Abtei lung V
E-2034/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
_______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2034/2008
Sachverhalt:
A.
Die Mutter des Beschwerdeführers ersuchte mit einem an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo gerichteten E-Mail vom 2. Juni 2007
sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz
und Asylgewährung für ihren Sohn. Sie lebe in der ständigen Angst,
dass er getötet oder entführt und gezwungen werde, in den Sicher-
heitskräften Sri Lankas, in einer paramilitärischen Gruppe oder in der
LTTE zu kämpfen. Mit E-Mail vom 5. Juni 2007 bestätigte die Botschaft
der Mutter den Empfang ihrer Eingabe und teilte ihr mit, ihr Sohn müs-
se persönlich ein Asylgesuch einreichen und alle Gründe dafür benen-
nen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 wandte sich der Beschwerdefüh-
rer selber an die Botschaft in Colombo.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe im Wesentlichen gel-
tend, er sei in Trincomalee geboren und lebe seit 1987 mit seinen El-
tern in Batticaloa. Mitte Mai 2007 sei eine unbekannte bewaffnete
Gruppe auf ihr Grundstück eingedrungen und hätte seine Mutter be-
droht. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass die Männer verlangt
hätten, er solle sich ihrer Gruppe anschliessen. Seine Mutter habe
entgegnet, er könne dies nicht, da er sein Studium beenden müsse.
Daraufhin hätten die Eindringlinge seiner Mutter gegenüber gedroht,
ihn zu töten, falls er sich ihnen nicht innerhalb eines Monats anschlies-
se. Seit diesem Ereignis lebe die gesamte Familie in ständiger Angst,
und er bleibe seinen Studienkursen fern. Aus Angst um ihr Leben hätte
seine Mutter den Vorfall der örtlichen Polizei nicht gemeldet. Da sein
Onkel mütterlicherseits 1999 von unbekannten Tätern getötet worden
sei, befürchteten seine Eltern, ihm könne dasselbe geschehen.
B.
Mit Schreiben vom 3. August 2007 wandte sich der Beschwerdeführer
erneut an die Botschaft und bat um Informationen zu seinem Asylge-
such.
C.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 überwies die Schweizerische
Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterla-
gen (Eingang BFM: 6. November 2007) mit der Anmerkung, der Be-
schwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Asylgewährung wohl
nicht.
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D.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Es stützte seinen Entscheid dabei im Wesentlichen auf
eine fehlende asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers.
E.
Die Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 17. Januar 2008 mit, die
Verfügung vom 3. Januar 2008 sei gleichentags an den Beschwerde-
führer übermittelt worden (Einschreiben mit Empfangsbestätigung).
Dieser bestätigte den Empfang am 6. Februar 2008 (Eingang BFM:
12. Februar 2008).
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2008
(Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. Februar 2008) beantragt der
Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen.
Da er auf sein Asylgesuch hin keine Antwort erhalten habe, habe er
seine Probleme nicht noch einmal erläutern können. Aus Angst vor
Übergriffen habe er sein Haus verlassen und halte sich bei Freunden
und Verwandten auf.
G.
Die Eingabe wurde von der zentralen Registratur des Bundesverwal-
tungsgerichts dem BFM zugeleitet (Eingang BFM: 26. Februar 2008),
welches sich am 2. März 2008 per Telefax mit der Bitte um Mitteilung
der entsprechenden Dossierreferenznummer an die Schweizerische
Botschaft in Colombo wandte. Die Botschaft leitete dem BFM am
17. März 2008 (Eingang BFM: 26. März 2008) weitere Korrespondenz
mit dem Hinweis zu, dass der Gesuchsteller vermutlich eine Be-
schwerde gegen den Entscheid vom 3. Januar 2008 einlegen werde.
H.
In der Annahme, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers
um eine Beschwerde handle, übermittelte das BFM diese am 28. März
2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, dass
es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2008
um eine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Ja-
nuar 2008 handelt. Der Beschwerdeführer hat die ihm von der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo am 17. Januar 2008 zugestellte Verfü-
gung gemäss Empfangsbestätigung am 6. Februar 2008 erhalten; sei-
ne Beschwerde ging am 25. Februar 2008 beim Bundesverwaltungs-
gericht ein. Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht einge-
reicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die
- ebenso wie die anderen im vorliegenden Zusammenhang erfolgten
Eingaben - in englischer Sprache verfasste Beschwerde ist aufgrund
ihrer Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse al-
ler am Verfahren Beteiligten ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu
nehmen.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Ver-
tretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das
schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und
einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs ent-
hält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen kön-
nen oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs.
2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
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Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
5.
5.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchge-
führt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich
und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent-
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf ei-
ne Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6148/2006 vom 27. Novem-
ber 2007 E. 5 S. 7 ff.).
5.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Befragung des Be-
schwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo mög-
lich gewesen wäre. In der angefochtenen Verfügung wird darauf hinge-
wiesen, dass die Gefährdungssituation aufgrund der Aktenlage ab-
schliessend beurteilt werden könne. Zur unterbliebenen Befragung
durch die Botschaft äussert sich das BFM nicht.
Die Mutter des Beschwerdeführers reichte für diesen am 2. Juni 2007
bei Botschaft ein begründetes schriftliches Asylgesuch ein. Die Bot-
schaft wies sie am 5. Juni 2007 darauf hin, dass ihr Sohn selber ein
Gesuch einreichen und die Gründe dafür benennen müsse. Der Be-
schwerdeführer kam dieser Aufforderung am 14. Juni 2007 nach.
5.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage,
wozu auch die Tatsache zähle, dass er in seinem E-Mail vom 3. August
2007 keine weiteren Nachteile geltend gemacht habe, abschliessend
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beurteilt werden. Es überzeugt nicht, dass dem Beschwerdeführer
- ohne dass er mittels individueller und konkreter Fragen zu einzelnen
Sachverhaltselementen zur Stellungnahme aufgefordert worden ist -
angelastet wird, er habe nicht von sich aus weitere Angaben zu einer
aktuellen Gefährdung gemacht. Diese Argumentation des BFM führt
vielmehr zum Schluss, der Sachverhalt hinsichtlich der Frage einer seit
Mitte Mai 2007 vorliegenden Gefährdungslage sei nicht hinreichend
erstellt. Vorliegend kann dies allerdings dahin gestellt bleiben. Ob näm-
lich das BFM, wie es geltend macht, aufgrund der Aktenlage zu Recht
eine abschliessende Beurteilung der Gefährdungslage annehmen
konnte oder aber nicht, kann erst nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs zuverlässig beurteilt werden. Allerdings ist es selbst bei zu-
treffender abschliessender Einschätzung der Gefährdungssituation
gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 5.1) gehalten, dem
Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen
Entscheid zu gewähren, was unterlassen wurde. So rügt der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde auch sinngemäss, er habe nach
Einreichung seines Asylgesuches keine Gelegenheit erhalten, seine
Notlage zu schildern.
5.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend
zu gewährende rechtliche Gehör vor dem Erlass des absehbaren ne-
gativen Entscheids nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerde-
ebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwer-
deverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorin-
stanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Angesichts
dessen kann dahinstehen, ob die ebenfalls eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs darstellende Verletzung der Begründungspflicht hin-
sichtlich des Verzichts auf eine Befragung des Beschwerdeführers auf
Beschwerdeebene geheilt werden könnte.
6.
Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einrei-
se in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus
dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das recht-
liche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden,
dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli-
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chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. An-
gesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die
Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht
zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich
gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht.
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die
vorinstanzliche Verfügung vom 3. Januar 2008 aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls
ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entschei-
den.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten war, ist nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch die Be-
schwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2008 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ge-
währen, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beilie-
gende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangs-
bestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit
Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbe-
stätigung bzw. den Rückschein; Beilage: vorinstanzliche Verfügung
im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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