B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2036/2013
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…) (Beschwerdeführer 1), und sein
Sohn B._______, geboren (…) (Beschwerdeführer 2), Soma-
lia,
beide vertreten durch Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 14. Oktober 2011 ein Asylgesuch aus
dem Ausland stellten und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zur
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens beantragten,
dass sie im erstinstanzlichen Verfahren ausführten, einem Sohn des Be-
schwerdeführers 1 und Bruder des Beschwerdeführers 2, C._______, sei
am (…) in der Schweiz Asyl gewährt worden,
dass sie Angst hätten, ebenfalls von den Al-Shabab-Milizen verfolgt zu
werden, da sich C._______ seiner Festnahme entzogen habe,
dass ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers 1 und Bruder des Be-
schwerdeführers 2, D._______, nach der Ausreise von C._______ von
den Al-Shabab-Milizen entführt worden sei,
dass zudem die Tochter des Beschwerdeführers 1 und Schwester des
Beschwerdeführers 2, E._______ (N […]; Beschwerdeverfahren
E-2038/2013, Urteil gleichen Datums wie das vorliegende), von den Mili-
zen ohnmächtig geschlagen worden und ihr Ehemann verschwunden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2012 auf das Asylgesuch nicht
eintrat und zur Begründung anführte, es liege kein zulässig gestelltes
Asylgesuch der Beschwerdeführer vor,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2012 die da-
gegen erhobene Beschwerde guthiess und die Sache zur materiellen Be-
urteilung an das BFM zurückwies (Verfahren E-3403/2012),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2013 – eröffnet an einem un-
bekannten Datum – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das
Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2013 (Poststempel
vom 11. April 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei umgehend die
Einreisebewilligung zur Durchführung eines Asylverfahrens in der
Schweiz zu erteilen, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ersuchten,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Möglichkeit, aus dem Ausland ein Asylgesuch zu stellen, mit Wir-
kung ab 29. September 2012 aufgehoben wurde, wobei für Asylgesuche,
die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle ge-
stellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
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Fassung des Asylgesetzes (aAsylG; Stand: 1. April 2011) gelten (AsylG,
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012),
dass das BFM denjenigen Personen, die vor dem 29. September 2012
ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt haben, die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG) und sie des-
halb schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen
gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt
und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anführt, zwar fänden in
Teilen Somalias immer noch Kampfhandlungen zwischen der Übergangs-
regierung und verschiedenen Milizen statt, den Akten könnten aber keine
konkreten Anhaltspunkte entnommen werden, wonach die Beschwerde-
führer in asylrelevanter Weise verfolgt würden,
dass sie seit Januar 2011 in einer Provinz wohnhaft seien, die immer
noch teilweise von der Al-Shabab kontrolliert werde, es seither aber of-
fenbar nicht mehr zu konkreten Verfolgungshandlungen gekommen sei,
dass die Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit hätten, in ein von den
Al-Shabab-Milizen befreites Gebiet oder nach Mogadischu zu gehen,
dass die Beschwerdeführer diesen Ausführungen des BFM in ihrer Be-
schwerde entgegenhalten, das BFM habe zwar anerkannt, dass sie
hauptsächlich deshalb im Visier der Al-Shabab stünden, weil ihr Sohn be-
ziehungsweise Bruder C._______ aus Somalia geflohen sei, habe aber
zu wenig gewürdigt, dass sie deswegen einer Reflexverfolgung unterlä-
gen und sich bisher nur durch einen ständigen Wohnsitzwechsel dem
Zugriff der Al-Shabab hätten entziehen können, und das Bundesamt habe
mit der vagen Erwähnung der Möglichkeit eines Wegzugs in ein von der
Al-Shabab nicht kontrolliertes Gebiet seine Pflicht zur sorgfältigen Abklä-
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rung der individuellen Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Ausweichmög-
lichkeit verletzt,
dass die Behauptung der Beschwerdeführer, das BFM anerkenne, dass sie
wegen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders im Visier der Al-Shabab
stünden, nicht zutrifft, zumal das BFM in der angefochtenen Verfügung
lediglich ausgeführt hat, es schliesse dies nicht von vornherein aus,
dass ihr Sohn beziehungsweise Bruder C._______ in der Schweiz Asyl
erhielt, weil er zusammen mit einem Freund in F._______ ein Kino geführt
hatte, das von den Al-Shabab-Milizen zerstört wurde, wobei sein Freund
bei diesem Anschlag umkam,
dass C._______ in seiner Befragung vom 24. September 2009 aussagte,
seine Familie sei nicht von den Al-Shabab-Milizen bedroht,
dass die Beschwerdeführer geltend machen, D._______, ein anderer
Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführer, sei von den Al-
Shabab-Milizen im November 2009 entführt worden,
dass sie dieses Vorbringen in keiner Weise substantiieren und nicht erklä-
ren, inwiefern dieser (angebliche) Vorfall mit der Flucht von C._______
zusammenhängt und daraus eine Gefährdung für sie selber abgeleitet
werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Datum fest-
stellt, dass die Tochter/Schwester E._______ keine flüchtlingsrelevante
Reflexverfolgung glaubhaft zu machen vermag,
dass deshalb auch der von den Beschwerdeführern bezüglich E._______
geltend gemachte Vorfall nicht als Indiz für eine Reflexverfolgung der Be-
schwerdeführer gesehen werden kann, zumal sie auch diesbezüglich
nicht angeben, inwiefern sich daraus für sie eine Gefahr ableiten lässt,
dass sie keinen einzigen Vorfall mit den Al-Shabab-Milizen nennen, der
sie selber betreffen würde,
dass die vage gehaltene Behauptung in der Beschwerdeschrift, sie seien
heute nicht mehr in G._______, sondern wechselten immer wieder das
Dorf, wenn es brenzlig werde, nicht zu überzeugen vermag, insbesondere
da die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit Oktober 2011 in
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G._______ und sogar seit 2009 in der gleichen Region ohne Zwischenfäl-
le lebten,
dass im Übrigen dem BFM zuzustimmen ist, wenn es festhält, dass allfäl-
lige allgemeine Folgen des teilweise immer noch aktuellen bewaffneten
Konfliktes in Somalia nicht ohne Weiteres eine asylrelevante Verfolgung
darstellen,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und ihre Schutzbe-
dürftigkeit im Sinne von Art. 20 aAsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben
ist,
dass sie ferner geltend machten, entgegen der Auffassung des BFM in
der angefochtenen Verfügung seien die Voraussetzungen für eine Famili-
enzusammenführung gemäss Art. 51 Ab. 2 AsylG erfüllt, da zum in der
Schweiz lebenden Sohn beziehungsweise Bruder eine enge Beziehung
bestehe,
dass sie allerdings nicht ausführten, welche besonderen Gründe im Sinne
der angerufenen Gesetzesbestimmung in ihrem Fall für die Familienver-
einigung sprechen und auch den Akten keine solchen Gründe entnom-
men werden können,
dass das BFM damit zu Recht feststellte, die Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 2 AsylG lägen nicht vor,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Ab. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den sich im Ausland
aufhaltenden Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von
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einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 6 Bst. b VGKE),
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mithin ge-
genstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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