B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2034/2013
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 11. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 27. Februar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des BFM vom 23. Juni
2010 des Beschwerdeführers teilweise gut, hob die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 3013 wies das BFM den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Ap-
ril 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Prüfung der Zumutbarkeit der
Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragt er, es ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Sie habe ihre Verfügung erlassen, ohne vor-
gängig eine schriftliche oder mündliche Anhörung durchzuführen.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
wiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H).
3.3 Die Vorinstanz gibt ausdrücklich an, dem Beschwerdeführer kein
rechtliches Gehört gewährt zu haben, obwohl sie mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 dazu aufgefordert wurde.
Durch das Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs hat sie Bundesrecht
verletzt. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist, er-
übrigt es sich in der Sache Stellung zu nehmen.
3.4 Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nach der Rückweisung
hat die Vorinstanz zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug innerhalb der
Russischen Föderation zumutbar ist und hat dem Beschwerdeführer
diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer
seinerseits hat im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Sachverhalts-
feststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 Asyl; BVGE 2011/27, E. 4.2 S. 539),
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im Fall einer Befragung möglichst genaue Angaben zu machen und die
objektive Beweislast zu tragen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten (Art. 14
Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 700.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in
Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rern diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: