B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2034/2018
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der turkmenische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in
G._______ eigenen Angaben zufolge im September 2015 legal vom Irak
ausreiste und am 23. September 2015 in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass die arabischstämmige in G._______ geborene Beschwerdeführerin
mit ihren Kindern gemäss ihren Ausführungen den Irak am 28. November
2015 verlassen habe, am 23. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer jeweiligen Kurzbefragun-
gen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 5. Oktober 2015 res-
pektive 7. Januar 2016 sowie ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom
15. Mai 2017 respektive 19. Juni 2017 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machten, der Vater des Beschwerdeführers sei
für die H._______-Partei tätig gewesen und im Jahr 2003 ermordet worden
(A3 S. 8; A55 F72 und 74 ff.),
dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers, welcher mit dem Vater un-
terwegs gewesen sei, habe fliehen können (A3 S. 8; A55 F72 und 86 ff.)
und seither in der Schweiz lebe,
dass der Beschwerdeführer und dessen Mutter wegen des Vaters Prob-
leme mit der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) gehabt hätten und
verhaftet worden seien (A3 S. 8; A55 F72, 90 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer bei einem Ein- oder Ausbruch aus dem
Gefängnis gelungen sei, zu entkommen (A3 S. 8; A55 F72 und 119),
dass er sich anschliessend in G._______ niedergelassen und geheiratet
habe, wobei er sich nur noch versteckt, jeweils für wenige Tage in den kur-
dischen Gebieten aufgehalten habe (A3 S. 8; A55 F42 ff., 73 und 158 ff.),
dass der Schwager des Beschwerdeführers, welcher in G._______ als (…)
gearbeitet habe (A3 S. 8; A55 F136 ff.), im Juni 2014 (A55 F143) vom so-
genannten Islamischen Staat (IS) mitgenommen, zehn Tage festgehalten
und anschliessend wieder freigelassen worden sei, worauf dieser geflohen
sei (A55 F73, 139 und 143),
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dass der Beschwerdeführer und sein Schwiegervater in der Folge mehrere
Male vom IS mitgenommen und befragt worden seien (A3 S. 8; A55 F73,
143 und 147 ff.),
dass der IS ausserdem einen Drohbrief verfasst habe, in welchem die „Li-
quidierung aller“ angedroht worden sei (A55 F150, 155 und 221 ff.),
dass der Beschwerdeführer anschliessend alleine ausgereist sei (A3 S. 8;
A55 F73),
dass der Beschwerdeführerin seit der Ausreise des Beschwerdeführers
vom IS damit gedroht worden sei, sie werde mit einem IS-Kämpfer wieder-
verheiratet (A25 S. 11; A55 F73 und 156; A62 F59, 61 f. und 95),
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 7. März 2018 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete,
dass es den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch die KDP seien
unglaubhaft,
dass insbesondere die Vorbringen bezüglich der angeblichen Festnahme,
der Inhaftierung sowie der Flucht aus dem Gefängnis oberflächlich, wenig
erlebnisgeprägt und unsubstantiiert ausgefallen seien,
dass weiter diverse Widersprüche zu den Aussagen des älteren Bruders
zu vermerken seien, insbesondere hinsichtlich der Datierung und des Ab-
laufs von Ereignissen,
dass das Ausstellenlassen eines Reisepasses (im Jahr 2010) und einer
Identitätskarte (im Jahr 2013) in H._______ ebenso gegen eine Verfolgung
durch die KDP spreche, wie die Überquerung des offiziellen Grenzüber-
ganges von der Autonomen Region Kurdistan (ARK) in die Türkei und die
mehrmaligen Aufenthalte in H._______,
dass auch die Verfolgung durch den IS nicht glaubhaft sei, weil unter-
schiedliche Angaben hinsichtlich deren Intensität (A3 S. 8; A55 F148 ff.)
gemacht worden seien,
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dass das erst anlässlich der Anhörung vorgebrachte Drohschreiben als
nachgeschoben zu betrachten und auch insofern zu bezweifeln sei, als ge-
mäss diesem alle von der Liquidierung betroffen seien, weshalb nicht über-
zeuge, dass nur der Beschwerdeführer deswegen habe ausreisen müssen,
dass schliesslich auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei mit
einer Wiederverheiratung mit einem IS-Kämpfer gedroht worden, nicht
plausibel und überwiegend oberflächlich und wenig substantiiert seien,
weshalb sie ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. April 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache
sei zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um eine Nachfrist zur Beschwerde-
ergänzung, um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses, um Be-
willigung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung des Un-
terzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht wurde,
dass die Beschwerde im vorliegenden Fall keine Begründung enthielt, wes-
halb den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 10. April
2018 eine siebentägige Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt
wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. April 2018 fristge-
recht eine Beschwerdeverbesserung nachreichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die formellen Rügen, wonach das SEM einerseits den Untersu-
chungsgrundsatz und andererseits das rechtliche Gehör der Beschwerde-
führenden verletzt habe, indem es seiner Begründungspflicht nicht nach-
gekommen sei und dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Akten des
Bruders gewährt habe, in den Akten keine Stütze findet,
dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12
VwVG), wobei der Untersuchungsgrundsatz in der Mitwirkung der Asylsu-
chenden seine Grenze findet (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG),
dass, sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende
Person nicht verletzt worden sind, die Behörde insbesondere dann weitere
Abklärungen ins Auge fassen muss, wenn aufgrund der Vorbringen der
asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen
Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen,
die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
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können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21
E. 11.1),
dass das SEM den Sachverhalt im vorliegenden Fall anhand der Aktenlage
rechtsgenüglich feststellen konnte, weshalb von weiteren Abklärungen ab-
gesehen werden durfte,
dass darin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesehen wer-
den kann,
dass die Begründung die wesentlichen Überlegungen wiedergeben muss,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent-
scheid gestützt hat, es allerdings nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.),
dass das SEM sich zu allen wesentlichen Punkten geäussert hat und des-
sen Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht ge-
eignet ist die Begründungspflicht zu verletzen,
dass der Betroffene anhand der Begründung den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten können muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE
2008/47 E. 3.2 m.w.H.),
dass vorliegende Beschwerde die Möglichkeit einer sachgerechten An-
fechtung beweist und die Vorinstanz der Begründungsdichte demgemäss
entsprochen hat,
dass weder ein Gesuch um Einsicht in die Akten des Bruders des Be-
schwerdeführers gestellt wurde, noch die Hauptargumentation des SEM
sich auf die Aussagen des Bruders stützt, weshalb auch diesbezüglich
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar ist,
dass folglich die formellen Rügen unbegründet sind und der Antrag um
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung abzu-
weisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3
Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der in der angefochtenen Verfügung getroffenen Feststellung, wo-
nach die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft seien, weil sie
überwiegend oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen und ausserdem
widersprüchlich und unwahrscheinlich seien, im Wesentlichen gefolgt wer-
den kann,
dass indes offengelassen werden kann, ob die Ausführungen des Be-
schwerdeführers bezüglich der früheren Verfolgung durch die KDP in
H._______ und die dortige Haft glaubhaft gemacht wurden, da aktuell die
Gefahr einer Verfolgung durch die KDP nicht gegeben erscheint,
dass zum einen das Ausstellenlassen echter Ausweisdokumente (A55
F169 f.), die Überquerung des offiziellen Grenzüberganges von der ARK in
die Türkei (A55 F191 ff.) und die mehrmaligen, unbehelligten Aufenthalte
in H._______ (A55 F42 ff. und 162 f.) gegen ein aktuelles Verfolgungsinte-
resse der KDP spricht,
dass das Vorbringen, ein Anwalt sei damit betraut worden, nichts daran
ändert, da damit Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen gewesen wären,
wenn denn die KDP ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer ge-
habt hätte,
dass sich zum andern aus der Erklärung, die Familie habe sich jeweils in
einem Privatspital pflegen lassen, weshalb der Beschwerdeführer einer
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Verfolgung habe entgehen können, nicht erschliesst, warum sich die KDP
dann nicht an seine Ehefrau oder andere Verwandten gewendet hätte, um
indirekt – mit Druck auf diese – seiner habhaft zu werden oder sich min-
destens bei diesen nach ihm zu erkundigen,
dass in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar ist, dass die in
H._______ wohnhafte und (…) tätige Schwester unbehelligt geblieben sein
soll (A55 F173 ff.), wenn die KDP denn nach dem Weggang ihrer Brüder
(weiterhin) Interesse an diesen gehabt hätte,
dass ferner der Bruder des Beschwerdeführers kurz nach der Tötung des
Vaters im Jahr 2003 ausgereist ist (A55 F72 ff. i.V.m. 86 f.), weshalb seine
damalige Situation nicht mit der heutigen Lage des Beschwerdeführers ver-
gleichbar ist und dieser nichts aus dem positiven Asylentscheid seines Bru-
ders ableiten kann, zumal – wie oben erwähnt – nicht von einem aktuellen
Verfolgungsinteresse der KDP ausgegangen werden kann,
dass ausserdem eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in
G._______ durch den IS aufgrund dessen Schwagers nicht wahrscheinlich
ist,
dass insbesondere bezweifelt werden kann, der Beschwerdeführer allein
sei durch die Reflexverfolgung dermassen intensiv betroffen gewesen (er
sei ungefähr dreimal mitgenommen worden, A3 S. 8 und A55 F149 ff.),
dass er das Land habe verlassen müssen, während seine Frau – trotz an-
geblicher Behelligungen (Drohungen einer Wiederverheiratung mit einem
IS Kämpfer nach der Ausreise ihres Ehemannes) – und seine Kinder noch
einige Monate in G._______ geblieben (A25 S. 4, A55 F73) sowie seine
Schwiegereltern und eine Schwester seiner Ehefrau – mithin direkte Ver-
wandte des von den IS angeblich im Juni 2014 mitgenommenen Schwa-
gers – bis heute dort wohnhaft sind (A25 S. 5),
dass dies zudem nicht zu vereinbaren ist mit der angeblichen Bedrohung
durch einen Drohbrief (A55 F150), der nicht ausschliesslich den Beschwer-
deführer sondern die ganze Familie der Beschwerdeführerin betroffen
habe (A55 F225),
dass ebenfalls die Drohung durch den IS gegen die Beschwerdeführerin,
sie wiederzuverheiraten, nicht glaubhaft erscheint, zumal das Vorbringen
nicht nachvollziehbar ist, IS-Kämpfer seien in einer Woche mehrmals ge-
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kommen (A62 F59) und hätten ihren Vater mitgenommen, gefoltert und ge-
schlagen (A62 F61 f.), mit dem Ziel sie wiederzuverheiraten (A62 F25 und
62), ohne ihre Drohung rasch in die Tat umzusetzen,
dass die Beschwerdeführerin sich zudem widersprüchlich zur Anzahl der
Drohungen und deren Zeitpunkt betreffend Wiederheirat geäussert hat
(A25, S. 11: mehrmals und letztmals eine Woche vor ihrer Ausreise; A62
F59 ff., F95: eine Woche vor der Ausreise seien IS-Mitglieder mehrmals
gekommen und hätten den Vater mitgenommen, wobei sie nur einmal [A62
F94], wohl beim letzten Mal, damit gedroht hätten, die Beschwerdeführerin
mitzunehmen, worauf der Vater sofort die Ausreise der Beschwerdeführe-
rin organisiert haben dürfte [A62 F94 f. „hat mich rausgeschickt“]), was
ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit dieser Bedrohung deutet,
dass die Entgegnung, die Flucht der ganzen Familie sei zu gefährlich ge-
wesen, unbehelflich ist, da die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern bei
gegebener Bedrohung durch den IS in G._______ kaum sicherer gewesen
sein kann als auf der Flucht,
dass weiter selbst bei Annahme einer asylrelevanten Reflexverfolgung eine
innerstaatliche Fluchtalternative in H._______ gegeben ist,
dass schliesslich der Einwand, das SEM habe „als Trost“ für die knapp
nicht erfüllte Flüchtlingseigenschaft eine vorläufige Aufnahme verfügt, un-
behilflich ist, zumal die zu überprüfenden Kriterien für die Flüchtlingseigen-
schaft und den Wegweisungsvollzug nicht dieselben sind,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: