B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2038/2014
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 20. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Im (…) 2012 reisten die aus dem Dorf C._______ ([…]) stammenden erit-
reischen Beschwerdeführenden eigenen Angaben entsprechend illegal
mit einem Auto in den Sudan aus. Von Khartoum aus hätten sie ein Flug-
zeug an einen ihnen unbekannten Ort genommen; mit einem Auto seien
sie weiter zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gefahren,
wo sie am 7. März 2012 um Asyl nachsuchten (A5 S. 6). Am 20. März
2012 wurden beide getrennt befragt, eine eingehende Anhörung fand für
beide separat am 27. Mai 2013 statt.
Dabei führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass sie
nie die Schule besucht hätten. Seit ihrer Heirat hätten sie im Heimatdorf
des Beschwerdeführers zusammen mit ihren Kindern als Landwirte gelebt
(A5 S. 4, A6 S. 4). Von ihren acht Kindern seien heute noch sechs am
Leben, drei davon seien im Ausland wohnhaft (A5 S. 5, A11 S. 3 f., A12
S. 4). Ihr Sohn D._______ (N […]) wurde von den schweizerischen Be-
hörden mit Verfügung vom 11. Januar 2008 als Flüchtling aufgenommen,
dessen Ehefrau E._______ wurde ebenfalls als Flüchtling anerkannt.
Ferner wurde die Enkelin der Beschwerdeführenden namens F._______
(N […]), Tochter von G._______ (A11 S. 7, A12 S. 4), mit Verfügung vom
29. November 2013 vom BFM vorläufig aufgenommen.
Nach der Emigration von D._______ und G._______ seien sie jeweils in-
haftiert worden und hätten ein Bussgeld in der Höhe von 50'000 Nakfa
bezahlen müssen. Danach sei nichts mehr passiert, bis die Enkeltochter
ausgereist sei. Nachdem sie wegen der Auswanderung ihrer Enkelin er-
neut bedroht worden seien, hätten sie sich entschieden, ihr Hab und Gut
zu verkaufen und das Land zu verlassen (A11 S. 8, A12 S. 10).
In den Akten der Vorinstanz finden sich eine mutmasslich originale Identi-
tätskarte des Beschwerdeführers (Nr. […]) und eine Kopie einer Identi-
tätskarte der Beschwerdeführerin (Nr. […]), beide ausgestellt am (…)
1993 in C._______.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 – eröffnet am 25. März 2014 – stellte
das BFM fest, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31])
nicht stand halten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse. Die Asylgesuche wurden abgelehnt und die Wegweisung der
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Beschwerdeführenden aus der Schweiz angeordnet. Da indes konkrete
Anhaltspunkte dafür sprechen würden, dass ihnen bei einer Rückkehr ei-
ne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe, sei der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, daher seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertreterin am 15. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragten, der Entscheid des BFM sei aufzuheben
und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In
prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abzuse-
hen.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
eine legale Ausreise aus Eritrea nur mit gültigen Papieren und einem Aus-
reisevisum möglich sei; ohne diese Dokumente werde die Ausreise mit
einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert. Ausreisevisa würden
nur sehr restriktiv abgegeben. Angesichts dessen und weil Familienmit-
glieder Eritrea schon früher verlassen hätten, sei es für die Beschwerde-
führenden unmöglich gewesen, dieses Land legal zu verlassen. Die ihnen
drohende Verfolgung sei auf ihre erwiesene illegale Ausreise zurückzu-
führen, weshalb sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien, indes in Anwen-
dung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren sei.
In der Beilage dieser Eingabe fand sich eine Honorarnote der Rechts-
vertreterin in der Höhe von Fr. 1'216.40.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung;
sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 20. März 2014 aus, dass
die Angaben zu den jeweiligen Inhaftierungen der Beschwerdeführenden
widersprüchlich seien; zudem erscheine es eher konstruiert, dass die
Ausreise der (…)jährigen Enkelin ihnen derart gravierende Probleme be-
reitet habe, weshalb die Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien
(Art. 7 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Die Rechtsvertreterin hielt in ihrer Eingabe vom 15. April 2014 dem-
gegenüber fest, dass das BFM die illegale Ausreise sowie den Umstand,
dass eine solche von den eritreischen Behörden als Republikflucht ge-
ahndet und massiv bestraft werde, nicht thematisiert habe. Bloss sei be-
merkt worden, dass die Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. An den
Asylgründen würden die Beschwerdeführenden zwar festhalten, könnten
diese aber nicht beweisen, weshalb sie den ablehnenden Entscheid
betreffend Asyl nicht anfechten würden.
4.3 Nach dem Gesagten ist der Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen.
Folglich bleibt lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ih-
re Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe – befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asyl-
gesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden uner-
wünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünfti-
gen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen
erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden indes als Flüchtlin-
ge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1
m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der
unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
4.3.2 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesver-
waltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea dahinge-
hend geäussert, dass gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" –
welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales
Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
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zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist. In der Praxis werden Ausreisevi-
sa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000.-) an
wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jah-
ren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grund-
sätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das eritreische
Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politi-
scher Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbe-
wegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
4.3.3 Der heute (…)jährige Beschwerdeführer (gemäss seiner Identitäts-
karte ist er im Jahr (…) geboren) und seine (…)jährige Ehefrau, welche
gemäss der Kopie der Identitätskarte Jahrgang (…) hat, sind zwar auf-
grund ihres Alters nicht eindeutig von einer Visumserteilung ausgeschlos-
sen. Hingegen sind die Beschwerdeführenden – einfache Landwirte, die
seit der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 nie Militärdienst geleistet
haben; einzig der Beschwerdeführer habe während des Derg-Regimes
(Militärjunta in Äthiopien, die nach dem Sturz des Kaisers Haile Selassie
von 1974 bis 1987 an der Macht war) als Milizsoldat eine Waffe getragen
(A11 S. 9) – wohl nicht als loyal zu beurteilen, was als Voraussetzung für
eine Visumserteilung der eritreischen Behörden gilt. Insbesondere ist
auch nicht davon auszugehen, dass sie die Bezahlung von rund
$ 10'000.- hätten vornehmen können, da sie mit dem Verkauf ihres Viehs
100'000 Nakfa (ca. Fr. 6'000.-) erhielten, mit welchem sie die Reise nach
Europa bezahlten (A5 S. 6). Folglich ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden ihre Heimat illegal verlassen haben.
Die illegale Ausreise aus Eritrea wurde denn auch vom BFM nicht bestrit-
ten. Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich diesbezüglich zwar in kei-
ner Weise. Indessen ist einer internen Akte des BFM zu entnehmen, dass
die behauptete illegale Ausreise nicht mit genügender Sicherheit wider-
legt werden könne (A15). Mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
verkennt das BFM indes, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der
gesetzlich angedrohten Strafe bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
zu befürchten haben. Die Beschwerdeführenden erfüllen demnach die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
recht nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnah-
me.
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
20. März 2014 vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich sodann
weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft be-
trifft. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM
vom 20. März 2014 ist – die Ziffer 1 des Dispositivs betreffend – teilweise
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden anzuerkennen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweisen sich die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kosten-
vorschusses als gegenstandlos.
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 15. April 2014 einen
Gesamtaufwand von Fr. 1'216.40 aus (inkl. Auslagen und MWSt), was
angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 14 VGKE). Die Par-
teientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf diesen Betrag
festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. März 2014 wird teilweise – soweit Zif-
fer 1 des Dispositivs betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird
angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'216.40.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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