B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2036/2016
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in einem Dorf mit Namen B._______, Provinz
C._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7.
September 2015 illegal und reiste über die Türkei und verschiedene euro-
päische Staaten am 17. September 2015 in die Schweiz ein. Am Tag seiner
Ankunft hierzulande stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch. Am 28. Oktober 2015 fand seine Befragung zur Per-
son (BzP) statt. Am 15. Februar 2016 wurde er vertieft zu seinen Asylgrün-
den angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend:
Er habe während eineinhalb bis zwei Jahren für ein [ausländisches] Minen-
räumungsunternehmen mit dem Namen D._______ gearbeitet und sei dort
insbesondere dafür zuständig gewesen, Minen zu finden und zu bergen.
Einige seiner Mitarbeitenden hätten die Sprengkörper, die sie gefunden
hätten, manchmal verkauft. Er selbst habe dies nie gemacht, jedoch Angst
davor gehabt, dass seine Mitarbeitenden Minen verkaufen würden, die zu
seiner Linie gehörten, und er deshalb von seinen Vorgesetzten zu Unrecht
beschuldigt und ins Gefängnis gebracht würde. Dies sei anderen Arbeits-
kollegen passiert, die dann plötzlich verschwunden seien. Zudem sei die
Arbeit immer gefährlicher geworden, weil das Unternehmen in immer pre-
kärere Orte vorgedrungen sei und mit der Zeit auch nicht mehr alle not-
wendigen Geräte und Schutzwerkzeuge zur Verfügung gestellt habe. Er
habe sich immer mehr davor zu fürchten begonnen, den nächsten Tag nicht
zu überleben. Kurz bevor er seinen Heimatstaat verlassen habe, habe er
auch Angst davor gehabt, von seinem Arbeitgeber dem Gebiet des soge-
nannten Islamischen Staates (IS) zugeteilt und von den Terroristen gefan-
gen genommen zu werden. Aus diesen Gründen habe er die Arbeit aufge-
geben, ohne das Unternehmen darüber zu informieren, und sei ungefähr
einen Monat später aus dem Irak ausgereist. Seine Eltern und seine Ge-
schwister lebten aber nach wie vor im Heimatdorf. Das Unternehmen habe
nach seinem Fernbleiben wahrscheinlich nach ihm gesucht. Bei einer
Rückkehr befürchte er, dass die Firma, die mächtig genug sei, die Regie-
rung im Nordirak zu beeinflussen, über die Behörden Druck auf ihn ausü-
ben werde. Überdies könnte es sein, dass er sich durch seine Ausreise der
Entwendung von Minen verdächtig gemacht habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte, seinen Führerschein, seinen Nationalitätenausweis, ein
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Zeugnis für das Schuljahr 2011/2012 sowie eine Bestätigung zur Ausbil-
dung als Minensucher ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 – eröffnet am 2. März 2016 – wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers weder eine staatliche noch eine von privaten Dritten ausgehende Ver-
folgung ersichtlich machen würden. Er habe ausdrücklich geltend gemacht,
seitens der nordirakischen Behörden gänzlich unbescholten zu sein. Die
Tatsache, dass seine Arbeit als Minensucher eine sehr anspruchsvolle und
gefährliche Tätigkeit gewesen sei, stelle überdies keinen Verfolgungssach-
verhalt dar. Dies gelte umso mehr, als er sich seinerzeit selbst für diese
Stelle beworben und eine entsprechende Ausbildung durchlaufen habe.
Ferner habe auch der [ausländische] Arbeitgeber nie etwas gegen seine
Person unternommen. Insbesondere sei er von diesem nie konkret und zu
Unrecht beschuldigt worden, Minen entwendet und weiterverkauft zu ha-
ben. Er habe die Arbeit als Minensucher denn auch aus eigenem Antrieb
aufgegeben. Zudem sei auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor
einer asylrelevanten Verfolgung durch den Staat oder einen privaten Drit-
ten zu verneinen. Seinen Vorbringen seien keine konkret drohenden und
greifbaren Verfolgungshandlungen zu entnehmen. Die von ihm geäusser-
ten Befürchtungen erschienen vielmehr unbestimmt und vage. Er habe
etwa vorgebracht, sich davor zu fürchten, dass sein Arbeitgeber ihn an ge-
fährlichen Orten zum Einsatz bringen oder ihm alleine aufgrund seiner Aus-
reise aus Syrien vorwerfen könnte, dass er an der Entwendung und am
Weiterverkauf von Minen beteiligt gewesen sei, obwohl es während seiner
früheren Arbeitstätigkeit gar nie zu einem derartigen Vorwurf gekommen
sei. Weshalb sein Arbeitgeber dies nunmehr, ohne irgendeinen konkret
greifbaren Anhaltspunkt, tun oder ihn gar festnehmen lassen sollte, um ihn
in einer Eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu treffen, sei nicht ersicht-
lich. Des Weiteren hätten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür be-
standen, dass er als Minenarbeiter in E._______ eingesetzt werden sollte.
Der Wegweisungsvollzug in die von der Kurdischen Regionalregierung
kontrollierte nordirakische Provinz C._______ sei denn auch zulässig, zu-
mutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass die Einnahme
diverser Ortschaften im Zentralirak durch den IS seit Juni 2014 zwar zu
einer grossen FlüchtIingswelle in die Autonome Region Kurdistan geführt
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habe. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien
aber nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölke-
rung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG gesprochen werden könne. Von einem Angriff des IS seien die vier
kurdischen Provinzen nicht bedroht. In der Autonomen Region Kurdistan
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprächen im vorlie-
genden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Raum
C._______ und verfüge dort auch über ein engmaschiges familiäres Be-
ziehungsnetz. Ferner könne er eine überdurchschnittliche Schulbildung
(…) vorweisen und bringe eine Ausbildung und Arbeitserfahrung als Minen-
sucher mit. Eine Wiedereingliederung in seine Heimatregion erscheine da-
mit ohne Weiteres als gewährleistet.
C.
Mit Eingabe vom 30. März 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung vom 23. Februar 2016 sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, das Minenräumungsunter-
nehmen D._______, für das er in seinem Heimatstaat gearbeitet habe, sei
für die Behörden im Nordirak von strategischer Bedeutung, weil die gefun-
denen Minen nicht immer entschärft, sondern teilweise im Interesse der
Behörden wiederaufbereitet würden. Die D._______ befinde sich denn
auch nicht in [ausländischen] Händen. Vielmehr handle es sich um ein
staatliches Unternehmen, das seine Aufträge von den irakischen Behörden
erhalte und auch von diesen finanziert werde. Aufgrund der strategisch re-
levanten Aufgaben, die das Unternehmen wahrnehme, werde eine Person,
welche dieses aus Überzeugung oder aus Gewissensgründen verlasse,
wie dies für ihn der Fall sei, als Verräter angesehen und vom Staat verfolgt.
Zwar habe er seine Stelle nicht gekündigt und die Beweggründe für sein
Fernbleiben von der Arbeit somit nicht offenlegen müssen. Es sei aber klar,
dass ihn seine Kollegen an die Peschmerga verraten hätten. So sei er von
diesen denn auch bei ihm zu Hause gesucht worden, nachdem er den Irak
bereits verlassen gehabt habe. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
müsste er wegen seiner Haltung gegenüber den versteckten Aktivitäten
des Unternehmens und seinem darauf gründenden Fernbleiben von der
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Arbeit mit einer schweren Gefängnisstrafe rechnen. Zudem riskiere er als
Mitarbeiter eines Unternehmens, dessen Aktivitäten in indirekter Weise
dem Kampf gegen den IS dienten, auch von den Islamisten verfolgt zu wer-
den.
D.
Mit Schreiben vom 4. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe.
E.
Am 6. April 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwer-
deführer betreffende Sozialhilfebestätigung der F._______ ein.
F.
In seiner Zwischenverfügung vom 11. April 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Auf das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem
späteren Zeitpunkt zurückgekommen, wobei zurzeit auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet werde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 hiess das Gericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut, verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und lud das SEM dazu ein, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 kam das SEM diesem Ersuchen nach und
hielt fest, dass die Beschwerdeschrift grundsätzlich keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunkts rechtfertigen könnten, indessen dennoch zu einigen Bemer-
kungen Anlass gebe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer-
deführer als Angestellter einer formell privaten Minensuchfirma mit einer
behördlichen Verfolgung rechnen müsste und als Verräter gelte, nur weil er
seine Arbeitsstelle verlassen habe. Zudem sei nicht zu übersehen, dass er
im Rahmen seines erstinstanzlichen Asylverfahrens eine derartige Be-
fürchtung gar nicht geltend gemacht habe.
I.
Die vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni respektive 5. Juli 2016
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eingeräumte Gelegenheit zur Replik wurde vom Beschwerdeführer nicht
wahrgenommen.
J.
Mit Schreiben, eingegangen beim SEM am 26. Oktober 2017, teilte der
Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er brauche Kopien seiner Doku-
mente, weil er seine Freundin in der Schweiz heiraten wolle. Das kurz da-
rauf, am 16. November 2017, vom zuständigen Zivilstandsamt gestellte
Gesuch um Akteneinsicht wurde vom SEM am 1. Dezember 2017 beant-
wortet.
K.
Am 9. Februar 2018 stellte das Zollinspektorat G._______ eine Sendung
aus H._______ sicher, in der sich der irakische Reisepass des Beschwer-
deführers, ausgestellt am (…) März 2014, sowie ein Auszug aus dem Zivil-
standsregister des irakischen Innenministeriums betreffend den Beschwer-
deführer, ausgestellt am (…) November 2017, befand.
L.
Am 19. respektive 23. April 2018 teilte das zuständige Zivilstandsamt dem
Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Anfrage mit, dass das Ehevor-
bereitungsverfahren des Beschwerdeführers voraussichtlich noch einige
Monate in Anspruch nehmen werde.
M.
Mit Schreiben vom 20. April 2018 ersuchte das zuständige Zivilstandsamt
das SEM um Zustellung der Originaldokumente des Beschwerdeführers.
Am 30. April 2018 kam das SEM dieser Bitte nach.
N.
Gemäss Mitteilungen des zuständigen Zivilstandsamtes vom 20. Juli 2018
und 16. November 2018 seien der Beschwerdeführer und seine Verlobte
im Mai 2018 über die erforderlichen Abklärungen (Einholen von Beglaubi-
gungen) informiert, und es sei ein Kostenvorschuss einverlangt worden.
Dieser sei in der Folge nicht bezahlt worden, und die Brautleute hätten sich
beim Zivilstandsamt seither nicht mehr gemeldet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken.
Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respek-
tive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaub-
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haft machen. Vorfluchtgründe beziehungsweise objektive Nachflucht-
gründe sind dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG).
4.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in
seine Heimatregion durch die Behörden des irakischen Staats oder der Au-
tonomen Region Kurdistan oder durch Private in asylrelevanter Weise ver-
folgt zu werden, unbegründet ist.
Unabhängig davon, ob es sich bei der D._______, wie vom Beschwerde-
führer im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen, um eine [ausländische]
Firma oder, wie von ihm auf Beschwerdeebene im Gegensatz dazu geltend
gemacht, um ein von seinem Heimatstaat kontrolliertes Unternehmen han-
delt, leuchtet es nicht ein, weshalb dieses oder die Autonome Region Kur-
distan ihn wegen des unangekündigten Fernbleibens von seiner Arbeit in
asylrelevanter Weise verfolgen sollten. Als Begründung für diese Ansicht
gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an, dass er – auf-
grund früherer Vorfälle betreffend andere Angestellte – Angst gehabt habe,
zu Unrecht der Unterschlagung von intakten Minen verdächtigt zu werden;
seine Ausreise müsse dieses Misstrauen ihm gegenüber noch zusätzlich
erhöht haben. Dafür, dass er je konkret eines entsprechenden Verhaltens
verdächtigt worden wäre, gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr
trug er anlässlich der vertieften Anhörung vor, dass er selbst nie Minen ver-
untreut habe oder in solche Taten verwickelt gewesen sei und ihm auch nie
dergleichen zum Vorwurf gemacht worden sei (vgl. A15/19, F63 ff.). Folg-
lich erscheint die Furcht, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion deswe-
gen asylrelevante Verfolgung zu erleiden, unbegründet. Auch die auf Be-
schwerdeebene vorgetragene Erklärung, Personen wie er, die das Minen-
räumungsunternehmen aus Überzeugung oder Gewissensgründen ver-
liessen, würden wegen der strategischen Bedeutung solcher Firmen für
den Staat von diesem als Verräter angesehen und verfolgt, vermag nicht
zu überzeugen. Es erscheint abwegig, dass sich der irakische Staat res-
pektive die Autonome Region Kurdistan derart mit den auf dem irakischen
Territorium tätigen Minenräumungsunternehmen identifizieren, dass die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer solchen Firma gleich als
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oppositionelle Haltung aufgefasst wird. Inwiefern der Beschwerdeführer
seine Arbeit nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren konnte, wie von
ihm in seiner Rechtsmitteleingabe erstmals geltend gemacht, erläutert er
nicht. Er gibt lediglich vage an, dass er mit den versteckten Aktivitäten des
Unternehmens nicht einverstanden gewesen sei – ein Vorbringen, das im
vorinstanzlichen Verfahren gänzlich fehlt und damit nachgeschoben wirkt.
Der Beschwerdeführer machte denn auch mit keinem Wort geltend, dass
er sich nach Verlassen seines Arbeitsplatzes negativ zur D._______ oder
deren Aktivitäten geäussert hätte. Es ist folglich nicht ersichtlich, weshalb
ihn Vertreter des Unternehmens oder des Staates bei einer Rückkehr in
seine Heimatregion verfolgen sollten.
Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch zutref-
fenderweise abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt nicht im Besitz einer
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung.
Angesichts des aktenkundigen Ehevorbereitungsverfahrens wird er jedoch
darauf hingewiesen, dass er sich nach der Heirat zwecks Prüfung seines
Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ans zuständige kan-
tonale Migrationsamt zu wenden hat.
Gegenwärtig verfügt er aber noch nicht über einen solchen Anspruch, wes-
halb die durch das SEM in der angefochtenen Verfügung angeordnete
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
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tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwer-
deführers ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da dieser –
wie in E. 4 dargelegt – nicht glaubhaft machen konnte, dass er dort Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen
ergeben sich auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die
Annahme, dass er im Fall einer Rückschaffung dorthin mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zudem
lässt die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung
im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 [als
Referenzurteil publiziert]).
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylge-
setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Im weiterhin aktuellen Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE
2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es hielt fest, dass in
den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird
seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der
von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nach wie vor nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
auszugehen sei und auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
vorlägen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Die
langjährige Praxis gemäss BVGE 2008/5 für aus dieser Region stam-
mende Kurden bleibe somit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Allerdings
sei jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Fakto-
ren besonderes Gewicht beizumessen. So setze die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus
der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte
eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft
nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weit-
gehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge (vgl.
BVGE 2008/5 E. 7.5).
6.3.2 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seit seiner Ge-
burt bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat im Dorf B._______ in
der Provinz C._______ gelebt (vgl. A3/11, Rz. 2.02; A15/19, F13). Dort hat
er zahlreiche Verwandte, das heisst (…) (vgl. A3/11, Rz. 3.01; A15/19, F13
ff.). Er verfügt in seiner Heimatregion somit über ein Beziehungsnetz, auf
dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr nötigenfalls zählen kann. Zudem hat
der junge und gesunde Beschwerdeführer seine (…)jährige Schulzeit [mit
einem Diplom abgeschlossen] und daraufhin während eineinhalb bis zwei
Jahren für ein ausländisches Unternehmen in seiner Heimatregion gear-
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Seite 12
beitet (vgl. A3/11, Rz. 8.02; A15/19, F24 f. und A16, Beilage 1). Unter die-
sen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich im Nordirak nicht nur
sozial, sondern auch wirtschaftlich wieder integrieren kann.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich
zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer über einen bis ins Jahre 2022
gültigen Reisepass verfügt. Alternativ obliegt es ihm selbst, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen.
6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 gutgeheissen hat, ist je-
doch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht gestellt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: