B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2038/2013
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Somalia,
vertreten durch Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2011 ein Asylgesuch aus
dem Ausland stellte und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zur
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens beantragte,
dass sie im erstinstanzlichen Verfahren ausführte, ihrem Bruder
B._______ sei am (…) in der Schweiz Asyl gewährt worden,
dass sie Angst habe, ebenfalls von den Al-Shabab-Milizen verfolgt zu
werden, da sich B._______ seiner Festnahme durch die Milizen entzogen
habe,
dass sie von den Milizen ohnmächtig geschlagen worden sei und ihr Ehe-
mann sowie ihre Kinder verschwunden seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2012 auf das Asylgesuch nicht
eintrat und zur Begründung anführte, es liege kein zulässig gestelltes
Asylgesuch der Beschwerdeführerin vor,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2012 die da-
gegen erhobene Beschwerde guthiess und die Sache zur materiellen Be-
urteilung an das BFM zurückwies (Verfahren E-3419/2012),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2013 – eröffnet an einem un-
bekannten Datum – die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz
nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2013 (Poststempel
vom 11. April 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihr sei umgehend die Ein-
reisebewilligung zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz
zu erteilen, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei in
der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Möglichkeit, aus dem Ausland ein Asylgesuch zu stellen, mit Wir-
kung ab 29. September 2012 aufgehoben wurde, wobei für Asylgesuche,
die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle ge-
stellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes (aAsylG; Stand: 1. April 2011) gelten (AsylG,
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012),
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dass das BFM denjenigen Personen, die vor dem 29. September 2012
ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt haben, die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG) und sie des-
halb schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen
gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt
und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anführt, zwar fänden in
Teilen Somalias immer noch Kampfhandlungen zwischen der Übergangs-
regierung und verschiedenen Milizen statt, den Akten könnten aber keine
konkreten Anhaltspunkte entnommen werden, wonach die Beschwerde-
führerin in asylrelevanter Weise verfolgt würde,
dass sie seit Januar 2011 in einer Provinz wohne, die immer noch teilwei-
se von der Al-Shabab kontrolliert werde, es seither aber offensichtlich
nicht mehr zu konkreten Verfolgungshandlungen gekommen sei,
dass sie zudem die Möglichkeit hätte, in ein von den Al-Shabab-Milizen
befreites Gebiet oder nach Mogadischu zu gehen,
dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen des BFM in ihrer Be-
schwerde entgegenhält, das BFM habe zwar anerkannt, dass sie haupt-
sächlich deshalb im Visier der Al-Shabab stehe, weil ihr Bruder
B._______ aus Somalia geflohen sei, habe aber zu wenig gewürdigt,
dass sie deswegen einer Reflexverfolgung unterliege und sich bisher nur
durch ständigen Wohnsitzwechsel dem Zugriff der Al-Shabab hätten ent-
ziehen können, und das Bundesamt habe mit der vagen Erwähnung der
Möglichkeit eines Wegzugs in ein von der Al-Shabab nicht kontrolliertes
Gebiet seine Pflicht zur sorgfältigen Abklärung der individuellen Zumut-
barkeit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit verletzt,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, das BFM anerkenne, dass
sie wegen ihres Bruders im Visier der Al-Shabab stehe, nicht zutrifft, zu-
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mal es in der angefochtenen Verfügung lediglich ausgeführt hat, es
schliesse dies nicht von vornherein aus,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das BFM geltend
machte, ihr Ehemann sei Anfang 2011 auf dem Markt verletzt worden und
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt,
dass anschliessend Milizen der Al-Shabab nach Hause gekommen seien
und sie geschlagen hätten, bis sie ohnmächtig geworden sei,
dass dabei ihre Schwiegermutter ihr die Kinder weggenommen habe, was
sie von einer Nachbarin erfahren habe,
dass die Beschwerdeführerin jedoch nicht darlegt, inwiefern dieser an-
gebliche Zwischenfall mit der Verfolgung ihres Bruders B._______ zu-
sammenhängt,
dass dieser bereits im September 2008 aus Somalia geflüchtet war und
die Beschwerdeführerin damit offenbar seit ihrer Rückkehr nach Mogadi-
schu im November 2009 bis zu diesem angeblichen Vorfall unbehelligt in
dieser Stadt lebte,
dass ihr Bruder B._______ in der Schweiz Asyl erhielt, weil er zusammen
mit einem Freund in C._______ ein Kino geführt hatte, das von den Al-
Shabab-Milizen zerstört wurde, wobei sein Freund bei diesem Anschlag
ums Leben kam,
dass der Bruder in seiner Befragung vom 24. September 2009 aussagte,
seine Familie sei nicht von den Al-Shabab-Milizen bedroht,
dass damit in dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vor-
fall keine asylrelevante Reflexverfolgung gesehen werden kann,
dass im Übrigen dem BFM zuzustimmen ist, wenn es festhält, dass allfäl-
lige allgemeine Folgen des teilweise immer noch aktuellen bewaffneten
Konfliktes in Somalia nicht ohne Weiteres eine asylrelevante Verfolgung
darstellen würden,
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern es sich bei dem an-
geblichen Vorfall mit den Al-Shabab-Milizen um einen gezielt gegen sie
und aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv begangenen Akt gehandelt
haben soll,
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dass es ihr somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, und ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne
von Art. 20 aAsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist,
dass sie ferner geltend machte, entgegen der Auffassung des BFM in der
angefochtenen Verfügung seien die Voraussetzungen für eine Familien-
zusammenführung gemäss Art. 51 Ab. 2 AsylG erfüllt, da sie zum in der
Schweiz lebenden Bruder eine enge Beziehung habe,
dass sie allerdings nicht ausführt, welche besonderen Gründe im Sinne
der angerufenen Gesetzesbestimmung in ihrem Fall für die Familienver-
einigung sprechen, und auch den Akten keine solchen Gründe entnom-
men werden können,
dass das BFM damit zu Recht feststellte, die Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 2 AsylG lägen nicht vor,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der sich im Ausland
aufhaltenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von
einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 6 Bst. b VGKE),
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mithin ge-
genstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
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