Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2040/2011
Urteil vom 11. April 2011
Besetzung Der Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sudan,
alias B._______, geboren (…),
Sudan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 17. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein aus C._______,
stammender sudanesischer Staatsangehöriger, am 18. Februar 2011 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom
21. Februar 2011 ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in
Österreich ein Asylgesuch einreichte und in diesem Zusammenhang
erkennungsdienstlich erfasst wurde,
dass am 28. Februar 2011 eine summarische Befragung des
Beschwerdeführers im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______
stattfand, und ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu einer möglichen
Zuständigkeit Österreichs für das vorliegende Verfahren sowie zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2011 – eröffnet am 29. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Österreich
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton E._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe nachweislich am (…) in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht, und die österreichischen Behörden hätten einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
e der Verordung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
(Dublin-II-VO) zugestimmt,
dass somit Österreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
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[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in
Berücksichtigung der Dublin-II-VO sowie der Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO [Dublin-DVO]) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 15. September 2011 zu
erfolgen habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht
geeignet seien, seine Rückführung nach Österreich zu verhindern,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Österreich
bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen
würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2011 gegen die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragt, diese sei aufzuheben und es sei auf
sein Asylgesuch einzutreten und ihm das Asyl zu gewähren,
beziehungsweise es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
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dass er weiter beantragt, es sei der Vollzug der Wegweisung
auszusetzen, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines
Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung
über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu
setzen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeeingabe
im Wesentlichen darauf hinwies, er befürchte, von den österreichischen
Behörden nach Nigeria zurückgeführt zu werden, wie dies nach dem
Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich der Fall gewesen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen ohne präjudizielle
Wirkung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
verzichtet wird, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Eingabe
genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung
entnehmen lassen,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
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Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, der
Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen
Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl.
AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb darauf nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich
feststeht und der Beschwerdeführer diesen nicht bestreitet,
dass das BFM die österreichischen Behörden am 11. März 2011 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Ersuchen am 15. März 2011
zustimmten,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-
II-Verordnung sei die Zuständigkeit auf dieses Land übergegangen,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Österreich) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Österreich werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland oder nach Nigeria
zurückschaffen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht zudem keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, zu
einer anderen Einschätzung zu führen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
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sowie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden sind,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um
entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: