersetzt worden ist. Rund
3.5 Jahre nach der Befragung zur Person beziehungsweise 1.5 Jahre nach
der Anhörung bringt sie nun erstmals vor, ihr Cousin väterlicherseits plane
sie zu verkaufen beziehungsweise zur Prostitution zu zwingen. Mit Urteil
E-3954/2018 prüfte das Bundesverwaltungsgericht ausführlich die Asylvor-
bringen hinsichtlich der Gefährdung durch ihren Cousin väterlicherseits
und befand diese als unglaubhaft. Die neu geltend gemachten geschlech-
terspezifischen Verfolgungsgründe vermögen an dieser Einschätzung
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nichts zu ändern. Die beiden ärztlichen Berichte halten fest, die Beschwer-
deführerin leide an einer (…). Dies war jedoch bereits zum Zeitpunkt des
Urteils E-3954/2018 bekannt und auch beim Wegweisungsvollzug berück-
sichtigt worden. Es liegt keine gravierende Verschlechterung ihres Zu-
stands vor, welcher zu einer anderen Einschätzung des Wegweisungsvoll-
zugs führen würde. Ebenfalls bereits bekannt war ihre Ethnie der Hazara
und schiitische Religionszugehörigkeit. Der erneut geltend gemachte Kon-
taktabbruch zu ihren Schwestern und Mutter wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht bereits im Urteil E-3954/2018 als unglaubhaft eingestuft und
die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was
an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Die angebliche Aus-
reise des Cousins mütterlicherseits nach Australien stellt eine blosse Ver-
mutung dar und würde selbst bei Wahrunterstellung an der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen. Neu ist die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Eine Schwangerschaft stellt je-
doch keinen Grund für die Unzumutbarkeit dar, zumal die Beschwerdefüh-
rerin keine Schwangerschaftskomplikationen geltend macht und auch nicht
kurz vor der Entbindung steht.
6.2 Zusammenfassend ist nicht von einem wiedererwägungsrelevanten
Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG auszugehen. Die Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz
vom 14. Juni 2018 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungs-
gesuch somit zu Recht abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG
und aArt. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der
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Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an
einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2033/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
Versand: