B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2034/2012
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Albanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März
2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Albanien am
29. Oktober 2011, indem er mit der Fähre nach Bari und anschliessend
mit einem Lieferwagen in die Schweiz reiste, wo er am 2. November 2011
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach-
suchte.
Der Bruder des Beschwerdeführers, B._______ (N […]), hatte am 6. Sep-
tember 2011 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt.
Bei der summarischen Befragung zur Person vom 11. November 2011
brachte der Beschwerdeführer vor, er sei durch Blutrache bedroht. Wegen
eines Grundstückstreits habe sein Grossvater vor vielen Jahren einen
Landsmann getötet. Aus diesem Grund sei die Familie des Beschwerde-
führers (ungefähr im Jahre […]) von C._______ nach D._______ gezo-
gen. Der Beschwerdeführer habe von der Gefahr der Blutrache erst er-
fahren, als er aufs Gymnasium gegangen sei. Nachdem klar geworden
sei, dass sich die verfeindete Familie rächen wolle, habe er im ersten
Jahr des Gymnasiums (etwa […]) mit diesem aufhören müssen und sei
jahrelang zu Hause eingeschlossen gewesen. Einmal sei auf seinen älte-
ren Bruder geschossen worden, welcher habe entkommen können; er
wisse aber nicht mehr, wann das gewesen sei. Auch sein Vater könne
derzeit wegen der Blutrache nicht arbeiten. Der Versuch, sich gütlich mit
der verfeindeten Familie zu einigen, sei gescheitert.
Anlässlich der eingehenden Anhörung vom 24. Februar 2012 führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Familie sei wegen der
Schulbildung der Söhne nach D._______ gezogen. In der ersten Klasse
des Gymnasiums habe sein Bruder erfahren, dass die verfeindete Familie
diesen umbringen wolle. Da ein durch die Familie des Beschwerdeführers
initiierter Versöhnungsversuch gescheitert sei, habe sein Vater – der dort
mehrere Jahre lang erwerbstätig gewesen sei – den Bruder mit nach
Griechenland genommen. Während eines Aufenthalts seines Bruders in
Albanien im August 2011 sei am Strand auf diesen geschossen worden.
Dem Beschwerdeführer selbst sei bis zum Ende der Grundschule ein
Aufschub der Blutrache, genannt "Besa", gewährt worden. Danach (ab
etwa […]) habe er seine Zeit zu Hause verbracht und nichts gemacht; das
Gymnasium habe er nicht angefangen. Sein Vater habe schliesslich be-
schlossen, dass der Beschwerdeführer ausreisen solle.
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Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestä-
tigung der Gemeinde D._______ vom (…) ein, wonach seine Familie auf-
grund einer alten Blutrachegeschichte mit einer anderen verfeindet und
der Beschwerdeführer ebenfalls bedroht worden sei.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. März 2012 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylge-
such ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden
in wesentlichen Punkten massive Widersprüche und Ungereimtheiten
aufweisen. Des Weiteren seien zahlreiche Antworten im Rahmen der An-
hörung unsubstanziiert ausgefallen. Die geltend gemachte Verfolgung
könne ihm somit nicht geglaubt werden, weshalb das Asylgesuch gestützt
auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abge-
lehnt werde. Den Vollzug der Wegweisung erachtetet das BFM als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
Aufgrund eines Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers konnte die-
sem die Verfügung vom 8. März 2012 nicht zugestellt werden. Das BFM
ersetzte jenen Entscheid deshalb durch eine gleichlautende Verfügung
vom 22. März 2012, welche dem Beschwerdeführer am 26. März 2012
eröffnet wurde.
C.
Mit Beschwerde vom 17. April 2012 gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfü-
gung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine seinen Bru-
der betreffende Bestätigung des Direktors von dessen ehemaliger Schule
vom (…) und die Abschrift einer gleichentags gemachten und notariell
beglaubigten Aussage seines Vaters ein.
D.
Am 19. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
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schwerdeeingang und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent-
scheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen
des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten massive Unge-
reimtheiten aufweisen. So habe dieser bei der Befragung zur Person
ausgesagt, er habe in D._______ das erste Jahr des Gymnasiums ange-
fangen, dieses dann aber aufgrund der vorgebrachten Probleme mit der
verfeindeten Familie abbrechen müssen. Demgegenüber habe er im
Rahmen der Anhörung geltend gemacht, er habe das Gymnasium gar nie
besucht. Vielmehr habe er während seiner Zeit in der Grundschule erfah-
ren, dass die gegnerische Familie ihn (nur) bis zum Ende der obligatori-
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schen Schule mit Racheakten verschonen würde, weshalb er nach der
achten Klasse zu Hause geblieben sei. Des Weiteren habe der Be-
schwerdeführer bei der Erstbefragung ausgeführt, erst im Gymnasium –
welches er gemäss den Aussagen bei der Anhörung gar nie besucht habe
– von der Familienfehde erfahren zu haben. Aus seiner späteren Aussage
bei der Anhörung, sein Bruder sei in dessen erstem Gymnasialjahr von
einem Mordversuch bedroht gewesen, ergebe sich hingegen klar, dass
der Beschwerdeführer bereits früher über die Fehde Bescheid gewusst
habe. Auch bezüglich des Grundes des Umzugs nach D._______ im Jah-
re (…) habe der Beschwerdeführer widersprüchlich geantwortet, indem er
bei der Erstbefragung die Blutrache und bei der Anhörung die Schulaus-
bildung als Grund angegeben habe. Ausserdem habe er widersprüchliche
Aussagen hinsichtlich der Gefährdung seines Bruders und seines Vaters
gemacht. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, auf seinen Bruder
sei geschossen worden und weiter ausgeführt, er könne sich aber nicht
mehr daran erinnern, wann das gewesen sei. Anlässlich der Anhörung
habe er den Zeitpunkt (August 2011) jedoch nennen können. Bezüglich
seines Vaters habe er zunächst ausgeführt, dieser könne wegen der Blut-
rache nicht arbeiten, um bei der Anhörung vorzubringen, er wisse nicht,
ob sein Vater zurzeit arbeite. In einem späteren Zeitpunkt der Anhörung
habe er sodann wieder geltend gemacht, sein Vater könne das Haus nicht
verlassen. Schliesslich hielt das BFM fest, dass zahlreiche Antworten des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sehr vage und unsubstanzi-
iert ausgefallen seien. Er habe sich weder daran erinnern können, ob es
nebst den geschilderten Vorfällen noch weitere Ereignisse gegeben habe
in Bezug auf den Konflikt mit der verfeindeten Familie, noch habe er zu
berichten gewusst, weshalb er nicht früher ausgereist sei. Auch habe der
Beschwerdeführer nicht sagen können, wie die Polizei reagiert habe, als
seine Familie dort Schutz gesucht habe und habe nicht gewusst, ob sein
Vater oder sein Onkel jemals durch die verfeindete Familie angegriffen
beziehungsweise bedroht worden seien. Auch die Frage, ob die gegneri-
sche Familie seine Familie in den letzten Jahren jemals kontaktiert habe,
habe er nicht beantworten können.
Die Vorinstanz verwies "für weitere Unglaubhaftigkeitselemente" im Übri-
gen auf die Argumentation in der Verfügung vom 8. März 2012 im Falle
des Bruders des Beschwerdeführers (N […]), dessen Asylgesuch eben-
falls gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt worden sei (vgl. E. I/3 der ange-
fochtenen Verfügung).
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Abschliessend führte sie aus, auch das Schreiben der Gemeinde
D._______ vom (…), welches den Familienkonflikt bestätige, ändere
nichts an ihrer Einschätzung; allgemein sei solchen Dokumenten nämlich
ein sehr geringer Beweiswert beizumessen, da sie leicht käuflich zu er-
werben seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht stand-
halten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.4. Der Beschwerdeführer wendet vorliegend ein, er habe bei der Erst-
befragung auf die Fragen geantwortet, die ihm gestellt worden seien. Die
Gründe seiner Ausreise habe er nicht ausführlich beschrieben, weil er
nicht genau danach gefragt worden sei. Er habe jedoch alle Fragen nach
bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Das BFM habe seine Aussa-
gen anlässlich der Befragung zur Person jenen bei der Anhörung gegen-
übergestellt und Widersprüche festgestellt, die in Tat und Wahrheit gar
nicht vorhanden seien. Um Klarheit zu schaffen, legt der Beschwerdefüh-
rer in der Folge den Sachverhalt aus seiner Sicht nochmals detailliert dar.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum
Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers ausging.
5.1. Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhal-
tes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere angeben, weshalb sie um Asyl
nachsuchen (Art. 8 Abs. 1 lit. c AsylG). Der Beschwerdeführer hatte so-
wohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung die Mög-
lichkeit, seine Asylgründe in einer freien Erörterung darzulegen (vgl. A6/9
Ziff. 7.01; A13/10 S. 3 F18f.), bevor ihm Fragen zu diesen gestellt wurden.
Danach fragte ihn der/die Sachbearbeitende abschliessend, ob er alle
Gründe für sein Asylgesuch genannt habe beziehungsweise, ob es weite-
re Gründe gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat gebe (vgl. A6/9 Ziff.
7.03; A13/10 S. 8 F63f.), was der Beschwerdeführer verneinte. Nachdem
er den Inhalt sämtlicher Protokolle beziehungsweise seine Verbesserun-
gen mit seiner Unterschrift genehmigt hat, muss er sich seine Aussagen
entgegenhalten lassen.
5.2. Im Gegensatz zu den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der
Anhörung kommt den Aussagen bei der Befragung zur Person angesichts
des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies bedeutet, dass
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Seite 8
einfachen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu
späteren Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen wer-
den darf. Widersprüche sind aber dann für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen heranzuziehen, wenn anlässlich der Erstbefragung
gemachte klare Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von späteren Aussagen bei der Anhörung diametral abweichen. Dies gilt
auch für den Fall, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits zumindest ansatzwei-
se bei der Befragung zur Person erwähnt werden (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243).
5.3. Die zahlreichen Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerde-
führers (zur Vermeidung von Wiederholungen vgl. E. I/1 der angefochte-
nen Verfügung) sind derart wesentlich, dass sie nicht mit dem summari-
schen Charakter der Erstbefragung erklärt werden können. Hinzu kommt,
dass dieser sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhö-
rung diverse unsubstanziierte Aussagen machte (insbesondere hinsicht-
lich der Gefährdung seines Vaters und Onkels, der Kontaktaufnahme der
gegnerischen Familie in den letzten Jahren und der Tatsache seiner spä-
ten Ausreise), obgleich er auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam
gemacht worden war. Insofern kann auf die ausführlichen Erwägungen I/1
und I/2 der Vorinstanz verwiesen werden, die im Einzelnen darlegen, in-
wiefern die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und un-
substanziiert erscheinen und denen vollumfänglich beigepflichtet wird.
In Erwägung I/3 der angefochtenen Verfügung verwies das BFM für wei-
tere Unglaubhaftigkeitselemente auf die Verfügung des Bruders des Be-
schwerdeführers, was mit Blick auf das rechtliche Gehör des Beschwer-
deführers (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 35
Abs. 1 VwVG) als heikel erscheint. Aufgrund der eingehenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in den Erwägungen I/1 und I/2 ist der Entscheid je-
doch ausreichend begründet, so dass sich der Verweis nicht als wesent-
lich für die sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch den Beschwer-
deführer erweist. Dieser rügte denn auch keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs. Beim Verweis handelt es sich mithin um eine unnötige Ne-
benerwägung, was das BFM mit der Formulierung "ist im Übrigen (…) zu
verweisen" ebenfalls andeutet. Wenngleich Erwägung I/3 aus rechtlicher
Sicht ungeschickt formuliert ist, führt sie somit nicht zu einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs.
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Seite 9
5.4. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene
erweisen sich als unbehelflich; insbesondere setzt er sich mit den vor-
instanzlichen Erwägungen nicht konkret auseiander. Er führt einzig aus,
seine Aussagen seien falsch interpretiert worden, und beschränkt sich
darauf, eine weitere Sachverhaltsvariante vorzubringen, die sich haupt-
sächlich aus an der Befragung zur Person und der Anhörung geschilder-
ten Begebenheiten zusammensetzt (vgl. S. 2-4 des begleitenden Be-
gründungsschreibens zur Beschwerde).
5.5. Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene als zusätzli-
ches Beweismittel eine Bestätigung des Gymnasiums "E._______" in
D._______ vom (…) ein, wonach sein Bruder den Schulunterricht am (…)
abgebrochen habe, weil dessen Leben aus Gründen der Feindschaft be-
droht sei. Ausserdem legte er eine notariell beglaubigte Aussage seines
Vaters ins Recht, mit der dieser den Streit um das Grundstück bestätigt
und ausführt, die Familie lebe in Angst vor der Blutrache der verfeindeten
Familie. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer eine schriftliche Aussa-
ge der Friedensstifter in Aussicht, die zwischen den Familien zu vermit-
teln versucht hätten. Eine solche wurde jedoch bis dato nicht nachge-
reicht.
Aufgrund der gravierenden Widersprüche in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermögen die eingereichten und angekündigten Be-
weismittel an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern. Die nota-
riell bestätigte Aussage des Vaters – der seinen Sohn verständlicherweise
unterstützen will – taugt aus diesem Grund nicht zum Beweis bezie-
hungsweise zur Glaubhaftmachung einer Bedrohung. Die Bestätigung der
Schule vom (…) betrifft sodann nicht den Beschwerdeführer selber, son-
dern dessen Bruder. Inwiefern sich aus diesem Dokument eine Bedro-
hung des Beschwerdeführers ergeben soll, erhellt sich nicht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und unsubstanziiert quali-
fiziert und dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen hat.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 10
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
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Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§
124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zutreffend aus, dass weder die in Albanien herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung des Beschwerdeführers sprechen würden. Aus den Ak-
ten ergeben sich ferner keine individuellen Vollzugshindernisse. Unter Be-
rücksichtigung der im Dezember 2011 erlittenen, jedoch nicht gravieren-
den und vermutlich – mangels gegenteiliger Behauptungen auf Be-
schwerdeebene – mittlerweile therapierten (…) (vgl. A1/1, medizinische
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Seite 12
Berichte) handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden
(…)-jährigen Mann, der acht Jahre die Schule besucht hat. Mit Ausnahme
seines Bruders lebt gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers
seine ganze Familie in Albanien. Es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, in
seinen Heimatstaat zurückzukehren und – sofern erforderlich – mit Unter-
stützung seiner Familie eine Existenz aufzubauen. Nachdem die Be-
schwerde seines Bruders mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wird
(vgl. E-1815/2012), hat der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit,
gemeinsam mit diesem zurück nach Albanien zu reisen.
7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4. Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht
ersichtlich, indes ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf-
grund der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab-
E-2034/2012
Seite 13
zuweisen. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind deshalb
durch den Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2034/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: