B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2038/2012
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2463/2009 vom 20. Februar 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller, ein irakischer Staatsangehöriger, kurdischer
Ethnie, am 22. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass eine im Auftrag des BFM am 13. Oktober 2008 durchgeführte Her-
kunftsanalyse der Fachstelle LINGUA zum Schluss kam, die Sprach-
kenntnisse des Gesuchstellers sowie sein geographisches und kulturelles
Wissen liessen darauf schliessen, dass er höchstwahrscheinlich in der
Region Dohuk und mit Sicherheit nicht, wie von ihm geltend gemacht, in
B._______ (Provinz Mosul) sozialisiert worden sei,
dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, aufgrund eines Zwischenfalls mit Arabisch spre-
chenden Terroristen in seinem angeblichen Herkunftsort gefährdet zu
sein, weshalb er sein Heimatland verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. März 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die LINGUA-Analyse
habe ergeben, dass der Gesuchsteller nicht in der Region Mosul, sondern
im kurdischen Nordirak sozialisiert worden sei, und seine Stellungnahme
dazu sowie die lediglich in Kopie eingereichte Identitätskarte diese Abklä-
rungsergebnisse nicht umzustossen vermöchten, weshalb auch seine
Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch Arabisch sprechende Terroris-
ten unglaubhaft seien,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mittels Beschwerde vom 17. Ap-
ril 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, welches diese mit Urteil
vom 20. Februar 2012 abwies (vgl. E-2463/2009),
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. April 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht beantragte, dieses Urteil sei gestützt auf Art. 45 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Ver-
bindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Revision zu ziehen und ihm sei Asyl
zu erteilen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Vollzuges
der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass er seinem Gesuch Kopien von zwei Schreiben des Untersuchungs-
gerichts Nineveh vom 13. Mai 2009 und vom 5. Juli 2009, inklusive Deut-
sche Übersetzung, sowie eine Kopie des Ausreisegesprächsprotokolls
des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 26. März 2012 beilegte,
wobei er die Originale der in Kopie eingereichten Schreiben in Aussicht
stellte,
dass die Instruktionsrichterin mangels Aktenbesitzes mit Telefax vom
18. April 2012 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
dass am 23. April 2012 eine Nothilfebestätigung eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig ist und dabei die Art. 121-128 BGG
sinngemäss anwendet (Art. 45 VGG; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PI-
ERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe
gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass auf Inhalt Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesu-
ches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begrün-
dung insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die
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Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. April 2012 den gesetz-
lichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und aus-
führt, die beiden eingereichten Schreiben des Untersuchungsgerichts Ni-
neveh würden belegen, dass er von der irakischen Polizei wegen Unter-
stützung einer illegalen Gruppe gesucht werde,
dass er ausserdem die Rechtzeitigkeit seines Begehrens aufzeigt,
dass daher auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von "nachträglich erfahren"
gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tat-
sächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, je-
doch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt
nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vor-
gebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/ NICOLAS
VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Hand-
kommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOL-
GE/ DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/
St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47),
dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zu-
sätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuch-
stellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der
Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48),
dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind,
die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und
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müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O, zu Art. 123 Rz. 8;
SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4),
dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und pro-
zesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweis-
pflicht beizutragen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesge-
richtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der
behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Ver-
fahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturge-
mäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder
Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit
weiteren Hinweisen),
dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsa-
chen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der
Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige
Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER,
a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel, die seine Verfol-
gung beweisen sollen, über zwei Jahre alt sind,
dass er geltend macht, die Dokumente erst Ende März 2012 erhalten und
davor keine Kenntnis von deren Existenz gehabt zu haben,
dass er weiter ausführt, er hätte keine Veranlassung gehabt, sich früher
bei seinen Adoptiveltern zu erkundigen, ob allenfalls Beweismittel für sei-
ne Vorbringen erhältlich seien, da er weder im erstinstanzlichen Verfahren
noch im Beschwerdeverfahren nach Beweismitteln gefragt worden sei,
dass er jung und unerfahren sei und von selbst nicht auf die Idee ge-
kommen sei, sich aktiv um Beweismittel zu bemühen,
dass diese Begründung – wie oben dargelegt – jedoch nicht gehört wer-
den kann,
dass der Gesuchsteller die verspätete Einreichung somit selbst verschul-
det hat und dementsprechend nicht darzutun vermag, dass ihm eine Bei-
bringung respektive Geltendmachung im früheren Verfahren wegen un-
verschuldeter Umstände nicht möglich war,
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dass abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung hinlänglich
ausgeschlossen werden kann, die beiden Schreiben des Untersuchungs-
gerichts Nineveh hätten bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren zu einer
anderen Beurteilung geführt, zumal es sich bei beiden lediglich um Ko-
pien handelt, deren Beweiswert als gering einzustufen ist,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die vom Gesuchstel-
ler verspätet beigebrachten Beweismittel aufgrund des geringen Beweis-
werts nicht mit dem Argument berücksichtigt werden können, es würden
ansonsten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts – namentlich die
Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – verletzt
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g.; Mo-
ser/Beusch/Kneubühler, a.a.O, S. 250 Rz. 5.49),
dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Re-
visionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Ge-
such um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.
Februar 2012 abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung ange-
sichts des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird und der mit
Fax angeordnete einstweilige Vollzugsstopp dahinfällt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb zumindest eine der Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: