Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2037/2011
Urteil vom 12. April 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Mongolei,
alle vertreten durch Stefan Hery,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6,
3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. März 2011 / E-7087/2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2010 auf die
Asylgesuche vom 18. Mai 2007 nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde der Gesuchstellenden vom 29. September 2010 –
mit Beschwerdeergänzung ihres Rechtsvertreters vom
30. September 2010 – mit Urteil E-7087/2010 vom 29. März 2011 in der
Hauptsache guthiess, die Verfügung des BFM vom 21. September 2010
aufhob und die Akten zur Neubeurteilung an dasselbe zurückwies,
dass zudem das BFM – unter der Feststellung, es liege keine Kostennote
vor, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund
der Akten festzusetzen sei – angewiesen wurde, den Gesuchstellenden
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– auszurichten,
dass die Gesuchstellenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter – mit
Eingabe vom 1. April 2011 um Änderung des vorgenannten Urteils
betreffend die Frage der Parteientschädigung ersuchten,
dass sie zur Begründung vortragen liessen, entgegen der Feststellung im
angefochtenen Urteil hätten sie am 5. Oktober 2010 eine Kostennote zu
den Akten gereicht,
dass die vorgenannte Eingabe als Revisionsgesuch betreffend das Urteil
E-7087/2010 vom 29. März 2011 - beschränkt auf die Frage der
Parteientschädigung (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) - entgegenzunehmen
ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
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Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Enscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1
S. 244),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und
nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben und
die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG
darzutun ist,
dass ein allein gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem
Entscheid gerichtetes Revisionsbegehren zulässig ist (CHRISTOPH
AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 66, Rz. 8),
dass sich das vorliegende Revisionsbegehren einzig auf Ziffer 4 des
Urteilsdispositivs bezieht, es mithin auf die Höhe der Parteientschädigung
beschränkt ist,
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dass sich die Gesuchstellenden aufgrund der Akten offenkundig auf den
Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen einer in den Akten
liegenden erheblichen Tatsache) berufen,
dass die Eingabe vom 1. April 2011 zweifelsohne innert der zu
beachtenden Fristen erfolgte, weshalb darauf als frist- und formgerecht
eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass im angefochtenen Urteil zur Frage der Festsetzung der
Parteientschädigung ausgeführt wurde, seitens der Rechtsvertretung
liege keine Kostennote vor, weshalb die Entschädigung für das
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten
festzusetzen sei (E. 7.2),
dass auf dieser Grundlage eine Abschätzung des Vertretungsaufwands
vorgenommen wurde,
dass sich jedoch in den Akten eine alle wesentlichen Punkte umfassende,
vom 5. Oktober 2010 datierende Kostenaufstellung findet, mithin der
Zeitaufwand ausgewiesen, der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz
offengelegt und der für Auslagen verwendete Betrag beziffert wurde,
dass aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil davon
auszugehen ist, das entsprechende Aktenstück sei von der Besetzung
des Gerichts übersehen worden, indem vor dem Hintergrund einer
angeblich fehlenden Kostennote auf den Bedarf nach einem Abschätzen
der Kosten verwiesen wurde (vgl. E. 7.2),
dass diese Erwägungen nicht darauf schliessen lassen, die
Kostenaufstellung sei erkannt, jedoch die Höhe der Forderung im Sinne
einer rechtlichen Würdigung gekürzt worden,
dass im Resultat von einem im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG
rechtserheblichen Übersehen auszugehen ist, mithin die in den Akten
befindliche Kostenaufstellung für die Festsetzung der
Parteientschädigung zweifelsohne von erheblicher Bedeutung gewesen
wäre,
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dass bei dieser Sachlage das auf den Kostenpunkt beschränkte
Revisionsgesuch gutzuheissen und diesbezüglich das
Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist,
dass betreffend die Frage der Parteientschädigung mit den Angaben in
der vorgenannten Kostennote hinreichende Angaben vorhanden sind,
weshalb in der Sache abschliessend zu entscheiden ist,
dass der vom Rechtsvertreter der Gesuchstellenden geltend gemachte
Aufwand von 6 Stunden zu Fr. 180.– als angemessen zu erkennen ist
(Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass auch die geltend gemachten Auslagen von Fr. 20.– für Porti,
Telefon- und Faxgebühren gerechtfertigt erscheinen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b
VGKE),
dass den Gesuchstellenden demnach eine Parteientschädigung von
Fr. 1100.– zuzusprechen und das BFM – in Abänderung des Urteils
E-7087/2010 vom 29. März 2011 – anzuweisen ist, den
Gesuchstellenden für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten,
dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG),
dass die Gesuchstellenden mit ihrem Revisionsbegehren
durchgedrungen sind, weshalb ihnen für die ihnen aus diesem Verfahren
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 VGKE), welche in casu nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 VGKE),
dass den Gesuchstellenden vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
Akten eine Parteientschädigung von Fr. 180.– (inkl. allfällige Auslagen)
auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7087/2010 vom
29. März 2011 wird hinsichtlich der Frage der Parteientschädigung (Ziff. 4
des Urteilsdispositivs) aufgehoben.
3.
Das BFM wird – in Abänderung des Urteils E-7087/2010 vom
29. März 2011 – angewiesen, den Gesuchstellenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.–
auszurichten.
4.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
5.
Den Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht für das
Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 180.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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