B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2034/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kenia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2016 um Asyl in der
Schweiz nach. Am folgenden Tag führte die Vorinstanz einen Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Dieser ergab, dass
der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 in Spanien illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist.
A.b Am 7. März 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Dabei wurde ihm das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er gab an, er wolle nicht nach Spa-
nien zurück.
B.
Am 10. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden hiessen am 15. März
2016 das Ersuchen gut. Weiter teilten sie mit, dass der Beschwerdeführer
bei ihnen mit einem anderen Geburtsdatum ([…]) registriert sei.
C.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 – eröffnet am 30. März 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden und unter Zwang nach Spa-
nien zurückgeführt werden könnte. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 1. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom
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17. März 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für
das Verfahren für zuständig zu erklären respektive ihr Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden
habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten.
E.
Am 7. April 2016 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
2.
2.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
2.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die spani-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen.
Aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Spanien sei ge-
mäss der Dublin-III-VO Spanien für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig. Sodann liege aufgrund der Akten kein
Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Die Überstellung nach Spa-
nien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlänge-
rung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 15. September 2016 zu
erfolgen.
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3.2 In der Rechtsmitteleingabe beanstandet der Beschwerdeführer die
grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens nicht. Er macht indes geltend, er
fühle sich wegen der traumatischen Erlebnisse im Heimatland und auf der
Reise psychisch nicht in der Lage, in ein anderes Land zu gehen; er wolle
in der Schweiz bleiben. In Spanien würden viele Afrikaner auf der Strasse
leben und betteln. Er fürchte sich davor. Sodann würde er sich gerne psy-
chologisch untersuchen lassen.
4.
4.1 Gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem
Seeweg von Marokko kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Spanien,
erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. In Spanien wurde
er daktyloskopisch erfasst. Von Spanien aus reiste er in die Schweiz weiter.
Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Spanien für die
Prüfung des Asylantrages zuständig. Dabei verlangt die vorgenannte Be-
stimmung nicht, dass der Betroffene im zuerst erreichten Dublin-Mitglied-
staat ein Asylgesuch eingereicht hat, denn für die Annahme der Zuständig-
keit genügen Kriterien, wie eine illegale Einreise.
4.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land im
konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten
würde.
4.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese vorstehenden Vermutungen
umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass
die spanischen Behörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK
oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und
250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches
macht er in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht geltend und ist auf-
grund der Akten auch nicht ersichtlich.
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4.4 In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Spanien die Gebote des
flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots
beachtet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, dass Spa-
nien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter-
nationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmericht-
linie) ergeben, anerkennt und schützt. Eine allfällige Verletzung der er-
wähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangen-
heit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Per-
son auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es be-
darf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der
EGMR-Rechtsprechung (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung,
Wien 2014, Art. 17 K5 S. 159). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
4.5 Was die geltend gemachten psychischen Probleme und Schmerzen
des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzustellen, dass diese einer Über-
stellung nicht entgegenstehen.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nämlich nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termi-
nalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was vorliegend zu
verneinen ist. Weiter hat der EGMR in einem jüngeren Urteil A.S. gegen
die Schweiz (vgl. Beschwerde-Nr. 39350/13, Urteil vom 30. Juni 2015,
§§ 35 ff.) die bisherige Auffassung implizite bestätigt, dass ein junger
Mann, der unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, nicht
als schwer krank im Sinne der bisherigen Rechtsprechung gilt. Sodann
muss Spanien als EU-Mitgliedstaat Antragstellenden die erforderliche me-
dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtli-
nie), und Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
Hilfe gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Spanien verfügt in-
soweit über eine ausreichende medizinische Infrastruktur.
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Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen mündigen Mann,
welcher in der Beschwerde erstmals anführt, sich aus traumatischen Grün-
den psychisch nicht in der Lage zu fühlen, in ein anderes Land weiterzu-
reisen (vgl. Beschwerde S. 2). Er hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
kein ärztliches Zeugnis für sein aktuelles Befinden eingereicht, wozu ihm
bisher hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre. Zudem steht seine
Behauptung eines psychischen Unvermögens den bisherigen Angaben in
der Befragung vom 7. März 2016 entgegen, wo er auf entsprechende
Nachfrage hin psychische Beeinträchtigungen ausdrücklich verneinte (vgl.
Akten SEM A6 S. 7).
Vorliegend bestehen somit keine gesundheitlichen Umstände, die einer
Überstellung nach Spanien entgegenstehen würden.
5.
Was schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
trifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationa-
len Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitä-
ren Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45
E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht
jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentschei-
des des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift
nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen
über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bun-
desrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wünscht, in der Schweiz bleiben
zu können, stellt keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz dar. Die
Dublin-III-VO räumt dem Schutzsuchenden kein Recht ein, den seinen An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
6.1 Spanien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten. Da er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Spanien angeordnet (vgl. Art. 32
Bst. a AsylV 1).
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6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung und auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen ge-
genstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: